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Gebrauchtwagenerwerb vom Arbeitgeber – Zufluss von Arbeitslohn?
BFH
Az: VI R 84/04
Urteil vom
17.06.2005
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum Ende des Streitjahrs (1999)
bei einer Genossenschaft als Vorstandsmitglied beschäftigt. Anlässlich seines
bevorstehenden Ausscheidens erwarb er mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3.
Dezember 1999 von seiner Arbeitgeberin einen PKW, den er zuvor als Dienstwagen
hatte nutzen können. Der Gestaltung des Kaufpreises von 13 340 DM
(einschließlich Umsatzsteuer) lag eine Gebrauchtfahrzeugbewertung zugrunde, die
der Kläger einen Monat zuvor bei dem damaligen Kfz-Lieferanten der Arbeitgeberin
hatte erstellen lassen. Aus dieser Bewertung ergab sich für das betreffende
Fahrzeug auf der Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobil Treuhand (DAT)
ein Händlereinkaufswert von 11 700 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kläger gab den
PKW-Ankauf in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht an und
wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zunächst
erklärungsgemäß veranlagt.
Später erfuhr das FA aufgrund einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten
Lohnsteuer-Außenprüfung von dem Sachverhalt. Es vertrat die Auffassung, dem
Kläger sei durch den PKW-Ankauf ein noch als Arbeitslohn zu versteuernder
geldwerter Vorteil von 3 660 DM zugeflossen, da das Fahrzeug nach der sog. "Schwacke-Liste"
im Veräußerungszeitpunkt einen Händlerverkaufswert von 17 000 DM einschließlich
Umsatzsteuer gehabt habe. Der an dessen Stelle zwischen dem Kläger und seiner
Arbeitgeberin vereinbarte Händlereinkaufspreis sei für die einkommensteuerliche
Bewertung des mit dem Ankauf verbundenen Sachbezugs nicht maßgeblich. Das FA
änderte daher den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ab und erhöhte die
Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit entsprechend.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG)
entschied, die vom FA durchgeführte Schätzung des Fahrzeugwerts sei weder dem
Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der an der "Schwacke-Liste"
orientierte Betrag gebe den maßgeblichen Marktwert des PKW zutreffend wieder,
wenn hierfür --wie im Streitfall-- keine besseren Erkenntnisse, etwa in Gestalt
zeitnaher Wertgutachten oder Kaufpreis-Erhebungen, zu gewinnen seien. Dabei sei
zur Ermittlung des Sachbezugswerts weder auf den Händlereinkaufspreis noch
--wegen des neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel bestehenden umfänglichen
privaten Automarkts-- zwingend auf den Händlerverkaufspreis abzustellen.
Indessen weise die einschlägige "Schwacke-Liste" für Fahrzeuge mit
vergleichbarer Grundausstattung und Motorisierung und unter Berücksichtigung der
vorhandenen Zusatzausrüstung und der Laufleistung einen Händlerverkaufswert von
etwa 18 700 DM aus, hinter dem der vom FA angesetzte Sachbezugswert deutlich
zurückbleibe. Durch diesen Abschlag werde der Unterschied zwischen den
Vertragsbedingungen beim Ankauf vom Arbeitgeber und dem durch Mehrleistungen und
Mehrbelastungen bedingten höheren Preis eines gewerblichen Kfz-Händlers
hinreichend berücksichtigt. Umstände, die Rückschlüsse auf einen im
Erwerbszeitpunkt geringeren Fahrzeugwert zuließen, habe der Kläger weder
glaubhaft gemacht noch im Verfahren belegt.
Gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 596 veröffentlichte
Urteil des FG hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil und den (geänderten)
Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der verbilligte Erwerb eines
Dienstwagens vom Arbeitgeber zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, der vom
Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme in
Geldeswert zu versteuern ist. Der zugewendete Vorteil besteht dabei in dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten Kaufpreis und dem um übliche
Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort, den der Arbeitnehmer
ansonsten zum Erwerb des Fahrzeugs hätte aufwenden müssen (§ 8 Abs. 2 Satz 1
EStG). Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im
allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw.
gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (vgl. die Begründung zum Entwurf
eines Jahressteuergesetzes --JStG-- 1996, BTDrucks 13/901, S. 132; R 31 Abs. 2
Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR--; zustimmend die Literatur, vgl. z.B.
Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 8 Rz. 36; Kirchhof,
KompaktKommentar Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 47).
a) Maßgebliche Handelsstufe ist dabei in der Regel der Einzelhandel (vgl. Birk
in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 EStG Anm. 60; Blümich/Glenk,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar,
§ 8 EStG Rz. 93). Grundsätzlich wertbestimmend ist daher der
Händlerverkaufspreis und nicht etwa der Betrag, den der Händler seinerseits zum
Erwerb der Ware aufbringen muss.
b) Bei bereits gebrauchten Gegenständen, für die am Abgabeort neben einem
gewerblichen (Einzel-)Handel auch ein Markt unter Privatleuten besteht, ist der
maßgebliche Endpreis danach zu bestimmen, ob identische bzw. gleichartige Waren
vom Endverbraucher üblicherweise --also in der Mehrzahl der Fälle-- von privaten
oder von gewerblichen Anbietern angekauft werden. Denn üblicher Endpreis i.S.
des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, zu dem die häufigsten Umsätze am Markt
getätigt werden (vgl. Blümich/Glenk, a.a.O., § 8 EStG Rz. 96; Pust in Littmann/
Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rn. 333). Auch bei der Veräußerung
gebrauchter Kfz ist mithin nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen,
sondern auf den Preis, den das Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt --gegebenenfalls
einschließlich der Umsatzsteuer-- erzielen würde (Hartz/Meeßen/ Wolf, ABC-Führer
Lohnsteuer, Stichwort: Kraftfahrzeugverkauf, Rz. 2; Stichwort: Sachbezüge, Rz.
45). Auf diesen Preis kann auch der Umfang der vom Verkäufer übernommenen
Nebenleistungen (etwa die Einräumung einer Garantie einerseits oder der
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen andererseits) Einfluss haben.
c) Zur Ermittlung des konkreten Endpreises für die in Rede stehende Ware oder
Dienstleistung ist im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zunächst der
Arbeitgeber des Steuerpflichtigen verpflichtet. Der insoweit geforderte Aufwand
ist indessen durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II
2002, 230), so dass der übliche Endpreis erforderlichenfalls unter
Berücksichtigung aller für die Preisbildung bedeutsamen Umstände zu schätzen ist
(vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979,
629; vom 26. Juli 2001 VI R 122/98, BFHE 196, 165, BStBl II 2001, 844; Birk in
HHR, § 8 EStG Anm. 61).
Es obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, den gefundenen Wert im Wege
tatrichterlicher Würdigung zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine
eigenständige Schätzung zu ersetzen. Dieser Wertansatz ist als
Tatsachenwürdigung für das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, es
sei denn, die Wertermittlung enthält einen Rechtsirrtum, verstößt gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder beruht auf einem Verfahrensmangel (vgl.
dazu BFH-Urteil in BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629; Crezelius, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 8 Rdnr. C 23).
2. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Kläger und
seiner (früheren) Arbeitgeberin vereinbarte und nach dem Händlereinkaufswert für
den PKW bemessene Kaufpreis den üblichen Endpreis am Abgabeort im
Bewertungszeitpunkt nicht zutreffend wiedergab. Die an seiner Stelle vom FG
vorgenommene Wertermittlung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden.
a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die erforderliche
Schätzung des üblichen Endpreises in Ermangelung zeitnaher
Sachverständigengutachten und aussagekräftiger Kaufpreiserhebungen an den im
Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für den Wert gebrauchter PKW
orientieren kann; hierzu zählt auch die so genannte "Schwacke-Liste" (vgl.
BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, 369, BStBl II 2002,
551, 554). Dass derartige Marktübersichten zwangsläufig nur Richtwerte abbilden
können, die durch die jeweilige Angebotslage vor Ort wie auch durch
Erhaltungszustand und Abnutzung des konkret zu bewertenden Fahrzeugs noch
Modifizierungen zu erfahren haben, stellt ihre Eignung als Schätzungsmaßstab
nicht in Frage.
b) Unter Heranziehung dieser Schätzungsgrundlage hat das FG den konkreten Wert
des Dienstwagens im Veräußerungszeitpunkt rechts- und verfahrensfehlerfrei
ermittelt.
Zutreffend hat das FG von dem in der "Schwacke-Liste" angegebenen und unter
Berücksichtigung von Fahrzeugausstattung und -laufleistung bemessenen
Händlerverkaufspreis einen deutlichen Abschlag gemacht. Es hat damit dem Umstand
in hinreichender Weise Rechnung getragen, dass am Abgabeort neben dem
gewerblichen Gebrauchtwagenhandel auch ein nennenswerter privater Automarkt
bestand, auf dem in der Regel für identische bzw. gleichartige Fahrzeuge nur ein
geringerer Kaufpreis zu erzielen war, und dass der PKW-Ankauf des Klägers wegen
des mit der Arbeitgeberin vereinbarten Gewährleistungsausschlusses mit einem
Erwerb des Wagens von einem gewerblichen Händler nicht vergleichbar gewesen
wäre.
Die Rüge des Klägers, das FG habe die "Schwacke-Liste" auf den Streitfall bloß
undifferenziert angewandt und den gefundenen Wertansatz von 17 000 DM für das
Fahrzeug nicht nachprüfbar erläutert, ist nicht berechtigt. Das angefochtene
Urteil enthält hierzu umfangreiche Ausführungen. Die Wertermittlung des FG ist
schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie trägt zudem dem realistischerweise
anzunehmenden Wertverlust des PKW vom Tag der Erstzulassung bis zum
Bewertungsstichtag hinreichend Rechnung.
c) Gegen die vom FG vorgenommene Schätzung kann der Kläger im Übrigen nicht
anführen, eine nach Zustellung der vorinstanzlichen Entscheidung erfolgte
Einzelbegutachtung des Fahrzeugs durch den Herausgeber der "Schwacke-Liste" habe
--bezogen auf den Bewertungszeitpunkt-- einen erheblich niedrigeren Verkaufswert
des PKW ergeben. Es handelt sich dabei um neuen Sachvortrag, der wegen der
Bindung des BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in
der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht berücksichtigt wird (vgl. etwa
BFH-Urteile vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349;
vom 17. Dezember 1997 X R 88/95, BFHE 185, 40, BStBl II 1998, 343; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 36).
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