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Fahrzeugkauf und Gewährleistungsausschluss

Landgericht Dessau

Az: 7 T 542/02

Beschluss vom: 23.12.2002

Vorinstanz: Amtsgericht Wittenberg – Az.: 8 C 1218/02


In dem Rechtsstreit hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau am 23.12.2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.11.02 – 8 C 1218/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Kaufvertrag geltend.
Er erwarb von den Beklagten mit Formularvertrag vom 29.04.2002 einen erstmals 1989 zugelassenen Pkw Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km für einen Kaufpreis von 600 Euro. Ausweislich der Vertragsurkunde war das Fahrzeug ein Jahr nach Vertragsschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzustellen. In der Rubrik „Sonstige Vereinbarungen mit Vorrang von den umseitigen Geschäftsbedingungen“ findet sich der handschriftliche Eintrag „Keine Garantie“. Der Kläger behauptet, ihm sei von den Beklagten zugesichert worden, dass sämtliche Mängel beseitigt worden seien und das Fahrzeug noch 2-3 Jahre verwendungsfähig sei. Nach 200 km Laufleistung habe sich jedoch herausgestellt, dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindringe und Stoßdämpfer und Querlenker defekt seien.

Der Kläger verlangt nunmehr 1.000 Euro für die Anschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw sowie die Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmevertrag befänden. Diese machen geltend, eine Überprüfung unmittelbar vor Vertragsschluss habe lediglich geringfügige altersentsprechende Fahrzeugmängel ergeben.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf sofortige Zustellung der Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil das Amtsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers aus zutreffenden Erwägungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen hat.

Der Kläger kann auf die von ihm behaupteten Fahrzeugschäden keine Gewährleistungsansprüche stützen. Zwar hat die Individualvereinbarung, nach der von den Beklagten eine Garantie nicht übernommen werde, nicht von vornherein zu einem Gewährleistungsausschluss geführt. Dieser ist gem. § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der zwischen dem Kläger und den Beklagten als gewerblichen Fahrzeughändlern zustande gekommene Vertrag einen Verbrauchsgüterkauf darstellt.

Die Vereinbarung hat andererseits aber auch nicht lediglich den Charakter eines Garantieausschlusses. Als solche nämlich wäre sie von vornherein überflüssig, weil ihr lediglich klarstellende Wirkung zukäme. Denn gem. § 443 BGB bedarf die Garantievereinbarung einer positiven Abrede, die zwar auch stillschweigend getroffen werden kann, beim Verbrauchsgüterkauf allerdings den Anforderungen des § 477 Abs. 1 BGB genügen muss. An einer Garantievereinbarung zwischen den Parteien würde es damit auch dann fehlen, wenn sich der Vertragstext hierzu überhaupt nicht verhielte.

Dem handschriftlichen Zusatz kann daher nur die Bedeutung einer Beschaffenheitsvereinbarung zu kommen (vgl. hierzu auch Pal.-Putzo, 62. Aufl., § 444 Rn. 19). Diese ist jedenfalls im Rahmen der im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung dahin auszulegen, dass gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Beschaffenheit des veräußerten Pkw nur in den Grenzen des Vertragstextes vereinbart worden ist. Da die Beklagten außerdem im Hinblick auf den Allgemeinzustand des Pkw unstreitig einen Preisnachlass von 40% gewährt haben, kann ihre Erklärung nur so verstanden werden, dass hierüber hinaus eine bestimmte Restlebensdauer sowie eine Mangelfreiheit insbesondere bei Verschleißteilen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören sollte. Um letztere handelt es sich bei den vom Kläger behaupteten mangelhaften Fahrzeugteilen Stoßdämpfer und Querlenker. Es ist nicht erkennbar, dass diese über das normale Abnutzungsbild eines 13 Jahre alten Pkw hinausgehen. Sie stellen damit keinen Mangel im Rechtssinne dar (vgl. auch Reinking, DAR 2002, 15, 18). Dies gilt letztlich auch für die behauptete Durchlässigkeit des Fahrzeugunterbodens.

Die Vertragsurkunde trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Zwar schließt dies den Nachweis durch den Kläger nicht aus, dass die Parteien andere Abreden getroffen haben, als sie im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu kann er auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgreifen. Es fehlt insoweit jedoch an nachvollziehbarem Vorbringen, weshalb die Parteien abweichend von der behaupteten mündlichen Zusicherung einen handschriftlichen Vertragszusatz mit gerade entgegengesetztem Inhalt aufgenommen haben.

Damit bleibt auch dem Antrag auf sofortige Zustellung der Klage gem. § 65 Abs. 7 Satz 2 GKG der Erfolg versagt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.

III.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

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