Kfz-Kaufvertrag – Rücktritt - Entwicklungsstand vergleichbarer Geländewagen
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 9 U 239/06
Urteil vom
28.06.2007
Vorinstanz: Landgericht Konstanz – Az.: 5 O 455/06
In dem Rechtsstreit wegen Rücktritt
vom Kaufvertrag hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
30.11.2006 - Az. 5 O 455/05 - wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.199,00 € abzüglich eines
Betrages, der sich wie folgt errechnet: 0,1134 €/km x Kilometer gemäß Tachostand
im Zeitpunkt der Rückgabe", nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 14.11.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen
Rückübereignung des PKW Mazda Tribute, Limousine, mit Fahrgestell-Nr. J... mit
Ausnahme der eingebauten Standheizung, des Marderschrecks, des DATABecker
GPS-System und der Laderaum-Matte.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 877,77 zu zahlen.
c) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten beider Instanzen haben die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10
zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe des 1,2 -fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, nachdem er vom Neuwagen-Kaufvertrag vom
28.2.2005 zurückgetreten ist, Rückzahlung des Gesamtkaufpreises Zug um Zug gegen
Herausgabe und Rückübereignung des PKW Mazda, Modell Tribute.
Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug
genommen.
Das Landgericht hat, nachdem es durch Einholung eines Gutachtens und mündliche
Erläuterung durch den Sachverständigen W.. Beweis erhoben hatte, die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch,
weil ein Rücktrittsgrund nicht vorliege. Die unzureichende und verzögerte
Beschleunigung des gekauften Fahrzeuges bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, das
starke Bocken und Vibrieren des Fahrzeuges beim automatischen Abregeln bei
Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 174 km/h und die verzögerte Reaktion bei
Änderungen der Einstellung am Tempomat würden keine Sachmängel darstellen. Die
vorgenannten Funktionseinschränkungen stünden zwar nach der Beweisaufnahme fest.
Es handle sich dabei aber um konzeptionell bedingte, fahrzeugspezifische
Steuerungs- und Regelungsdefizite. Sie entsprächen damit dem anzulegenden
Maßstab „Stand der Technik". Mängel in Form einer Linksdrift im normalen
Fahrbetrieb und einer erhöhten Bremskraft links hätten sich in der
Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die vom Sachverständigen festgestellte
Fehlfunktion der Funkfernbedienung stelle zwar einen Sachmangel dar, es handle
sich aber um einen unerheblichen Mangel, der gemäß § 323 Abs.5 S.2 BGB nicht zum
Rücktritt berechtige, wegen dieses Mangels im Übrigen die notwendige
Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren. Das
Landgericht habe den festgestellten Sachverhalt unter rechtlichen
Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt. Die Schlussfolgerung, die vorgefundenen
konzeptionellen Defizite entsprächen dem „Stand der Technik", sei fehlerhaft.
Sie beruhe auf einer unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung
gemäß § 286 ZPO. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei zu erwarten, dass das
streitgegenständliche Modell zumindest den Standard des Vorgängermodells
erreicht habe. Dem Kläger sei beim Kauf auf mehrfaches Nachfragen gesagt worden,
dass es bei dem Fahrzeug neben einem Facelifting nur positive
Weiterentwicklungen gegeben habe. Zwischenzeitlich sei das Fahrzeug vom Markt
genommen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.11.2006 - Az. 5 O 455/05 – wird
aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 28.074,84 nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Mazda Tribute, Limousine, mit
Fahrgestell-Nr. J... mit Ausnahme der eingebauten Standheizung, des
Marderschrecks, DATA-Becker GPS-System und Laderaum-Matte.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 877,77 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, tritt dem neuen Vorbringen entgegen
und macht geltend, die gerügten Defizite würden auch dem Stand der Technik eines
Geländewagens dieser Preisklasse entsprechen, weil der Kläger nicht die neuesten
technischen Errungenschaften erwarten könne. Das ergebe sich auch aus einem in
Auto-Bild Ausgabe 48/2004 veröffentlichten Test. Die Mängel seien zudem im
Rahmen einer Probefahrt feststellbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Sachverständigen W.. ergänzend zu seinem Gutachten mündlich
angehört. Auf die gerichtliche Niederschrift seiner Ausführungen wird verwiesen
(II, 121).
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Das gekaufte
Fahrzeug weist entgegen der Würdigung des Landgerichts zum Rücktritt
berechtigende Mängel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.2 BGB auf. Da auch die weiteren
Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, ist die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 i.V.m.
§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug
gegen Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet. Außerdem steht dem Kläger der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die gezogenen Gebrauchsvorteile hat
der Kläger aber in höherem Maße, als von ihm berücksichtigt, sich anrechnen zu
lassen. Insoweit ist die Klage unbegründet.
1. Ausdrückliche Vereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu der
Fahrzeugbeschaffenheit in den gerügten Mangelbereichen behaupten beide Seiten
nicht. Es ist folglich auf § 434 Abs. 1 S. 2 BGB zurückzugreifen, wonach das
klägerische Fahrzeug frei von Sachmängeln wäre, wenn es sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn es sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann (Nr. 2). Dafür, ob eine Kaufsache die nach Nr.2 geschuldete übliche
Beschaffenheit aufweist, ist auf das redliche und vernünftige Verhalten eines
Durchschnittskäufers abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene
Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes
Qualitätsniveau. Vergleichsmaßstab sind Sachen der gleichen Art wie die
Kaufsache.
Beim Qualitätskriterium „Stand der Serie", muss das Neufahrzeug gemäß § 243 Abs.
1 BGB von mittlerer Art und Güte der Serie sein, der es angehört (Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. A.2005, Rn. 235). Die Einhaltung des Kriteriums „Stand der
Serie" reicht aber nicht aus. Maßgeblich ist nach der fast einhelligen Meinung
in Rechtsprechung und Kommentarliteratur auf den allgemeinen „Stand der Technik"
abzustellen (Reinking/Eggert, aaO. Rn. 241 m.w.N.). Denn eine Beschränkung der
Gewährleistung auf den Standard des Herstellers für sein Produkt würde dazu
führen, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine
Gewährleistung erfolgen müsste. Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge (OLG Düsseldorf NJW
2005, 2235; NJW-RR 1997, 1211; OLG Oldenburg DAR 2000, 219; DAR 1995, 161 f; OLG
Köln DAR 1986, 320; NJW-RR 1991, 1340; VersR 1993, 888 ; VersR 1992, 584 ; VersR
1995, 420).
2. Das streitgegenständliche Fahrzeug erfüllt nicht nur den Entwicklungsstand
vergleichbarer Geländewagen nicht, es leidet auch an einem Mangel, der zu einer
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. Die ergänzende Beweisaufnahme hat
zur Überzeugung des Senats ergeben, dass entgegen der Würdigung des Landgerichts
keine konstruktionsbedingten Besonderheiten und Eigentümlichkeiten vorliegen,
die ein Käufer, der sich für einen Geländewagen entscheidet, akzeptieren muss,
sondern nicht mehr hinzunehmende, erhebliche Abweichungen beim Fahrverhalten
sowie der Verkehrssicherheit gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen der gleichen
Fahrzeugklasse bestehen. Der Senat hat die überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen W.. nachvollzogen und macht sie zur Grundlage der eigenen
Feststellungen.
Der von der Beklagten herangezogene Auto-Bild-Test ist ungeeignet, Zweifel an
der Richtigkeit der gutachterlichen Angaben zu begründen.
a) Das klägerische Fahrzeug beschleunigt nach dem automatischen Gangwechsel bei
Geschwindigkeiten über 140 km/h nur verzögert. Das 3-Gang-Getriebe mit einer
zu-/abschaltbaren Overdrive-Stufe bewirkt mit seiner Leistungsauslegung einen zu
starken Abfall der Drehzahl und damit verbunden eine zu lange Spanne, bis sich
die Beschleunigung trotz unveränderter Gaspedalstellung nach Gangwechsel in den
höheren Gang von 2 auf 3 wieder fortsetzt. Stattdessen tritt zunächst ein
Geschwindigkeitsgleichstand von mindestens 10 Sekunden ein, der nicht dem
üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse
entspricht. Geländewagen werden hierzulande üblicherweise weitgehend auch im
normalen Straßenverkehr eingesetzt, so dass der Geschwindigkeitsbereich über 140
km/h für den Fahrbetrieb von Bedeutung ist. Die Zeitspanne von 10 Sekunden ist
im Fahrbetrieb ungewöhnlich und störend. Sie führt zu einer Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit, wenn ein Überholvorgang knapp ist. Da selbst ein
vorausschauender Fahrer nicht alle schwierigen Verkehrssituationen vorhersehen
wird, kann dieses Sicherheitsrisiko nicht vollständig durch ein Mehr an Sorgfalt
und Vorsicht ausgeschaltet werden. Unabhängig davon kann einem redlichen und
vernünftigen Durchschnittskäufer nicht zugemutet werden, bei allen Überhol- und
Beschleunigungsvorgängen jeweils eine 10 Sekunden-Verzögerung in sein
Fahrverhalten einzubeziehen. Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche
Fahrzeug mit diesem Mangel nicht nur vom Standard der Fahrzeugklasse sondern
auch vom Vorgängermodell abweicht. Der Kläger, der das Vorgängermodell zuvor
gefahren und bei der Beklagten in Zahlung gegeben hat, durfte erwarten, über die
gravierende, die Verkehrssicherheit beeinflussende Änderung zum Vorgängermodell
von der Beklagten informiert zu werden, was nicht der Fall war. Dieser Mangel
war auch im Rahmen der erfolgten innerstädtischen Probefahrt nicht feststellbar,
weshalb die Aufklärung des Klägers nicht entbehrlich war.
b) Zusätzlich dazu kann der Kläger seinen Rücktritt auch auf weitere, weniger
gravierende Abweichungen sowohl vom Standard des Vorgängermodells als auch der
Fahrzeugklasse stützen. Das klägerische Fahrzeug bockt und vibriert beim
automatischen Abregeln bei Erreichen der Höchstgeschwindigkeit. Dies hat ein
starkes Verzögerungsrucken und Nachnickbewegungen zur Folge. Das Fahrzeug ruckt
und pendelt so, dass die Insassen zunächst recht unangenehm nach vorne und
hinten bewegt werden. Das Verzögerungsrucken schwächt sich sogleich wieder ab.
Auch dieser Mangel ist nicht durch die Konzeption eines Geländewagens
vorgegeben, sondern beruht allein darauf, dass der Motor bei 174 km/h seine
Leistungsgrenze noch nicht erreicht hat und deshalb automatisch abgeregelt wird.
Auf Änderungen der Einstellung reagiert der Tempomat nur mit einer ungewöhnlich
langen Verzögerung. Die Verzögerung ist entgegen der Würdigung des Landgerichts
ebenfalls nicht konzeptionell bedingt. Vielmehr ist die angewandte Technik
schlicht veraltet. Dies entspricht weder dem Bedien- und Komfortstandard des
Vorgängermodells noch dem von Konkurrenzfahrzeugen.
3. Der Kläger hat einen unstreitigen Anspruch gemäß §§ 437 Nr.2, Nr.3, 323
Abs.1, 346 Abs.1, 284 BGB in Höhe von 29.199,00 €.
Dieser ist um die herauszugebende Nutzungsentschädigung zu kürzen (§ 346 Abs.1
BGB). Bislang hat sich der Kläger 1.124 € - basierend auf einer Nutzung von
7.700 km - anrechnen lassen. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile jedoch bis
zur Rückgabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist unstreitig zwischenzeitlich mehr
als 7.700 km gefahren worden und wird voraussichtlich bis zum Zeitpunkt der
Rückgabe noch weiter genutzt werden, so dass sich ein höherer Betrag als
auszugleichende Nutzungsentschädigung ergeben wird. Diese berechnet sich nach
der gängigen Formel (Reinking/Eggert, aaO. Rn. 241):
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
erwartete Gesamtlaufleistung
Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps hat
der Sachverständige W.. mit 250.000 km angegeben, ohne dass die Beklagte diesen
Wert angegriffen hat.
Der Senat hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Abzug
unabhängig von der Feststellung der tatsächlichen Nutzung durch Angabe eines
Faktors im Tenor, mit dem die bei Übergabe des Fahrzeuges tatsächlich
angefallene Laufleistung multipliziert wird, erfolgen kann (OLGR Karlsruhe 2002,
248; vgl. auch OLG Karlsruhe - 14.ZS. - NJW 2003, 1950). Der Faktor ist bezogen
auf den hier anzusetzenden Brutto-Kaufpreis von 28.344 € zu ermitteln. Er
beträgt: 28.344 € : 250.000 km = 0,1134 €/km.
4. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB die der
Höhe nach unstreitigen Kosten des Privatgutachtens von 294,64 € und die
außergerichtlichen, nicht anrechenbaren RA-Kosten von 583,13 € ersetzt
verlangen.
Der Kläger hatte der Beklagten bereits mit Schreiben vom 21.7.2005 (K 7) und
22.7.2005 (K 8) wegen der streitgegenständlichen Mängel Frist zur Nacherfüllung
bis 8.8.2005 gesetzt, später durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom
9.8.2005 (K 9) nochmals Frist zur Nacherfüllung bis 17.8.2005 setzen lassen.
Erst nach erfolglosem Ablauf der vorgenannten Fristen hat er am 5.10.2005
Gutachtensauftrag erteilt (K 11).
5. Die Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.
III.
Der Kostenausspruch für die erste Instanz ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO,
derjenige für die zweite Instanz beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 ZPO. Schon vor dem
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte der PKW eine
gegenüber dem Zeitpunkt der Klageerhebung (7.700 km) erheblich gestiegene
Laufleistung von ca. 30.000 km, die sich seitdem bis zum mündlichen
Verhandlungstermin zweiter Instanz noch einmal, allerdings unerheblich - und für
die Kostenquote zu vernachlässigen - auf ca. 34.000 km erhöht hat. Der Kläger
hat dem Anstieg der von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile weder in erster noch in
zweiter Instanz Rechnung getragen. Stattdessen hätte er die Hauptsache in
jeweiliger Höhe der gezogenen Nutzungen für teilweise erledigt erklären müssen.
Er ist im Umfang dieser in seiner Antragstellung unberücksichtigt gebliebenen
Nutzungen unterlegen und hat folglich die sich daraus ergebenden Kostennachteile
zu tragen.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen
nicht vor. Weder besitzt die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.