Allgemeine Einführung:
Verfasser: Dr. Christian Kotz
1. Allgemein:
a. Im Familienrecht ist es schwierig, pauschale Aussagen über die Kosten zu treffen. Es kommt hier in der Regel auf den Einzelfall an. Im Scheidungsverfahren werden zum Beispiel die Kosten jeweils gegeneinander aufgehoben. Vertiefende Erläuterungen zu den Kosten im Scheidungsverfahren, Unterhaltsprozess, etc. würde den Umfang dieser Ausführungen „sprengen“. Sie sollten sich daher von einem Anwalt individuell beraten lassen.
b. Auch in familienrechtlichen Verfahren kann Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Bei geringen Einkünften können sowohl der/die AntragstellerIn als auch der/die AntragsgegnerIn Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe bedeutet, man muss keine Gerichtskosten zahlen; in den allermeisten Fällen (Gegenstandswert ab 3.500,– €) sind auch die Anwaltsgebühren niedriger. Je nachdem, wie hoch bzw. niedrig das Einkommen ist, kann man die Anwaltskosten entweder in Raten zahlen, oder ist sogar völlig davon befreit. Wenn man Sozialhilfe bezieht, muss man gar nichts zahlen.
Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden, das man beim Amtsgericht bzw. bei seinem Anwalt erhält. Der/die AntragstellerIn muss einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid o.ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden.
2. Verfahrensarten im Familienrecht:
Im Familienrecht unterscheidet man folgende Verfahrensarten:
Selbstständiges (isoliertes) Verfahren: Verfahren nach Scheidung, wenn es um die Änderung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts geht oder wenn es vor Stellung des Scheidungsantrages geregelt werden soll, z.B. wer in der Wohnung bleibt und wer ausziehen muss.
Verbundverfahren: Scheidungsantrag wurde gestellt, zwangsläufige Mitregelung von Unterhalt, elterliche Sorge, Versorgungsausgleich usw.
einstweiliges Anordnungsverfahren: Eilverfahren, z. B. auf Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind und auf Zahlung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind.
3. Streitwertberechnungen:
Wie Sie sicherlich wissen richten sich die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren nach dem Streit-/Gegenstandswert der Angelegenheit. Des weiteren ist für die Berechnung der Anwaltsgebühren im Familienrecht noch entscheidend, was für ein Verfahren angestrebt werden soll. Je nach Verfahrensart wird der Streitwert unterschiedlich berechnet. Es sind hier folgende unterschiedliche Verfahren zu beachten:
„Verbundverfahren“ |
„Isoliertes Verfahren“ | „einstweiliges Anordnungsverfahren“ | |
Angelegenheit: |
Streitwertberechnung: |
Streitwertberechnung: |
Streitwertberechnung: |
Ehescheidung |
Dreifache Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mind. jedoch 2.000,00 €. Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind auf 12 Monate und dann auf die drei Monate entfallenden Anteile zu berücksichtigen. Für jedes Kind, dem die Eheleute unterhaltspflichtig sind, ist eine Pauschale von 255,00 € pro Monat vom zusammengerechneten Netto-Einkommen beider Ehegatten abzuziehen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und die Vermögensverhältnisse der Parteien. |
Dreifache Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mind. jedoch 2.000,00 €. Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind auf 12 Monate und dann auf die drei Monate entfallenden Anteile zu berücksichtigen. Für jedes Kind, dem die Eheleute unterhaltspflichtig sind, ist eine Pauschale von 255,00 € pro Monat vom zusammengerechneten Netto-Einkommen beider Ehegatten abzuziehen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und die Vermögensverhältnisse der Parteien. |
./. |
Kindesunterhalt |
Jahresunterhaltsbetrag zzgl. Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist. |
Jahresunterhaltsbetrag zzgl. Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist. |
Es ist immer der 6-monatige Unterhaltsbetrag anzunehmen. Rückstände können nicht geltend gemacht werden. |
Ehegattenunterhalt |
Jahresunterhaltsbetrag zzgl. etwaiger Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist. |
Jahresunterhaltsbetrag zzgl. etwaiger Rückstände, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist. |
Es ist immer der 6-monatige Unterhaltsbetrag anzunehmen. Rückstände können nicht geltend gemacht werden. |
Zugewinnausgleich |
Bei Streitigkeiten wegen Zugewinnausgleiches ist der eingeklagte/geforderte Wert als Streitwert maßgebend. |
Bei Streitigkeiten wegen Zugewinnausgleiches ist der eingeklagte/geforderte Wert als Streitwert maßgebend. |
./. |
Elterliche Sorge
Kindesherausgabe |
Festwert: 900,00 € |
Ausgangswert: 3.000,00 € Nach Lage des Falles kann der Wert niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € angenommen werden. |
Festwert: 500,00 € |
Umgangsrecht / Besuchsrecht |
Vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert wie bei elterliche Sorge |
Vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert wie bei elterliche Sorge |
Vgl. Gebührenvorschrift und Streitwert wie bei elterliche Sorge |
Versorgungsausgleich |
Festwert: 1.000,00 € (Anrechte ausschließlich aus Ansprüchen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung etc.) 1.000,00 € (sonstige Anrechte, z. B. betriebliche Altersvorsorge etc.) 2.000,0 € (aus beiden Anrechtsarten) |
Festwert: 1.000,00 € (Anrechte ausschließlich aus Ansprüchen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung etc.) 1.000,00 € (sonstige Anrechte, z. B. betriebliche Altersvorsorge etc.) 2.000,0 € (aus beiden Anrechtsarten) |
./. |
Hausrat |
Regelung / Teilung: Verkehrswert des gesamtes (streitigen) Hausrates Benutzung: Bruchteil des Verkehrswertes (¼ bis ½) |
Regelung / Teilung: Verkehrswert des gesamtes (streitigen) Hausrates Benutzung: Bruchteil des Verkehrswertes (¼ bis ½) |
Benutzung: Festwert: 1.200,00 € (Voraussetzung: gemeinsame Führung des Hausrates mind. 6 Monate vor Antragsstellung) |
Ehewohnung |
Einjähriger Mietwert der Ehewohnung. Maßgebend ist die Kaltmiete. |
Einjähriger Mietwert der Ehewohnung. Maßgebend ist die Kaltmiete. |
Benutzung: Festwert: 2.000,00 € |
4. Grundsatz:
In Familien- und Lebenspartnerschaftssachen können grundsätzlich dieselben Gebühren entstehen wie auch im Zivilprozess.
Demnach können also entstehen:
für eine Beratung
à Vergütungsvereinbarung (seit dem 01.07.2006 gibt es keine gesetzlichen Gebühren mehr!)
für das außergerichtliche Verfahren
à 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
à 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG
à 1,5 Aussöhnungsgebühr Nr. 1001 VV RVG
für das gerichtliche Verfahren
à 1,3 Verfahrengebühr Nr. 3100 VV RVG
à 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
à 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000, 1003 VV RVG
5. Übersicht über die Anwaltskosten im „Verbundverfahren“, „Isolierten Verfahren“ und im „einstweiligen Anordnungsverfahren“:
Verbundverfahren | |||||||
Streitwert bis: |
2.500,00 € |
3.500,00 € |
4.000,00 € |
5.000,00 € |
7.000,00 € |
10.000,00 € |
16.000,00 € |
Verfahrensgebühr – 1,3 |
209,30 € |
282,10 € |
318,50 € |
391,30 € |
487,50 € |
631,80 € |
735,80 € |
Terminsgebühr – 1,2 |
193,20 € |
260,40 € |
294,00 € |
361,20 € |
450,00 € |
583,20 € |
679,20 € |
Einigungsgebühr – 1,0 |
161,00 € |
217,00 € |
245,00 € |
301,00 € |
375,00 € |
486,00 € |
566,00 € |
Auslagenpauschale |
20,00 € |
20,00 € |
20,00 € |
20,00 € |
20,00 € |
20,00 € |
20,00 € |
(20 % von o. g. Gebühren, | |||||||
höchstens 20,00 €) | |||||||
und | |||||||
Kopiekosten | |||||||
(bis 50 Kopien à 0,50 €, | |||||||
je weitere Kopie à 0,15 €) | |||||||
Summe netto: |
583,50 € |
779,50 € |
877,50 € |
1.073,50 € |
1.332,50 € |
1.721,00 € |
2.001,00 € |
zzgl. MwSt – z.Zt. 19 % |
110,87 € |
148,11 € |
166,73 € |
203,97 € |
253,18 € |
326,99 € |
380,19 € |
Gesamtsumme: |
694,37 € |
927,61 € |
1.044,23 € |
1.277,47 € |
1.585,68 € |
2.047,99 € |
2.381,19 € |
6. Die Verfahrensgebühr im Verbundverfahren
Die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG fällt nach dem Wert der Ehescheidung und aller anhängigen Folgesachen an. Werden über nicht anhängige Folgesachen Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt, so entsteht nach dem Wert der nicht anhängigen Folgesachen nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 2 VV RVG. Dies auch dann, wenn wegen im Verbund nicht rechtshängiger Ansprüche lediglich beantragt wird, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.
In der Kostenrechnung darf die Summe der
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach dem Wert der rechtshängigen Gegenstände
und die der 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziffer 2 VV RVG nach dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche
nicht höher sein, als eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtwert.