Betriebliche
Übung (gegenläufige) – Voraussetzungen bei Weihnachtsgeld
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa
1184/07
Urteil vom
22.01.2008
1. Auf die Berufung der Beklagten
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30. August 2007 - 1 Ca 1504/07 -
wie folgt abgeändert:
a.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.354,08 brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils EUR 451,36 seit
dem 01.12.2006, 01.01.2007 und 01.02.2007 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für
das Jahr 2006 ein Weihnachtsgeld zu zahlen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1971 als
Spezialbaufacharbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt EUR 14,56 brutto
beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen.
Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.
Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am
Jahresende ein Weihnachtsgeld, zunächst als Einmalbetrag und später in 3
Monatsraten.
In den Jahren 2002 bis 2005 zahlte die Beklagte das Weihnachtsgeld jeweils in 3
Raten à EUR 447,33 bzw. 458,18, und zwar in den Monaten November bis Januar des
Folgejahres, wobei sie - bis auf die Monate November 2002 und November 2003 - in
den Lohnabrechnungen jeweils handschriftlich den Zusatz beifügte: "Die Zahlung
des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen
Rechtsanspruch!" Der jährlich gezahlte Betrag entsprach dem 93-fachen aktuellen
Stundenlohn.
Für das Jahr 2006 zahlte die Beklagte kein Weihnachtsgeld.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund betrieblicher Übung
verpflichtet, ihm auch für das Jahr 2006 ein Weihnachtsgeld in Höhe des
93-fachen Stundenlohnes zu zahlen. Er habe einer abändernden betrieblichen Übung
nicht zugestimmt. Er behauptet, mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2002
habe er dem Freiwilligkeitsvorbehalt widersprochen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 1.354,08 brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf
Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 hat. Sofern in der
Vergangenheit eine betriebliche Übung bestanden habe, sei sie jedenfalls seit
2002 aufgehoben worden. Ein anwaltliches Schreiben des Klägers vom 20. Februar
2002 habe sie nicht erhalten.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 30. August 2007 der Klage
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund betrieblicher Übung
habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr
2006 in Höhe des 93-fachen Stundenlohnes. Die Beklagte habe seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses ein Weihnachtsgeld gezahlt. Eine gegenläufige betriebliche
Übung sei nicht zustande gekommen, da es an dem erforderlichen Einverständnis
des Klägers fehle. Ein derartiges Einverständnis habe die Beklagte auch nicht
annehmen können, wenn der Kläger zu den Vorbehalten ab dem Jahr 2002 nichts
erklärt habe. Erst wenn sich ein Freiwilligkeitsvorbehalt nachteilig für den
Arbeitnehmer auswirke, sei er gehalten, zu widersprechen.
Das Urteil ist der Beklagten am 17. September 2007 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen am 24. September 2007 Berufung einlegen und diese am 5. Oktober 2007
begründen lassen.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, sofern in der Vergangenheit ein Anspruch
auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes aufgrund betrieblicher Übung entstanden sei,
sei er durch eine seit 2002 begonnene gegenläufige betriebliche Übung aufgehoben
worden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2008 vorgetragen,
sie beschäftige insgesamt 42 Arbeitnehmer. Nur der Kläger mache gerichtlich
geltend, er habe einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Sie habe sowohl 2006 als
auch 2007 aus wirtschaftlichen Gründen kein Weihnachtsgeld gezahlt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30. August 2007 - 1 Ca
1504/07 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hat bei einer persönlichen
Anhörung in der Berufungsverhandlung am 22. Januar 2008 erklärt, er habe zwar
einen Rechtsanwalt wegen des handschriftlichen Vermerks auf den Lohnabrechnungen
im Jahr 2002 konsultiert. Unternommen habe er aber nichts, weil die Beklagte das
Weihnachtsgeld weitergezahlt habe, wenn auch in Raten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs.
1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an
den Kläger ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 1.354,08
(93facher Stundenlohn) brutto zu zahlen.
1. Durch die Zahlung eines Weihnachtsgeldes seit 1971 ist ein Anspruch auf
Gewährung einer solchen Gratifikation aus betrieblicher Übung auch für die
Zukunft entstanden.
a.) Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer
gewährt werden. Auf Grund einer Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer
stillschweigend angenommen wird, § 151 BGB, erwachsen vertragliche Ansprüche auf
die üblich gewordenen Vergünstigungen. Dabei kommt es für die Begründung eines
solchen Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber
mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder ob ihm ein solcher Wille fehlte. Die
Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im
Rechtsverkehr schon dann ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des
Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen
geäußert hat.
b.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch eine
mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation,
wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine
Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung
begründet, mit der Folge, dass er sich von dieser Verpflichtung nicht mehr
einseitig lossagen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl.
z. B. Urteil vom 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - und vom 26. März 1997 - 10 AZR
612/96 -). Den Anspruch erwerben auch die neu eingestellten Arbeitnehmer, da von
dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass derartige begünstigende
Leistungen allgemein bekannt werden (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR
488/00 - und vom 28. März 2007 - 10 AZR 720/05 -).
c.) Die Beklagte hat zunächst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses das
Weihnachtsgeld ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt. Auch wenn die Berechnung der
Höhe des Weihnachtsgeldes für die Jahre vor 2002 nicht mehr im Einzelnen
aufgeklärt werden kann, so lassen die für den Zeitraum ab 1981 - unvollständig -
vorlegten Lohnabrechnungen darauf schließen, dass der für das Jahr 2006 geltend
gemachte Betrag in Höhe des 93-fachen Stundensatzes nicht die Bemessung
übersteigt, die vor 2002 galt. Dies wird von der Beklagten auch nicht
bestritten.
2. Der für die Zukunft entstandene Anspruch auf Gewährung eines Weihnachtsgeldes
ist nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung ab dem Jahr 2002 beseitigt
worden.
a.) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass
ein Anspruch aus betrieblicher Übung durch eine geänderte betriebliche Übung
aufgehoben werden kann. Mit einer gegenläufigen betrieblichen Übung über einen
längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein
verschlechterndes Änderungsangebot unterbreiten, das allerdings von diesem
angenommen werden muss. Von einer Annahmeerklärung kann der Arbeitgeber nicht
nur dann ausgehen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich sein Einverständnis
erklärt, sondern auch, wenn er nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte
das Schweigen des Arbeitnehmers als Zustimmung zu der geänderten betrieblichen
Übung ansehen darf. Das ist anzunehmen, wenn er davon ausgehen darf, der
Arbeitnehmer werde der Änderung widersprechen, wenn er mit dieser nicht
einverstanden sei. Ebenso wie bei der Begründung eines Anspruchs aus
betrieblicher Übung kommt es nicht auf einen tatsächlich vorhandenen
Verpflichtungswillen an, soweit ein entsprechender Rechtsbindungswille des
Arbeitnehmers jedenfalls aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers erkennbar
ist (vgl. BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -, Urteil vom 27. Juni
2001 - 10 AZR 488/00 - und Urteil vom 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 -).
b.) Dabei gilt ebenso wie für die Begründung der betrieblichen Übung, dass
Inhalt und Reichweite einer gegenläufigen betrieblichen Übung, die sich aus
tatsächlichem Verhalten ableiten soll, unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles zu ermitteln ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine
gegenläufige betriebliche Übung auf alle Arbeitsverhältnisse einwirken soll und
sie daher ähnlich wie die Verwendung eines Formulararbeitsvertrages in die Nähe
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 28. März
2007 - 10 AZR 720/05 -). Damit sind auch besondere Anforderungen an die Klarheit
und Verständlichkeit bei der Begründung einer gegenläufigen betrieblichen Übung
durch den Arbeitgeber zu stellen (Arg. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Bereits vor
Inkrafttreten der Schuldrechtsreform hat das Bundesarbeitsgericht zur
gegenläufigen betrieblichen Übung ausgeführt, dass der Arbeitgeber in besonderer
Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, er wolle sich von
der betrieblichen Übung lösen und einen Rechtsanspruch für die Zukunft nunmehr
ausschließen. Ohne eine entsprechende eindeutige Erklärung, die insbesondere
darauf gerichtet ist, Ansprüche für die Zukunft auszuschließen, kann er nicht
darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer durch die widerspruchslose Hinnahme der
Zahlung mit einer Änderung der betrieblichen Übung einverstanden ist (vgl. BAG,
Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -).
c.) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass allein ein fehlender
Widerspruch des Klägers gegen den ab 2002 auf den Lohnabrechnungen
handschriftlich vermerkten Zusatz, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine
freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, nicht geeignet war, den
Anspruch auf ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 entfallen zu lassen.
Durch diesen Vermerk hat die Beklagte nicht hinreichend deutlich eine Absicht
zum Ausdruck gebracht, die Zahlung des Weihnachtsgeldes in der Zukunft
einzustellen.
Zunächst wurde für den Kläger nicht erkennbar, dass die Beklagte die entstandene
betriebliche Übung ändern wollte. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf
hingewiesen, dass der Zusatz auch als bloßer Hinweis auf eine bereits bestehende
Rechtslage angesehen werden konnte. Weiter ist zu beachten, dass der Hinweis auf
den Lohnabrechnungen mit einer Änderung der Auszahlungsweise einherging. War in
der Vergangenheit das Weihnachtsgeld als Einmalbetrag Ende des Jahres gezahlt
worden, so wurde es jetzt in drei monatlichen Raten ausgezahlt, wobei die letzte
Rate erst im neuen Jahr geleistet wurde. Mit dem Vermerk konnte daher auch nur
gemeint sein, das Abweichen von der bisherigen Auszahlungsweise zu
rechtfertigen. Auch deshalb war die Beklagte gehalten, die völlige Einstellung
der Zahlung für die Zukunft anzukündigen.
In den Entscheidungen vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - und vom 4. Mai 1999 -
10 AZR 290/98 - hat das Bundesarbeitsgericht eine gegenläufige betriebliche
Übung anerkannt für Vorbehalte, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen worden
war, dass "kein Rechtsanspruch für die Zukunft" bestehe. Damit wurde für die
Arbeitnehmer erkennbar, dass es nicht nur um einen Hinweis zu der weiterhin
geleisteten Gratifikation ging (freiwillig und ohne Rechtsanspruch), sondern
dass die Absicht bestand, in Zukunft überhaupt keine Zahlung mehr zu erbringen.
Wie wichtig eine so eindeutige Klarstellung ist, hat auch die persönliche
Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung am 22. Januar 2008 ergeben.
Danach hat der Kläger zwar einen Rechtsanwalt wegen des handschriftlichen
Vermerks auf den Lohnabrechnungen im Jahr 2002 konsultiert. Unternommen hat er
aber nichts, weil die Beklagte das Weihnachtsgeld weiterzahlte, wenn auch in
Raten. Offensichtlich sah er keinen Handlungsbedarf, solange der Wegfall der
Zahlung nicht angekündigt wurde.
Da es an einem eindeutigen und unmissverständlichem Hinweis auf die Absicht,
zukünftig die Zahlung des Weihnachtsgeldes ganz einzustellen, fehlt, kann an
sich dahinstehen, ob Voraussetzung für eine gegenläufige betriebliche Übung
darüber hinaus ist, dass sich die Änderung unmittelbar auswirkt und der
Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkung weiterarbeitet. In den Entscheidungen
vom 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - und vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - hat
der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts dieses Erfordernis nur im Zusammenhang
mit der Prüfung erörtert, ob schon nach der erstmaligen Bekanntmachung eines
Freiwilligkeitsvorbehalts eine stillschweigende Vertragsänderung zustande
gekommen ist.
Allerdings sei angemerkt, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts auf das
zusätzliche Erfordernis allenfalls dann verzichtet werden kann, wenn der
Arbeitgeber eindeutig seine Absicht, die Leistung künftig ganz einzustellen, zum
Ausdruck bringt und den Arbeitnehmer zudem darauf hinweist, dass er einen
fehlenden Widerspruch als Zustimmung wertet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht
darauf hingewiesen, dass Schweigen nach allgemeinem Vertragsrecht anders zu
bewerten ist bei der Begründung einer für den Arbeitnehmer günstigen
betrieblichen Übung als beim Zustandekommen einer für den Arbeitnehmer
verschlechternden Abänderung. Auch im Arbeitsleben gilt als Verkehrssitte, dass
grundsätzlich nur bei für den Arbeitnehmer lediglich vorteilhaften Geschäften
von einer stillschweigenden Annahme ausgegangen werden kann (vgl. dazu:
Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 151 Rdn. 4).
3. Der Zinsanspruch ist nach §§ 288, 286 BGB nur im erkannten Umfang
gerechtfertigt. Durch die widerspruchslose Hinnahme der Gewährung des
Weihnachtsgeldes in jeweils 3 Monatsraten seit mindestens 2002, ist eine
entsprechende abändernde betriebliche Übung entstanden. Fällig war daher das
Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 in 3 gleich hohen Raten am 1. Dezember 2006, 1.
Januar 2007 und 1. Februar 2007.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
hinsichtlich der Anforderungen an eine gegenläufige betriebliche Übung
zuzulassen.