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Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?


Garantie und Gewährleistung – zwei synonym verwendete Begriffe

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden im nicht-juristischen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Wer Garantie sagt meint häufig Gewährleistung, wer Gewährleistung sagt, meint häufig Garantie. Der (große) Unterschied zwischen beiden Begriffen ist den meisten Menschen nicht bekannt. Dies ist erstaunlich, wenn man bedenkt, dass jeder Bürger regelmäßig mit den Begriffen Garantie und Gewährleistung in Berührung kommt, beispielsweise wenn er Waren im Supermarkt oder Kleidung kauft. Dieser kurze Artikel wird die Wissenslücke schließen und über den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung aufklären!


Gewährleistung

Die Gewährleistung ist ein dem Käufer gesetzlich zustehendes Recht. Dieses Recht ist in den §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht besagt, dass der Käufer bzgl. einer Sache, die bei Gefahrübergang (das ist regelmäßig der Zeitpunkt des Kaufs der Sache im Laden) mangelhaft ist, das Recht hat, Nacherfüllung zu verlangen. Das bedeutet im Klartext, dass der Käufer zum Verkäufer gehen kann und verlangen kann, dass dieser die Sache repariert oder eine neue Sache gleicher Art beschafft. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf der Sache wird dabei vermutet, dass eine Sache, bei der sich ein Mangel zeigt, schon bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ § 476 BGB). Grundsätzlich besteht das Gewährleistungsrecht jedoch 24 Monate.

Leistet der Verkäufer keine Nacherfüllung, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Leistungen werden dann rückabgewickelt. Ggf. kann ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer bestehen.

Von den gesetzlichen Regeln zur Gewährleistung kann nicht zu Lasten des Verbrauchers / Käufers abgewichen werden.


Garantie / Garantievertrag

Vereinbarung einer Garantie
vertragliche Vereinbarung

Eine Garantie besteht nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen. Sie wird vertraglich vereinbart. Inhaltlich bedeutet Garantie, dass der Verkäufer erklärt, dass er dafür einsteht, dass die Sache einen bestimmten Zustand über einen bestimmten Zeitraum behält. Man könnte eine Garantie auch als Haltbarkeits- oder Funktionszusage bezeichnen. Geregelt ist die Garantie in § 443 BGB. Die Norm spricht von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. Letztlich ist eine Garantie aber immer Vereinbarungssache. Welche Garantie im Einzelfall vereinbart wird und ob eine Vereinbarung überhaupt erfolgt, ist Sache der Vertragsparteien. Grundsätzlich ist es für eine Garantie auch unerheblich, welchen Zustand eine Sache bei Übergabe hat.

Eine Garantie muss auch nicht zwingend im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer bestehen. Ebenso denkbar ist eine Herstellergarantie.

Ob im Einzelfall eine Garantie übernommen wurde, lässt sich nicht immer ganz einfach beurteilen. Häufig enden Streitigkeiten in diesem Zusammenhang vor Gericht. Beispielhaft weisen wir an dieser Stelle auf drei Urteile zum Thema Garantie hin.

Das Oberlandesgericht Celle musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Rahmen einer Auktionsbeschreibung bei eBay eine Garantie übernommen worden war.

Auch der Bundesgerichtshof setzt sich regelmäßig mit Garantien auseinander. Beispielsweise äußerte er sich zur Anwendbarkeit der AGB-Regeln bei Vereinbarung einer Herstellergarantie. Ebenso befasste er sich mit dem Gebrauchtwagengarantievertrag.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erläutert die einzelnen vertraglichen Beziehungen bei Garantie und Gewährleistung zwischen Hersteller, Käufer und Verkäufer.


Wo liegt der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Wie oben schon erwähnt, handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Verpflichtung und bei der Garantie um eine freiwillige vertragliche Leistung. Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer für das verkaufte Produkt leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben (vgl. oben unter Gewährleistung).

Dies ist bei der Garantie anders. Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.).

Weiterhin kann in den Garantiebedingungen ausgeschlossen werden, dass diese auf einen Dritten übergeht ,z.B. beim Verkauf des Gegenstandes.


Regelmäßige Gewährleistung im europäischen Vergleich:
(gesetzliche Regelung bei beweglichen Gegenständen  – Stand: 01.01.2002)

Belgien

Je nach Produkt

Dänemark

1 Jahr

Deutschland

2 Jahre

England

6 Jahre

Finnland

Keine feste Frist

Frankreich

Keine allg. Frist

Griechenland

6 Monate

Irland

maximal 6 Jahre

Italien

1 Jahr

Luxemburg

mindestens 1 Jahr

Niederlande

mindestens 1 Jahr

Österreich

6 Monate

Portugal

mindestens 6 Monate

Schweden

mindestens 2 Jahre

Spanien

mindestens 6 Monate


Übersicht über die gesetzlichen Normen

§ 437 BGB – Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen

1. des § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. der §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder des § 441 den Kaufpreis mindern und

3. der §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche:

(1) Die in § 437 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann,

2. in fünf Jahren, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,

3. im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(4) Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.

§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie:

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

§ 634 BGB – Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln:

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen

1. des § 635 Nacherfüllung verlangen,

2. des § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, der §§ 636, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder des § 638 die Vergütung mindern und

3. der §§ 636, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder des § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche:

(1) Die in § 634 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk,

2. in der regelmäßigen Verjährungsfrist bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht und

3. im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(4) Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.


Info-Flyer zum Gesetz zur Änderung der Verbraucherrechterichtlinie

Im Zusammenhang mit Kaufverträgen ist auch das Widerrufsrecht regelmäßig von großer praktischer Bedeutung. Zu diesem Thema haben wir einige Info-Flyer herausgebracht, die das Thema für juristische Laien verständlich aufbereiten. Diese können Sie kostenlos downloaden!


Noch Fragen zu Garantie und Gewährleistung?

Gerne können Sie mit uns im Kontakt treten, wenn Sie weitere Fragen zum Thema Gewährleistung und Garantie haben!

Siehe auch: www.ra-kotz.de/garantie-und-gewaehrleistung.htm


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