Gebäudeversicherung – Ölerhitzung grob fahrlässig
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen:
12 U 126/07
Urteil vom
07.02.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
29. Juni 2007 - 8 O 634/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt
geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.448,32 EUR nebst Zinsen p.a.
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Januar
2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15% und die Beklagte 85%
zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in analoger
Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geltend. Zwischen der Klägerin und den
Eigentümern des Anwesens ... besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag zum
gleitenden Neuwert. In diesem Anwesen verursachte ein Mieter, der bei der
Beklagten haftpflichtversichert ist und im Rahmen des bestehenden
Haftpflichtversicherungsvertrages Deckungsschutz auch für Mietsachschäden
beanspruchen kann, am 25.12.2003 in der von ihm bewohnten Wohnung einen
Brandschaden. Der Mieter hatte in einem Fondue-Topf Fett auf dem Herd erhitzt.
Währenddessen telefonierte er, wobei er das Fett ständig beobachtet haben will.
Um das Telefonat an seine Freundin weiter zu geben, verließ er die Küche und
ließ den Topf 2 Minuten unbeobachtet. In diesem Moment kam es zu einer
Selbstenzündung des Öls.
Die Klägerin hat den am Gebäude entstandenen Schaden in Höhe 18.039,72 EUR
reguliert. Sie meint, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG
analog zu. Der Zeitwertschaden belaufe sich auf mindestens 13.906,98 EUR. Anhand
der anerkannten Berechnungsformel
Eigene Entschädigungspflicht im Außenverhältnis x Gesamtschaden
_______________________________________________________________
Summe der einzelnen Entschädigungspflichten im Außenverhältnis
belaufe sich der Ausgleichsanspruch auf
13.906,98 EUR x 18.039,72 EUR
31.946,70 EUR = 7.853,01 EUR.
Das Landgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 379 ff. veröffentlicht ist, hat der
Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in analoger
Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geltend.
Zwischen der Klägerin und den Eigentümern des Anwesens .... in W besteht ein
Gebäudeversicherungsvertrag zum gleitenden Neuwert. In diesem Anwesen
verursachte ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und im
Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages Deckungsschutz auch für
Mietsachschäden beanspruchen kann, am 25.12.2003 in der von ihm bewohnten
Wohnung einen Brandschaden. Der Beklagten meldete er diesen Schaden wie folgt:
"Am o.g. Schadentag hatte ich Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt.
Währenddessen habe ich mit meinem Vater telefoniert, wobei ich das Fett ständig
beobachtete. Als ich mich im Wohnzimmer befand, um den Hörer an meine Freundin
weiter zu geben (dabei ließ ich den Topf für ca. 2 Minuten unbeobachtet), hörten
wir einen Knall und sahen sofort Rauch in das Wohnzimmer dringen. Meine Freundin
alarmierte die Feuerwehr, während ich versuchte, das entstandene Feuer in der
Küche zu löschen. Dies gelang mir erst mit dem Pulverlöscher meines Vermieters."
Die Klägerin hat den durch den Brand den Eigentümern am Gebäude entstandenen
Schaden in Höhe von 17.219,72 EUR zum Neuwert reguliert. Darüber hinaus leistete
die Klägerin an die Eigentümer einen weiteren Betrag von 820,00 EUR für
Eigenleistungen, Reinigung und Wertminderung. Der von der Klägerin an die
Eigentümer ausgekehrte Betrag beläuft sich somit auf 18.039,72 EUR.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch
nach § 59 Abs. 2 VVG analog zu. Der Zeitwertschaden belaufe sich - unter
Zugrundelegung eines pauschalen Abschlags von 24% auf den Neuwert bei allen
beschädigten Gegenständen, obwohl ein derartiger Abzug nicht für alle Positionen
in Betracht komme und es sich weitgehend um langlebige Güter handele - auf
mindestens 13.906,98 EUR. Anhand der anerkannten Berechnungsformel
Eigene Entschädigungspflicht im Außenverhältnis x Gesamtschaden
______________________________________________________________
Summe der einzelnen Entschädigungspflichten im Außenverhältnis
belaufe sich der Ausgleichsanspruch auf
13.906,98 EUR x 18.039,72 EUR
31.946,70 EUR = 7.853,01 EUR.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.853,01 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch
bestehe nicht. Es sei bereits zu bezweifeln, ob die analoge Anwendung des § 59
Abs. 2 VVG a.F. hier korrekt sei. Außerdem sei der Brandschaden nicht schuldhaft
vom Mieter verursacht worden, weil die Entzündung des Fetts in nur zwei Minuten
nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei. Damit bestehe keine
Einstandspflicht der Beklagten, sodass ein Ausgleichsanspruch ausscheide.
Darüber hinaus sei der Zeitwertschaden wesentlich geringer anzusetzen, als die
Klägerin dies getan habe. Bei den Türen, dem Boden, den Fliesen und der
Elektroeinrichtung müsse in Anbetracht ihres Alters von 18 Jahren zum Zeitpunkt
des Schadenseintritts ein Abzug von mindestens 60% bis 80% vorgenommen werden;
die Tapeten seien praktisch wertlos gewesen. Schließlich sei der Anspruch
bereits verjährt.
Das Landgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 379 ff. veröffentlicht ist, hat der
Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch
nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. zu. Der Mieter habe leicht fahrlässig gehandelt.
Verjährung sei nicht eingetreten. Der nach § 287 ZPO geschätzte Zeitwertschaden
belaufe sich unter Einschluss eines Betrages von 820,00 EUR für
Reinigungsmaßnahmen auf 13.253,55 EUR. Hiervon stehe der Klägerin nicht nur die
Hälfte (6.626,78 EUR), sondern nach der oben genannten Berechnungsformel
7.630,80 EUR zu. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie
trägt vor, die Begründung, mit der das Landgericht einen Schadenseintritt durch
leichte Fahrlässigkeit bejaht habe, überzeuge nicht. Der Mieter habe nicht
schuldhaft gehandelt. Die Verjährungsfrage habe das Landgericht ebenfalls
fehlerhaft zum Nachteil der Beklagten entschieden. Durchgreifende Bedenken
bestünden des Weiteren gegen die Art und Weise, wie das erstinstanzliche Gericht
den (vermeintlichen) Ausgleichsanspruch berechnet habe. Nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung seien in die Berechnung nur die
deckungsgleichen Schäden einzustellen mit der Folge, dass nur der Zeitwert und
diejenigen Positionen eingesetzt werden könnten, die auch der
Haftpflichtversicherer zu ersetzen habe. Hiervon sei das Landgericht mit nicht
überzeugender Begründung abgewichen. Fehlerhaft sei schließlich die Bewertung
des Zeitwertschadens im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO, weil nicht einmal
andeutungsweise ausgeführt worden sei, worauf das Gericht seine eigene Sachkunde
stütze, um eine derartige Schätzung vornehmen zu können.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das gelte auch für die angewandte
Berechnungsmethodik. Sie folge aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 VVG a.F. und
stehe im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorbereitenden Schriftsätze in beiden Instanzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat teilweisen Erfolg.
1. Das Landgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin analog § 59 Abs. 2
Satz 1 VVG a.F. gegen die Beklagte zu Recht dem Grunde nach für gegeben
erachtet.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 86, 88 ff.) und der
inzwischen ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Koblenz VersR 2007,
687, 688 f.; OLG Köln VersR 2007, 1411 f.; OLG Bamberg VersR 2007, 1651 f.) hat
die Klägerin als Gebäudeversicherer der Eigentümer entsprechend den Grundsätzen
der Mehrfachversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich
des von ihr regulierten Schadens gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer
des Mieters. Das beruht darauf, dass in der Gebäudeversicherung im Wege
ergänzender Vertragsauslegung ein Regressverzicht gegenüber dem Mieter in den
Fällen anzunehmen ist, in denen der Mieter einen vom Gebäudeversicherer zu
regulierenden Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat.
b) Entgegen der Ansicht der Berufung hat sich das Landgericht dieser
Rechtsprechung mit Recht angeschlossen und die Voraussetzungen des
Ausgleichsanspruchs im vorliegenden Fall zutreffend für gegeben erachtet. Das
gilt insbesondere hinsichtlich der Schadensverursachung durch leicht
fahrlässiges Verhalten des Mieters.
Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit
verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt
und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden
darf (vgl. OLG Zweibrücken VersR 2001, 455; OLG Köln VersR 1996, 1491, 1492).
Mit dem Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Mieter dieser
Gefahr bewusst war, weil er eigenen Angaben zufolge das Fett zunächst "ständig
beobachtete". Dadurch dass er anschließend gleichwohl die Küche verließ und den
Fetttopf auf eingeschalteter Herdplatte etwa zwei Minuten sich selbst überließ,
indem er ins Wohnzimmer ging und dort seiner Freundin einen Telefonhörer
weiterreichte, verletzte er daher objektiv und subjektiv die allgemeine
Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Köln aaO). Dieses Verhalten des Mieters, der
offensichtlich alsbald vom Wohnzimmer wieder in die Küche zurückkehren wollte,
ist mit dem Landgericht als leicht fahrlässig zu bewerten.
2. Das Landgericht hat des Weiteren, ausgehend von einem aus 75
Schadenspositionen bestehenden, unbestritten gebliebenen "Neuwertschaden" in
Höhe von 17.219,72 EUR und einem zu Recht als für Reinigungsmaßnahmen
erforderlich und angemessen angesehenen weiteren Betrag von 820,00 EUR, den
"Zeitwertschaden" im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO mit 13.253,55 EUR
weitgehend zutreffend bestimmt. Der Senat hat insoweit lediglich Bedenken, als
das Landgericht bezüglich der Erneuerung der im Jahre 1985 eingebrachten
Wandfliesen (Schadensposition Küche Nr. 3; LG-Urteil, Seite 6) und eines
ebenfalls 1985 eingebauten Fensters (Schadenspositionen Küche Nrn. 10 u. 12;
LG-Urteil, Seite 7) einen Abzug "neu für alt" lediglich in Höhe von 25%
vorgenommen hat. Er hält hier in Anbetracht einer üblichen "Lebensdauer" von 30
- 40 Jahren jeweils einen Abschlag von 50% für erforderlich. Im Übrigen schließt
sich der Senat nach eigener Prüfung der vom Landgericht vorgenommenen
Schadensschätzung an. Aufgrund seiner langjährigen, immer wiederkehrenden
Befassung mit ähnlich gelagerten Fällen verfügt er über die notwendige
Sachkunde, um die übliche "Lebensdauer" der hier beschädigten bzw. zerstörten
Gebäudeteile beurteilen zu können; Besonderheiten, die eine Begutachtung durch
einen Sachverständigen angezeigt erscheinen ließen, weist der Fall nicht auf.
Der Zeitwertschaden beläuft sich somit auf
13.253,55 EUR|Vom Landgericht ermittelter Zeitwertschaden
./. 497,41 EUR| Vom Landgericht unter Vornahme eines Abschlags von 25%
berücksichtigte Schadensposition Wandfliesen (Schadensposition Küche Nr. 3)
[428,80 EUR zuzüglich 16% MWSt.]
./. 390,63 EUR| Vom Landgericht unter Vornahme eines Abschlags von 25%
berücksichtigte Schadensposition Fenster (Schadensposition Küche Nr. 10) [336,75
EUR zuzüglich 16% MWSt.]
./. 182,70 EUR| Vom Landgericht unter Vornahme eines Abschlags von 25%
berücksichtigte Schadensposition Fensterrahmen (Schadensposition Küche Nr. 12)
[157,50 EUR zuzüglich 16% MWSt.]
+ 331,60 EUR| Wandfliesen (Schadensposition Küche Nr. 3) [571,73 EUR x 0,5 =
285,87 EUR; zuzüglich 16% MWSt.]
+ 260,42 EUR| Fenster (Schadensposition Küche Nr. 10) [449,00 EUR x 0,5 = 224,50
EUR; zuzüglich 16% MWSt.]
+ 121,80 EUR| Fensterrahmen (Schadensposition Küche Nr. 12 [210,00 EUR x 0,5 =
105,00 EUR; zuzüglich 16% MWSt.]
12.896,63 EUR|
3. Bei der Frage, wie der Ausgleichsanspruch zu bestimmen ist, hat das
Landgericht dafür gehalten, ihn nach der Formel
Eigene Entschädigungspflicht im Außenverhältnis x Gesamtschaden
_______________________________________________________________
Summe der einzelnen Entschädigungspflichten im Außenverhältnis
zu berechnen. Seiner Ansicht nach hat der Ausgleich zwischen den Versicherern
entsprechend der Vorgabe des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 86, 98) nach dem
Maßstab des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu erfolgen und damit in dem Verhältnis,
in dem die Versicherer den Versicherungsnehmern leistungspflichtig waren. Das
folge aus der Vorschrift selbst, die gerade nicht die grundsätzlich hälftige
Haftungsaufteilung des § 426 BGB aufnehme, sondern die "relative" Verteilung
vorschreibe. Wenn eine von § 59 VVG a.F. abweichende Berechnung hätte gelten
sollen, hätte der Bundesgerichtshof dies angemerkt. Da dies nicht geschehen sei,
könne hier nicht einfach die Hälfte des doppelt versicherten Betrages
(Zeitwertes) angesetzt werden.
In ähnlicher Weise argumentieren Rechtsprechung und Literatur, soweit sie die im
angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung teilen (vgl. LG Kassel VersR
2007, 986, 987; LG Köln VersR 1982, 1165, 1166; Günther VersR 2006, 1539, 1542;
ders. VersR 2007, 1652; Wolter VersR 2007, 987 ff.; Wälder r+s 2007, 381 f.).
Sie weisen zusätzlich darauf hin, dass die von ihnen für richtig gehaltene
Berechnungsmethode im Ergebnis dazu führe, dass jeder Versicherer den gleichen
Prozentsatz in Bezug auf die jeweilige Summe, für die er eintrittspflichtig sei,
zu tragen habe und genau dies dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 und 2 VVG a. F.
entspreche (LG Kassel aaO). Absatz 1 dieser Vorschrift stelle auf das
Übersteigen des Gesamtschadens ab, der nur der höhere Entschädigungsbetrag sein
könne. Wenn sodann nach Absatz 2 dieser Vorschrift im Innenverhältnis die
Versicherer nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen den
Versicherungsnehmern gegenüber obliege, anteilig haften sollten, sei dies auf
den Gesamtschaden nach Absatz 1 bezogen zu verstehen, d. h. Berechnungsmaßstab
sei der Gesamtschaden im Sinne des höheren Betrages (LG Kassel aaO). Darüber
hinaus wird als Argument angeführt, dass der Gesetzgeber die Ausgleichspflicht
in § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. grundsätzlich anders gestaltet habe als bei
gesamtschuldnerischer Haftung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Statt eines
Ausgleichs zu gleichen Teilen habe er sich insoweit zu einer Abkehr vom
Bürgerlichen Gesetzbuch und zu einem Ausgleich nach den jeweiligen Beträgen der
Außenhaftung bekannt (Wälder aaO S. 382 unter Hinweis auf die Begründung zu den
Entwürfen eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag ... Reichstagsvorlage ...
Berlin 1906, §§ 59, 60, S. 67). Die Berechnungsweise beachte schließlich auch
die Vorgaben des Bundesgerichtshofs, da auf Seiten des Haftpflichtversicherers
lediglich eine Beteiligung entsprechend des von ihm zu tragenden Zeitwerts
berücksichtigt sei, der Ausgleich zu Lasten des Haftpflichtversicherers demgemäß
im Rahmen der bis zum Zeitwert bestehenden Deckungsgleichheit der
Ersatzverpflichtungen verbleibe (LG Kassel aaO).
Demgegenüber lehnen es die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Koblenz aaO; OLG
Köln VersR 2007, 1411, 1412) und ein anderer Teil der Literatur (Günther VersR
2004, 595, 598; Neugebauer VersR 2007, 623 f.; Schwickert VersR 2007, 773 f.;
Grommelt r+s 2007, 230, 231) ab, beim Ausgleich zwischen Gebäude- und
Haftpflichtversicherer nur bei letzterem den Zeitwertschaden, bei ersterem
hingegen den Neuwertschaden in die Berechnung einzustellen. Sie vertreten
vielmehr unter Berufung auf den Bundesgerichtshof (BGHZ 169, 86, 96 ff.) die
Auffassung, dass auf beiden Seiten nur der Zeitwertschaden und die Positionen
eingestellt werden könnten, die auch der Haftpflichtversicherer zu ersetzen
habe, während außerhalb des deckungsgleichen Überschneidungsbereichs liegende
Positionen, für die nur einer der beiden Versicherer eintrittspflichtig sei,
außer Betracht zu bleiben hätten. Bei gleicher Höhe der Leistungspflicht bezogen
auf den gemeinsam zu deckenden Bereich ergebe sich so ein Ausgleichsanspruch in
Höhe von 50%. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und
Rechtslage aus folgenden Gründen an:
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 86, 96 f.) hat der
Ausgleich in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nach dem
Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur,
soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich können
deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der
Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat (BGHZ aaO). Für den Senat ergibt
sich daraus, dass Positionen, die nur der Gebäudeversicherer zu ersetzen hat -
insbesondere die sog. Neuwertspitze -, in die Berechnung nicht einbezogen werden
dürfen. Das Gleiche gilt für Positionen, für die nur der Haftpflichtversicherer
aufzukommen hat, wie etwa für aus geschuldeter Rechtsschutzgewährung
(Anspruchsabwehr) resultierende Aufwendungen.
- Bedenken gegen diese nicht streng am Wortlaut des § 59 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG
a.F. orientierte Auslegung bestehen nicht. Sie berücksichtigt, dass diese
Vorschrift in Fällen wie hier nicht unmittelbar, sondern lediglich analog
angewendet wird (BGHZ 169, 86, 96) und ihre Anwendung den Zweck hat, die
Schadensabwicklung erheblich zu vereinfachen (BGHZ aaO S. 97). Darüber hinaus
könnte die Vorschrift zumeist ohnehin nicht wörtlich ("Zahlung") genommen
werden, weil ein Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den
Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht besteht (vgl. Langheid in Römer/Langheid,
VVG 2. Aufl. § 149 Rdn. 22).
- Auch der Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter beträfe nur
den Haftpflichtschaden. Da der Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F. analog Folge des Regressverzichts ist, ist eine Beschränkung des Ausgleichs
auf den deckungsgleichen Bereich der Versicherungen sachgerecht (so auch OLG
Köln aaO).
- Schließlich ist zu beachten, dass es für die Ausgleichspflicht auf den
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ankommt (BGHZ aaO S. 97 f.).
Demgegenüber ist häufig erst sehr viel später festzustellen, ob der
Gebäudeversicherer (auch) in Höhe der sog. Neuwertspitze zu entschädigen hat.
Denn seinem Versicherungsnehmer stehen in der Regel mehrere Jahre zur Verfügung,
um die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, d.h. sicherzustellen,
dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art
und Zweckbestimmung an bisheriger Stelle wiederherzustellen oder
wiederzubeschaffen. Auch das spricht dafür, die Neuwertspitze bei der Berechnung
des Ausgleichsanspruchs analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. außen vor zu lassen.
Nach alledem beläuft sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte
nicht, wie vom Landgericht ausgeurteilt, auf 58%, sondern auf exakt 50% des
Zeitwertschadens und beträgt somit 6.448,32 EUR (12.896,63 EUR x 0,5).
4. Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht verjährt. Wie
bereits ausgeführt, entsteht ein solcher Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalls (BGHZ aaO). Er verjährt nach - soweit
ersichtlich - einhelliger Ansicht gemäß § 195 BGB (OLG Köln r+s 2007, 377, 378
(insoweit in VersR 2007, 1411 f. nicht abgedruckt); LG Kassel aaO; Kollhosser in
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 19; Günther VersR 2007, 1539, 1541;
Staudinger/Kassing VersR 2007, 10, 14). Da der Versicherungsfall am 25.12.2003
eingetreten ist, wäre Verjährung daher frühestens mit Ablauf des 31.12.2006
eingetreten. Diese ist jedoch durch die am 20.12.2006 anhängig gemachte und am
03.01.2007 zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt worden (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB, 167 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage, auf
welche Weise der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung
hat und einer abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf. Darüber
hinaus ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich.