Gaslieferungsvertrag - WEG-Anlage – Gesamtschuldnerhaftung?
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
125/06
Urteil vom
07.03.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 bis 9 werden das Urteil des 22.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April 2006 aufgehoben und das
Urteil/Schlussurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2005
geändert.
Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 9 richtet, unter
Aufhebung des Versäumnisteilurteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin
vom 12. November 2004 abgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin. Von den Kosten des
Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 die
Kosten ihrer Säumnis, die Beklagten zu 10 bis 14 ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten sowie darüber hinaus 5/14 der Gerichtskosten und 1/5 der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die weiteren Kosten des ersten
Rechtszugs fallen der Klägerin zur Last.
Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die - neben anderen - Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft S. in B. sind, als Gesamtschuldnern die Zahlung
der Vergütung für die Lieferung von Erdgas.
Aufgrund eines mit der Streithelferin der Klägerin (fortan nur: Streithelferin)
als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft S. am 4./14. Juli 2003
abgeschlossenen Energielieferungsvertrags belieferte die Klägerin die
Wohnungseigentumsanlage vom 25. September 2003 bis 8. März 2004 mit Erdgas, für
das sie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung restliche 10.956,46 EUR
berechnete.
Das Erdgas wurde über einen zentralen Zähler am Übergabepunkt, an dem das Gas in
das Leitungsnetz der Wohnungseigentumsanlage eingespeist wird, in das
Leitungsnetz des Grundstücks S. eingebracht.
Die Streithelferin war mangels Einvernehmens der Wohnungseigentümer über die
Bestellung eines Verwalters durch gerichtlichen Beschluss zur Verwalterin
bestellt worden. Zur Anberaumung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der
Genehmigung des Gaslieferungsvertrags ist es nicht gekommen. Die Streithelferin
hat ihr möglicherweise zustehende Ansprüche auf Aufwendungsersatz und
Freistellung gegen die Wohnungseigentümer an die Klägerin abgetreten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des Entgelts von 10.956,46 EUR nebst
Zinsen gegen die Beklagten zu 1 bis 14 als Gesamtschuldner geltend gemacht. Das
Landgericht hat mit Versäumnisteilurteil, gegen das die Beklagten zu 10 bis 14
keinen Einspruch eingelegt haben, der Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7
bis 14 stattgegeben. Mit nachfolgendem Urteil/Schlussurteil hat das Landgericht
der Klage auch gegen die Beklagten zu 1 und 6 stattgegeben und das
Versäumnisteilurteil gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 - bis auf einen
Teil der Zinsen - aufrechterhalten.
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 bis
9 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Beklagten zu 1 bis 9 ihren Antrag auf Klageabweisung unter Aufhebung des
Versäumnisteilurteils des Landgerichts, soweit es gegen sie gerichtet ist,
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der der Höhe nach
zwischen den Parteien unstreitige Zahlungsanspruch für die Belieferung mit Gas
in dem fraglichen Zeitraum gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu.
Zwar habe der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2.
Juni 2005 - V ZB 32/05 - ausgesprochen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft
rechtsfähig sei und eine persönliche Haftung der Wohnungseigentümer ausscheide.
Im vorliegenden Fall müsse es jedoch ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes bei der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1 bis
9 neben den bereits durch das Versäumnisteilurteil rechtskräftig als
Gesamtschuldner verurteilten Beklagten zu 10 bis 14, die anderenfalls die Kosten
der Gasbelieferung für die gesamte Anlage letztlich aller Voraussicht nach
allein tragen müssten, verbleiben.
Die Beklagten zu 10 bis 14 hätten nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen können, dass die Beklagten zu 1 bis 9
für einen vertraglichen Anspruch neben ihnen als Gesamtschuldner mithaften
würden. Zwar sei eine Änderung der Rechtsprechung nicht mit einer
Gesetzesänderung gleichzusetzen und stelle regelmäßig nur eine rechtlich
unbedenkliche unechte Rückwirkung dar. Dennoch genössen die Beklagten zu 10 bis
14 im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise Vertrauensschutz bei der
Abwägung der Interessen der Parteien, weil eine Klageabweisung gegenüber den
Beklagten zu 1 bis 9 das Haftungsgefüge zwischen den Wohnungseigentümern in
nicht gerechtfertigter Weise empfindlich stören würde.
Der während des vorliegenden Rechtsstreits eingetretenen Rechtsprechungsänderung
mit der einhergehenden Änderung der Haftung lasse sich nicht durch eine
Berichtigung des Rubrums Rechnung tragen, weil hier nicht die Gesamtheit der
Wohnungseigentümer die Partei des Berufungsverfahrens gewesen sei, sondern sich
lediglich ein Teil der Eigentümer gegen die erstinstanzliche Verurteilung
gewehrt habe.
Die vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft beruhten allerdings nicht auf dem zwischen der
Klägerin und der Streithelferin als Verwalterin unterzeichneten
Gaslieferungsvertrag vom 4./14. Juli 2003. Denn die Streithelferin habe insoweit
keine Vertretungsmacht gehabt. Diese folge weder aus den Regelungen der §§ 21,
27 WEG, noch habe die Streithelferin angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der
Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach Ansicht der Streithelferin eine
Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Abschluss des Vertrags als von vornherein
aussichtslos hätten erscheinen lassen, gegen den erkennbaren Willen der Mehrheit
der Eigentümer handeln dürfen.
Jedoch sei durch die Entnahme des von der Klägerin gelieferten Erdgases an der
Hauptabsperreinrichtung für die Verbrauchsstelle der
Wohnungseigentümergemeinschaft S. seitens der Wohnungseigentümer ein
konkludenter Wärmelieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten der
Wohnungseigentümer zustande gekommen. Die in der Belieferung der
Wohnungseigentümeranlage mit Gas liegende Realofferte der Klägerin hätten die
Wohnungseigentümer dadurch angenommen, dass Gas zum Verbrauch in das
Leitungsnetz des Grundstücks S. eingespeist und verbraucht worden sei und die
Wohnungseigentümer die Beheizung, die sich zwangsläufig auch auf das
Gemeinschaftseigentum ausgewirkt habe, hingenommen hätten. Darauf, wer im
Einzelnen welche Menge verbraucht habe, komme es nicht an, da über einen
zentralen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
der Wohnungseigentümergemeinschaft habe geliefert werden sollen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf
Zahlung des Entgelts für die Belieferung mit Erdgas in Höhe von 10.956,46 EUR
aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 9 bejaht.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten zu 1 bis 9,
die lediglich einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S.
darstellen, nicht, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes neben den bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 10
bis 14, als Gesamtschuldner für die hier geltend gemachte Kaufpreisforderung.
Schon aus diesem Grund kommt eine Änderung des Titels (Versäumnisteilurteil vom
12. November 2004) in einen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten
Titel durch Berichtigung des Rubrums (§ 319 ZPO) nicht in Betracht.
a) Insoweit kann dahinstehen, ob ein ausdrücklicher Vertragsschluss der Klägerin
mit der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Genehmigung des von der
Streithelferin als Verwalterin ohne entsprechende Vollmacht der
Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Klägerin abgeschlossenen
Energielieferungsvertrags vom 4./14. Juli 2003 möglicherweise aufgrund
gesetzlicher Vertretungsregeln (§§ 21, 27 WEG) zustande gekommen ist oder ob
durch die Annahme der Realofferte der Klägerin seitens der
Wohnungseigentümergemeinschaft durch Einspeisung der gelieferten Gasenergie in
das Leitungsnetz der Wohnungseigentümergemeinschaft und dortigen Verbrauch ein
Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV konkludent geschlossen worden ist (Senatsurteil
vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a).
Denn die Beklagten zu 1 bis 9 haften nicht gesamtschuldnerisch für die Kosten
der Gaslieferung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig. Durch den Beschluss vom 2. Juni
2005 (BGHZ 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine bis
dahin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, dass die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Nachweise dazu: BGH,
aaO, 159 f.; BGHZ 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden, dass die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (aaO,
Leitsatz).
Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Konsequenzen für
das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach
bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit
als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel
der Verband der Wohnungseigentümer. Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen.
Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann
in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich
verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.). Daran fehlt es hier.
Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings auf die
Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im
Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am
Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder
Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall (BGHZ, aaO, 177).
So ist es hier. Bei der Zahlungsverbindlichkeit gegenüber der Klägerin handelt
es sich um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft S. . Denn ein
mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abgeschlossener Vertrag ist mit der
Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband, nicht mit den
einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann in
Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände (z.B. geringe
Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch, persönliche Verbundenheit
der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit
jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ, aaO, 178).
Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Beklagten zu 1 bis 9
haben keine eigene Haftungserklärung abgegeben, weder für die gesamte
Gaslieferung noch für die Teilmenge, die sie selbst oder ihre Mieter zur
Beheizung ihres Sondereigentums verbraucht haben.
Hieran ändert sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nichts deshalb,
weil die Klägerin im Jahr 2003/2004 - noch vor der Änderung der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft - davon ausging, mit den einzelnen Mitgliedern
der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Versorgungsvertrag abzuschließen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Gaslieferung
aus objektiver Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit die
Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz grundsätzlich
zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden sollte. Denn auch
aus der Sicht der Klägerin sollte das Gas über den alleinigen Zähler an alle
Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks S.
geliefert werden.
Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Klägerin die Bezahlung der
Gaslieferung folglich nur gegenüber der - insoweit rechtsfähigen -
Wohnungseigentümergemeinschaft mit Erfolg geltend machen, nicht gegenüber deren
einzelnen Mitgliedern, somit auch nicht gegenüber den Beklagten zu 1 bis 9.
c) Dieses Ergebnis wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch
den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht in Frage gestellt.
Zwar trifft es zu, dass nach der damaligen ständigen, seit Jahrzehnten
bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Beteiligten, so auch die
durch das Versäumnisteilurteil des Landgerichts verurteilten Beklagten zu 10 bis
14, davon ausgehen konnten, dass die einzelnen Wohnungseigentümer
gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft
haften. Die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung hat aber nicht nur Bedeutung für zukünftige, sondern sie betrifft
in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene
Rechtsbeziehungen. Höchstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzesänderung
gleichzustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht
abgeschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR
153/95, BGHZ 132, 119, 129). Diese so genannte unechte Rückwirkung ist dem
Grunde nach rechtlich unbedenklich (BGH, aaO; BVerfGE 74, 129, 155).
Diese Rückwirkung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfährt
allerdings Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der
Vertrauensschutz als Schranke der Rückwirkung ergibt sich aus dem
rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben. Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der
Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei
der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der
Allgemeinheit den Vorrang, so greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte
Positionen ein (BGHZ, aaO, 130; BVerfGE 72, 175, 196).
Ein solcher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die für eine Partei
daraus erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die
Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihr unzumutbaren Härten
führen würden (BGHZ, aaO, 131). Davon ist jedoch in der Regel nur in solchen
Fällen auszugehen, in denen es um - häufig Versorgungscharakter tragende -
Dauerschuldverhältnisse geht und die Rückwirkung für die Betroffenen
möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BGHZ, aaO; BVerfGE
74, 129, 155).
Ein hiermit vergleichbarer Vertrauensschutz ist jedoch weder der Klägerin dieses
Verfahrens als unmittelbar betroffener Partei noch den im Streitfall nicht mehr
beteiligten Beklagten zu 10 bis 14 zuzubilligen. Die (unechte) Rückwirkung führt
auf Seiten der Klägerin hier ersichtlich nicht zu einer Existenzbedrohung, zumal
die Klägerin bereits rechtskräftige Titel gegen die Beklagten zu 10 bis 14 in
Händen hat.
Belange der am Verfahren nicht mehr beteiligen Beklagten zu 10 bis 14 sind nicht
schutzwürdig, nachdem sie die Versäumnisteilurteile gegen sich haben
rechtskräftig werden lassen. Da zwischen den einzelnen Mitgliedern einer
Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach damaliger Rechtslage keine notwendige
Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO bestand, konnte der Einspruch der
Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 gegen das Versäumnisteilurteil des Landgerichts
den Beklagten zu 10 bis 14 nicht zugute kommen.
2. Bereits aus den vorgenannten Gründen kommen Ansprüche der Klägerin aus
abgetretenem Recht der Streithelferin aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom
12./16. Februar 2005 gegen die Beklagten zu 1 bis 9 nicht in Betracht. Auch
solche Ansprüche könnten sich nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als
teilrechtsfähigen Verband richten.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es sich auch
nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben (§ 564 Abs. 1
ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es gemäß den
vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 9 ist demgemäß das Schlussurteil des
Landgerichts aufzuheben und die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 9 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101, 344 ZPO.