Gebrauchtwagengarantievertrag - Kostenerstattungsanspruch
Landgericht
Kiel
Az: 12 O 25/08
Urteil vom
15.07.2008
In dem Rechtsstreit hat die 12.
Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli
2008 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.211,82 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 sowie weitere
546,69 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Kostenerstattungsanspruch aus einem
Garantievertrag. Am 25.10.2006 kaufte der Kläger bei dem Autohaus des Beklagten
einen Gebrauchtwagen der Marke Kia, Modell Sorento, mit einem Kilometerstand von
2.200 km zu einem Preis von 28.000 €. Der Kläger erhielt zudem vom Beklagten
eine Garantie auf Motor, Getriebe und Differenzial, die am 26.10.2006 zu laufen
begann und am 26.10.2008 enden sollte.
In den Garantiebedingungen heißt es auszugsweise:
"§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die
die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Bauteile ab Garantiebeginn für
die vereinbarte Dauer umfaßt.
Aus der Garantie wird Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile
innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines
Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine
Reparatur erforderlich wird.
2. Die M. GmbH ist vom Verkäufer/Garantiegeber beauftragt die gesamte Abwicklung
der Garantie mit dem Käufer/Garantienehmer vorzunehmen. Alle vertraglichen
Anzeigen und Willenserklärungen, auch Schadenanzeigen und Ansprüche, die die
Garantie betreffen, sind unmittelbar an die M. GmbH zu richten.
§ 2 Umfang der Garantie
...
2. Sofern eines der in 1. bezeichneten Teile funktionsunfähig oder in seiner
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, verpflichtet sich der Händler, die zur
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendige Reparatur durchzuführen.
3. Die Garantie umfasst nicht:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze,
Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige
Schmiermittel.
§ 4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers
1. Der Käufer/Garantienehmer hat vor dem Schadenfall
a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen
Wartungs- der Pflegearbeiten mit einer maximalen Abweichung von 500 km bzw. 4
Wochen beim Händler oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt
durchzuführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der in diesem
Garantie-Paß enthaltenen Wartungsnachweise ausstellen zu lassen.
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen,
einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des
jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen.
2. Der Käufer/Garantienehmer hat nach dem Schadenfall
a) der M. GmbH jeden Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, in jedem Falle
aber vor der Demontage telefonisch, schriftlich oder telegrafisch anzuzeigen,
b) M. bereits durchgeführte Pflege- und Wartungsarbeiten durch Einsendung der in
diesem Heft befindlichen Bestätigungen zusammen mit den dafür erhaltenen
Rechnungen nachzuweisen,
c) einem Beauftragten der M. GmbH jederzeit die Untersuchung des Fahrzeugs in
beschädigtem Zustand zu gestatten und auf Verlangen die für die Feststellung des
Schadens notwendigen Auskünfte zu erteilen,
d) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen von M. zu
befolgen; er hat, wenn es die Umstände gestatten, solche Weisungen vor
Reparaturbeginn einzuholen,
e) die Reparatur beim Händler oder bei einer durch den Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; M. erteilt hierzu der Werkstatt den
Reparaturauftrag,
f) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der M. GmbH
einzureichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und
die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein.
3. Werden vorstehende Pflichten verletzt, besteht kein Anspruch auf
Kostenerstattung.
§ 5 Kostenerstattung
1. Garantiebedingte Lohnkosten werden nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers
voll übernommen. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den
unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers übernommen.
...
6. Nicht übernommen werden:
a) Kosten für Tests, Meß- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang
mit einem entschädigungspflichtigen Schaden anfallen;
b) Abschleppkosten, Abstellgebühren und Frachtkosten sowie Kosten für
Mietwagen."
Auf die Garantiebedingungen im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 8 - 10 d.A.).
Am 22.11.2007 erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Getriebedefekt. Der Kläger
zeigte diesen Defekt am 22.11.2007 der M. AG, die gemäß der Garantiebedingungen
für die technische Abwicklung der Garantie zuständig ist, telefonisch an. Die M.
AG erklärte gegenüber dem Beklagten, dass eine Garantie nicht bestehe, da der
Kläger gegen § 4 der Garantiebedingungen zuwidergehandelt habe.
Nach der Ablehnung der Garantieleistung durch die M. AG rief der Kläger noch am
22.11.2007 den Beklagten an. Er informierte den Beklagten über sei Telefonat mit
der M. AG und forderte diesen zur Reparatur des Fahrzeugs auf. Der Beklagte nahm
den Reparaturauftrag des Klägers an und wechselte das defekte Getriebe aus. Er
stellte dem Kläger die Reparatur am 04.12.2007 zu einem Preis von 5.211, 82 € in
Rechnung. Der Kläger bezahlte die Rechnung. Mit Schreiben vom 24.12.2007
forderte er den Beklagten zur Rückzahlung des Rechnungsbetrages bis zum
10.01.2008 auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.
Der Kläger behauptet, er habe das beim Beklagten erworbene Fahrzeug den
Herstellervorgaben entsprechend warten lassen. So sei ein Motorölwechsel alle
15.000 km, ein Getriebeölwechsel alle 90.000 km oder 72 Monate erforderlich. Er
habe insgesamt zwei Motorölwechsel bei der Firma A. vornehmen lassen, zunächst
bei einem Kilometerstand von 4.296 km am 12.03.2007 und später bei einem
Kilometerstand von 18.368 km am 24.09.2007. Zwischen den Motorölwechseln habe er
in der Kia Vertragswerkstatt B. bei einem Kilometerstand von 14.853 am
26.07.2007 die vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion nach 15.000 km
durchführen lassen. Der Motorölwechsel sei nicht ursächlich für den am Getriebe
eingetretenen Schaden, den er unverzüglich bei der M. AG angezeigt habe.
Weiterhin behauptet der Kläger, der Beklagte habe bei Annahme des
Reparaturauftrages zugesagt, eine weitere Anfrage bei der Garantieversicherung
stellen zu wollen. Er habe dem Kläger vor dem Hintergrund des vorherigen
Gesprächs des Klägers mit der M. AG zugesagt, das defekte Fahrzeug abzuholen und
zu reparieren. Die Vorgehensweise des Klägers sei mit dem Beklagten abgestimmt
gewesen. Überdies habe der Beklagte dem Kläger auch bei Abholung des Fahrzeugs
nach der Reparatur mitgeteilt, noch an dem Garantieversicherer wegen der
Reparaturkosten "dran" zu sein. Der Kläger habe die Reparatur des Fahrzeugs
deshalb zeitnah durch den Beklagten vornehmen lassen, weil er dringend auf sein
Fahrzeug angewiesen war.
Der Kläger meint, er habe nicht gegen die Garantiebedingungen verstoßen. Die
Verpflichtung des Klägers aus § 4 Nr. 1 a der Garantiebedingungen, alle vom
Hersteller empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Händler oder in einer
vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen, sei
unwirksam.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5211,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 sowie
weitere 546,69 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es handele sich bei dem Fahrzeug, für das der Kläger die
Wartungsnachweise vorgelegt hat, nicht um das Fahrzeug, welches der Kläger am
25.10.2006 beim Beklagten gekauft habe. So stimmten die Fahrgestellnummern auf
der Rechnung des Autohauses vom 25.10.2006 und den Rechnungen für die
Motorölwechsel von der Firma A. nicht überein. Der Beklagte habe an den Kläger
das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer KNAJC52186Axxxxxx verkauft. Die
vorgelegten Rechnungen bezögen sich auf das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer
KNAJC52486Axxxxxx. Überdies seien die Wartungsintervalle erheblich
überschritten. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die jeweils auf den
Rechnungen der Firma A. angegebenen Arbeiten von dem benannten Zeugen
durchgeführt wurden und dass die Kilometerstände des Fahrzeugs auf den
Rechnungen der Firma A. und der Firma B. von den jeweils benannten Zeugen
aufgenommen wurden. Er behauptet weiterhin, dass die vom Hersteller
vorgeschriebene Inspektion nach 15.000 km nicht durchgeführt worden sei.
Ausweislich des Wartungsnachweises 1 sei die "Inspektion gemäß Vorschrift und
Empfehlung des Herstellers" nicht erfolgt, jedenfalls seien nicht alle für diese
Inspektion vorgeschriebenen Arbeiten vorgenommen worden. Zudem würden bei
Durchführung der Wartungsarbeiten in einer Fachwerkstatt nicht nur die
Betriebsstoffe ausgewechselt, sondern auch die betroffenen Bauteile in
Augenschein genommen, so dass etwaige Schäden verhindert werden könnten. Der
Motorölwechsel durch die Firma A. sei für den Getriebeschaden ursächlich
geworden, da insbesondere bei den vom Kläger behaupteten Werkstattterminen am
12.03.2007, 26.07.2007 und 24.09.2007 lediglich ein reiner Austausch von
Betriebsstoffen stattgefunden habe.
Der Beklagte meint, er sei schon nicht passivlegitimiert. Auch im Übrigen habe
der Kläger keinen Anspruch auf Kostenersatz, da er vorsätzlich gegen die seiner
Auffassung nach wirksamen Garantiebedingungen verstoßen habe. So sei der Auftrag
zur Reparatur unter Verstoß gegen § 4 Nr. 2 e des Garantievertrages nicht von
der M. AG erteilt worden. Der Kläger habe zudem dadurch gegen die
Garantiebedingungen (§ 4 Nr. 1 a) verstoßen, dass er Wartungs- und
Pflegearbeiten nicht in dem vom Hersteller empfohlenen Umfang und insbesondere
nicht ausschließlich vom Händler oder einer vom Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt habe durchführen lassen. Insbesondere sei die
Garantiebestimmung des § 4 Nr. 1 a auch wirksam, da sie einen wirtschaftlichen
Rückfluss an den Händler, der davon ausgehen darf, dass Reparaturen und
Wartungen bei ihm durchgeführt werden, bewirken solle. § 4 Nr. 2 d der
Garantiebedingungen sei insofern verletzt, als der Kläger es unterlassen habe,
die Reparatur in der Nähe von C. durchführen zu lassen und den Schaden auf diese
Weise zu mindern. Im Übrigen läge ein Verstoß gegen die übrigen Pflichten aus §
4 Nr. 2 a-f der Garantiebedingungen vor, da der Kläger den Schaden nicht
unverzüglich angezeigt habe, der M. AG keine Untersuchung des Fahrzeugs
gestattet habe und keine Weisungen der M. AG eingeholt habe. Jedenfalls seien
die Kosten für den Transport des Fahrzeugs in Höhe von ca. 600 € und den
Transport des Getriebes in Höhe von 178 € sowie für das Getriebeöl in Höhe von
unstr. ca. 50 € nach § 5 Nr. 6 der Garantiebedingungen nicht erstattungsfähig.
Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten zur Höhe der Transportkosten mit
Nichtwissen.
Er meint, die Kosten für den Transport des Fahrzeugs und des Getriebes seien
ebenfalls zu erstatten, da diese ein notwendiger Teil der Reparaturkosten seien.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Reparaturkosten
für das Fahrzeug aus § 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Nr. 1 des Garantievertrages. Nach
dieser Vereinbarung wird aus der Garantie Entschädigung geleistet, wenn eines
der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar
und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert
und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt.
Der Beklagte ist zunächst passivlegitimiert für Ansprüche aus der
Garantievereinbarung.
Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit
Rücksicht aus die Verkehrssitte erfordern, wobei der wirkliche Wille der
Vertragsparteien zu erforschen ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs ergibt sich die
Passivlegitimation des Beklagten bereits unmittelbar aus der
Garantievereinbarung. In dieser heißt es bereits eingangs: "Der Käufer erhält
vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus den umseitigen
Garantiebedingungen ergibt. Die M. GmbH übernimmt die technische Abwicklung
dieser Garantie.". Diese Garantievereinbarung ist vom Beklagten selbst als
Händler unterschrieben. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 1 des
Garantievertrags. Vielmehr wird der Beklagte in § 1 Nr. 1 der
Garantiebedingungen als "Verkäufer/Garantiegeber" bezeichnet. Soweit nach § 1
Nr. 2 der Garantiebedingungen die M. GmbH vom Verkäufer als Garantiegeber zur
Abwicklung der Garantie beauftragt wird und Ansprüche, die die Garantie
betreffen, unmittelbar an die M. GmbH zu richten sind, ändert dies ebenfalls
nichts an der Passivlegitimation des Beklagten. Die Formulierung des § 1 Nr. 2
der Garantiebedingungen ist in Zusammenschau mit den voranstehenden Bestimmungen
zu sehen, die ausdrücklich den Beklagten aus der Garantievereinbarung
verpflichten. Sie kann vor diesem Hintergrund weder die Verpflichtung des
Beklagten ausschließen, noch eine eigene Leistungsverpflichtung der M. AG
gegenüber dem Kläger begründen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 926 - 928), zumal die
Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht kennt (vgl. BGH NJW 1981, 275 -
276). Die Rolle der M. AG beschränkt sich deshalb auf die einer
Erfüllungsgehilfin i.S.d. § 278 S. 1 BGB, ohne dass dies Auswirkungen auf die
Passivlegitimation des Beklagten als Garantiegebers hat.
Das Getriebe ist gemäß § 2 Nr. 1 b der Garantiebedingungen vom Umfang der
Garantie erfasst. Es verlor während der Garantiezeit unmittelbar seine
Funktionsfähigkeit, so dass eine Reparatur erforderlich wurde.
Der Garantieanspruch ist nicht gemäß § 4 Nr. 3 der Garantievereinbarung aufgrund
einer Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Obliegenheiten aus § 4 Nr. 1 und Nr.
2 der Garantievereinbarung ausgeschlossen.
Insbesondere liegt keine den Anspruch auf Kostenerstattung ausschließende
Verletzung der Obliegenheit aus § 4 Nr. 1 a der Garantiebedingungen vor. Die
Garantiebedingung aus § 4 Nr. 1a ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Nach
dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei den in der
Garantievereinbarung enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Garantievereinbarung,
die der Beklagte mit dem Kläger geschlossen hat, ist ein Formularvertrag, der
für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt ist. Sie ist auch der
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der
Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter
bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder
überhaupt nicht zu erbringen hat (BGH DAR 2008, 20 - 22). Bei der zwischen den
Parteien geschlossenen Garantievereinbarung handelt es sich um eine derartige
Einschränkung des Leistungsversprechens. Denn der Beklagte hat die
Funktionsfähigkeit des Getriebes für zwei Jahre garantiert. Von dieser
Leistungspflicht soll er unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich wenn der
Käufer die Obliegenheiten aus § 4 Nr. 1 und 2 der Garantievereinbarung verletzt,
frei sein. Die Klausel des § 4 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1a der
Garantiebedingung benachteiligt den Kläger unangemessen. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Klausel dann unangemessen, wenn der
Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners
hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103,
113). Dies ist bei einer Klausel der Fall, die den Verwender von seiner
Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des
Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den
reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist (BGH DAR 2008, 20, 21 m.w.N.).
Dies trifft auf die von den Parteien in § 4 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1a der
Garantiebedingungen vereinbarte Klausel zu. Der Anspruch des Käufers auf
Kostenerstattung aus der Garantie soll dann entfallen, wenn er die vom
Hersteller empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten nicht beim Händler oder
einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt. In der
Klausel ist keine an die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung anknüpfende
Einschränkung vorgesehen.
Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2007 (NJW
2008, 843 - 845) steht den vorstehenden Entscheidungsgründen nicht entgegen. In
dem dort entschiedenen Fall bestanden Ansprüche aus einer vom Hersteller
gewährten Garantie vereinbarungsgemäß nur, wenn der Käufer Wartungsdienste in
Vertragswerkstätten des Herstellers durchführen ließ. Dass diese Klausel
höchstrichterlich vor dem Hintergrund des legitimen Kundenbindungsinteresses des
Herstellers für zulässig erachtet wurde, ändert nichts an der Unwirksamkeit des
§ 4 Nr. 1a der Garantievereinbarung im vorliegenden Fall. Bei der hier
streitgegenständlichen Händlergarantie gestaltet sich die Lage der Verkäufer-
und Käuferinteressen anders als bei einer Herstellergarantie. So verfolgt das
Herstellerunternehmen durch eine Garantie eine langfristige Kundenbindung an das
Vertragswerkstättennetz. Die Inanspruchnahme der Vertragswerkstätten ist bei
wirtschaftlicher Betrachtung eine Gegenleistung, die für die Garantie gefordert
werde (vgl. BGH NJW 2008, 843 - 845). Einem Fahrzeughändler, der gebrauchte
Fahrzeuge verkauft, kommt eine solche wirtschaftliche Gegenleistung nicht
zugute, wenn der Käufer das Vertragswerkstättennetz des jeweiligen
Fahrzeugherstellers nutzt. Die Einräumung der Garantie dient dem Händler in
erster Linie dazu, Kunden zum Kauf beim ihm zu bewegen, da er dem Kunden durch
die Garantie gegenüber einem privaten Verkäufer ein „Mehr" an Leistung bietet.
Die Interessenlage im vorliegenden Fall wäre allenfalls dann anders zu
beurteilen gewesen, wenn der Beklagte die Garantieleistung davon abhängig
gemacht hätte, dass der Käufer das erworbene Fahrzeug ausschließlich in der
Werkstatt des Beklagten warten und pflegen lässt. In diesem Falle hätte die
Garantie eine ähnliche Kundenbindung und wirtschaftliche Gegenleistung bewirkt
wie in dem vom Bundesgerichtshof am 12.12.2007 entschiedenen Fall. Ausweislich
der Garantiebedingungen fehlt es hier jedoch an einem entsprechenden
wirtschaftlichen Rückfluss durch die Durchführung von Reparaturen und
Wartungsarbeiten. So sollten die empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten gemäß
§ 4 Nr. 1a der Garantievereinbarung beim Händler oder bei einer vom Hersteller
anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Garantieklausel aus § 4 Nr. 3 i.V.m. Nr.
1a der Garantiebedingungen etwa dahingehend, dass diese so zu verstehen sei,
dass nur schadensursächliche Pflichtverletzungen die Garantie ausschließen
sollen, kommt nicht in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorb. v. § 307 BGB Rn.
8). Soweit der Beklagte mithin einen Verstoß gegen die Klausel des § 4 Nr. 1a
der Garantiebedingungen mit der Folge des Entfallens des
Kostenerstattungsanspruchs aus der Garantie rügt, ist dieses Vorbringen
unerheblich. Es kommt insbesondere auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen den durchgeführten Wartungsarbeiten oder dem
Motorölwechsel und dem Getriebeschaden besteht oder ob die vorgeschriebenen
Wartungsintervalle überschritten wurden.
Der Garantieanspruch des Klägers ist auch nicht wegen einer Verletzung der
Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige gemäß § 4 Nr. 2a der
Garantiebedingungen ausgeschlossen. Es fehlt bereits an einer schlüssigen und
substanziierten Darlegung der eine solche Obliegenheitsverletzung begründenden
Tatsachen seitens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
Insbesondere ist unstreitig, dass der Kläger am 22.11.2007, mithin an dem Tag,
an dem der Getriebeschaden auftrat, den Schaden telefonisch bei der M. AG
anzeigte.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 2e der Garantiebedingungen vor. Zwar
ist der Reparaturauftrag abweichend von § 4 Nr. 2e der Garantiebedingungen nicht
von der M. AG, sondern vom Kläger selbst erteilt worden. Dies schließt jedoch
den Anspruch auf Kostenerstattung nicht aus. Die M. AG hatte die Anerkennung
eines Garantiefalles und dementsprechend die Garantieleistung abgelehnt. Bei
einer Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
(§§ 133, 157 BGB) sind die Garantiebedingungen nicht so zu verstehen, dass dem
Garantienehmer nach ablehnender Entscheidung durch das für die Abwicklung der
Garantie beauftragte Unternehmen die Möglichkeit genommen werden soll, sich
direkt an den Garantiegeber als seinen eigentlichen Vertragspartner zu wenden.
Der Anspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit zur
Schadensminderung aus § 4 Nr. 2d der Garantievereinbarung ausgeschlossen. Auch
insoweit fehlt es seitens des Beklagten an einem substanziierten
Tatsachenvortrag. Soweit eine Reparatur des Fahrzeugs kostengünstiger an dem Ort
des Schadenseintritts hätte erfolgen können, begründet dies keine
Obliegenheitsverletzung des Klägers. Abgesehen davon, dass gemäß § 2 Nr. 2 der
Garantiebedingungen der Händler zur Reparatur des Getriebes verpflichtet ist,
wandte sich der Kläger wegen der Reparatur auch an den Beklagten. Hätte der
Beklagte als Händler und Verpflichteter aus der Garantie zur Verringerung der
Kosten eine Reparatur des Fahrzeugs an dessen Standort gewünscht, so hätte er
den Kläger auf diese Möglichkeit hinweisen müssen. Es ist jedenfalls unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig, einen solchen
Hinweis zu unterlassen und sich dann auf eine Unterlassung der Schadensminderung
zu berufen. Soweit der Kläger nach § 4 Nr. 2d der Garantievereinbarung Weisungen
von M. AG zu befolgen hat, ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen,
welche Weisungen der ihre Einstandspflicht ablehnenden M. AG hier missachtet
worden sein sollen.
Eine Verletzung der Obliegenheit aus § 4 Nr. 2b der Garantievereinbarung liegt
ebenfalls nicht vor. Des Nachweises der Wartungs- und Pflegearbeiten bedarf es
denklogisch schon deshalb nicht, weil die in § 4 Nr. 1a der Garantievereinbarung
geregelte Obliegenheit zur Wartung und Pflege selbst aus den zuvor dargestellten
Gründen unwirksam ist.
Obliegenheitsverletzungen aus § 4 Nr. 2c und f der Garantievereinbarung sind
nicht substanziiert dargelegt worden und im Übrigen aufgrund der Ablehnung der
Einstandspflicht durch die M. AG unbeachtlich.
Der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung umfasst auch die Transportkosten
für das Fahrzeug und das Getriebe. Der Anspruch auf Erstattung der
Transportkosten ist nicht gemäß § 5 Nr. 6b der Garantiebedingungen
ausgeschlossen.
Diese Bestimmung ist nämlich, sofern sie, was nach Auffassung des Gerichts nicht
hinreichend klar ist, die Übernahme der Kosten ausschließen will, die durch den
Transport des defekten Fahrzeuges zur Werkstatt des Garantiegebers oder durch
den Transport erforderlicher Ersatzteile verursacht werden, nach § 307 BGB
unwirksam.
§ 5 Nr. 6b der Garantievereinbarung unterliegt wiederum der Inhaltskontrolle.
Garantieregelungen sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unter anderem dann
kontrollfähig, wenn sie Beschränkungen des Garantieumfanges vorsehen, die mit
den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers unvereinbar sind. Dasselbe gilt
für Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern,
ausgestalten oder aushöhlen (Palandt/Heinrichs, § 307 BGB Rn. 57). Dies ist bei
der hier vorliegenden Klausel der Fall.
Der Ausschluss der Transportkosten stellt eine unangemessene Benachteiligung des
Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Nach der bereits zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel dann unangemessen, wenn
der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners
hinreichend zu berücksichtigen. Insbesondere ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB eine
unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wenn sie wesentliche
Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so
einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2
Nr. 2 BGB).
Es mag bereits Einiges dafür sprechen, dass die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB folgt, weil vom Rechtsgedanken des § 439 Abs. 2 BGB, wonach der
Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung zu tragen hat, abgewichen werden soll.
Unmittelbar anwendbar ist § 439 Abs. 2 BGB insoweit nicht, weil die
Verkäufergarantie nicht inhaltsgleich mit dem Mängelgewährleistungsrecht der §§
434 ff BGB ist. Ob jedoch der Rechtsgedanke des
§ 439 Abs. 2 BGB zugunsten des Käufers als Garantienehmers im Rahmen des § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB streitet, kann letztlich dahingestellt bleiben.
Die Unwirksamkeit folgt jedenfalls aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. § 5 Nr. 6 der
Garantiebedingungen wäre im Falle seiner Wirksamkeit in der Lage,
Garantieansprüche des Klägers in einer Weise auszuhöhlen, die seine Interessen
nicht nur unberücksichtigt lässt, sondern auch die Erreichung des Vertragszwecks
nachhaltig beeinträchtigt. Zum einen ist die Bestimmung des § 5 Nr. 6b der
Garantiebedingungen in Zusammenschau mit derjenigen des § 2 Nr. 2 der
Garantiebedingungen zu sehen, wonach der Händler zur Durchführung der Reparatur
verpflichtet ist. Ist der Händler zur Durchführung der Reparatur einerseits
verpflichtet und andererseits berechtigt, so müsste der Käufer die Kosten für
den Transport des Fahrzeugs zum Händler tragen. Dann aber wäre der Käufer
geneigt, den Händler in den Fällen, in denen nur geringe Lohn- und
Materialkosten, jedoch hohe Transportkosten anfallen, aus der
Garantieverpflichtung nicht in Anspruch zu nehmen. Denn in diesen
Konstellationen würde der Käufer höhere von ihm allein zu tragende Kosten
vermeiden wollen, die durch die Inanspruchnahme der Garantie entstünden.
Überdies folgt die unangemessene Benachteiligung auch aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Hiernach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass
die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das hierin zum Ausdruck kommende
Transparenzgebot ist nicht hinreichend beachtet worden, weil letztlich unklar
ist, ob auch die Kosten, die durch den Transport des nicht fahrbereiten
Fahrzeugs zur Werkstatt des Garantiegebers, unter die in § 5 Nr. 6b der
Garantiebedingungen genannten Abschleppkosten fallen sollen. Zweifel hieran
bestehen vor allem deshalb, weil der Händler und Garantiegeber nach § 2 Nr. 2
der Garantievereinbarungen zur Reparatur verpflichtet ist und man deshalb
annehmen könnte, dass er auch dafür zu sorgen hat, dass er für die Kosten des
Transports des Fahrzeugs zu ihm aufzukommen hat.
§ 5 Nr. 6 b der Garantievereinbarungen hätte, wenn man diese Transportkosten zur
Werkstatt des Garantiegebers nicht unter den Regelungsbereich dieser Bestimmung
fallen lässt, auch gleichwohl noch eine Bedeutung, weil es auch zum Anfall
solcher Abschleppkosten kommen kann, die nicht mit dem Transport zur letztlich
die Reparatur ausführenden Werkstatt verbunden sind, wie dies etwa bei dem
Abschleppen zur bloß örtlich nächstgelegenen Werkstatt der Fall sein kann. Diese
Unklarheit geht gemäß
§ 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwenders.
Auch im Hinblick auf die angeblich für den Transport des Getriebes angefallenen
Speditionskosten von 178,00 € kann der Kläger aufgrund der Unklarheit des § 5
Nr.6b der Garantievereinbarungen und der dadurch bedingten Unwirksamkeit nach §
307 Abs. 1
S. 2 BGB eine Entschädigung vom Beklagten verlangen. Dass die Transportkosten
für die Ersatzteile selbst nicht ersatzfähig sein sollen, ergibt sich nicht mit
der hinreichenden Deutlichkeit aus der genannten Garantievereinbarung, zumal
nach dem objektiven Empfängerhorizont erwartet werden kann, dass die Kosten der
Beschaffung der Ersatzteile zu den zu erstattenden Materialkosten selbst zählen.
Diese Unklarheit geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als
Verwenders. Überdies fehlt es angesichts des Bestreitens dieser Transportkosten
durch den Kläger an einem Beweisantritt seitens des Beklagten.
Schließlich hat der Beklagte auch die Kosten für das Getriebeöl in Höhe von "ca.
50,-- €" zu erstatten. Zwar sollen nach § 2 Nr. 3b der Garantievereinbarung
Betriebs- und Hilfsstoffe wie Öle von der Garantie nicht umfasst sein. Diese
Klausel ist jedoch ebenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, weil sie auch
so verstanden werden kann, dass diese Einschränkung nur für isolierte Schäden an
den vorgenannten Betriebs- und Hilfsstoffen gelten soll, nicht aber in solchen
Fällen, in denen - wie hier - ein ganzes Aggregat auszutauschen ist und in
Zusammenhang damit auch diese Teile ersetzt bzw. eingefüllt werden müssen (vgl.
LG Düsseldorf DAR 2005, 688, 689). Diese Unklarheit geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB
zu Lasten des Beklagten als Verwenders.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz seiner
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € aus § 280 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger Ersatz seines Schadens verlangen, wenn
der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Diese
Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Parteien bestand mit der
Garantievereinbarung ein Schuldverhältnis. Der Beklagte war hieraus zur
Erbringung der vereinbarten Garantieleistung unter den vereinbarten
Voraussetzungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, sondern
verweigerte die Kostenerstattung gegenüber dem Kläger. Umstände für ein
fehlendes Vertretenmüssen sind nicht ersichtlich. Soweit es die M. AG war, die
eine Einstandspflicht ablehnte, wird deren Verschulden dem Beklagten über
§ 278 BGB zugerechnet. Der Kläger durfte sich aufgrund der Pflichtverletzung des
Beklagten herausgefordert fühlen, einen Rechtsbeistand einzuschalten. Durch die
Beauftragung eines Rechtsanwalts entstand dem Kläger durch den Anfall der
Geschäftsgebühr nebst Auslagen ein kausaler Vermögensschaden in Höhe von 546,69
€.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich
aufgrund des Schreibens des Klägers vom 24.12.2007 im Verzug gemäß § 286 Abs. 1
S. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2
ZPO.
Der Streitwert beträgt 5.211,82 €.