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Gehbehinderung außergewöhnliche „aG“ – Streit hierum etc.

LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: L 4 SB 176/00

Beschluss vom 25.06.2001

Vorinstanz: SG Koblenz – Az.: S 8 Vs 785/98 Ko


In dem Rechtsstreit hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz am 25.06.2001 beschlossen:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.10.2000 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert).

Bei dem 1949 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Koblenz zuletzt mit Teilabhilfebescheid vom 07.02.1995 als Behinderung mit einem GdB von 80 fest:

1. BG-Leiden (Behinderungen am rechten Bein),

2. depressives Syndrom,

3. Angina pectoris,

4. Hüftgelenksarthrose links, Gebrauchsminderung des linken Sprunggelenkes nach Achillessehnenoperation,

5. Adipositas, Fettleber,

6. Bluthochdruck, Neigung zu Nierensteinbildung.

Der GdB-Bewertung lag hinsichtlich der Teil-Behinderung Nr. 1 ein Bescheid der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, W, vom 11.7.1991 zugrunde, die dem Kläger wegen eines Arbeitsunfalls vom 20.10.1982 Verletztenrente nach einer MdE von 60 vH gewährt hatte. Die übrigen Teil-Behinderungen hatte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Beteiligung mit Einzel-GdB-Werten von 20, 20, 20, 10 und 10 bewertet. Zugleich waren die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „G“ festgestellt worden.

Im Oktober 1997 teilte die BG dem Versorgungsamt Koblenz mit, sie habe mit Bescheid vom 16.10.1997 die dem Kläger gewährte Verletztenrente mit Wirkung vom 01.02.1995 nach einer MdE von 70 vH neu festgestellt und zusätzlich als Unfallfolgen anerkannt: „Zunehmende Außenrotationseinschränkung sowie Minderung des Bewegungsumfanges für die An- und Abspreizbewegung im Bereich des rechten Hüftgelenkes; anteilige degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule“. Mit entsprechender Begründung beantragte der Kläger im Januar 1998 die Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“. Zur Begründung legte er ein Attest des Dr. B vor, wonach der Kläger sich nicht ohne Schmerzen außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne.

Die Leitende Medizinaldirektorin Dr. W führte in einer gutachterlichen Stellungnahme aus, die Funktionseinschränkung seitens des Stütz- und Bewegungsapparates sei bereits in der bisherigen GdB-Beurteilung berücksichtigt. Daraufhin lehnte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom 24.03.1998 den Antrag des Klägers ab, bezeichnete zugleich die Behinderungen aber neu als:

1. Hüftarthrose rechts mit Funktionseinschränkung, Nervenlähmung im rechten Bein mit Spitzfußstellung, hochgradige Muskelminderung rechtes Bein, eingeschränkte Beweglichkeit im Becken und Sprunggelenk, behindertes Gangbild, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

2. depressives Syndrom,

3. Angina pectoris,

4. Adipositas, Fettleber,

5. Bluthochdruck, Neigung zu Nierensteinbildung.

Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ wurde abgelehnt, da die beim Kläger vorliegende Behinderung in ihrem Ausmaß nicht so gravierend sei, dass die Fortbewegung auf das Schwerste behindert sei. Im Widerspruchsverfahren holte das Versorgungsamt einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. U ein. Nach versorgungsärztlicher Beteiligung wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1998 zurück.

Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Orthopädie Prof. Dr. Dr. A, eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG des Arztes für Orthopädie Dr. H sowie durch Beiziehung der den Kläger betreffenden kernspintomographischen Befunde des Radiologischen Instituts Dr. M, K.

Prof. Dr. Dr. A hat den Kläger im April 1999 untersucht und in seinem Gutachten zusammenfassend ausgeführt, die als Teil-Behinderung Nr. 1 berücksichtigte posttraumatische Coxarthrose rechts mit Funktionseinschränkung, Teilläsion des rechten Nervus ischiadicus mit rechtsseitiger Spitzfußstellung und Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels und rechten Fußes, Muskelminderung des rechten Beines, Gangstörungen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bedingten einen GdB von 70. Unter Berücksichtigung der übrigen Teil-Behinderungen mit Einzel-GdB-Werten von 10, 10, 20 und 20 sei der GdB zutreffend mit 80 festgestellt. Es sei nicht zu einer Verbesserung der rechtsseitigen Spitzfußstellung oder der Fußheberschwäche rechts gekommen, wohl aber zu einer Verbesserung der Beweglichkeit in den linken Sprunggelenken. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ lägen beim Kläger nicht vor. Die bei ihm bestehenden Einschränkungen bezögen sich allein auf das rechte Bein. Diesbezüglich sei der Kläger keinem einseitig Oberschenkelamputierten, der dauernd außerstande sei, ein Kunstbein zu tragen, gleichzusetzen, geschweige denn einem Doppeloberschenkelamputierten. Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „RF“ lägen nicht vor.

Dr. H hat den Kläger im Dezember 1999 untersucht und in seinem Gutachten abschließend ausgeführt, in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 07.02.1995 zugrunde gelegen hätten, sei im Hinblick auf die festgestellte Behinderung keine wesentliche Änderung eingetreten. Teile der Hüftgelenksbeweglichkeit hätten sich verbessert, andere Teile verschlechtert, so dass in der Summe ungefähr der gleiche Befund festzustellen sei. Die früher gestellte Diagnose eines Versteifprozesses des linken Hüftgelenkes sowie eine Gebrauchsminderung des linken Sprunggelenkes nach Achillessehnenoperation lasse sich jetzt nicht mehr belegen. Neu hinzugetreten seien Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, wo zwar erhebliche degenerative Veränderungen beständen, die allerdings zurzeit ohne wesentliche Funktionsausfälle seien. Insgesamt sei der jetzige Befund auch bezüglich des Beines besser als bei der letzten Begutachtung im Jahr 1996. Der Gesamt-GdB für alle Teil-Behinderungen auf orthopädischem Fachgebiet sei mit 70 einzustufen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ lägen nicht vor. Der Kläger sei ohne Zweifel in der Lage, sein Kfz selbständig zu verlassen und brauche keinen erweiterten Parkraum. Die Gehstrecke, die er selbst mit einer Gehdauer von etwa 15 bis 30 Minuten angebe, sei ausreichend. Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „RF“ lägen nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger erklärt, die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „RF“ nicht weiter geltend zu machen.

Mit Urteil vom 11.10.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Erlass des Bescheides vom 07.02.1995 zugrunde gelegen hätten, sei nicht eingetreten. Die beim Kläger nunmehr vorliegenden Erkrankungen von Behinderungswert rechtfertigten nicht die Feststellung eines höheren GdB als 80. Die im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stehende Funktionseinschränkung des rechten Beines bedinge einen GdB von 60. Die von den beiden Sachverständigen Prof. Dr. Dr. A und Dr. H beschriebenen Funktionseinschränkungen des rechten Beines seien mit einem Gesundheitszustand zu vergleichen, wie ihn die Anhaltspunkte für die Versteifung einer Hüfte in ungünstiger Stellung als Höchstwert vorsähen. Ein Vergleich mit den Funktionseinschränkungen, wie beim Verlust eines Beines im Oberschenkel, wofür nach den Anhaltspunkten ein GdB von 70 anzusehen sei, sei noch nicht möglich. Das beim Kläger bestehende Wirbelsäulenleiden bedinge einen GdB von 20. Auch wenn nach dem kernspintomographischen Befund des Dr. S vom 20.03.2000 mehrere Bandscheibenvorwölbungen im Lendenwirbelsäulenbereich beständen, rechtfertigten allein bildgebende Befunde nicht die Annahme eines GdB. Entscheidend sei vielmehr die Funktionseinbuße. Nach den von Prof. Dr. Dr. A und Dr. H beschriebenen geringen Bewegungseinschränkungen bei nur wenig schmerzverursachender Bewegungsprüfung sei ein höherer GdB als 20 nicht zu berücksichtigen. Die übrigen Teil-Behinderungen depressives Syndrom, Angina pectoris, Adipositas und Fettleber sowie Bluthochdruck mit Nierensteinbildung bedingten Einzel-GdB-Werte von 20, 20, 10 und 10. Änderungen seien insoweit weder eingetreten noch würden sie vom Kläger geltend gemacht. Aus den damit anzusetzenden Einzel-GdB-Werten von 60, 20, 20, 20, 10 und 10 sei vorliegend ein GdB von 80 zu bilden.

Auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ lägen nicht vor. Die Gehfähigkeit des Klägers werde zwar durch die Funktionseinschränkung des rechten Beines erheblich, nicht aber so außergewöhnlich eingeschränkt, wie dies etwa bei Doppeloberschenkelamputierten, Doppelunterschenkelamputierten oder Hüftexartikulierten und einseitig Oberschenkelamputierten, die dauernd außerstande seien, ein Kunstbein zu tragen, der Fall sei. Dies belege die eigene Angabe des Klägers gegenüber Dr. H, die ihm mögliche Gehdauer betrage etwa 15 bis 30 Minuten.

Am 21.11.2000 hat der Kläger gegen das ihm am 24.10.2000 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, den Feststellungen der vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen könne nicht gefolgt werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten von einer zuvor getroffenen Feststellung abweiche, wonach er den Kläger einem Amputierten gleichgesetzt habe. Er leide auch auf neurologischem Fachgebiet unter Funktionsbeeinträchtigungen, die einen GdB von 30 bedingen würden. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ seien festzustellen, da er nur so in der Lage sei, aus einem Pkw auszusteigen, indem er gleichzeitig beide Füße heraushebe und sich dann durch Anfassen an den Wagenräumen herausziehe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.10.2000 aufzuheben, den Bescheid des Versorgungsamts Koblenz vom 24.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seine Behinderung mit einem höheren GdB als 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung eines für die BG erstellten neurologisch-elektrophysiologischen Zusatzgutachtens des Oberstarztes L M, Leitender Arzt der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz.

Der Sachverständige hat ausgeführt, beim Kläger fänden sich deutliche Zeichen einer neurogenen Störung (so genannte alte neurogene Schädigung) im Tibialis anterior und Trizeps surae. Es stelle sich ein Befund dar, der dem Vorbefund aus dem Jahr 1986 weitgehend entspreche. Nach nunmehr 15 Jahren könne nicht von einer Besserung ausgegangen werden, so dass bezüglich der neurologischen Leidensbezeichnung und des MdE-Grades von einem unveränderten Befund auszugehen sei, bei dem eine Besserung auch nicht mehr zu erwarten sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (Az.: 81 3430/6) sowie der BG, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Auf diese Möglichkeit wurden die Beteiligten hingewiesen. Der Senat hält im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet.

.Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 80 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ zu, wie der Beklagte und das Sozialgericht zu Recht entschieden haben.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 SchwbG stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des Behinderten das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Schwerbehindertengesetzes ist entsprechend § 30 Abs. 1 BVG nach dem Ausmaß aller körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen unabhängig von ihren Ursachen zu bemessen (§§ 1; 3 Abs. 1 und 3 SchwbG).

Bei der Beurteilung des GdB steht die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben im Vordergrund (vgl. BSGE 48, 82, 83 = BSG, SozR 3870 § 3 Nr. 4). Im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz herausgegeben, die fortlaufend überarbeitet und 1996 neu veröffentlicht worden sind. Die darin aufgeführten GdB-Werte beruhen auf neuesten medizinischen Erkenntnissen; sie sollen einen Anhalt zur Ermittlung des GdB und zur Auslegung des § 1 SchwbG bilden. In diesem Sinne sind die Anhaltspunkte in der Regel anzuwenden, weil sie den Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung wiedergeben und damit als antizipiertes Sachverständigengutachten im Regelfall der gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Schwerbehindertenrechts dienen (BVerfG, SozR 3-3870 § 3 Nr. 6; BSG, NJW 1992, 455; SGb 1993, 579; Urteil des Senats, br1995, 195).

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Da im vorliegenden Fall die Versorgungsverwaltung bereits bindend im Bescheid vom 07.02.1995 über die Behinderung des Klägers und den GdB entschieden hat, richten sich die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 48 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 ergibt bzw. die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleiches nicht mehr vorliegen. Die Änderung der Behinderungsbezeichnung oder das Hinzutreten weiterer Teil-Behinderungen ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB allein stellt aber noch keine wesentliche Änderung dar (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998, Az.: B 9 SB 18/97 R). Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muß durch einen Vergleich des gegenwärtigen mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung (hier: 07.02.1995) ermittelt werden. Liegen mehrere Teil-Behinderungen vor, dann ist eine Besserung der früher festgestellten Behinderung und eine damit verbundene mögliche Verringerung des GdB-Wertes mit einer Erhöhung des GdB wegen neuer Teil-Behinderungen in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. BSG, SozR 3-3870 § 4 Nr. 10).

In den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Erteilung des Bescheides vom 07.02.1995 maßgeblich waren, ist eine wesentliche Veränderung, welche die Feststellung eines höheren GdB erlauben würde, nicht eingetreten. Dies hat das Sozialgericht umfassend und eingehend unter Berücksichtigung von zwei im Ergebnis übereinstimmenden Sachverständigengutachten ausgeführt. Der Kläger ist dem im Ergebnis medizinisch substantiiert nicht entgegengetreten.

Der Senat nimmt daher zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen insoweit Bezug auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger vorträgt, zusätzlich sei aufgrund des neurologisch-elektro-myographischen Gutachtens des L M vom 13.05.1986 ein GdB von 30 zu berücksichtigen, handelt es sich bei den dort aufgeführten Befunden um einen Teil der Gesundheitsstörungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen, die bereits in der Teil-Behinderung Nr. 1 berücksichtigt sind. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Eingangsteil des Gutachtens des L M sowie aus dem von dem Senat beigezogenen Zusatzgutachten. Denn danach sollte das Gutächten erstellt werden zu den neurologischen Unfallfolgen des Unfalls vom 20.10.1982, die mit dem jetzigen neurologischen Befund in Beziehung gesetzt werden sollte. Wie sich aus dem beigezogenen Zusatzgutachten ergibt, wurde ein Befund erhoben, der weitgehend dem Untersuchungsbefund aus dem Jahr 1986 entsprochen hat, so dass vom Sachverständigen sowohl hinsichtlich der Leidensbezeichnung als auch der MdE keine Änderung vorgeschlagen wurde.

Eine wesentliche Änderung, die eine Anhebung des GdB rechtfertigen könnte, ist damit nicht eingetreten.

Auch hinsichtlich des weiterhin geltend gemachten Nachteilsausgleichs „aG“ steht dem Kläger kein Anspruch auf entsprechende Feststellung zu. Dies hat das Sozialgericht umfassend und in Übereinstimmung mit den hierzu gehörten Sachverständigen ausgeführt. Der Senat nimmt auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die angefochtene Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erneut vorträgt, er benötige deshalb die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“, um auf speziell dafür eingerichteten Schwerbehindertenparkplätzen parken zu können, da er nur auf breiteren Parkplätzen sein Kfz verlassen könne, begründet dies keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Nachteilsausgleichs. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG, die „außergewöhnliche Gehbehinderung“, nur dann vor, wenn ein Schwerbehinderter sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd- nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Es kommt demnach auf die Fortbewegungsmöglichkeit an, nicht auf die Möglichkeit, erleichtert aus dem PKW auszusteigen, die zudem je nach Fahrzeugtyp konstruktionsbedingt unterschiedlich sein kann.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.

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