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Gebrauchsvorteile: lineare Berechnung
bei Rücktritt vom Neuwagenkauf
OLG Frankfurt
Az: 13 U 92/02
Urteil vom: 13.02.2004
In dem Rechtsstreit wegen Berechnung von Gebrauchsvorteilen hat der 13.
Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. April 2002
verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den bereits
ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 802,31 nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz der EZB ab dem 20.04.2001 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Klägerin 2% und die
Beklagte 98% zu tragen.
Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 20% und die Beklagte 80% zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung
der Klägerin ist im Umfange der Entscheidungsformel begründet; im übrigen aber
unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil erwarb die
Klägerin von der Beklagten am 21.12.1999 einen fabrikneuen Pkw zum Preis von DM
39.150,00. Der Kaufvertrag wurde gewandelt. Die Klägerin legte mit dem Wagen bis
zur Rückgabe 14.000 km zurück.
Die Prozessparteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit nur noch darum, wie
der klägerseits gezogene Gebrauchsvorteil zu bewerten ist. Die Klägerin meint,
dieser sei mit DM 1.824,90 zu bewerten, weil eine Gesamtlaufleistung des Pkws
von 300.000 km angenommen werden müsse. Die Beklagte kürzte den
zurückzuzahlenden Kaufpreis wegen der gezogenen Gebrauchsvorteile um den Betrag
von DM 3.781,18. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf dessen
Inhalt Bezug genommen wird, die Nutzungsvergütung auf DM 4.106,02 geschätzt und
ist hierbei von einer linearen Gebrauchswertaufzehrung bei einer
prognostizierten Gesamtfahrleistung von 150.000 km ausgegangen.
Die Klägerin, die die landgerichtliche Berechnungsmethode grundsätzlich nicht in
Frage stellt, geht indessen, wie erstinstanzlich bereits, davon aus, dass von
einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km auszugehen sei, weshalb der gezogene
Gebrauchsvorteil nur mit DM 1.824,90 = € 933,06 zu bemessen sei.
Der Wert der gezogenen Nutzungen ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Auch das erkennende Gericht legt die Berechnungsmethode des Landgerichtes
zugrunde, beziffert aber gleichwohl die Nutzungsentschädigung auf € 1.130,98 =
DM 2.212,00 (nämlich 39.105 x 14.000 ./. 250.000).
Das erkennende Gericht geht entgegen landgerichtlicher
Schätzung von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von 250.000 km aus.
Die Betrachtungsweise, die den Gebrauchsvorteil nach der mathematischen Formel
Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer, dividiert durch die erwartete
Gesamtlaufleistung berechnet, ist in der höchstrichterlichen und
obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Hiervon abzugehen sieht das
erkennende Gericht keinen Anlass. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich den
Ansatz dieser Berechnungsmethode in Frage stellt, verkennt sie in ihrer
Argumentation, dass Gebrauchsvorteil und Wertverlust nicht gleichzusetzen sind.
Während der Wertverlust eines Kfz degressiv verläuft, wird der im Fahrzeug
steckende Gebrauchswert linear aufgezehrt, weshalb es nicht systemgerecht ist,
den Käufer eines Neuwagens an dem erhöhten Anfangswertverlust des Fahrzeuges zu
beteiligen (herrschende Meinung, vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl.
2003, Tz. 316 ff.; Gaier in Müko-BGB, 4. Aufl. 2003, Rn. 27 zu § 346;
Staudinger-Kaiser, BGB, Neuüberarbeitung 2001, Rn. 67 f. zu § 347;
Palandt-Heinrichs, 62. Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 346; jeweils m.w.N.; vgl. im
besonderen aber auch Urteil des 8. ZS des BGH vom 26.06.1991 in BGHZ 115, 47 =
NJW 1991, 2484; a.A. jedoch der 7. ZS des OLG Celle in seinem Urteil vom
10.01.1991 in NZV 1991, 230; wie hier jedoch wiederum im Urteil vom 18.05.1995
in DAR 1995, 404; hierbei bei einem Z ... von einer Gesamtfahrleistung von
200.000 km ausgehend). Uneinheitlich ist die Rechtsprechung nur bezüglich der
Frage, von welcher Gesamtfahrleistung auszugehen ist. Die Autoren Reinking und
Eggert (a.a.O. TZ 322) gehen von einer Gesamtfahrleistung eines Fahrzeuges
zwischen 200.000 und 300.000 km aus. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts
ist nicht allein auf die durchschnittliche technische Haltbarkeit eines modernen
Pkw-Motors abzustellen, wie es die Klägerin offensichtlich tut. Vielmehr muss
die Tatsache angemessen berücksichtigt werden, dass im statistischen
Durchschnitt Personenwagen nach etwa 11,8 Jahren aus dem Verkehr gezogen werden
(Nachweis bei Reinking/Eggert a.a.O. TZ 319).
Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen jährlichen Fahrtleistung von
20.000 km (der tatsächliche statistische Durchschnittswert bei privat genutzten
Pkws liegt niedriger!) ergibt sich damit eine Gesamtlaufleistung von 236.000 km.
Vor diesem Hintergrund einerseits und unter Berücksichtigung der Tatsache
andererseits, dass die technische Durchschnittslaufleistung bei 200.000 bis
300.000 km liegt, erscheint es im Rahmen der Schätzung des § 287 ZPO angemessen
zu sein, für die Berechnung des Gebrauchsvorteils von einer prognostizierten
Gesamtfahrtleistung von 250.000 km auszugehen.
Bei der Rückabwicklung des Kaufpreises zog die Beklagte der Klägerin DM 3.781,18
für gezogene Gebrauchsvorteile ab, mithin weniger, als sie nach der
landgerichtlichen Bewertung abzuziehen berechtigt gewesen wäre. Da nach der hier
vertretenen Rechtsauffassung jedoch der gezogene Gebrauchsvorteil nur mit DM
1.824,90 = € 933,06 zu bewerten ist, schuldet die Beklagte der Klägerin noch den
Differenzbetrag von (3.781,18 minus 2.212,00 =) DM 1.569,18 oder € 802,31,
gegenüber den klägerseits noch begehrten € 1.000,23.
Die Prozessparteien haben im Verhältnis ihres wechselseitigen Obsiegens und
Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zur Frage, wie der Nutzungswert bei Kfz-
Wandelung zu berechnen ist, besteht eine gefestigte Rechtsprechung, der auch das
erkennende Gericht folgt. Uneinheitlich ist die Rechtsprechung nur insoweit als
im Rahmen der Schätzung die Prognose nach der voraussichtlichen
Gesamtfahrleistung gestellt wird. Die Aufgabe, die voraussichtliche Lebensdauer
eines Fahrzeuges zu schätzen, ist eine tatrichterliche und damit im Grundsatz
der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10
ZPO.
Von einer Schutzanordnung konnte gemäß § 713 ZPO abgesehen werden, weil ein
Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist. Das
Berufungsgericht hat nämlich die Revision nicht zugelassen und eine
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO scheidet vorliegend mangels
hinreichender Urteilsbeschwer aus (vgl. § 26 Nr. 8 EG ZPO).
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