Gebrauchtwagengarantievertrag - Rechnungsvorlage
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
354/08
Urteil vom
14.10.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 2. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 19. April 2006 von einer Autohändlerin einen zehn Jahre
alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die
Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine Garantie,
der die Beklagte beitrat. Die formularmäßig vereinbarten Garantiebedingungen
lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Inhalt der Garantie
1.
Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die - je nach
Vereinbarung - die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen ab
Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Sie
beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche Gewährleistung, soweit diese davon
nicht abgedeckt wird. Diese Garantie ist durch die ihr beigetretene G.
Versicherungs-Aktiengesellschaft (folgend G. genannt) versichert. Sie gilt in
Deutschland und bei vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen
auch im übrigen europäischen Ausland.
2.
Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der
Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens
nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine
Reparatur erforderlich wird.
...
§ 4 Pflichten
1.
vor dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a)
an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen
Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber
durchführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der Originalrechnung
ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, die
Wartungs- und Pflegearbeiten bei dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu
lassen, ist vorher von dem Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In
diesem Fall müssen diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten
Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
...
2.
nach dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a)
dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G. einen garantiepflichtigen Schaden
unverzüglich nach Schadeneintritt, jedenfalls vor der Reparatur, telefonisch,
schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich anzuzeigen;
...
d)
einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. jederzeit die
Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und auf Verlagen die für die
Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
e)
den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des
Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. zu befolgen, die er, wenn es die
Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen muss;
...
3.
Folgen einer Pflichtverletzung
Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der Verkäufer/Garantiegeber
von der Entschädigungspflicht befreit, es sei denn, die Verletzung war
nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278 BGB) und für Eintritt, Höhe und
Feststellung des Schadens und der Eintrittspflicht weder kausal noch relevant.
§ 5 Kostenerstattung
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den
Arbeitszeitwerten des Herstellers und garantiebedingte Materialkosten im
Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers
erstattet, ...
Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab Erstzulassung
sind, gilt pro Versicherungsfall eine Höchstregulierung von 1.000,00 EUR. ...
§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht
1.
Die G. übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die
Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angeführten Bedingungen. Der
G. ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten,
die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im einzelnen zu
ersehen sein müssen.
..."
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen
Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt,
dessen Behebung nach einem Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2006 einen Aufwand
in Höhe von 1.722,91 EUR erfordert. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der
im Kostenvoranschlag kalkulierten Lohnkosten (805,74 EUR) sowie von 40 % der
Materialkosten (271,81 EUR), insgesamt 1.077,55 EUR nebst Zinsen, in Anspruch
genommen. Das Amtgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Klage in Höhe eines
Betrags von 1.000 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Dem Kläger stehe auf der Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen
Reparaturversicherung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR zu.
Es sei unerheblich, ob der Kläger die 90.000-km-Inspektion durchgeführt habe,
denn die Beklagte könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 4 Ziffer 3
ihrer Garantiebedingungen berufen. Diese Regelung verstoße gegen § 307 Abs. 1
BGB, weil der Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht gerechtfertigter
Weise in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Er müsse die Pflege und
Wartung des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer durchführen lassen und dürfe
die Arbeiten nur in Fällen besonderer Unzumutbarkeit und nach vorheriger
Genehmigung des Verkäufers an eine andere Werkstatt vergeben. Ein Bedürfnis für
eine solche Genehmigung sei nicht ersichtlich.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass gemäß § 6 Abs. 1 der
Garantiebedingungen eine Reparaturrechnung einzureichen sei, denn diese Klausel
sei gleichfalls nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie benachteilige den
Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung des § 11 VVG abweiche. Nach § 11 VVG komme es für die
Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht auf die Instandsetzung an. Vielmehr
sei eine Geldleistung des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen erforderlichen Erhebungen
fällig. Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege darin,
dass er Reparaturen in Auftrag geben und vorfinanzieren müsse, ohne zu wissen,
ob er einen adäquaten Ausgleich durch den Versicherer erhalte.
Der Versicherungsfall sei auch eingetreten, da es zu einem Defekt am Motor
gekommen sei, der gemäß § 2 Ziffer 1 der Garantiebedingungen zu den versicherten
Bauteilen gehöre. Angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs habe die Beklagte
nach den Garantiebedingungen die Lohnkosten voll und die Materialkosten zu 40 %
zu tragen. Da sich daraus ein über 1.000 EUR liegender Betrag ergebe, die
Höchstsumme der Versicherung angesichts des Alters des Fahrzeugs aber auf 1.000
EUR beschränkt sei, habe die Beklagte diesen Betrag zu zahlen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass bereits mit dem
Motorschaden - und nicht, wie die Revision meint, erst mit Abschluss der
Reparatur - der Garantiefall nach §§ 1 Ziffer 1, 2 der Garantiebedingungen
eingetreten ist. Die Beklagte ist der vom Verkäufer gewährten Garantie gemäß § 1
Ziffer 1 Satz 3 der Garantiebedingungen beigetreten und daher passiv
legitimiert.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht deswegen gemäß § 4
Ziffer 3 der Garantiebedingungen von der Entschädigungspflicht befreit, weil der
Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen
lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Bestimmung des §
4 Ziffer 1 der Garantiebedingungen, die dem Kläger eine entsprechende
Obliegenheit auferlegt, den Käufer unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß
§ 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
a)
Die in § 4 Ziffer 1 und 2 des Formularvertrags getroffene Regelung der
"Pflichten" des Käufers/Garantienehmers unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs. 1, 2 BGB. Diese Klauseln stellen verschiedene Obliegenheiten des
Käufers auf, deren Verletzung nach Ziffer 3 unter bestimmten Voraussetzungen zur
Befreiung des Garantiegebers von der Leistungspflicht führt. Damit betreffen
diese Klauseln nicht den engen Bereich der einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogenen Leistungsbeschreibung (vgl. Senatsurteil vom
17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214, Tz. 12), sondern stellen eine
der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des in §§ 1, 2 des
Garantievertrages gegebenen Leistungsversprechens dar.
b)
Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a der
Garantiebedingungen, die dem Käufer aufgibt, die vom Hersteller empfohlenen
Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, nicht
stand. Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen
seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen
Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Dies
trifft auf die hier verwendete Inspektionsklausel zu. Zwar mag dem Verkäufer,
der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein Interesse daran, Kunden an
die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Weise die Auslastung seiner
Werkstatt zu fördern, nicht abzusprechen sein. Dem Kunden ist es hingegen in
vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen ausschließlich in der Werkstatt des
Verkäufers durchzuführen, etwa wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird
oder der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit
der Fahrt dorthin verbundene, vom Kunden selbst zu tragende Aufwand
unverhältnismäßig ist. Diesen offenkundigen Interessen des Kunden trägt § 4 der
Garantiebedingungen nicht angemessen Rechnung, weil dem Kunden darin lediglich
die Möglichkeit eingeräumt wird, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger
Genehmigung des Verkäufers ("Freigabe") die Inspektion in einer anderen
Werkstatt durchführen zu lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten,
dass ein Bedürfnis für eine derartige Genehmigung nicht ersichtlich ist und dem
Käufer damit ein unnötiger Aufwand auferlegt wird. Entgegen der Auffassung der
Revision lässt sich ein Bedürfnis des Verkäufers oder Garantiegebers für eine
derartige Freigabe nicht damit begründen, dass es dem Verkäufer auf diese Weise
ermöglicht werde, den Käufer auf sachliche Bedenken bezüglich der in Aussicht
genommenen Werkstatt hinzuweisen oder das Fahrzeug zum Zweck der Durchführung
der Inspektion auf eigene Kosten in seine Werkstatt zu holen.
c)
Vergeblich wendet die Revision ein, dass es sich bei der Bestimmung über die
vorherige Einholung einer Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers um eine
selbständige Klausel in der Weise handele, dass sie - sofern sie wegen
unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam sei - entfallen könne und
als wirksame Regelung die Verpflichtung des Käufers bestehen bleibe, die
Wartungsarbeiten entweder beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer anderen
vom Hersteller anerkannten Werkstatt auszuführen.
Die Revision verkennt, dass die Verpflichtung zur Einholung der Freigabe
lediglich in § 4 Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 geregelt ist. Dieser Satz lässt sich
schon sprachlich nicht sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil
trennen. Wird (nur) der zweite Satzteil mit dem Freigabeerfordernis gestrichen,
ist die verbleibende Regelung unverständlich; wird hingegen der gesamte Satz 2
gestrichen, hat der Käufer gemäß Satz 1 die Wartungsarbeiten ausschließlich beim
Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen. Die in Satz 3 getroffene Regelung zur
Einschaltung einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt nimmt auf Satz 2 Bezug
und ist ohne diesen gleichfalls unverständlich.
Eine (angemessene) Einschränkung der Verpflichtung des Käufers, die
Wartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ließe sich
allenfalls durch Umgestaltung der gesamten Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a
erreichen. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhaltende Reduktion
durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist (st. Rspr., z.B. BGH
143, 103, 118 ff.; Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005,
1574, unter II 3). Aus demselben Grund kann die Verpflichtung des Kunden in § 4
Ziffer 1 Buchst. a nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie keine
Geltung für die Fälle beansprucht, in denen es dem Käufer nicht zumutbar ist,
die Werkstatt des Verkäufers zwecks Vornahme der Inspektion aufzusuchen.
3.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Zahlungsanspruch
aus der Garantie fällig ist, obwohl der Kläger die Reparatur noch nicht
durchgeführt und der Beklagten deshalb auch noch keine Reparaturrechnung
vorgelegt hat. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit unter Berufung auf die in
§ 6 Ziffer 1 Satz 2 der Garantiebedingungen vorgesehene Vorlage einer
Reparaturrechnung geltend, der Verkäufer/Garantiegeber sei erst nach
Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung zu Leistungen aus der
Garantie verpflichtet.
a)
Nach § 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen hat der Kunde eine
Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteile
und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sind. Eine
ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rechnung vorzulegen
ist, findet sich in den Garantiebedingungen nicht. Für die von der Revision
bevorzugte Auslegung, dass die Beklagte erst nach Vorlage einer Rechnung über
die durchgeführte Reparatur leisten müsse, spricht allerdings der in § 5 der
Garantiebedingungen verwendete Begriff der Kostenerstattung. Diese Auslegung ist
daher zumindest möglich.
b)
In dieser - kundenfeindlichsten - Auslegung ist die Klausel wegen unangemessener
Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Entgegen der
Auffassung der Revision hat die Beklagte nicht schon deshalb ein unabweisbares
Interesse an der vorherigen Durchführung der Reparatur, weil bei einer
Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages über die voraussichtlichen
Reparaturkosten eine erheblich höhere "Manipulationsgefahr" bestünde. Dem
berechtigten Interesse des Verkäufers/Garantiegebers an einer verlässlichen
Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes wird durch die in § 4 Ziffer
2 der Garantiebedingungen geregelten Pflichten des Käufers im Schadensfall
hinreichend Rechnung getragen. Die darin vorgesehenen Klauseln geben dem Käufer
unter anderem auf, den Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, dem Beauftragten
des Garantiegebers die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und
seinen Weisungen Folge zu leisten. Die Beklagte ist deshalb nicht darauf
angewiesen, die Schadensregulierung allein auf der Basis eines
Kostenvoranschlages einer ihr unbekannten Werkstatt vorzunehmen, sondern kann
eigene Feststellungen, etwa durch die Werkstatt des Verkäufers, treffen.
Der Käufer/Garantienehmer hingegen würde in mehrfacher Hinsicht benachteiligt,
wenn die Beklagte Leistungen aus der Garantie erst nach Durchführung der
Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen müsste. Er müsste zum einen die
Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und damit das Risiko tragen, dass die
Beklagte nach durchgeführter Reparatur ihre Einstandspflicht verneint. Soweit er
zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist, könnte er trotz Vorliegens eines
Garantiefalls nach §§ 1, 2 der Garantiebedingungen von der Beklagten überhaupt
keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die
Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, deren
Kosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen
(hier: 1.000 EUR) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen.
Hierdurch würde er in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne
dass dies durch legitime Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Die in §
1, 2 der Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte
Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.
4.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Zahlungsanspruchs aus der
Garantie werden von der Revision nicht angegriffen und lassen einen Rechtsfehler
nicht erkennen.