Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt – Sicherstellung des Fahrzeugs
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
115/07
Urteil vom
11.02.2008
Vorinstanz: LG Duisburg, Az.: 8 O 73/07
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2008 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Die einseitige Erledigungserklärung des klagenden Autohauses beinhaltet den
Antrag auf Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage
wegen der zwischenzeitlichen Herausgabe des Fahrzeuges unzulässig oder
unbegründet geworden ist (BGH NJW 1989, 2885; 1990, 3147). Die erhobene
Verfügungsklage war jedoch unbegründet, weil kein Verfügungsgrund für die
vorläufige Sicherstellung des Kraftfahrzeuges bestand. Daher war die (Feststellungs-)Klage
abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO der Klägerin
aufzuerlegen.
Im Einzelnen ist hierzu noch Folgendes auszuführen:
In der – hier vorliegenden – bloßen Weiterbenutzung des Kfz durch die Beklagte,
nachdem die Klägerin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war, ist allein noch
keine Gefährdung ihres Herausgabeanspruchs im Sinne des § 935 ZPO zu erkennen
(OLG Düsseldorf MDR 1995, 635; OLG Köln NJW-RR 1998, 1588; OLG Brandenburg,
Beschluss vom 13.07.2001, 6 W 138/01). Der auch in der Rechtsprechung
vertretenen gegenteiligen Ansicht, wonach eine Gefährdung der
Anspruchsverwirklichung schon in einer Weiterbenutzung liege (OLG Düsseldorf,
MDR 1984, 411, OLG Karlsruhe, WM 1994, 1983), vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Denn der Herausgabeanspruch der Klägerin ist durch eine (normale)
Weiterbenutzung des Kfz durch die Beklagte weder vereitelt noch wesentlich
erschwert; auch die mit der Weiterbenutzung einhergehende Wertminderung bedingt
keine wesentliche Erschwerung der Realisierung des Herausgabetitels. Die
Klägerin ist daher nicht auf das einstweilige Verfügungsverfahren als
Eilverfahren angewiesen, um ihren Herausgabeanspruch zu realisieren. Die infolge
der Weiternutzung entstehende Wertminderung ist ein Nachteil, der gegebenenfalls
von der Beklagten gesondert auszugleichen ist und der den fortbestehenden – im
Hauptverfahren geltend zu machenden – Herausgabeanspruch der Klägerin unberührt
lässt.
Der Senat kann es vorliegend dahin stehen lassen, ob ausnahmsweise eine andere
Sicht geboten sein kann, wenn das Fahrzeug in derart starkem Umfang
weiterbenutzt wird, dass eine Verweisung auf die Verfolgung des
Herausgabeanspruchs im normalen Klageverfahren den Anspruch faktisch wertlos
machte, da nicht ersichtlich ist, dass vorliegend ein derartiger Fall gegeben
ist.
Soweit die Klägerin als Verfügungsgrund angeführt hat, dass die Gefahr bestanden
habe, dass sich der Ehemann der Beklagten mit dem Pkw in das Ausland absetzen
würde, rechtfertigt der vorliegende Sachverhalt diese Annahme nicht. Die
Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie und
ihre Familie in Deutschland ein eigenes Einfamilienhaus bewohnen und die
gemeinsamen Kinder im Alter von 10, 16 und 19 Jahren sich hier in der
Schulausbildung bzw. in der Lehre befinden. Nach ihren Angaben befindet sie sich
zudem in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und hat ihr Ehemann seine
Aufenthaltserlaubnis bislang regelmäßig verlängert bekommen.
Bei dieser – unwiderlegten – Sachlage kann von der Gefahr einer Verschiebung des
Fahrzeuges in das Ausland nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat die Klägerin
diesen Gesichtspunkt schon erstinstanzlich zuletzt nicht mehr weiter verfolgt
und auch im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.000,-- €