Skip to content

Gebrauchtwagenkauf – Haftung für falsche Internetanzeige

LANDGERICHT KÖLN

Az.: 15 O 237/01

Verkündet am: 10.01.2002


In dem Rechtsstreit hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2001 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.524,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.05.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW XXX.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.900,- Euro.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Gebrauchtwagenhändler auf bzw. aus Wandlung des Kaufs eines knapp 8 Jahren alten Pkw in Anspruch, der bei Übergabe 200.000 km Laufleistung hatte.

Am 23.11.2000 unterzeichneten die Parteien in den Geschäftsräumen des Beklagten in Hagen einen formularmäßigen Kaufvertrag über die Bestellung des PKW zum Preis von … DM (ohne MWSt. wegen Vorsteuerabzug; Kopie, Bl. 30. d. A.), nachdem der Beklagte zuvor 2 Probefahrten mit dem Wagen gemacht hatte. Gewährleistung und Garantie wurden formularmäßig und durch typographische Hervorhebung ausgeschlossen. Der PKW wurde aber in der Rubrik „Sonderausstattung“ verkürzt als „scheckheft“- gepflegt bezeichnet. Unter „Sondervereinbarung“ vereinbarten die Parteien, daß der PKW mit neuen TÜV und AU übergeben werden sollte.

Der Kontakt war über eine Internetanzeige des Beklagten zustande gekommen. Darin wurde in dem Feld „Ausstattung“ angegeben, daß der PKW u. a. über elektrische Fensterheber und Traktionskontrolle verfüge. Tatsächlich traf dies nicht zu und wurde im Kaufvertrag nicht mehr erwähnt.

Am 28.11.2000 nahm der Beklagte den Kläger mit zur Durchführung der anschließenden Hauptuntersuchung. Dabei wurden zunächst einige erhebliche Mängel festgestellt (Kennzeichenbeleuchtung ohne Funktion; Stabilisatorgelenk der Vorderachse ausgeschlagen; vgl. Prüfbescheinigung, Bl. 13). Lt. anschließend erteilter Prüfbescheinigung wurde die Prüfplakette nach sofortiger Mängelbeseitigung (mit Ausnahme der Beleuchtung) am selben Tag erteilt. Anschließend übernahm der Kläger den PKW.

Wegen angeblicher Mängel begab der Kläger sich am 6.12.2000 zu einer … Vertragswerkstatt und ließ den PKW auf Mängel überprüfen und diese anschließend beseitigen (vgI. i. e. Rechnung Fa. … Bl. 14. f. d. A.). Im Januar ließ er dann weitere angebliche Mängel prüfen und reparieren (vgI. Rechnungen Fa. … Bl. 43, 44 d. A.).

Der PKW ist am 10.07.2001 bei Kilometerstand 202.700 stillgelegt worden (Abmeldebescheinigung, Bl. 45 d. A.); der Kläger übernahm den PKW bei Kilometerstand 200.800.

Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreis (ausdrücklich) im Wege der Wandlung zzgI. Ersatz der Reparaturkosten i. H. v. 1.374,57 DM brutto auf der Basis einer Rechnung der Fa. XY.

Der Kläger behauptet unter Berufung v. a. auf die vorgenannte Rechnung der Fa. XY eine Reihe von Mängeln bei Übergabe des PKW, u. a. einen Defekt des Katalysators, der eine Auswechslung der Lambda-Sonde erforderlich machte, Flackern der Anzeigen sowie des Kilometerzählers und starkes Ruckeln beim Gaswegnehmen sowie im unteren Drehzahlbereich (1.200-1.800 U/min).

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.374,57 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäische Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet im wesentlichen, daß die unstreitigen Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klageforderung ist aufgrund des Fehlens einer Traktionskontrolle grundsätzlich gerechtfertigt, allerdings nur abzüglich der Gebrauchsvorteile und hinsichtlich der Reparaturen nur in Höhe des Nettobetrags der Rechnung.

a) Unabhängig davon, ob die behaupteten sonstigen Mängel vorliegen oder nicht, ist das Wandlungsbegehren gerechtfertigt wegen des – unstreitigen – Fehlens einer Traktionskontrolle. Zwar ist die Angabe in der Internetanzeige mangels Rechtsbindungswillens entgegen der Auffassung des Klägers keine Zusicherung nach §§ 463 S. 1, 459 Abs. 2 BGB; es handelt sich vielmehr um eine Beschaffenheitsangabe, deren Unrichtigkeit einen Fehler gemäß § 459 Abs. 1 BGB begründet.

b) Der darauf gestützte Gewährleistungsanspruch ist trotz des an sich wirksamen Ausschlusses der Gewährleistung begründet, da der Beklagte insoweit jedenfalls arglistig gehandelt hat, § 476 2. HS BGB. Denn entweder wußte der Beklagte konkret, daß der Wagen keine Traktionskontrolle besaß, und war deshalb arglistig. Oder er wußte es nicht; dann durfte er aber eine solche Angabe „ins Blaue“ hinein nicht abgeben, ohne vorher zu prüfen, ob dies zutraf, da er ansonsten ebenfalls als arglistig zu behandeln ist (vgI. Heinrichs in Palandt, BGB, 60. AufI., 2001, § 123 Rdnr. 11, § 463 Rdnr. 12); daß er die Fehlangabe bloß fahrlässig gemacht habe, trägt der Beklagte nicht vor. Im Fall eines Gebrauchtwagenhändlers kann es nicht darauf ankommen, ob der Käufer noch zusätzlich Umstände vorträgt, die nahelegen, daß der Händler das Fehlen der angegebenen Beschaffenheit für möglich hielt (vgI. Heinrichs, a. a.O.). Vielmehr ist der Gebrauchtwagenhändler gehalten, sich der Richtigkeit aller Angaben zu versichern, z. B. durch eigene Prüfung oder, wo ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist, genaues Studium der ihm bekannten oder von ihm anzufordernden Unterlagen über den PKW; entsprechendes hat der Beklagte, der insoweit für darlegungspflichtig ist, nicht vorgetragen.

c) Der Höhe nach ist der Anspruch allerdings nur teilweise schlüssig und begründet.

aa) Rückzahlung des Kaufpreises kann der Kläger nach § 347 BGB jedenfalls nur abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen. Dem steht die Mangelhaftigkeit des PKW nicht entgegen, solange der Kläger dennoch gefahren ist. Auf der Basis einer erwarteten Laufleistung von weiteren 50.000 ergibt sich ein Betrag von 0,20 DM auf 1.900 km, also 380,- DM.

bb) der Kläger kann nach §§ 467 S. 1 1. HS, 347, 994 Abs. 2 BGB Verwendungsersatz für die geltend gemachten Reparaturen verlangen, sowie diese erforderlich sind gemäß § 994 Abs. 2 BGB. Da der Kläger schon nach eigenem Bekunden die Mängel unmittelbar nach Übergabe bemerkte und er insoweit umgehend von Anfang an Wandlung verlangte, ist der Verwendungsersatzanspruch insgesamt auf § 347 BGB und nicht auf §§ 812 ff. BGB zu stützen (vgI. Heinrichs/Palandt, § 347 BGB Rdnr. 11 m. w. N.). Da der Beklagte die Mängel durchweg nicht als solche, sondern nur deren Vorliegen bei Übergabe bestreitet, sind die Beseitigungskosten insgesamt notwendige Verwendungen zu ersetzen, da sie zur bestimmungsmäßen Nutzung objektiv erforderlich waren und dem Beklagten objektiv erforderliche Aufwendungen ersparten, da sie nicht nur Sonderzwecken des Klägers dienten (vgI. dazu BGH, NJW-RR 1996, 336, 337; Bassenge in Palandt, a. a. O., § 994 BGB Rdnr. 5). Soweit die zugrunde gelegte Rechnung der Fa. … auch Kosten der Prüfung von Mängelursachen umfaßt, sind diese ebenfalls zu ersetzen, da die Mängelprüfung der erste Schritt zur Beseitigung ist. Allerdings kann der Kläger nur den Nettobetrag (1.178,99 DM und nicht auch die Mehrwertsteuer (188,64 DM verlangen, da er sich selbst im Kaufvertrag durch Ankreuzen als vorsteuerabzugsberechtigt bezeichnet hat.

d) Die Zinsforderung ist der Höhe nach berechtigt aus § 291, 288 n. F. BGB; Rechtshängigkeit ist mangels Zustellungsnachweises erst mit Datum der Verteidigungsanzeige des Beklagtenvertreters vom 23.05.2001 anzunehmen (BI. 25 d. A.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos