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Pflegebedürftige Kinder können Anspruch auf Förderung eines barrierefreien Garten-Zugangs haben Bundessozialgericht Az.: B 3 P 12/07 R Urteil vom 17.07.2008 Vorinstanzen: Sozialgericht Freiburg, Az.: S 5 P 3996/04, Urteil vom 28.02.2006 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 4 P 1576/06, Urteil vom 16.02.2007 Entscheidung: Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2007 werden zurückgewiesen. Kosten des
Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Gewährung eines
Zuschusses an Zwillinge für den Bau einer Rollstuhlrampe. Die 1995 geborenen und bei der
Beklagten pflegeversicherten Kläger sind Zwillinge, die unter fortschreitender
Muskeldystrophie leiden und pflegebedürftig sind; ihnen wird Pflegegeld nach
Pflegestufe III gewährt. Sie bewohnen mit Eltern und Geschwistern ein 2001
bezogenes Reihenmittelhaus, zu dessen behindertengerechter Ausstattung - Einbau
eines Behindertenaufzugs - die Beklagte im Jahre 2004 einen Zuschuss nach § 40
Abs. 4 SGB XI in Höhe des Förderhöchstbetrages von 2.557 Euro gewährte. Im
weiteren Verlauf des Jahres 2004 beantragten die Kläger einen zusätzlichen
Zuschuss für den Bau einer Rollstuhlrampe in den Garten zum Preis von 3.100 Euro
zzgl. MwSt. und gaben zur Begründung an, ohne fremde Hilfe sei der hinter dem
Haus und tiefer als die barrierefrei angelegte Terrasse gelegene Garten nicht
mehr erreichbar. Ein Weg von 200 m um das Haus herum zur Benutzung des
rückwärtigen Garteneingangs sei ihnen nicht zuzumuten. Daher müsse die
vorhandene Treppe durch eine rollstuhlgerechte Rampe ersetzt werden. Dies gebe
ihnen die Möglichkeit, sich im Garten mit Gleichaltrigen zu treffen und ein im
Garten aufgestelltes Planschbecken zu nutzen. Die Beklagte lehnte den Antrag nach
Einholung einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) ab, weil die häusliche Pflege bereits durch den für den Behindertenaufzug
geleisteten Zuschuss erleichtert bzw. gesichert werde und die Rampe zudem den
grundpflegerischen Gesamtbedarf nach dem Gutachten des MDK nicht verringere
(Bescheid vom 16.7.2004, Widerspruchsbescheid vom 8.10.2004). Die dagegen
erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen (Gerichtsbescheid vom
28.2.2006); die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen
(Urteil vom 16.2.2007): Die Gartenrampe diene nicht dem Ziel, die häusliche
Pflege erst zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern; sie helfe auch nicht
bei der Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung iS von §
40 Abs. 4 SGB XI. Eine danach förderfähige Maßnahme müsse der Befriedigung
elementarer Bedürfnisse dienen; dazu zähle nicht das Interesse, einen Garten
spontan und ohne jeden Umweg aufsuchen zu können. Die Hilfe für den optimalen
Zugang zum Garten werde zudem nicht im Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB
XI genannt. Offen bleiben könne deshalb, ob der behindertengerechte Umbau des
Hauses als eine Gesamtmaßnahme anzusehen ist. Mit ihren vom Senat zugelassenen
Revisionen rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Gartenrampe
stelle eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes iS von § 40
Abs. 4 SGB XI dar. Sie fördere ihre Selbstständigkeit und entlaste ihre
Pflegepersonen deutlich; ohne die Rampe müssten sie von den Eltern in den Garten
getragen werden. Das Bedürfnis, dorthin gelangen zu können, sei elementar. Sie
hätten einen großen Freiheitsdrang und das Bedürfnis, sich von den Eltern
unabhängig zu machen. Anders als das LSG meine, sei der Zugang zum Garten kein
außergewöhnlicher Luxus, für den die Pflegekasse nicht aufzukommen habe. Dies
sei mit der Zielsetzung des § 40 Abs. 4 SGB XI nicht vereinbar. Die Kläger beantragen, das Urteil
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.2.2007 und den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.2.2006 zu ändern sowie den
Bescheid der Beklagten vom 16.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
8.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Anlage einer
Rollstuhlrampe einen weiteren Zuschuss in Höhe von 2.557 Euro zu gewähren. Die Beklagte verteidigt das
angefochtene Urteil und beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. II. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Zuschusses nach § 40 Abs. 4 SGB XI nicht vorliegen und die
Beklagte es deshalb zu Recht abgelehnt hat, den Klägern einen weiteren Zuschuss
für eine Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung zu gewähren. Zwar kann eine
Rollstuhlrampe in den Garten für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche -
anders als für Pflegebedürftige im Erwachsenenalter (dazu 1) - eine dem Grunde
nach bezuschussungsfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen
Wohnumfeldes darstellen (dazu 2). Im vorliegenden Fall ist indes entscheidend,
dass der begehrte Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nur bis zur
Höchstgrenze des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI gewährt werden kann, die hier bereits
durch eine frühere Bezuschussung ausgeschöpft worden ist (dazu 3). 1. Rechtsgrundlage des geltend
gemachten Anspruchs ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Nach dieser Vorschrift können die
Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes des (versicherten) Pflegebedürftigen gewähren,
beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die
häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst
selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (Satz
1). Die Zuschüsse dürfen dabei einen Betrag von 2.557 Euro je Maßnahme nicht
übersteigen (Satz 3). Maßnahmen zur Herstellung eines
barrierefreien Zugangs zum privaten Garten erfüllen die Voraussetzungen des § 40
Abs. 4 SGB XI grundsätzlich nicht. Erforderlich dazu ist bei baulichen
Maßnahmen, dass sie erstens ihrem Zweck nach dazu beitragen, die häusliche
Pflege des Pflegebedürftigen zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern oder
eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen, und zweitens
räumlich dem individuellen Wohnumfeld des Pflegebedürftigen zugerechnet werden
können. Daran fehlt es in der Regel - anders als bei Pflegebedürftigen im
Kinder- und Jugendlichenalter (dazu 2) - bei Erwachsenen, weil die Möglichkeit
der barrierefreien Bewegung im häuslichen Garten nicht in den Schutzzweck des §
40 Abs. 4 SGB XI fällt. a) Allerdings ist dafür - anders
als das LSG gemeint hat - der Verrichtungskatalog des § 14 SGB XI nicht
unmittelbar maßgebend. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht auf die für die
Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen
Lebens beschränkt (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 5, Nr. 4 S 21 und Nr. 5 S
27). b) Jedoch hat das LSG der
Rechtsprechung des erkennenden Senats im Übrigen zu Recht entnommen, dass die
Einstandspflicht der Pflegekassen nach der Konzeption des § 40 Abs. 4 SGB XI -
nicht zuletzt angesichts der restriktiv bemessenen Höchstbetragsregelung des
Satzes 3 der Vorschrift - auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse der
Pflegebedürftigen beschränkt ist. In diesem Sinne zielt das Tatbestandsmerkmal
"Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege" (§ 40 Abs. 4
Satz 1, 1. Alt SGB XI) darauf ab, die Pflegebedürftigen möglichst lange in der
häuslichen Wohnumgebung belassen und eine Heimunterbringung abwenden zu können.
Daher "ermöglicht" eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
die häusliche Pflege, wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Pflege im
häuslichen Umfeld erst durchführen zu können (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 4 S
22). "Erheblich erleichtert" wird sie, wenn ohne Durchführung der zu
bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson droht und deshalb
eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in Betracht zu ziehen ist
(vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl. 2000, § 40 RdNr. 23). In entsprechender Weise
sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen
Lebensführung (§ 40 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt SGB XI) nur bezuschussungsfähig,
soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (vgl. BSG SozR 3-3300
§ 40 Nr. 1 S 6, Nr. 5 S 26 und Nr. 6 S 33; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr. 5).
Das ist ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und
durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht
(vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6 f, Nr. 4 S 22 und Nr. 5 S 27; BSG SozR
4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr. 7). c) Nach diesen Grundsätzen fällt
die Ermöglichung der barrierefreien Bewegung im häuslichen Garten regelmäßig
nicht in den Schutzbereich des § 40 Abs. 4 SGB XI. Zwar berührt das Interesse,
sich im Freien aufhalten und fortbewegen zu können, elementare Bedürfnisse auch
des behinderten Menschen. Sie sind in der Rechtsprechung des BSG als Anlass zur
Versorgung mit Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V)
auch ausdrücklich anerkannt (stRspr., vgl. etwa SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 258 f
und SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 RdNr. 7). Daraus ergibt sich indes zunächst nur, dass
die Krankenkassen für die Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln zur
Ermöglichung der Bewegung und des Aufenthaltes im Freien aufzukommen haben; dazu
hätte hier - worüber die Beklagte die Pflegebedürftigen nach § 7 Abs. 2 Satz 1
SGB XI auf deren Anfrage zur Bezuschussung der Rollstuhlrampe hätte unterrichten
und entsprechend beraten müssen - auch die Ausstattung mit einer Treppenraupe
zählen können, um die Treppe im Garten zu überwinden (vgl. BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 29 S 74 f und SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 181). Von der Einstandspflicht der
gesetzlichen Krankenversicherung zur Hilfsmittelversorgung ist hingegen die
Frage zu unterscheiden, ob die Sozialversicherung durch die Träger der
Pflegeversicherung zusätzlich Zuschüsse für bauliche Maßnahmen zu gewähren hat,
um Hindernisse für die Nutzung eines privaten Gartens zu beseitigen und dessen
barrierefreie Nutzung durch einen behinderten Menschen zu erleichtern. Diese
Frage ist grundsätzlich zu verneinen. Der erkennende Senat hat zwar bereits
festgestellt, dass auch Hilfen außerhalb des Haushalts Maßnahmen zur
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes darstellen können, sofern sie der
Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen. Dazu hat er etwa das Bedürfnis
gezählt, die Wohnung verlassen zu können, um "an die frische Luft" zu kommen
oder Einkäufe zu tätigen (BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr. 5). Ebenso hat er die
zur Wohnung führende Haustür zum individuellen Wohnumfeld gerechnet, weil sie
noch zum Eingangsbereich gehöre (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 S 32). Dagegen hat
er den Aufenthalt im Garten aus dem Anwendungsbereich des § 40 Abs. 4 SGB XI
ausgegrenzt, weil die Möglichkeit, sich im Garten aufzuhalten, den
durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 4 S 22). Daran ist festzuhalten. Der
Hausgarten rechnet nicht zu dem individuellen Wohnumfeld, dessen barrierefreie
Gestaltung die Pflegeversicherung durch Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI zu
fördern hat. Diese Zuschüsse haben sich primär vor dem Zweck zu rechtfertigen,
das Verbleiben in häuslicher Pflege zu fördern und die Notwendigkeit der
Heimpflege zu vermeiden (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 8 S 42 f). Zuvorderst
müssen sie deshalb zur Überwindung von Hindernissen beitragen, die dem Verbleib
des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung und deren möglichst
selbstständiger Nutzung entgegenstehen. Darum geht es indessen bei der
behindertengerechten Gartengestaltung nicht, weil Barrieren im Garten den
Verbleib in der häuslichen Umgebung regelmäßig nicht ausschließen. Deshalb
könnte eine Einbeziehung auch des Gartens in den räumlichen Bereich des
individuellen Wohnumfeldes im Sinne der Erweiterung von Wohnmöglichkeiten nur in
Betracht zu ziehen sein, wenn den Pflegeversicherten die Nutzung eines eigenen
Gartens überwiegend offensteht und dies deshalb zum durchschnittlichen
Wohnstandard gezählt werden könnte. Das ist indes nicht der Fall. Nach
Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lebt durchschnittlich weniger als ein
Drittel der Bevölkerung in einem Einfamilienhaus (vgl. Timm, Wohnsituation in
Deutschland 2006, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 2/2008,
S 113 (115)). Vor diesem Hintergrund kann die barrierefreie Gestaltung des
eigenen Gartens im Allgemeinen weiterhin nicht zu den elementaren Bedürfnissen
gerechnet werden, die mit Mitteln der Solidargemeinschaft aller
Pflegeversicherten zu fördern ist. 2. Abweichend hiervon ist das
Interesse von Pflegebedürftigen im Kinder- und Jugendlichenalter am Aufenthalt
und an der Bewegung im Freien auch im eigenen Garten höher zu bewerten; in
solchen Fällen erfüllt der barrierefreie Zugang zum Garten grundsätzlich die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI. a) Den Entwicklungsanforderungen
von Kindern und Jugendlichen ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zur
Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in besonderer
Weise Rechnung zu tragen. Danach ist insbesondere in der Teilnahme an der
üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen
Lernprozesses ein für die Hilfsmittelversorgung maßgebliches Grundbedürfnis
gesehen worden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 S 159). Der durch die
Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst
weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes bzw. Jugendlichen in den Kreis
Gleichaltriger ausgerichtet. Er setzt nicht voraus, dass das begehrte
Hilfsmittel nachweislich unverzichtbar ist, um eine Isolation des Kindes zu
verhindern. Denn der Integrationsprozess ist ein multifaktorielles Geschehen,
bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden
können. Es reicht deshalb aus, wenn die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft durch das begehrte Hilfsmittel wesentlich gefördert wird (stRspr.,
vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 S 259 mwN). b) Diese Grundsätze sind auch für
die soziale Pflegeversicherung maßgeblich. In § 1 Satz 2 SGB IX hat der
Gesetzgeber alle Träger von Leistungen zur Teilhabe verpflichtet, bei der
Leistungsgewährung den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung
bedrohter Frauen und Kinder Rechnung zu tragen. Dieses Petitum beansprucht über
die in § 7 Satz 1 SGB IX angeordnete Geltung für die Träger von Leistungen zur
Teilhabe, zu denen die Pflegekassen nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zählen,
entsprechende Beachtung auch im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung. Es ist
Ausdruck einer allgemeinen Zielvorgabe, bei der Ausgestaltung von Leistungen für
behinderte Menschen die Besonderheiten von Alter und Geschlecht angemessen zu
berücksichtigen und vor allem der besonderen Benachteiligung von Kindern
Rechnung zu tragen. Insoweit ist der Förderauftrag des § 1 Satz 2 SGB IX ein
Ausschnitt der die Pflegekassen unmittelbar bindenden Zielvorgabe gemäß § 2 Abs.
1 SGB XI, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen
helfen sollen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und
selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht; die
Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen
Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Demgemäß hat
auch die Pflegeversicherung bei der Gewährung von Leistungen zur Pflege im
Rahmen des Leistungsrechts des SGB XI dem besonderen Entwicklungsbedarf von
behinderten Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. c) Die Anerkennung dieses nach der
Rechtsordnung um der kindlichen und jugendlichen Entwicklung willen in
besonderer Weise geschützten elementaren Bedürfnisses nach Eingliederung in die
übliche Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil ihres sozialen
Lernprozesses führt dazu, dass Maßnahmen zur Ermöglichung eines barrierefreien
Zugangs zum elterlichen Garten für Pflegebedürftige im Kindes- und
Jugendlichenalter in der Regel nach § 40 Abs. 4 SGB XI förderfähig sind. Dabei
ist neben dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auch zu
berücksichtigen, dass der Zugang zu wohnbereichsnahen Plätzen zum Aufenthalt und
zum Spielen im Freien und zur Begegnung mit anderen Kindern/Jugendlichen selbst
für Mehrfamilienhäuser nicht unüblich ist und eine entsprechende Ausstattung -
etwa der hauseigene Garten oder Spielplatz für die gesamte Hausgemeinschaft -
nicht als eine das Maß des Üblichen überschreitende Gestaltung anzusehen ist.
Von daher ist es gerechtfertigt, das Interesse von Pflegebedürftigen im Kindes-
und Jugendlichenalter an einem barrierefreien Zugang zum Garten als iS von § 40
Abs. 4 SGB XI förderfähig anzusehen. Davon könnte allerdings dann wiederum eine
Ausnahme zu machen sein, wenn in der unmittelbaren Wohnumgebung des
Pflegebedürftigen nahe gelegene Plätze zum Spielen und zur Begegnung mit anderen
Kindern und Jugendlichen vorhanden sind und diese von der für das Kind oder den
Jugendlichen maßgebenden Bezugsgruppe so genutzt werden, dass ein Bedürfnis für
die zusätzliche Anlage eines barrierefreien Zugangs zum hauseigenen Garten nicht
besteht. 3. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 40 Abs. 4 SGB XI nach dem Vorstehenden ausnahmsweise nicht vorliegen, weil
andere nahe gelegene Möglichkeiten des geschützten Aufenthaltes im Freien und
der Begegnung mit anderen Jugendlichen gegeben sind, braucht hier nicht weiter
aufgeklärt zu werden. Denn im Ergebnis trifft die Entscheidung des LSG dennoch
zu, weil dem Zuschuss die Höchstbetragsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
entgegensteht. a) Zuschüsse zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes dürfen nach § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI einen Betrag in
Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Eine Maßnahme in diesem Sinne
umfasst sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten
Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen
objektiv erforderlich sind (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10; SozR 4-3300 §
40 Nr. 4 RdNr. 19 mwN). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Durchführung
der Umbauarbeiten, wenn der Zuschuss nachträglich beantragt wird, bzw. der
Zeitpunkt der Antragstellung, wenn die Umbauarbeiten erst danach durchgeführt
worden sind oder werden sollen. Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen,
die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes
eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne
gilt auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam
vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden. Ein zweiter Zuschuss
kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv
ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen
Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch
nicht notwendig waren (vgl. BSG aaO). Dafür spricht hier indes nichts, nachdem
beide Zuschussentscheidungen mit kurzem Abstand im Jahr 2004 getroffen worden
sind und zur Begründung beider Anträge auf die kurz vorher eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustands beider Pflegebedürftigen abgestellt
worden ist. b) Die Höchstsummenbegrenzung des §
40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI ist nicht deshalb zu verdoppeln, weil jeder der
Zwillinge einen eigenen Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
beanspruchen kann. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass die Ansprüche
von zwei in gleicher Weise behinderten Kindern auf Pflegegeld getrennt zu
beurteilen sind (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 4 S 29). Indes ist der
Zuschusstatbestand des § 40 Abs. 4 SGB XI nicht in gleicher Weise
personalisiert. Gegenstand dieser Leistung ist die Anpassung des individuellen
Wohnumfeldes an die besonderen Bedürfnisse des behinderten Menschen. Bezugspunkt
der Leistungsgewährung sind die Umstände des individuellen Wohnumfeldes und die
daraus sich ergebenden Beeinträchtigungen für den Verbleib des oder der
Pflegebedürftigen in der häuslichen Wohnumgebung, nicht aber die Anzahl der
betroffenen Personen. Decken sich - wie hier - aufgrund gleichartiger
Behinderung die behinderungsbedingten Anforderungen an die Ausgestaltung der
Wohnumgebung, ist für jeden Pflegebedürftigen der Anspruch aus § 40 Abs. 4 SGB
XI erfüllt, sobald die Pflegekasse eine entsprechende Maßnahme bezuschusst hat.
Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "je Maßnahme" in § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
wohnungsbezogen zu verstehen (ebenso Leitherer in: Kasseler Kommentar, Stand:
September 2007, § 40 SGB XI RdNr. 42; Vogel in: LPK-SGB XI, 2. Aufl. 2003, § 40
RdNr. 20). Anders könnte es nur dann sein, wenn aufgrund unterschiedlicher
Behinderungen verschiedene Anforderungen an das individuelle Wohnumfeld bestehen
und deshalb Umbaumaßnahmen zugunsten eines Pflegebedürftigen nicht zugleich dem
Interesse des anderen behinderten Menschen dienen; darüber ist hier jedoch nicht
zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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