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Gebäudeschäden durch Sprengmaßnahmen – Unterlassungsansprüche

Verwaltungsgericht Arnsberg

Az.: 7 L 27/05

Urteil vom 13.01.2005


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegner zu verurteilen, zur Durchführung der Baumaßnahme X. 0. /l. keine Sprengungen durchzuführen, solange nicht durch geeignete und in der Praxis wirksame Maßnahmen sichergestellt ist, dass in Folge der Sprengungen keine weiteren Gebäudeschäden an seinen Häusern X1 Straße 3 und 5 entstehen und den Antragsgegnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in vom Gericht zu bestimmender namhafter Höhe anzudrohen, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat insoweit weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs noch das Bestehen der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (- ZPO -).

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. wenn eine einstweilige Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers kommt der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Immissionen, die von einer schlicht hoheitlichen Maßnahme ausgehen, in Betracht.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, S. 1291; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. November 1993-11 A 773/90-.

Dieser Anspruch lehnt sich inhaltlich an die Regelungen des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Er setzt voraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zwar stehen die Sprengungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenbau der L 697 n (X. 0.).

Indes hat der Antragsteller einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Sprengungen und den von ihm vorgetragenen Beschädigungen an seinen Häusern in der X1 Straße 3 und 5 in 0. nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Zwar geht das Gericht auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 7. Januar 2005 und der von seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Lichtbilder (datiert vom 21. Dezember 2004) sowie den Angaben des Bauordnungsamtes der Stadt 0. vom 12. Januar 2005 davon aus, dass an den in Rede stehenden Häusern Risse vorhanden sind. Jedoch ist gerade der Ursachenzusammenhang zu den Sprengungen weder glaubhaft noch schlüssig dargelegt worden.

So handelt es sich ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder bei einer Vielzahl der Risse um Schäden, die offensichtlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind und durch entsprechende Beiputzmaßnahmen etc. vorbehandelt sind. Auch der Gebäudesachverständige V. kommt in seiner sachverständigen Bewertung vom 12. Januar 2005 zu dem Ergebnis, dass es sich um überwiegend reaktivierte Risse handelt, über deren konkrete Ursache derzeit keine Aussage möglich ist. Mithin können zum gegenwärtigen Zeitpunkt andere Ursachenzusammenhänge für das Entstehen bzw. Wiederauftreten der Risse wie z.B. Absetzungen der Bodenplatte oder der unteren Gesteinsschichten, Baumängel sowie fehlerhaft ausgeführte Reparaturarbeiten etc. nicht ausgeschlossen werden. Die konkrete Ursache kann in einem Verfahren der vorliegenden Art naturgemäß auch nicht abschließend geklärt werden, sondern bedarf ggf. einer Klärung in einem insoweit zu führenden Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten.

Insbesondere konnte im vorliegenden Fall von dem darlegungspflichtigen Antragsteller nicht glaubhaft gemacht werden, dass durch die hier streitbefangenen Sprengarbeiten die in der DIN 4150, Teil 3 vorgegebenen Anhaltswerte bezüglich seiner Häuser überschritten worden sind.

So ist in dem Haus X1 Straße Nr. 5 ein Erschütterungsmessgerät aufgestellt worden und ausweislich der von der Antragsgegnerin zu 1.) übersandten Messprotokolle sind hinsichtlich der Wohnhäuser des Antragstellers die in der DIN 4150, Teil 3 festgelegten Anhaltswerte für die Schwingungsgeschwindigkeiten bezogen auf Erschütterungen an Wohngebäuden ganz eindeutig eingehalten worden. Zum weit überwiegenden Teil werden insoweit sogar die Werte für besonders erschütterungsempfindliche Bauten (z.B. Denkmäler) – vgl. Zeile 3 der Tabelle 1 zur DIN 4150 Teil 3 – eingehalten. So ergab z.B. die Messung vom 13. Dezember 2004, einem Zeitpunkt als der Tunnelbau in etwa den kürzesten Abstand zu den Wohnhäusern des Antragstellers erreicht hatte, im Kellergeschoss Schwingungswerte von 0,61 bis 1,03 v max [ mm/Sekunde] und im Vollgeschossbereich von 1,28 bis 2,78 v max [mm/Sekunde], so dass hier sogar bei weitem die Werte für besonders erschütterungsempfindliche Gebäude eingehalten wurden.

Bei der DIN 4150, Teil 3 handelt es sich insoweit um ein auf ständig aktualisierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes technisches Regelwerk, das zwar rechtlich keine Bindungswirkung entfaltet, jedoch bei der Auswertung von Erschütterungen grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1981 -7A723/79-.

Sie gibt auch im gerichtlichen Verfahren beweisrechtlich verwertbare Anhaltspunkte für eine Immissionseinschätzung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2004 – 21 B 1051/04 -.

Auch kommt der DIN 4150 nicht nur der Charakter eines rein privaten Umweltstandards zu, da der Gemeinsame
Runderlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 31. Juli 2000 (abgedruckt in: MBI.NRW. 2000, S. 945) auf sie Bezug nimmt.

Nach Maßgabe der Nr. 1 der DIN 4150, Teil 3 enthält sie Anhaltswerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Gebäuden nicht zu erwarten ist. Da im vorliegenden Verfahren ausweislich der vorgenommenen Erschütterungsmessungen bezüglich der Häuser des Antragstellers alle Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3 eingehalten worden sind und von dem Antragsteller insoweit auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, ist von ihm ein kausaler Zusammenhang zwischen den Sprengungen und den Rissen an den Häusern nicht glaubhaft gemacht worden.

Im Übrigen stellt in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes das Beweisangebot einer Zeugenaussage (hier des Architekten U.) kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung i.S.d. § 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO dar.

Vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, 26. Auflage, München 2004, § 294 Rdnr. 2. 25

Darüber hinaus ist die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seitens des Antragstellers weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Denn ausweislich der insoweit unbestrittenen Angaben der Antragstellerin zu 1.) – die im Übrigen auch auf der 27

Grundlage des Übersichtslageplans für die Baumaßnahme X. 0. ihre Bestätigung finden – war der kürzeste Abstand

zwischen den Tunnelarbeiten und den Wohnhäusern des Antragstellers bereits vor Weihnachten 2004 erreicht, so dass sich die Tunnelvortriebsarbeiten nunmehr immer weiter räumlich von den Häusern entfernen, so dass naturgemäß die ohnehin schon nach der DIN 4150, Teil 3 als gering zu bewertenden Erschütterungen durch die Sprengarbeiten noch weiter zurückgehen werden. Zudem sind ausweislich der Feststellungen des Bauordnungsamtes 0. vom 12. Januar 2005 die festgestellten Risse an den in Rede stehenden Gebäuden als „geringfügig“ anzusehen. Sowohl der Gebäudesachverständige V. als auch das Bauordnungsamt der Stadt 0. kommen aufgrund ihrer Bewertung vom 12. Januar 2005 zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit der beiden Gebäude nicht beeinträchtigt ist. Das Bauordnungsamt der Stadt 0. geht aufgrund der Besichtigung am 12. Januar 2005 sogar davon aus, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei Fortführung der Baumaßnahmen und Sprengungen am l. die Standfestigkeit der Häuser beeinträchtigt wird. Vor dem Hintergrund, dass einerseits der Ursachenzusammenhang zwischen den Baumaßnahmen und Sprengungen am l. und den überwiegend reaktivierten Rissen an den Häusern des Antragstellers nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist und andererseits die Risse die Standfestigkeit der Gebäude nicht beeinträchtigen und vom Bauordnungsamt sogar als geringfügig angesehen werden, während eine Stillegung der Baumaßnahmen Kosten i.H.v. 1.000,00 EUR je Stunde verursachen würden, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nebst Zwangsgeldandrohung durch das Gericht weder erforderlich noch geboten. Dem Antragsteller ist es insoweit zuzumuten, etwaig bestehende Schadensersatzansprüche in einem zivilgerichtlichen Verfahren durchzusetzen und insoweit die Ursache für die Rissbildung an seinen Häusern abschließend gutachterlich bewerten zu lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 778. Juli 2004 hält die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers in der Hauptsache mit einem Betrag i.H.v. 15.000,00 EUR für angemessen bewertet, der gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte, mithin 7.500,00 EUR, zu reduzieren war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberaterund Wirtschaftsprüfer zugelassen.

33 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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