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Garagenzufahrtsbenutzung – Benutzung über das übliche Maß


Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 11 S 11191/97

Urteil vom 29.07.1998

Vorinstanz: AG Nürnberg, Az.: 19 C 8815/97


 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt in Sachen wegen Unterlassung, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.7.98 folgendes Endurteil:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.1997 (Aktenzeichen: 19 C 8815/97) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Auch die Berufungskammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte die Zufahrt zu ihrer Garage in einer den Kläger relevant beeinträchtigenden Weise und über das ortsübliche Maß hinausgehend nutzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Motor ihres PKW beim Öffnen und Schließen des Garagentors in nicht hinnehmbaren Umfang laufen lässt.

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die zur Klageabweisung führenden Gründe zu erschüttern.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.


 

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