Gebrauchtwagenvertrag – Rücktritt wegen Getriebeschaden
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
264/07
Urteil vom
23.06.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
unter Zurückweisung der Anschlussberufung das am 5. November 2007 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.622,75 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab 8. November 2005 zu zahlen Zug
um Zug gegen Rückgabe des Pkw, Ford Mondeo V 6 Ghia, Fahrgestell-Nr.: .
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 826,85 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19. Mai
2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten in beiden Instanzen fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Verbraucher, verlangt von der beklagten Kfz-Händlerin die
Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags. Mit ihrer Widerklage nimmt die
Beklagte den Kläger auf Erstattung ihrer Aufwendungen (Werkstatt- und
Anwaltskosten) in Anspruch.
Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 15. April 2005 kaufte der
Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Ford Mondeo V 6 Ghia zum Preis von
5.950,-- EUR. Das mit einem 4-Gang Automatikgetriebe ausgerüstete Fahrzeug war
im August 1998 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden und
hatte bei Vertragsabschluss eine Strecke von 63.446 km zurückgelegt.
Nach einer weiteren Fahrstrecke von ca. 10.500 km trat Ende August 2005 ein
Problem mit dem Getriebe auf. Der Geschäftsführer der Beklagten soll auf die
Reklamation des Klägers hin erklärt haben, damit habe man nichts zu tun, das sei
nicht seine Angelegenheit.
Der Kläger suchte einen Ford-Vertragshändler auf. Dieser bescheinigte mit
Schreiben vom 2. September 2005 einen "innerlichen Getriebeschaden", dessen
Behebung 2.703,44 EUR koste. Mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2005 setzte
der Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Getriebeschadens,
alternativ zur Abgabe einer Reparaturkostenübernahmeerklärung.
Auf Bitten der Beklagten stellte der Kläger sein Fahrzeug zur Überprüfung zur
Verfügung. Die Beklagte führte es einer anderen Ford-Vertragswerkstatt vor. Der
Kilometerstand betrug nunmehr 74.621. Die Firma Ford K. wies in ihrer Rechnung
vom 16. September 2005 über 38,16 EUR brutto auf folgendes hin:
"Es sind keine Fehlercodes im Fehlerspeicher abgelegt."
Unter Hinweis auf diese Feststellung forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben
vom 19. September 2005 den Kläger auf, das Fahrzeug wieder abzuholen.
Mit Klageschrift vom 18. Oktober 2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kauf
wegen Mangelhaftigkeit. Er verlangt im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises
und Erstattung von Werkstattkosten.
Die Beklagte lehnt ihre Haftung mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei bei
Übergabe mangelfrei gewesen. Wenn das Getriebe später nicht funktioniert habe,
so handele es sich um normalen Verschleiß. Widerklagend verlangt sie Erstattung
der im Autohaus K. angefallenen Diagnosekosten in Höhe von 38,16 EUR sowie
Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Landgericht hat über die streitigen Behauptungen der Parteien zur
Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges Beweis erhoben durch Einholung eines technischen
Gutachtens. Sodann hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat
die erstinstanzliche Einzelrichterin im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil er nicht
zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei. Die Voraussetzungen für einen
Rücktritt habe er nicht nachweisen können. Trotz der Beweislastumkehr gemäß §
476 BGB sei es seine Aufgabe gewesen, den Nachweis der Mangelhaftigkeit zu
führen. Dieser Beweis sei dem Kläger jedoch nicht gelungen. Beim Verkauf eines
gebrauchten Pkw seien nach einhelliger Rechtsprechung alterstypische
Verschleißerscheinungen kein Sachmangel. Ein solcher Fall sei hier nach dem
Gutachten des Sachverständigen in Betracht zu ziehen. Denn dieser habe nicht
ausschließen können, dass es sich bei dem Fehler am Automatikgetriebe um einen
Verschleißmangel handele. Aufgrund der plausiblen Ausführungen des
Sachverständigen habe sich das Gericht nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO
notwendigen Sicherheit davon überzeugen können, dass der Defekt am Getriebe ein
Mangel im Rechtssinn und nicht eine Verschleißerscheinung sei. Auch dem Gericht
erscheine es nicht wahrscheinlich, dass ein Defekt am Getriebe, der schon zum
Übergabezeitpunkt angelegt war, sich erst nach 11.000 km auswirke.
Auch die weitere Mängelrüge - Austreten von Hydraulikflüssigkeit im Motorraum -
stellt nach Ansicht des Landgerichts keinen Rücktrittsgrund dar. Insoweit
scheide die Beweisvermutung des § 476 BGB von vornherein aus, weil dieser Mangel
nicht innerhalb der 6-Monatsfrist des § 476 BGB aufgetreten sei. Folglich habe
der Kläger den Vollbeweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe erbringen müssen,
was ihm nicht gelungen sei. Auch sonst gäbe es keinen Grund, dem Kläger ein
Rücktrittsrecht zuzubilligen, so dass er auch keinen Anspruch auf Ersatz von
Werkstattkosten und außergerichtlicher Anwaltskosten habe.
Die Abweisung der Widerklage hat das Landgericht folgendermaßen begründet:
Zwar könnten vorgerichtliche Anwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig sein.
Erforderlich sei jedoch, dass der Schuldner, hier der Kläger, schuldhaft eine
Nebenpflicht verletzt habe. Für ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bestünden
jedoch keine Anhaltspunkte. Ob der Mangel, auf den er seinen Rücktritt habe
stützen wollen, tatsächlich nur gebrauchstypischer Verschleiß war, sei für den
Kläger bei Klageerhebung nicht erkennbar gewesen. Insofern sei es sein Recht
gewesen, im Klagewege zu versuchen, seine Ansprüche durchzusetzen. In
Ermangelung einer Pflichtverletzung des Klägers könne die Beklagte auch keine
Erstattung von Werkstattkosten in Höhe von 32,90 EUR verlangen.
Das Urteil wird von beiden Seiten angefochten. Der Kläger verfolgt sein
erstinstanzliches Klageziel weiter. Er hält das angefochtene Urteil für in
mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Insbesondere sei das Landgericht zu Unrecht
davon ausgegangen, dass der Kläger in der Frage der Sachmangelhaftigkeit des
Fahrzeugs beweisfällig geblieben sei. Das Landgericht habe die einschlägige
Rechtsprechung des BGH und dessen Ausführungen zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast missverstanden. Im Streitfall sei sehr wohl die Vermutung des §
476 BGB zu Gunsten des Klägers anzuwenden. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass ein Mangel
vorgelegen habe. Die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich bei den
festgestellten Schäden nur um Verschleißerscheinungen handele, könne nicht
nachvollzogen werden. Angesichts einer Laufleistung des Fahrzeugs von knapp
75.000 km könnten die Schaltauffälligkeiten des Automatikgetriebes nicht als
normaler Verschleiß bezeichnet werden. Vielmehr handele es sich um einen
Sachmangel im Sinne des Gesetzes, von dem gemäß § 476 BGB vermutet werde, dass
er schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sei.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Mit ihrer Anschlussberufung
verfolgt sie ihre Widerklage nur noch insoweit, als sie eine Verurteilung des
Klägers erstrebt, sie von den vorgerichtlichen Kosten ihres
Prozessbevollmächtigten in Höhe von 507,50 EUR frei zu stellen. Die
klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hält sie für zutreffend, und zwar
auch insoweit, als es um die Frage geht, ob die Beweisvermutung des § 476 BGB
eingreife oder nicht. Zu Unrecht habe das Landgericht jedoch den
Freistellungsanspruch der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe sich
vergewissern können und auch müssen, ob die Probleme mit dem Automatikgetriebe
auf normalem Verschleiß oder auf einem Sachmangel beruhen, bevor er
vermeintliche Rechte gegen die Beklagte geltend machte.
Der Senat hat den in erster Instanz hinzugezogenen Sachverständigen um eine
ergänzende Stellungnahme gebeten. Darauf wird ebenso Bezug genommen wie auf das
in erster Instanz eingeholte Gutachten.
II.
1.
Zur Berufung des Klägers
a)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger zum Rücktritt berechtigt (§
437 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 323 Abs. 1, 440 BGB).
aa)
Der Ford Mondeo war im Zeitpunkt der Übergabe (15. April 2005) mangelhaft. Es
handelt sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Hiernach ist die gekaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann. Diese Kriterien sind hier nicht erfüllt, obgleich der Kläger sein Fahrzeug
in der Zeit vom 14. April 2005 bis Ende August 2005 störungsfrei hat nutzen
können und auch tatsächlich genutzt hat, wie die zurückgelegte Strecke von rund
10.500 km zeigt. Die dann auftretenden Schaltauffälligkeiten sind nicht der
Mangel, auf den es für die rechtliche Bewertung ankommt. Denn im Zeitpunkt der
Übergabe war diese Störung der Gebrauchstauglichkeit nicht vorhanden. Die
Mangelprüfung hatte sich demnach auf die Ursache für die erst später
aufgetretenen Schaltauffälligkeiten zu konzentrieren. Zu klären war mithin die
Frage, ob die Ursache ihrerseits einen Sachmangel darstellt und wenn ja, ob
dieser Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder nicht.
bb)
Die Ursache für den "Getriebeschaden" in Form eines auffälligen Schaltverhaltens
ist eine vertragswidrige Beschaffenheit des Getriebes und damit ein Sachmangel
im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Davon ist der Senat nach den
Ausführungen des Sachverständigen B. in Verbindung mit der ergänzenden Äußerung
des gleichfalls bei der D. Automobil GmbH tätigen Sachverständigen T. überzeugt.
Das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen B, ist
allerdings missverständlich, soweit es um die Frage geht, ob die Ursache für die
Schaltauffälligkeit, die auch der Sachverständige festgestellt hat, eine Folge
von normalem oder nicht normalem Verschleiß ist. Das Landgericht hat den
Sachverständigen dahingehend verstanden, dass ein "Verschleißmangel" nicht
ausgeschlossen werden könne. Es hat also für möglich gehalten, dass normaler
Verschleiß die Ursache für den "Getriebeschaden" sei. Dieses Verständnis der
gutachterlichen Ausführungen war zwar naheliegend. Es beruht jedoch auf einem
Missverständnis, wie die weitere Aufklärung des Senats gezeigt hat.
Der Sachverständige B. sieht die Ursache für die Schaltauffälligkeiten in einem
Defekt des EPC-Ventils. Den Einfluss eines weiteren Defekts konnte er nicht
ausschließen. Das EPC-Ventil in dem Automatikgetriebe hat der Sachverständige
als "Verschleißteil" bezeichnet. Gefördert werde der Verschleiß durch eine
gegebenenfalls bestehende Verschmutzung in dem Automatikgetriebe-Öl. Verschleiß
innerhalb des Automatikgetriebes sei in aller Regel damit verbunden, dass sich
Bremsen- und Kupplungsmaterial abschleifen, hat der Sachverständige B. weiter
ausgeführt. Dieses Material gelange in den Ölkreislauf und beeinflusse auch die
Funktion der Bauteile, die für die Steuerung der Ölflüsse/-wege verantwortlich
seien. Somit ergebe sich auch hier eine gegenseitige Bauteilbeeinflussung "mit
dem reinen Verschleißgedanken im Vordergrund".
Auch in seiner im Auftrag des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme hat
der Sachverständige B. nicht danach differenziert, ob das EPC-Ventil infolge von
normalem Verschleiß oder infolge eines vorzeitigen bzw. übermäßigen Verschleiß
ausgefallen ist. Möglicherweise hat ihm als Techniker nur der normale
(natürliche) Verschleiß vor Augen gestanden, wenn er den "Verschleißgedanken"
als Ursache für einen Defekt des EPC-Ventils in den Vordergrund gestellt hat.
Für die rechtliche Bewertung kommt es entscheidend darauf an, ob der Defekt des
EPC-Ventils das Ergebnis von normalem alters- und gebrauchsbedingtem Verschleiß
ist oder nicht. Wie das Landgericht zutreffend bemerkt, ist bei einem
Gebrauchtfahrzeug, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, der normale
alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen. Ein
Mangel im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt
nicht vor (so jetzt auch BGH NJW 2008, 53; NJW 2006, 434, ständige
Rechtsprechung des Senats, z.B. DAR 2007, 211 = ZGS 2007, 320).
Im Streitfall liegen die Dinge anders.
Der Defekt des EPC-Ventils, der wahrscheinlich Alleinursache der
Schaltauffälligkeiten ist, ist kein Fall von normalem Verschleiß. Wenn es
überhaupt eine Form von Verschleiß ist, dann handelt es sich um vorzeitigen
Verschleiß. In dieser Einschätzung sieht der Senat sich bestärkt durch die
ergänzenden Angaben des Sachverständigen Todt von der DEKRA. Wie den Parteien in
der mündlichen Verhandlung des Senats mitgeteilt, hat der Sachverständige T. auf
Befragen des Senats Folgendes erklärt:
In der Regel gebe es beim Ford Mondeo keine Probleme mit dem Automatikgetriebe.
Die Getriebe würden insgesamt, aber auch in ihren Einzelteilen, praktisch ein
Autoleben lang halten, jedenfalls deutlich mehr als 100.000 km. Wenn im
konkreten Fall bei einem Kilometerstand von rund 74.000 eine Schaltauffälligkeit
infolge eines Defektes an dem EPC-Ventil, das übrigens kein typisches
Verschleißteil sei, aufgetreten sei, dann müsse es sich um etwas Anderes als um
normalen Verschleiß handeln.
Diese Einschätzung überzeugt den Senat. Sie deckt sich mit seinen Erkenntnissen
aus einer Vielzahl von Gewährleistungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
Getriebeschäden. Um ein vergleichbares Fahrzeug, einen Renault Laguna, ging es
beispielsweise in der Sache 1 U 38/06 (Urteil vom 19.06.2006, NJW 2006, 2859).
Der seinerzeit angehörte Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch den Senat
nähere Ausführungen zur Lebenserwartung von Automatikgetrieben in Fahrzeugen der
Baujahre 1996/1997 gemacht. Er hat darauf hingewiesen, dass diese
Automatikgetriebe im Durchschnitt mindestens 150.000 km halten. Auf der
Grundlage dieser Beurteilung, die sich mit Gutachten in Streitigkeiten um
Getriebeschäden vor anderen Gerichten deckt (vgl. LG Köln DAR 2007, 34; OLG
Stuttgart NJW-RR 2006, 1720), hat der Senat in der Entscheidung vom 19.06.2006
(1 U 38/06) das Vorhandensein eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB bejaht. Dies auch deshalb, weil nach den Angaben des damaligen
Sachverständigen natürlicher bzw. normaler Verschleiß bei einer Laufleistung von
85.000 km gewöhnlich nicht auftrete.
Das deckt sich mit den Angaben des Sachverständigen T. in der vorliegenden
Sache. Während der Renault Laguna in der früheren Senatssache bereits 85.000 km
gelaufen war, ist der "Getriebeschaden" im konkreten Fall bereits bei rund
74.000 km aufgetreten. Das ist nicht normal.
cc)
Steht nach alledem fest, dass die Ursache für die Schaltauffälligkeiten eine
vertragswidrige Beschaffenheit eines Einzelteils des Automatikgetriebes ist, so
ist gemäß § 476 BGB zu vermuten, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der
Übergabe vorhanden war. Dem Kläger, unstreitig ein Verbraucher, kommt die
Beweisvermutung nach dieser Vorschrift zugute. Die Schaltauffälligkeiten haben
sich innerhalb der 6-Monats-Frist des § 476 BGB gezeigt. Das nicht sie selbst,
sondern ihre Ursache der Mangel im Sinne des § 476 BGB ist, ist unschädlich.
Denn es reicht aus, dass die Auswirkungen des Mangels (Symptome) sich innerhalb
der 6-Monats-Frist zeigen. So ist es hier.
dd)
Allerdings ist die Beweisvermutung ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der
Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Der Ausschlusstatbestand
"Unvereinbarkeit mit der Art der Sache" liegt unzweifelhaft nicht vor. Erwogen
hat der Senat lediglich, ob die Beklagte geltend machen kann, die Vermutung sei
mit der Art des Mangels, hier: Defekt des EPC-Ventils, unvereinbar. Der Senat
verneint auch diesen Ausschlusstatbestand. Darin sieht er sich in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend Urteil vom
14.09.2005, NJW 2005, 3490; ferner BGH NJW 2006, 434). Auch das Landgericht Köln
hat sich in einem vergleichbaren Fall für Vereinbarkeit ausgesprochen (vgl. DAR
2007, 34).
Der Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes "Art des Mangels" ist durch die
Rechtsprechung des BGH im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes stark
eingeschränkt worden. Diese Begrenzung ist nach Ansicht des Senats auch darauf
zurückzuführen, dass der BGH dem Verbraucher den Beweis dafür auferlegt, dass
ein Mangel überhaupt vorhanden ist, er die Beweisvermutung des § 476 BGB also
nur in zeitlicher Hinsicht wirken lässt. Bei diesem Ansatz, den der Senat teilt,
erscheint es folgerichtig, die beiden Unvereinbarkeitstatbestände des § 476 Satz
2 BGB restriktiv auszulegen. Die vom BGH zu Gunsten von Verkäufern aufgezeigte
Möglichkeit, einen Fall der Unvereinbarkeit mit der Begründung darzulegen, der
Mangel habe auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen,
scheidet im Streitfall ersichtlich aus. Der Kläger hatte bei Abschluss des
Vertrages und Übernahme des Fahrzeugs keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit
dem Getriebe etwas nicht in Ordnung sein könnte.
Da ein Fall der Unvereinbarkeit der Beweisvermutung mithin nicht vorliegt, wäre
es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass das EPC-Ventil
im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Dieser Nachweis ist nicht gelungen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Getriebe nach der Übergabe monatelang
und über eine Fahrstrecke von rund 10.500 km ohne Beanstandung funktioniert hat.
Allein damit ist nicht der Nachweis der Mangelfreiheit bei Übergabe erbracht.
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ursache, die zum Defekt des
EPC-Ventils geführt hat, schon bei Übergabe vorhanden oder wenigstens "angelegt"
war.
b)
Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe stehen dem
Kläger die in § 437 BGB aufgeführten Rechte zu. Er hat sich für den Rücktritt
entschieden. Das ist nicht zu beanstanden. Ausgeschlossen wäre der Rücktritt
allerdings, wenn die in der Schlechtleistung liegende Pflichtverletzung nur
unerheblich wäre (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Für diesen Ausschlussgrund ist die
Beklagte als Verkäuferin darlegungs- und beweispflichtig.
aa)
Weder in erster noch in zweiter Instanz hat die Beklagte Umstände vorgetragen,
die auf eine Unerheblichkeit schließen lassen könnten. Derartige Tatsachen sind
auch nicht ersichtlich. Der Sachverständige B. hat bei einer Probefahrt im Jahr
2007 festgestellt, dass das Schaltverhalten des Automatikgetriebes "extrem
auffällig" sei. Extrem in diesem Sinne bedeute, dass der Pkw eigentlich damit
gar nicht betrieben werden könne. Damit verbietet sich die Annahme eines nur
unerheblichen Mangels.
bb)
Sonstige Gründe, die dem Rücktritt entgegen stehen könnten, sind nicht dargetan.
So macht die Beklagte nicht geltend, der Kläger habe ihr Recht zur zweiten
Andienung, hier in Form der Nachbesserung, missachtet. Unstreitig hat der Kläger
der Beklagten - erfolglos - eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, wenngleich
verbunden mit der Alternative, eine Reparaturkostenübernahmeerklärung abzugeben.
Letzteres macht die Fristsetzung hinsichtlich der Mängelbeseitigung nicht
unbeachtlich. Im Übrigen hat die Beklagte nicht zuletzt durch ihr prozessuales
Verhalten deutlich gemacht, dass sie eine Beseitigung des Mangels endgültig
ablehnt.
c)
Infolge des berechtigten Rücktritts vom Kauf hat die Beklagte den Kaufpreis in
Höhe von 5.950,-- EUR an den Kläger zurückzuzahlen (§§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1
BGB). Anrechnen lässt der Kläger sich eine Nutzungsvergütung in Höhe von 327,25
EUR. Insoweit hatte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15.
Oktober 2007 Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. November
2005, in dem die Beklagte auf S. 3 unter II. einen Abzug wegen
Nutzungsentschädigung hinsichtlich einer Fahrstrecke von 11.175 km geltend
gemacht hat. Ob der Abzug von 327,25 EUR sachlich gerechtfertigt ist, war vom
Senat nicht zu überprüfen, weil die Beklagte einen höheren Abzug nicht geltend
gemacht hat.
d)
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Kläger die Kosten gemäß der
Werkstattrechnung der Firma Ford R. vom 1. September 2005 (304,82 EUR) auf die
Beklagte abwälzen. Um notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 BGB
handelt es sich nicht. Kosten, die mit der Fehlersuche verbunden sind, sind
keine notwendigen Verwendungen im Sinne dieser Vorschrift.
Andere als notwendige Verwendungen sind nach Rücktrittsrecht nur zu ersetzen,
soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird. Diese Voraussetzung ist mit
Blick auf die Fehlersuche durch die Firma Ford R. ersichtlich nicht erfüllt.
Eine notwendige Verwendung kann auch nicht hinsichtlich des Austausches des
Sensors, in der Rechnung der Firma R. mit der Teilenr. notiert, angenommen
werden. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B. ergibt, hat dieser
Sensor mit dem Automatikgetriebe nichts zu tun. Es handele sich um einen Sensor
für die Regelung der Abgasrückführung (Druckdifferenzsensor). Der Senat kann
nicht erkennen, dass es sich hierbei um eine notwendige Investition gehandelt
hat. Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. Eine Bereicherung der Beklagten kann
er gleichfalls nicht nachweisen.
Eine Verpflichtung der Beklagten, den Betrag von 304,82 EUR ganz oder teilweise
unter dem Gesichtspunkt des Schadens- bzw. Aufwendungsersatzes zu erstatten,
besteht nicht. Durch den Rücktritt ist der Kläger allerdings mit derartigen
Ansprüchen nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Indes trifft die Beklagte deshalb
keine Ersatzpflicht, weil sie den Mangel nicht zu vertreten hat. Auch wenn sie
den erforderlichen Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht
ausdrücklich angetreten hat, so ist doch aufgrund der unstreitigen Umstände
festzustellen, dass ihr der Mangel nicht angelastet werden kann. Schließlich hat
selbst die Firma Autohaus K., eine Ford-Vertragswerkstatt, keinen Mangel am
Getriebe entdeckt.
e)
Als notwendige Verwendung im Sinne des § 347 Abs. 2 BGB anzuerkennen sind
dagegen die Arbeiten, welche die Firma K.l & K. mit Rechnung vom 14. Dezember
2006 in Höhe von 826,85 EUR brutto abgerechnet hat. Die in Rechnung gestellten
Arbeiten - Lenkgetriebe überprüft und erneuert - waren nicht zuletzt deshalb
notwendig, um dem Sachverständigen B. eine Überprüfung des Fahrzeugs zu
ermöglichen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 hatte der Sachverständige
mitgeteilt, dass es zur Beantwortung der Beweisfrage, ob ein Getriebeschaden
vorliege oder nicht, zwingend erforderlich sei, das Fahrzeug ausgiebig Probe zu
fahren. Daran sah sich der Sachverständige infolge des Austretens von
Hydrauliköl aus der Servolenkung gehindert. Der Kläger hat sodann im
Einvernehmen mit allen Beteiligten die erforderliche Reparatur der Lenkung
durchführen lassen. Die dafür aufgewandten Kosten sind durch die oben
bezeichnete Rechnung belegt. Es handelt sich um notwendige Verwendungen, die der
Kläger gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf die Beklagte abwälzen kann.
f)
Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher
Anwaltskosten iHv 282.75 EUR. Da die Beklagte, wie ausgeführt, den Mangel nicht
zu vertreten hat, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm §
286 BGB in Betracht. Die Forderung, die Gegenstand der vorgerichtlichen
Anwaltstätigkeit gewesen sein soll (6.254,82 EUR), war jedoch vor Klageerhebung
schon nicht fällig. Erst recht lag kein Verzug vor.
2.
Zur Anschlussberufung
Die Anschlussberufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der von der Beklagten in zweiter Instanz allein noch verfolgte Anspruch auf
Freistellung von vorprozessualen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe
von 507,50 EUR ist nicht begründet. Nach dem unter I. 1 Gesagten fehlt es dafür
an einer Anspruchsgrundlage.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.754,42 EUR
Beschwer: jeweils unter 20.000,-- EUR