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Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt – Sicherstellung des Fahrzeugs


Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-1 U 115/07

Urteil vom 11.02.2008

Vorinstanz: LG Duisburg, Az.: 8 O 73/07





In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2008 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

I.
Die einseitige Erledigungserklärung des klagenden Autohauses beinhaltet den Antrag auf Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage wegen der zwischenzeitlichen Herausgabe des Fahrzeuges unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH NJW 1989, 2885; 1990, 3147). Die erhobene Verfügungsklage war jedoch unbegründet, weil kein Verfügungsgrund für die vorläufige Sicherstellung des Kraftfahrzeuges bestand. Daher war die (Feststellungs-)Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Im Einzelnen ist hierzu noch Folgendes auszuführen:

In der – hier vorliegenden – bloßen Weiterbenutzung des Kfz durch die Beklagte, nachdem die Klägerin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war, ist allein noch keine Gefährdung ihres Herausgabeanspruchs im Sinne des § 935 ZPO zu erkennen (OLG Düsseldorf MDR 1995, 635; OLG Köln NJW-RR 1998, 1588; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2001, 6 W 138/01). Der auch in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansicht, wonach eine Gefährdung der Anspruchsverwirklichung schon in einer Weiterbenutzung liege (OLG Düsseldorf, MDR 1984, 411, OLG Karlsruhe, WM 1994, 1983), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn der Herausgabeanspruch der Klägerin ist durch eine (normale) Weiterbenutzung des Kfz durch die Beklagte weder vereitelt noch wesentlich erschwert; auch die mit der Weiterbenutzung einhergehende Wertminderung bedingt keine wesentliche Erschwerung der Realisierung des Herausgabetitels. Die Klägerin ist daher nicht auf das einstweilige Verfügungsverfahren als Eilverfahren angewiesen, um ihren Herausgabeanspruch zu realisieren. Die infolge der Weiternutzung entstehende Wertminderung ist ein Nachteil, der gegebenenfalls von der Beklagten gesondert auszugleichen ist und der den fortbestehenden – im Hauptverfahren geltend zu machenden – Herausgabeanspruch der Klägerin unberührt lässt.

Der Senat kann es vorliegend dahin stehen lassen, ob ausnahmsweise eine andere Sicht geboten sein kann, wenn das Fahrzeug in derart starkem Umfang weiterbenutzt wird, dass eine Verweisung auf die Verfolgung des Herausgabeanspruchs im normalen Klageverfahren den Anspruch faktisch wertlos machte, da nicht ersichtlich ist, dass vorliegend ein derartiger Fall gegeben ist.

Soweit die Klägerin als Verfügungsgrund angeführt hat, dass die Gefahr bestanden habe, dass sich der Ehemann der Beklagten mit dem Pkw in das Ausland absetzen würde, rechtfertigt der vorliegende Sachverhalt diese Annahme nicht. Die Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie und ihre Familie in Deutschland ein eigenes Einfamilienhaus bewohnen und die gemeinsamen Kinder im Alter von 10, 16 und 19 Jahren sich hier in der Schulausbildung bzw. in der Lehre befinden. Nach ihren Angaben befindet sie sich zudem in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und hat ihr Ehemann seine Aufenthaltserlaubnis bislang regelmäßig verlängert bekommen.

Bei dieser – unwiderlegten – Sachlage kann von der Gefahr einer Verschiebung des Fahrzeuges in das Ausland nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat die Klägerin diesen Gesichtspunkt schon erstinstanzlich zuletzt nicht mehr weiter verfolgt und auch im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.000,-- €


 

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