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Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall –
Absetzbar für den Arbeitgeber?
BUNDESFINANZHOF
Az.: I R 11/00
Urteil vom 27. Juni 2001
Vorinstanz: Niedersächsisches
FG
Leitsatz:
Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine bestimmte
Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines
Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus
dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung der Rechtsprechung).
Normen:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 1990EStG
§ 8 Abs. 1 KStG
§ 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
§ 616 BGB
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH in
Liquidation, beschäftigte im Streitjahr 1990 neben zwei Geschäftsführern
vierzehn Angestellte. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 bildete sie eine
Rückstellung für fortgesetzte Gehaltszahlungen im Krankheitsfalle. Dem folgte
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht und setzte die
Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr
entsprechend fest.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Entscheidungsgründe sind in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 477 abgedruckt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 249 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) und § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Sie beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die
Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 1990 unter Berücksichtigung
der begehrten Rückstellung festzusetzen sowie die Feststellung gesonderter
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum
31. Dezember 1990 entsprechend zu ändern.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet, sie war zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG die von
der Klägerin begehrte Rückstellung nicht berücksichtigt.
1. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu
bilden. Dieses Gebot stellt einen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 1990 geltenden Fassung auch steuerrechtlich zu beachtenden
handelsrechtlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung dar; er ist gemäß § 8
Abs. 1 KStG auch bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin zu beachten.
Im Streitfall ist ein schwebendes Geschäft zu beurteilen. Schwebende Geschäfte
sind Vertragsverhältnisse, die zum Bilanzstichtag noch auf einen gegenseitigen
Leistungsaustausch gerichtet sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie von
dem sach- oder dienstleistungspflichtigen Vertragspartner noch nicht vollständig
erfüllt sind. Zu den schwebenden Geschäften zählen auch Vertragsverhältnisse,
die auf eine (ratierliche) Leistungserbringung auf Dauer gerichtet sind
(Dauerschuldverhältnisse). Darunter fallen auch Arbeitsverhältnisse (Urteile des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1986 VIII R 377/83, BFHE 146, 146,
BStBl II 1986, 465; vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993,
441, m.w.N.).
Im Rahmen schwebender Geschäfte scheidet der bilanzielle Ausweis einer
einseitigen (ungewissen) Verbindlichkeit grundsätzlich aus (BFH-Urteil vom
7. Juni 1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886; Senatsurteil vom
20. Januar 1993 I R 115/91, BFHE 170, 234, BStBl II 1993, 373).
Berücksichtigungsfähig sind lediglich Verpflichtungen, die auf
korrespondierenden Vorleistungen eines Vertragspartners beruhen (sog.
Erfüllungsrückstände); andererseits sind drohende Verluste auszuweisen.
2. Die Klägerin war zum Bilanzstichtag des Streitjahres gemäß § 616 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der für das Streitjahr geltenden Fassung unter den
dort genannten Bedingungen verpflichtet, ihren Angestellten im Krankheitsfall
deren Gehalt für sechs Wochen weiter zu zahlen (vgl. für Arbeiter §§ 1 und 2 des
Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über
Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969,
Lohnfortzahlungsgesetz --LFZG--, BGBl I 1969, 946; vgl. auch die Neuregelung im
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
vom 26. Mai 1994 --Entgeltsfortzahlungsgesetz--, BGBl I 1994, 1014). Diese
Verpflichtung ist jedoch am Bilanzstichtag des Streitjahres bilanziell nicht
berücksichtigungsfähig.
3. Es ist keine Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstands zu
passivieren. Der Begriff "Erfüllungsrückstand" wurde in der Rechtsprechung des
BFH ursprünglich nach dem rechtlichen, insbesondere schuldrechtlichen Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung beurteilt und somit eng an den schuldrechtlich
gebotenen Zeitpunkt der Erfüllung geknüpft (vgl. dazu die Nachweise im
Senatsurteil vom 15. Juli 1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728).
Aus dieser Sicht liegt im Streitfall erkennbar kein Erfüllungsrückstand vor (so
bereits BFH-Urteil in BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886). Allerdings hat der BFH
in seinen Urteilen vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87 (BFHE 167, 322, BStBl II
1993, 89) und vom 5. Februar 1987 IV R 81/84 (BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845)
die Frage nach dem Vorliegen eines Erfüllungsrückstandes nicht ausschließlich
nach bürgerlichem Recht beurteilt. Entscheidend sei vielmehr, ob bei der
gebotenen wirtschaftlichen Beurteilung der gegenseitigen zeitbezogenen
Leistungen im Dauerschuldverhältnis mit der künftigen Zahlung nicht nur an
Vergangenes angeknüpft, sondern Vergangenes abgegolten werde (BFH-Urteile in
BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89; vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140,
BStBl II 1987, 848; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 186, 388, BStBl II 1998,
728). Auch der so definierte Erfüllungsrückstand setzt aber eine Verpflichtung
voraus, die sich als vom Vertragspartner durch dessen erbrachte Vorleistung
erdiente und am Bilanzstichtag somit rückständige Gegenleistung darstellt. Zwar
kann die Vorleistung auch über längere Zeiträume hinweg erbracht worden sein
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; Senatsurteil in BFHE 186,
388, BStBl II 1998, 728). Ungeachtet dessen ist jedoch eine synallagmatische
Verknüpfung in dem Sinne zu fordern, dass die Vorleistung nicht nur die
Erbringung der Gegenleistung zur Folge hat, sondern ihr final und zeitlich
zuordenbar ist. In Befolgung des Grundsatzes der Einzelbilanzierung und
-bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) ist dabei auf jedes einzelne
Vertragsverhältnis abzustellen.
Eine derartige Verknüpfung besteht zwischen der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer
vor dem Bilanzstichtag und ihrem Anspruch auf künftige Gehaltsfortzahlung im
Krankheitsfalle nicht. Diese Gehaltsfortzahlung wird nicht durch vorherige
Arbeitsleistungen erdient, sondern findet ihre Grundlage in gesetzlichen und
arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Sie ist --unabhängig von einer eventuellen
Eintrittsbedingung einer kurzen Betriebszugehörigkeit-- nicht von Vorleistungen
des Arbeitnehmers abhängig. Der Arbeitnehmer hat vor dem Bilanzstichtag nicht
für künftige Krankheitstage vorgeleistet. Daran ändert der von der Klägerin
angeführte und durch Gutachten belegte Umstand nichts, dass die Zahl der
Krankheitstage mit der Folge der Gehaltsfortzahlung mit zunehmendem Alter der
Arbeitnehmer (auch überproportional) ansteigt. Dieser Umstand betrifft lediglich
die Wahrscheinlichkeit der künftigen Inanspruchnahme des Arbeitgebers und die
Schätzung ihrer Höhe; er bezieht sich zudem auf die gesamte Arbeitnehmerschaft
und belegt nicht die erforderliche wirtschaftliche Verknüpfung zu Vorleistungen
des jeweiligen Arbeitnehmers.
4. Die Verpflichtung der Klägerin zur Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle
berechtigt auch nicht zur Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste.
a) Ein Verlust in diesem Sinne droht, soweit aus der Sicht des Bilanzstichtages
der Wert der künftigen Verpflichtung des Kaufmanns den Wert der künftig zu
fordernden Gegenleistung übersteigt. Auch insoweit ist nach dem Grundsatz der
Einzelbewertung auf jedes einzelne Vertragsverhältnis abzustellen. Bei
Arbeitsverhältnissen droht sonach ein Verlust, soweit der Wert der nach dem
Stichtag vom jeweiligen Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung hinter dem
Wert der Verpflichtung des Arbeitgebers zurückbleibt, künftig Lohn- oder
Gehaltszahlungen zu leisten.
Der Wert der Verpflichtung des Arbeitgebers (Erbringung von Lohn- oder
Gehaltszahlungen) ist bestimmbar. Dies gilt
aber nicht gleichermaßen für den Wert der zu beanspruchenden Leistung des
Arbeitnehmers. Zwar entzieht sich die menschliche Arbeitsleistung nicht
jeglicher Bewertung. Vielmehr ist es ist in einzelnen Bereichen denkbar,
menschliche Arbeitsleistung wenigstens relativ, d.h. im Vergleich zu anderen zu
bewerten (BFH-Urteil in BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465). Eine absolute
Bewertung von Arbeitsleistungen ist hingegen nicht möglich. Denn ein
Arbeitsverhältnis stellt keine Miete von Diensten, sondern ein
personenrechtliches Schuldverhältnis dar. Auch die vielfach zugrunde gelegte
tarifliche Lohn- oder Gehaltsgestaltung wird den vielgestaltigen Sachverhalten
einer differenzierten Leistungsentlohnung nicht gerecht. Sie geht zwangsläufig
von einer Normalleistung aus. Dabei bleiben jedoch besondere und individuelle
Charakteristika und Eigenschaften des Arbeitnehmers außer Betracht. Da das
einzelne Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist, müssen diese Besonderheiten in den
Wertvergleich einbezogen werden. Persönliche Eigenschaften und Kenntnisse
einschließlich gewonnener Erfahrungen eines Arbeitnehmers können bewirken, dass
dessen individuelle Arbeitsleistung einem dem ersten Anschein nach überhöhten
Entgelt sehr wohl gleichwertig gegenübersteht (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987
I R 68/87, BFHE 152, 250, BStBl II 1988, 338).
b) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der rechtlichen Möglichkeit, dem Anspruch
des Arbeitgebers auf die Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers einen geringeren
Wert als dem vereinbarten Lohn oder Gehalt samt Nebenleistungen beizulegen.
Arbeitsverhältnisse gelten deshalb grundsätzlich als ausgeglichen (BFH-Urteile
in BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465; in BFHE 152, 250, BStBl II 1988, 338; vom
26. Juni 1980 IV R 35/74, BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506; vgl. auch bereits
Urteile vom 7. September 1954 I 50/54 U, BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330; vom
25. September 1956 I 122/56 U, BFHE 63, 354, BStBl III 1956, 333; vom 19. Juli
1960 I 160/59 U, BFHE 71, 264, BStBl III 1960, 347). Dies gilt jedenfalls dann,
wenn ihre Bedingungen als üblich anzusehen sind; hierfür spricht insbesondere
die Übereinstimmung mit einem Tarifvertrag (BFH-Urteile in BFHE 146, 146, BStBl
II 1986, 465; vom 25. Januar 1984 I R 7/80, BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344).
Derart ausgestaltete Arbeitsverhältnisse haben in der Regel keine Auswirkung auf
den Kaufpreis (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 63, 354, BStBl III 1956, 333, und
in BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465).
Die Vermutung der Ausgeglichenheit kann nach der Rechtsprechung nur dann nicht
eingreifen, wenn die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses aus dem üblichen
Rahmen fallen. Dies ist denkbar, wenn ein Arbeitnehmer überhaupt keinen oder
keinen nennenswerten Erfolgsbeitrag mehr erbringt (BFH-Urteil in BFHE 146, 146,
BStBl II 1986, 465), weil er etwa mangels betrieblicher
Beschäftigungsmöglichkeiten völlig freigestellt oder trotz Arbeitsunfähigkeit
aus moralischen Gründen weiterbeschäftigt wird (vgl. auch Senatsurteil in BFHE
170, 247, BStBl II 1993, 441).
Bei Zugrundelegung der Ausgeglichenheitsvermutung gelten die in einem
Arbeitsverhältnis ausgetauschten Leistungen im Vergleich über die gesamte
Laufzeit nach dem Bilanzstichtag, aber auch in jeder einzelnen Periode als
ausgeglichen. Daher scheidet eine Rückstellung für drohende Verluste aus. Das
Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen belastet als Aufwand die
Periode, für die es bezahlt wird. Seine Vorverlagerung durch
Rückstellungsbildung ist --auch für zu erwartenden Mehrlohn-- grundsätzlich
nicht möglich.
c) Auch im Streitfall ist von der Vermutung der Ausgeglichenheit auszugehen
(vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886). Sie wird durch
die Tatsache, dass die Krankheitszeiten älterer Arbeitnehmer überproportional
zunehmen und einen entsprechenden gutachtlich-statistischen Nachweis nicht
widerlegt. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass die mit zunehmenden
Krankheitstagen verbundenen Mehrbelastungen für den Arbeitgeber durch andere in
der Persönlichkeit gereifterer und erfahrenerer Arbeitnehmer liegende Umstände
ausgeglichen und sogar überkompensiert werden.
Der Hinweis der Klägerin auf das im LFZG vorgesehene Ausgleichsverfahren und die
Steuerpflichtigen, die daran nicht teilnehmen, rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung. Zwar verbleibt bei diesen Steuerpflichtigen das Risiko der Lohn-
oder Gehaltsfortzahlungen. Auch dieses Risiko ist aber nur unter den
Voraussetzungen eines drohenden Verlustes aus schwebenden Geschäften
rückstellbar, die im Streitfall aus den vorgenannten Gründen nicht vorliegen.
Gleiches gilt für den Hinweis der Klägerin auf die Bilanzierung im Rahmen von
Versicherungsverhältnissen. Dort sind anders als im Rahmen von
Arbeitsverhältnissen die gegenseitigen Verpflichtungen einer Bewertung
zugänglich mit der Folge, dass eine Ausgeglichenheitsvermutung außer Betracht
bleibt.
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