Gebrauchtfahrzeugkaufvertrag: Rücktritt wegen hohen Kraftstoffmehrverbrauch
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 5 U 99/06
Urteil vom
28.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2006 verkündete Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 10.000,00 EUR.
Gründe:
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 15.
September 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg
Bezug genommen (Leseabschrift Bl. 35 – 37 d. A.).
Zu ergänzen ist: Der Kaufvertrag über das streitgegenständliche, am 17. Februar
2005 erstzugelassene Fahrzeug Opel Corsa wurde am 25. Juli 2005 geschlossen.
Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf die Vertragskopie Anlage 1 zur
Klagschrift (Bl. 5, 6 d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein
zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nicht vorliege, da die Abweichung im
Kraftstoffverbrauch im Euro-Mix unter 10 % liege und deshalb unerheblich sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag
weiterverfolgt.
Die Klägerin meint, auch bei einem Gebrauchtfahrzeug stelle ein von den
Herstellerangaben erheblich abweichender Kraftstoffmehrverbrauch einen
Sachmangel dar. Die von der Rechtsprechung unter der Geltung des § 459 Abs. 1 S.
2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze, wonach ein Kraftstoffmehrverbrauch von
weniger als 10 % im Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen (Euro-Mix)
unerheblich sei, seien mit Blick auf die nunmehr gültige Richtlinie EG 93/116,
nach der der Verbrauch nur noch in zwei Fahrzyklen gemessen wird, das wachsende
Umweltbewusstsein und die zwischenzeitlich gestiegenen Kraftstoffpreise überholt
und anzupassen. Jedenfalls sei der Rücktritt im vorliegenden Fall
gerechtfertigt, da die Klägerin das Fahrzeug ausschließlich außerstädtisch nutze
und gerade in diesem Fahrzyklus ein erheblicher Mehrverbrauch festgestellt sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
unter Abänderung des am 15. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Magdeburg die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.650,00 EUR Zug-um-Zug gegen
Rückgabe des PKW Opel Corsa, Fahrzeug-Identifikations-Nr.: ...,
zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten
Fahrzeuges seit dem 24. Juli 2006 in Verzug ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für das Vorliegen eines Sachmangels bei
erheblichem Kraftstoffmehrverbrauch seien auf Gebrauchtfahrzeuge nicht
anzuwenden. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass sich das Fahrverhalten des
jeweiligen Vorbesitzers auf den Verbrauch auswirke. Jedenfalls scheide ein
Vergleich des Kraftstoffverbrauchs mit den Herstellerangaben hier schon deshalb
aus, weil das Fahrzeug aufgrund diverser Sonderausstattungen ein erheblich
höheres Gesamtgewicht als ein Normalfahrzeug aufweise und darum mehr Kraftstoff
verbrauche.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1
BGB).
Sie ist nicht wirksam von dem Kauf gemäß § 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB
zurückgetreten. Dahinstehen kann, ob das streitgegenständliche Fahrzeug einen
Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Haben die Parteien, wie hier,
keine Beschaffenheit vereinbart, liegt ein Sachmangel nur vor, wenn die Sache
sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst,
wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Verwendungsfähigkeit des
Fahrzeugs steht hier außer Streit. Fraglich ist, ob der von der TÜV ... GmbH &
KG festgestellte Kraftstoffverbrauch, der für den außerstädtischen Bereich von
den Herstellerangaben abweicht, zur Annahme eines Sachmangels führen muss. § 434
Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BGB legt zwar fest, dass zur Ermittlung der
vertragsgemäßen Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch
bestimmte öffentliche Äußerungen des Herstellers heranzuziehen sind. Hierzu
zählen die Herstellerangaben in den Verkaufs- und Werbeprospekten, jedoch nicht
die nach dem Kauf überreichte EU-Übereinstimmungserklärung, die sich ohnehin nur
auf das Grundmodell bezieht. Die Qualität und die Leistung, die der Käufer
vernünftigerweise erwarten kann, hängen aber u.a. davon ab, ob die Güter neu
oder gebraucht sind. Welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann, bestimmt sich objektiv aus der Sicht eines Durchschnittskäufers.
Entscheidend ist nicht, welche Erwartungen er tatsächlich hat, sondern welche er
bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte (Matusche-Beckmann in
Staudinger, BGB Kommentar, 2004, § 434 Rn. 79). Bei dem Kauf eines
Gebrauchtfahrzeugs kommt es darauf an, wie in Ansehung des Alters des Fahrzeugs,
der Zahl der gefahrenen Kilometer und des Kaufpreises das Vorstellungsbild eines
gewöhnlichen Käufers aussieht, dem dann das Gesamtbild der Abstriche vom
Neuwagenbild gegenüberzustellen ist (Westermann in Münchener Kommentar BGB, 4.
Aufl., § 434, Rn. 58). Ein bestimmter Treibstoffverbrauch wird bei einem
Gebrauchtwagen ohne Beschaffenheitsvereinbarung danach nicht als geschuldet
anzusehen sein (Westermann, a.a.O.). Ein verständiger Käufer eines
Gebrauchtfahrzeuges kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Wagen den vom
Hersteller in der Werbung genannten Kraftstoffverbrauch aufweist, da sich diese
Angaben stets auf ein Neufahrzeug beziehen und der tatsächliche Verbrauch nach
Inbetriebnahme durch verschiedene Umstände wie z.B. die Pflege des Fahrzeugs,
das Einfahrverhalten und die Ausrüstung mit gewichtserhöhenden
Sonderausstattungen beeinflusst wird. Ob der Käufer gleichwohl noch einen den
Herstellerangaben für Neufahrzeuge entsprechenden Kraftstoffverbrauch erwarten
darf, wenn das Fahrzeug, wie hier, zum Zeitpunkt des Kaufes erst seit fünf
Monaten genutzt wurde und eine relativ geringe Laufleistung aufwies, kann offen
bleiben.
Der Rücktritt vom Kauf ist jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger im Fall
vertragswidriger Leistungen vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist. So liegt hier der Fall. Wich der
Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs im „Euro-Mix" um weniger als 10 % von den
Herstellerangaben ab, stellte dies unter Geltung des § 459 Abs. 1 Satz 2 a. F.
eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts dar (BGH, NJW 1997, 2590).
Diese Grundsätze gelten weiter. Sie wirken sich nunmehr erst im Rahmen der
geltend gemachten Mängelansprüche aus. Anlass, wegen der Einführung der
Richtlinie 93/116/EG von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, besteht
nicht, da sich die maßgeblichen Umstände nicht ver-ändert haben. Die Richtlinie
galt bereits zum Zeitpunkt der oben genannten Entscheidung, wenngleich sie das
dort betroffene Fahrzeug noch nicht erfasste. Sie führte lediglich zu einem
geänderten Messverfahren. Dass dieses zu niedrigeren Messergebnissen führt, ist
nicht anzunehmen. Mit Blick darauf, dass allein die Messungenauigkeit nach den
Ausführungen des Sachverständigen in dem von der Klägerin vorgelegten
Beweissicherungsgutachten schon 5 % beträgt, erscheint auch die Beibehaltung der
Unerheblichkeitsgrenze mit 10 % weiterhin angemessen.
Diese Toleranzgrenze ist hier nicht überschritten. Bei den vom Hersteller
angegebenen Verbrauchsspannen war, da diese den Verbrauch je nach Ausstattung
ausweisen, auf die höchsten Werte abzustellen. Ausweislich des
Beweissicherungsgutachtens hat das streitgegenständliche Fahrzeug nicht die
Normalausstattung. Es ist aufgrund der zusätzlichen Sonderausstattung gegenüber
dem Grundmodell, wie z. B. mit Klimaanlage und elektrischen Fensterhebern, einer
von der Serienausstattung abweichende Rad/Reifenkombination sowie die höhere
elektrische Ausstattung im Leergewicht 95 kg schwerer als im Fahrzeugschein bzw.
30 kg schwerer als in der Betriebsanleitung angegeben, was mit Blick auf das
Normalgewicht von 980 kg zu einem nicht unerheblichen Mehrverbrauch an
Kraftstoff führt.
Ausgehend von einem Kraftstoffverbrauch für Innerorts mit 7,1 l je 100 km und
dem Messergebnis gemäß Prüfprotokoll von 7,03 l je 100 km liegt der Verbrauch im
Stadtfahrzyklus noch unter den Herstellerangaben. Im außerstädtischen Fahrzyklus
durfte der Verbrauch 4,6 l je 100 km betragen. Gemessen wurden gemäß
Prüfprotokoll 5,06 l je 100 km. Dies bedeutet einen Mehrverbrauch von 10 %. Bei
der Betrachtung des Kraftstoffverbrauchs kombiniert entsprechend der Richtlinie
93/116/EG steht der Wert 5,5 l je 100 km dem gemäß Prüfprotokoll durch den TÜV
... ermittelten Verbrauch von 5,79 l je 100 km gegenüber. Das bedeutet einen
Mehrverbrauch von 5,25 %. Dieser Mehrverbrauch, der nur knapp über der
Messungenauigkeit liegt, stellt eine unerhebliche Abweichung dar. Der Umstand,
dass die Klägerin das Fahrzeug überwiegend im außerstädtischen Fahrzyklus nutzt,
spielt keine Rolle. Maßgeblich ist der kombinierte Verbrauch, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbaren. Zudem liegt der Mehrverbrauch auch
außerorts nicht über der Erheblichkeitsschwelle von 10 v. H.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 5, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO,
47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.
Der Senat hat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).