Gehbehinderung
– PKW-Benutzung – außergewöhnliche Belastung
BFH
Az: III R
40/99
Urteil vom
13.12.2001
Leitsätze:
Die
tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW durch einen
außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können abweichend von den im
Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (im Streitjahr 1994 0,52 DM/km) nur in
krassen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd
berücksichtigt werden. Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb
anzunehmen, weil die jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6.960 km) weniger als
die Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15 000
km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter üblicher
Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung des BFH-Urteils vom 26. März 1997 III
R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538).
Gründe:
I.
Der 1915 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist im Streitjahr 1994
mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Mit der
gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger, der
zu 100 v.H. schwerbehindert ist und einen Behindertenausweis mit dem Merkmal "a.G."
besitzt, wegen seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung die ihm 1994 entstandenen
tatsächlichen Kfz-Kosten in Höhe von 11 408 DM für eine Jahresfahrleistung von 6
960 km als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) geltend. Der Kläger fährt einen am 1. März 1994 erworbenen Passat GL 2,0
Automatic. Die Kosten stellte der Kläger wie folgt dar:
a)|Laufende Kosten|
||DM
|Benzin, Öl etc.|1 661,36
|Werkstattkosten (Wartung, Reparaturen etc.)|1 421,60
|ADAC-Beitrag, DAS-Rechtsschutz, Garagenmiete
Parkhausgebühren|
1 417,50
|
Summe laufende Kosten
|
4 500,46
|./. Kfz-Beihilfe des Landeswohlfahrtsverbandes
(ab 1. August 1994) bzw. des Versorgungsamtes|
735,00
|verbleibender Eigenanteil lfd. Kosten|3 765,46
||
b)|AfA PKW|
||DM|DM
|Anschaffungskosten Passat GL 2,0 Automatic|47 385,82|
|./. Zuschuss Versorgungsamt| 9 173,67|
|Eigenanteil Anschaffungskosten|38 212,15|
|davon 20 % jährliche AfA|| 7 642,43
|somit insgesamt als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen|
11 407,89
=========
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die
Aufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG in Höhe von 3
870 DM nur mit 0,52 DM/km, abzüglich der zumutbaren Belastung --5 v.H.-- nach §
33 Abs. 3 EStG in Höhe von 632 DM (6 960 km x 0,52 DM/km ./. 2 988 DM
--zumutbare Belastung--).
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit welcher der
Kläger den vollen Abzug der im Einzelnen nachgewiesenen Kfz-Kosten in Höhe von
11 408 DM begehrte, statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte
2000, 939 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 Abs. 2 Satz
1 EStG).
Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Kfz-Kosten des Klägers abweichend von
den in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) festgelegten Pauschsätzen zu
berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die in den EStR festgelegten Pauschbeträge als am
besten geeignet angesehen, die Angemessenheit im Rahmen des § 33 Abs. 2 Satz 1
EStG zu konkretisieren (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE
182, 44, BStBl II 1997, 384). Die Pauschbeträge gewährleisteten eine
gleichmäßige Besteuerung.
Seien Kfz-Kosten Behinderter neben dem Behinderten-Pauschbetrag als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, so sei es aber aus Gründen einer
gleichmäßigen Besteuerung geboten, an der Beschränkung auf die Pauschsätze
festzuhalten. Eine abweichende Regelung führte nicht nur zu einer
Ungleichbehandlung Behinderter im Vergleich zu Nichtbehinderten. Vielmehr werde
eine Ungleichbehandlung zusätzlich durch eine unterschiedliche
Verwaltungshandhabung herbeigeführt, sofern die außergewöhnlichen Umstände, die
ein Abweichen von Pauschsätzen rechtfertigten, nicht genau bestimmt würden.
Das FG habe angenommen, bei einer niedrigen Fahrleistung seien die tatsächlichen
Kosten wesentlich höher als die Pauschbeträge, so dass die behinderungsbedingten
Mehraufwendungen durch die Pauschbeträge nicht mehr angemessen steuerlich
berücksichtigt würden. Dabei habe das FG jedoch die Frage außer Acht gelassen,
ob die Fahrtaufwendungen des Klägers überhaupt behinderungsbedingt gewesen seien
oder die geringere Fahrleistung des 79-jährigen Klägers nicht altersbedingt sei,
andere Steuerpflichtige dieser Altersgruppe indes höhere tatsächliche
Fahrzeugkosten infolge einer nur geringen Fahrleistung überhaupt nicht
steuerlich geltend machen könnten.
Schließlich habe das FG nicht bei einer von den Pauschsätzen abweichenden
Anerkennung der Fahrtaufwendungen geprüft, wie diese im Einzelnen zu ermitteln
seien. Z.B. könne eine höhere Nutzungsdauer zugrunde zu legen sein.
Möglicherweise sei auch zu berücksichtigen, dass zwar die Anschaffungskosten
über die Absetzungen für Abschreibungen steuerlich von der Allgemeinheit
mitgetragen würden, sich hingegen ein späterer Veräußerungserlös, der die
tatsächlichen Aufwendungen mindere, nicht gegengerechnet werde.
Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Abweisung der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 2 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Unrecht bereits bei einer jährlichen Fahrleistung von 6 960 km
einen außergewöhnlichen Umstand anerkannt, der es im Rahmen der Prüfung der
Angemessenheit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigen soll, die
Fahrtaufwendungen nicht mit dem grundsätzlich anzuwendenden Pauschbetrag von
0,52 DM/km, sondern in tatsächlicher Höhe steuermindernd als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so wird die Einkommensteuer unter
den in § 33 Abs. 1 und 2 EStG näher bestimmten Voraussetzungen und in der dort
bestimmten Weise ermäßigt.
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach der ständigen
Rechtsprechung bei schwer Körperbehinderten mit einer erheblichen Geh- und
Stehbehinderung vor, so dass diese Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den
Pauschbeträgen für Körperbehinderte nach § 33b EStG als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden können.
Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des
Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, sind grundsätzlich sämtliche
Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen,
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, mithin nicht nur die unvermeidbaren
Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen
auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, m.w.N.).
b) Die PKW-Kosten sind neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs.
3 EStG zu berücksichtigen, der laufende und typische unmittelbar mit der
Behinderung zusammenhängende Kosten ohne Einzelnachweis abgilt (BFH-Urteil vom
26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751; BFH-Beschluss
vom 17. September 1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315, m.w.N.).
c) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind derartige Kfz-Kosten
eines Körperbehinderten indes nur insoweit als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, als sie nicht außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen (§ 33
Abs. 2 Satz 1 EStG). Zu dessen Bestimmung ist grundsätzlich neben einer
Begrenzung der in aller Regel höchstens noch als angemessen zu beurteilenden
jährlichen Fahrleistungen von 15 000 km grundsätzlich auf die in den Richtlinien
bestimmten Pauschsätze zurückzugreifen (BFH-Urteile in BFHE 182, 44, BStBl II
1997, 384, und vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538,
m.w.N.). Im Streitjahr 1994 betrug der Pauschsatz 0,52 DM/km.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt dieser Pauschsatz eine
sinnvolle typisierende Regelung dar (generell zur Zulässigkeit der Typisierung
und Pauschalierung bei der Auslegung der Begriffe der Notwendigkeit und
Angemessenheit in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78,
214, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz 1975,
Allg. Rechtsspruch 53), die als Schätzung in § 162 der Abgabenordnung (AO 1977)
eine ausreichende Rechtsgrundlage findet. Diese Schätzung dient nicht nur der
Vereinfachung der Steuerfestsetzung und somit allen Beteiligten. Vielmehr stellt
sie insbesondere auch eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicher. Deshalb ist
der Pauschsatz stets dann anzuwenden, wenn die ihm zugrunde liegende Schätzung
nicht ausnahmsweise im Einzelfall zu einem offensichtlich willkürlichen Ergebnis
führt.
Die Zulässigkeit eines Einzelnachweises der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten
würde den strengen Anforderungen an die Angemessenheitsprüfung nicht gerecht,
die aber gerade bei außergewöhnlichen Belastungen notwendig ist.
Außergewöhnliche Belastungen betreffen nämlich ihrer Natur nach Aufwendungen der
privaten Lebensführung. Bei derartigen Aufwendungen besteht in besonderem Maße
die Gefahr ungerechtfertigter, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu
vereinbarender Vorteile, die dadurch entstehen können, dass einzelne
Steuerpflichtige Aufwendungen steuermindernd geltend machen können, während
andere diese Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen
(vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993,
286, und in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384; BFH-Beschluss vom 21. September
1999 III B 50/99, BFH/NV 2000, 425). Insbesondere hat der erkennende Senat
darauf hingewiesen, es sei bei dem Unterhalt und der Benutzung eines Kfz
unmöglich, sämtliche einzelne Kostenfaktoren detailliert zutreffend zu
berücksichtigen (vgl. auch die Anm. o.V. in Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 252, unter 2., m.w.N.). Unbeschadet dieser
Fragen hat es der Senat grundsätzlich für geboten erachtet, die pauschalierten
Kilometersätze zur Begrenzung der außergewöhnlichen Belastung schwer
Körperbehinderter anzuwenden, weil die Angemessenheit der als außergewöhnliche
Belastung geltend gemachten Aufwendungen in der Regel nur gewährleistet ist,
wenn die tatsächlich entstandenen Kosten diese Pauschsätze nicht übersteigen.
Der Senat hat betont, es lasse sich kein überzeugender Grund dafür finden, warum
die zwangsläufigen Aufwendungen eines körperbehinderten Steuerpflichtigen für
die Benutzung eines PKW höher sein sollen als die der großen Mehrzahl der
Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten und warum der
Rahmen des (steuerlich) Angemessenen ihm einen höheren Aufwand gestattet als er
von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen bei Kfz-Kosten betrieben wird, die sich
in steuerlicher Hinsicht aber mit den Pauschsätzen zufrieden geben.
Deshalb hat es der erkennende Senat nicht etwa nur für zulässig, sondern
rechtlich für geboten erachtet, grundsätzlich bei der Anwendung des § 33 EStG
die zu berücksichtigenden Kfz-Kosten durch die Pauschsätze zu begrenzen.
d) Der erkennende Senat hat zwar ausnahmsweise bei außergewöhnlichen Umständen
ein Überschreiten der Pauschsätze für möglich gehalten, wenn z.B. ein
Steuerpflichtiger wegen seiner Körperbehinderung nur eine wesentlich unter der
allgemein üblichen, bei der Berechnung der Pauschsätze zugrunde gelegten
Fahrleistung erbringt und deshalb pro gefahrenem Kilometer relativ hohe
Aufwendungen zu tragen hat.
Der erkennende Senat konnte in seinen Urteilen in BFHE 182, 44, BStBl II 1997,
384 und in BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538 allerdings offen lassen, ob und ggf.
unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, weil im
letztgenannten Fall eine Fahrleistung von nur gut 8 000 km p.a. noch keinen
außergewöhnlichen Umstand darstellte. Nach einer 1987/ 1988 durchgeführten
Untersuchung betrug nämlich die durchschnittliche Jahresfahrleistung von 37 v.H.
aller PKW unter 10 000 km pro Jahr (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R
82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, 1004, unter II. 8., m.w.N.).
Außergewöhnliche Umstände hat der erkennende Senat demnach bei einer jährlichen
Fahrleistung von rd. 8 000 km, die weniger als 50 v.H. von der noch als
angemessen zu berücksichtigenden jährlichen Fahrleistung von 15 000 km abweicht,
verneint. Der Senat hat vor allem generell darauf hingewiesen, dass es in der
Natur jeder typisierenden und pauschalierenden Regelung liegt, dass sie die
wirklichen Verhältnisse des konkreten Falles nur unzureichend erfasst. Vor allem
können keine der denkbaren Ermittlungsmethoden die nach den jeweiligen
persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen körperbehinderten Steuerpflichtigen
angemessenen Aufwendungen für den Unterhalt und die Benutzung des Kfz genau
erfassen. Erst die pauschalierende Schätzung des angemessenen Aufwandes
gewährleistet einen Vollzug der Steuergesetze ohne unangemessenen
Verwaltungsaufwand. Deshalb kommt eine Abweichung von den Pauschsätzen
allenfalls bei Fallgestaltungen in Betracht, bei denen die Anwendung der
Pauschsätze --insbesondere wegen einer außergewöhnlich geringen jährlichen
Fahrleistung-- zu offensichtlich völlig unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen
führen würde.
Mit dieser Begründung hat der Senat deutlich zu erkennen gegeben, dass
keinesfalls schon Fahrleistungen unterhalb der Hälfte der den Pauschsätzen
zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15 000 km stets einen Ausnahmefall
darstellen, sondern Ausnahmen allenfalls in ganz extremen Fällen in Betracht zu
ziehen sein können (so Anm. o.V. in HFR 1997, 573, 575, unter 4.; Pflüger,
Kommentierte Finanzrechtsprechung --KFR-- F. 3 EStG § 33, 4/97, S. 261;
Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 214, 222; Arndt in Kirchhof/Söhn,
Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. C 63 "Körperbehinderung").
Eine Beschränkung auf derart wirklich krasse Ausnahmefälle rechtfertigt sich
nicht nur aus den vorstehenden Gründen der Verwaltungsvereinfachung, den
Schwierigkeiten der Ermittlung der konkreten tatsächlichen Kosten in jedem
Einzelfall, der Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung und der
Vermeidung einer unverhältnismäßigen Berücksichtigung von grundsätzlich der
Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen, sondern zusätzlich aus der Überlegung,
dass die Fahrtkosten neben dem --auch im Streitfall gewährten--
Behinderten-Pauschbetrag und weiteren --ebenfalls im Streitfall geleisteten--
wegen der Behinderung gewährten Zuschüsse angesetzt wird, und zwar ohne jede
Begrenzung auf die allein behinderungsbedingten Mehraufwendungen (vgl. dazu auch
BFH-Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, unter II. 2. der Gründe, und
BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 315; zur Kritik an dieser Rechtsprechung s.
Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 EStG Anm. 70; Arndt in Kirchhof/Söhn,
a.a.O., § 33 Anm. C 63 "Körperbehinderung", unter lit. c bb; Görke in Frotscher,
Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 62).
Ein außergewöhnlicher Umstand liegt ebenso wenig in der Anschaffung eines
Automatic-Fahrzeuges durch den Kläger (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14. Oktober
1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072).