Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anwaltsgebühren im Familienrecht:


Allgemeine Einführung:

Verfasser: Dr. Christian Kotz


1. Allgemein:

a. Im Familienrecht ist es schwierig, pauschale Aussagen über die Kosten zu treffen. Es kommt hier in der Regel auf den Einzelfall an. Im Scheidungsverfahren werden zum Beispiel die Kosten jeweils gegeneinander aufgehoben. Vertiefende Erläuterungen zu den Kosten im Scheidungsverfahren, Unterhaltsprozess, etc. würde den Umfang dieser Ausführungen „sprengen". Sie sollten sich daher von einem Anwalt individuell beraten lassen.

b. Auch in familienrechtlichen Verfahren kann Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Bei geringen Einkünften können sowohl der/die AntragstellerIn als auch der/die AntragsgegnerIn Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe bedeutet, man muss keine Gerichtskosten zahlen; in den allermeisten Fällen (Gegenstandswert ab 3.500,-- €) sind auch die Anwaltsgebühren niedriger. Je nachdem, wie hoch bzw. niedrig das Einkommen ist, kann man die Anwaltskosten entweder in Raten zahlen, oder ist sogar völlig davon befreit. Wenn man Sozialhilfe bezieht, muss man gar nichts zahlen.

Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden, das man beim Amtsgericht bzw. bei seinem Anwalt erhält. Der/die AntragstellerIn muss einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid o.ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden.

 

2. Verfahrensarten im Familienrecht:

Im Familienrecht unterscheidet man folgende Verfahrensarten:

Selbstständiges (isoliertes) Verfahren: Verfahren nach Scheidung, wenn es um die Änderung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts geht oder wenn es vor Stellung des Scheidungsantrages geregelt werden soll, z.B. wer in der Wohnung bleibt und wer ausziehen muss.

 

Verbundverfahren: Scheidungsantrag wurde gestellt, zwangsläufige Mitregelung von Unterhalt, elterliche Sorge, Versorgungsausgleich usw.

einstweiliges Anordnungsverfahren: Eilverfahren, z. B. auf Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind und auf Zahlung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind.

 

3. Streitwertberechnungen:

Wie Sie sicherlich wissen richten sich die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren nach dem Streit-/Gegenstandswert der Angelegenheit. Des weiteren ist für die Berechnung der Anwaltsgebühren im Familienrecht noch entscheidend, was für ein Verfahren angestrebt werden soll. Je nach Verfahrensart wird der Streitwert unterschiedlich berechnet. Es sind hier folgende unterschiedliche Verfahren zu beachten:

 

„Verbundverfahren"

„Isoliertes Verfahren"

„einstweiliges Anordnungsverfahren"

Angelegenheit:

Streitwertberechnung:

Streitwertberechnung:

Streitwertberechnung:

Ehescheidung

Dreifache Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mind. jedoch 2.000,00 €. Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind auf 12 Monate und dann auf die drei Monate entfallenden Anteile zu berücksichtigen. Für jedes Kind, dem die Eheleute unterhaltspflichtig sind, ist eine Pauschale von 255,00 € pro Monat vom zusammengerechneten Netto-Einkommen beider Ehegatten abzuziehen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und die Vermögensverhältnisse der Parteien.

Dreifache Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mind. jedoch 2.000,00 €. Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind auf 12 Monate und dann auf die drei Monate entfallenden Anteile zu berücksichtigen. Für jedes Kind, dem die Eheleute unterhaltspflichtig sind, ist eine Pauschale von 255,00 € pro Monat vom zusammengerechneten Netto-Einkommen beider Ehegatten abzuziehen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und die Vermögensverhältnisse der Parteien.

 

 

 

 

 

 

 

./.

Kindesunterhalt

Jahresunterhaltsbetrag zzgl. Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

Jahresunterhaltsbetrag zzgl. Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

Es ist immer der 6-monatige Unterhaltsbetrag anzunehmen. Rückstände können nicht geltend gemacht werden.

Ehegattenunterhalt

Jahresunterhaltsbetrag zzgl. etwaiger Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

Jahresunterhaltsbetrag zzgl. etwaiger Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

Es ist immer der 6-monatige Unterhaltsbetrag anzunehmen. Rückstände können nicht geltend gemacht werden.

Zugewinnausgleich

Bei Streitigkeiten wegen Zugewinnausgleiches ist der eingeklagte/geforderte Wert als Streitwert maßgebend.

Bei Streitigkeiten wegen Zugewinnausgleiches ist der eingeklagte/geforderte Wert als Streitwert maßgebend.

./.

Elterliche Sorge

Kindesherausgabe

Festwert:

900,00 €

Ausgangswert:

3.000,00 €

Nach Lage des Falles kann der Wert niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € angenommen werden.

Festwert:

500,00 €

Umgangsrecht / Besuchsrecht

Vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert wie bei elterliche Sorge

Vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert wie bei elterliche Sorge

Vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert wie bei elterliche Sorge

Versorgungsausgleich

Festwert:

1.000,00 € (Anrechte ausschließlich aus Ansprüchen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung etc.)

1.000,00 € (sonstige Anrechte, z. B. betriebliche Altersvorsorge etc.)

2.000,0 € (aus beiden Anrechtsarten)

Festwert:

1.000,00 € (Anrechte ausschließlich aus Ansprüchen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung etc.)

1.000,00 € (sonstige Anrechte, z. B. betriebliche Altersvorsorge etc.)

2.000,0 € (aus beiden Anrechtsarten)

 

 

 

 

 

./.

Hausrat

 

Regelung / Teilung:

Verkehrswert des gesamtes (streitigen) Hausrates

Benutzung:

Bruchteil des Verkehrswertes (¼ bis ½)

Regelung / Teilung:

Verkehrswert des gesamtes (streitigen) Hausrates

Benutzung:

Bruchteil des Verkehrswertes (¼ bis ½)

Benutzung:

Festwert: 1.200,00 €

(Voraussetzung: gemeinsame Führung des Hausrates mind. 6 Monate vor Antragsstellung)

Ehewohnung

 

Einjähriger Mietwert der Ehewohnung. Maßgebend ist die Kaltmiete.

Einjähriger Mietwert der Ehewohnung. Maßgebend ist die Kaltmiete.

Benutzung:

Festwert: 2.000,00 €

4. Grundsatz:


In Familien- und Lebenspartnerschaftssachen können grundsätzlich dieselben Gebühren entstehen wie auch im Zivilprozess.

Demnach können also entstehen:

für eine Beratung

à Vergütungsvereinbarung (seit dem 01.07.2006 gibt es keine gesetzlichen Gebühren mehr!)

für das außergerichtliche Verfahren

à 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

à 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG

à 1,5 Aussöhnungsgebühr Nr. 1001 VV RVG

für das gerichtliche Verfahren

à 1,3 Verfahrengebühr Nr. 3100 VV RVG

à 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

à 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000, 1003 VV RVG

 

5. Übersicht über die Anwaltskosten im „Verbundverfahren", „Isolierten Verfahren" und im „einstweiligen Anordnungsverfahren":

Verbundverfahren

 

 

 

 

 

 

Streitwert bis:

2.500,00 €

3.500,00 €

4.000,00 €

5.000,00 €

7.000,00 €

10.000,00 €

16.000,00 €

Verfahrensgebühr - 1,3

209,30 €

282,10 €

318,50 €

391,30 €

487,50 €

631,80 €

735,80 €

Terminsgebühr - 1,2

193,20 €

260,40 €

294,00 €

361,20 €

450,00 €

583,20 €

679,20 €

Einigungsgebühr - 1,0

161,00 €

217,00 €

245,00 €

301,00 €

375,00 €

486,00 €

566,00 €

Auslagenpauschale

20,00 €

20,00 €

20,00 €

20,00 €

20,00 €

20,00 €

20,00 €

(20 % von o. g. Gebühren,

 

 

 

 

 

 

 

höchstens 20,00 €)

 

 

 

 

 

 

 

und

 

 

 

 

 

 

 

Kopiekosten

 

 

 

 

 

 

 

(bis 50 Kopien à 0,50 €,

 

 

 

 

 

 

 

je weitere Kopie à 0,15 €)

 

 

 

 

 

 

 

Summe netto:

583,50 €

779,50 €

877,50 €

1.073,50 €

1.332,50 €

1.721,00 €

2.001,00 €

zzgl. MwSt - z.Zt. 19 %

110,87 €

148,11 €

166,73 €

203,97 €

253,18 €

326,99 €

380,19 €

Gesamtsumme:

694,37 €

927,61 €

1.044,23 €

1.277,47 €

1.585,68 €

2.047,99 €

2.381,19 €

 

6. Die Verfahrensgebühr im Verbundverfahren

Die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG fällt nach dem Wert der Ehescheidung und aller anhängigen Folgesachen an. Werden über nicht anhängige Folgesachen Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt, so entsteht nach dem Wert der nicht anhängigen Folgesachen nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 2 VV RVG. Dies auch dann, wenn wegen im Verbund nicht rechtshängiger Ansprüche lediglich beantragt wird, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

In der Kostenrechnung darf die Summe der

Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach dem Wert der rechtshängigen Gegenstände

und die der 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziffer 2 VV RVG nach dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche

nicht höher sein, als eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtwert.


                                               

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2011 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 06. August 2011 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen