Geldanlage auf
den Namen des Kindes – Anspruchinhaber?
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 8/07
Urteil vom
28.12.2007
Legt ein Elternteil - als
gesetzlicher Vertreter für beide Eltern handelnd - einen Geldbetrag in der Form
einer Festgeldanlage auf den Namen seines minderjährigen Kindes an, so steht dem
Kind als nomineller Inhaber des Kontos die Forderung im Regelfall auch
materiellrechtlich zu.
In dem Rechtsstreit hat der 4.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
23.11.2006 - 9 O 111/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit nicht schon im
Beschluss des Senats vom 30.4.2007 über die Kosten des Berufungsverfahrens
entschieden worden ist.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120%
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils
beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung
gegen die Drittwiderbeklagte wird auf 51.725,70 EUR und für das nachfolgende
Verfahren auf 25.862,85 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die 1984 geborene Klägerin den Beklagten,
ihren Vater, auf Zahlung eines Geldbetrags in Anspruch, den der Beklagte in
einer auf den Namen der Klägerin lautenden Festgeldanlage bei der D. anlegte.
Der Beklagte hat aus erster Ehe zwei Kinder, die 1972 und 1974 geboren sind. Die
Ehe der Eltern der Klägerin ist seit dem Jahr 2005 rechtskräftig geschieden.
Der Beklagte erzielte als Versicherungsvertreter zumindest bis zum Jahr 1991
hohe Einkünfte. Von diesen Einkünften wurde unter anderem eine Eigentumswohnung
im Wert von 400.000 DM angeschafft. Zugleich tätigte der Beklagte auch im Namen
seiner damaligen Ehefrau zahlreiche Geldanlagen. So legte er im April 1998 - für
die Eheleute B. als gesetzliche Vertreter der Klägerin handelnd - bei der D.
Bausparkasse für die Dauer von drei Monaten einen Betrag in Höhe von 100.000 DM
als Festgeld auf den Namen der damals noch minderjährigen Klägerin an. Mit
Schreiben vom 17.6.1998 (GA I Bl. 51) teilte die D. der Klägerin mit, dass die
Laufzeit ihrer Festgeldanlage an 23.7.1998 ende. Nach dem Ende der Laufzeit
verfügte der Beklagte über den Anlagebetrag in Form einer anderen Anlage, die
nicht mehr auf den Namen der Klägerin lautete.
Im Berufungsrechtszug ist unstreitig, dass erstmals am 20.5.1997 bis zum
20.8.1997 ein Betrag von 132.489,60 DM auf das auf den Namen der Klägerin
lautende Konto Nummer ~05 angelegt war. Am Ende der Laufzeit wurden 107.637,60
DM auf das auf den Namen der Klägerin lautende Konto mit der Nummer ~13
transferiert. Dieser Betrag wurde inklusive Zinsen am 22.12.1997 auf das
Folgekonto ~30 überwiesen. Diese Anlage war bis zum 23.3.1998 angelegt. Von
diesem Betrag wurde sodann die Summe von 100.000 DM am 23.3.1998 auf das
Folgekonto ~48 gestellt und von dort am 24.7.1998 einschließlich eines
Zinsertrags von 1.166,67 DM über ein Konto der Eheleute B. an den Beklagten
ausgezahlt.
Mit einem Schreiben vom 16.8.2004 (GA I 26) wandte sich der Beklagte an die
Klägerin. Das Schreiben lautet auszugsweise:
"Liebe J., ich möchte zurückkommen auf unser Gespräch von letzter Woche. Du hast
das Konto bei der D.-Bausparkasse angesprochen. 1998 war ein Betrag von 100.000
DM zuzüglich Zinsen von 1.166,67 DM angelegt. Umgerechnet in Euro ergibt dies
einen Betrag von 51.725,70 EUR. Ich werde dir in Kürze die Hälfte des Betrags
zur Finanzierung deines Jurastudiums auf dein Konto überweisen.... Ich empfehle,
die andere Hälfte des Betrages bei deiner Mutter einzufordern..."
In der Folge zahlte der Beklagte an die Klägerin 25.862,85 EUR.
In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16.7.2005 (GA I Bl. 48)
vertrat die Mutter der Klägerin, die frühere Drittwiderbeklagte, die Auffassung,
für die Klägerin sei nicht nur ein Betrag in Höhe von 101.166,67 DM, sondern
132.489,60 DM angelegt gewesen. Nebst Zinsen stehe der Klägerin per 31.8.2004
ein Betrag in Höhe von 90.470,77 EUR gegen beide Eltern zu. Weiter heißt es in
dem Schreiben:
"Aufgrund des Urteils zum Ausgleich des Zugewinns steht dir am 18.7.2005 ein von
mir zu zahlender Betrag von 28.393,54 EUR zu. Diesen Betrag kürze ich um deinen
Restanteil an der für J. fehlenden Summe zur Finanzierung ihrer Ausbildung und
transferiere die Summe von 19.372,53 EUR auf ihr Girokonto. Gleichzeitig zahle
ich dir den Betrag von 9.021,01 EUR aus. Damit ich J. meine Hälfte auszahlen
kann, die immer noch zu deiner Verfügung steht, sind von dir einschließlich
Zinsen bis zum 18.7.2005 insgesamt 46.852,11 EUR an mich auszuzahlen."
Die Klägerin hat behauptet, der bei der D.-Bausparkasse angelegte Betrag stelle
nur einen Teil des von dem Beklagten für die Klägerin verwalteten Vermögens dar.
So habe der Beklagte ab 6.12.1996 bis auf weiteres 52.842,32 DM bei der O. Bank,
am 29.12.1997 bei der B.-Bank 82.850,72 DM und am 29.12.1997 bei der D.
109.018,11 DM angelegt. Zwischenzeitlich habe sie erfahren, dass im Jahr 1998
mindestens 156.500 DM angelegt gewesen seien. Während eines Urlaubs im August
1993 sei zwischen ihren Eltern vereinbart worden, der Klägerin ein Vermögen in
der Größenordnung zwischen 180 bis 200.000 DM bis zu ihrer Volljährigkeit
anzusparen. Grundstock sei ein Sparbuch mit einem angesparten Betrag von circa
28.000 DM gewesen. Der Beklagte habe die Verwaltung des Vermögens übernommen.
Der Beklagte habe gegenüber der Drittwiderbeklagten erwähnt, dass er seinen
beiden Kindern aus erster Ehe finanzielle Zuwendungen in einer Größenordnung von
200.000 DM habe zukommen lassen. Bei der Eröffnung der jeweiligen Konten habe
zwischen ihren Eltern Einigkeit darüber bestanden, dass die angelegten Beträge
als Absicherung für die Zukunft der Klägerin dienen und nur ihr zustehen
sollten.
Mit dem im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Leistungsanspruch hat die
Klägerin Auszahlung der zweiten Hälfte des im Jahr 1998 auf ihren Namen
angelegten Betrages in Höhe von 51.725,70 EUR begehrt.
Sie hat zuletzt beantragt,
1. im Wege der Teilklage den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 51.725,70
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am 25.8.2004 gezahlter 25.862,85 EUR;
2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 869,64 EUR
vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, ein
eigenes Vermögen der Klägerin habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Er habe
lediglich im Jahr 1997 von ihm selbst angesparte Gelder steuerverkürzend auf ein
Konto der Klägerin gestellt, allein zu dem Zweck, um alle Steuerfreibeträge für
die anfallenden Zinsen auszuschöpfen. Einen Schenkungswillen habe es nie
gegeben. Im Übrigen habe er eine mögliche Schenkung gemäß § 530 BGB wirksam
widerrufen.
Der Beklagte hat behauptet, die Drittwiderbeklagte habe der Klägerin einen
weiteren Betrag in Höhe von 19.372,53 EUR zur Verfügung gestellt.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des zuletzt gestellten Antrags zu 1)
in vollem Umfang und hinsichtlich des Antrags zu 2) in Höhe eines Betrages von
594,73 EUR stattgegeben.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung, die der Beklagte zunächst gegen die
Klägerin und die Drittwiderbeklagte eingelegt hat, erstrebt er die vollständige
Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Der Beklagte vertritt die Auffassung,
das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die formelle
Einrichtung eines Sparbuchs auf den Namen des Kindes nicht den Schluss auf einen
Vertrag zu Gunsten Dritter zulasse. Es komme entscheidend auf die Absprachen mit
der Bank oder Sparkasse an, wer über das Konto verfügen könne und wer Inhaber
des Sparbuchs sei und bleibe. Da das Guthaben als Festgeld angelegt worden sei,
habe es sich von vornherein nach Sinn und Zweck der Anlage nur um eine Anlage
auf Zeit gehandelt. Der Klägerin sei der Betrag mithin nicht endgültig, sondern
allenfalls vorübergehend zugewendet worden. Hinzu komme, dass dem Beklagten die
Verfügungsbefugnis verblieben sei. Dies stehe der Schlussfolgerung entgegen,
dass der Beklagte durch die Verfügung des Kreditinstituts mit der Auszahlung der
Festgeldanlage auf Kosten der Klägerin bereichert sei. Auch habe das Landgericht
das Schreiben vom 16.8.2004 nicht zutreffend gewürdigt. Gerade die Schenkung im
Jahre 2004 beruhe auf der erkennbaren Vorstellung, dass die Klägerin bis zu
diesem Zeitpunkt keinen rechtsbeständigen Anspruch erworben habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 23.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Saarbrücken die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sofern der Senat das
angefochtene Urteil in seiner Begründung nicht für zutreffend erachte, sei der
Klage aus anderen Gründen stattzugeben: So hätten die Eltern der Klägerin seit
1993 bei der D. Bausparkasse, der O. Bank und der Bank für G. Vermögensanlagen
für die Klägerin durchgeführt. Das bestimmungsgemäß der Klägerin zustehende
Vermögen habe der Beklagte in der Folgezeit unter Ausschluss des aus dem
gemeinsamen Sorgerecht sich ergebenden Mitentscheidungsrechts der Mutter allein
verwaltet. Der Beklagte habe nicht vollständig und richtig lückenlos
nachvollziehbar Auskunft über die Vermögensanlagen gegeben. Die Klägerin habe
sich in ihrem Zahlungsanspruch auf die vom Beklagten im Wesentlichen eingeräumte
und durch Vorlage entsprechender Urkunden belegte Forderung aus dem D.
Bausparkassenkonto beschränkt. Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren sei auch
§ 1664 BGB, der eine eigene Anspruchsgrundlage gewähre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Berufungsbegründung vom 28.2.2007 (GA II Bl. 264 ff.) und auf die
Berufungserwiderung vom 4.4.2007 (GA II Bl. 293 ff.) Bezug genommen. Der Senat
hat mit Beschluss vom 30.4.2007 (GA II Bl. 306) ausgesprochen, dass der Kläger
seines Rechtsmittels verlustig sei, soweit er die Berufung hinsichtlich der
Drittwiderbeklagten zurückgenommen hat. Bezüglich der Einzelheiten der
mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 27.11.2007 (GA II Bl. 344 f.)
verwiesen.
II.
A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung
weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Der
Klägerin steht gem. § 816 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der noch offen
stehenden Klagesumme zu.
Gemäß § 816 Abs. 1 BGB ist der Nichtberechtigte, der über einen Gegenstand eine
Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, dem Berechtigten
zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Diese
Voraussetzungen liegen vor. Sie tragen den tenorierten Zahlungsanspruch.
1. Der Beklagte hat als Nichtberechtigter über die Anlageforderung verfügt, die
der Klägerin als Berechtigter zustand.
a) Nichtberechtigter ist zunächst derjenige, der über ein Recht verfügt, das ihm
(noch) nicht, nicht mehr oder nicht allein zusteht. Damit ist zunächst die Frage
von Relevanz, wer am 24.7.1998 Gläubiger der Forderung aus der Festgeldanlage
mit der Kontonummer ~48 bei der D. war. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auch materiellrechtliche Inhaberin des
Kontos war:
aa) Da die Klägerin bei dem Abschluss des Bankvertrages nicht persönlich
anwesend war, könnte die Klägerin zunächst dann Gläubigerin geworden sein, wenn
der Beklagte im Wege einer wirksamen Stellvertretung ausdrücklich oder
konkludent im Namen der Klägerin aufgetreten wäre. Darüber hinaus ist das
Rechtsinstitut des Vertrags zugunsten Dritter geeignet, die Rechtsstellung der
Klägerin zu begründen. Bereits der erste Weg führt die Gläubigerstellung herbei:
bb) Die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Stellvertretung sind erfüllt. Der
Beklagte hat im Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom
28.3.2007 (dort Seite 3; GA I Bl. 43) vorgetragen, die Eheleute B. hätten als
gesetzliche Vertreter auf den Namen der Klägerin ein Konto bei der D. eröffnet.
Diesem Sachvortrag ist zu entnehmen, dass der Beklagte - für beide Eltern
handelnd - als gesetzlicher Vertreter der Klägerin auftrat. Diesem Handeln ist
der rechtsgeschäftliche Wille zu entnehmen, gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB
Willenserklärungen für den gesetzlich Vertretenen abzugeben. Denn zu einer nur
"formal" auf den Namen der Klägerin lautenden, die materiellrechtliche
Berechtigung nicht umfassenden Kontoeröffnung hätte es eines expliziten
Auftretens beider Eltern als gesetzliche Vertreter nicht bedurft. Da der Wille
zur materiell-rechtlichen Kontoeröffnung auch von der Drittwiderbeklagten
geteilt wurde, bestehen keine sorgerechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit
der Kontoeröffnung. Der Senat hat die Parteien im Termin vom 27.11.2007 auf den
ergänzenden rechtlichen Blickwinkel hingewiesen.
cc) Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, die Berechtigung der Klägerin
hinsichtlich der Festgeldanlage mit den Argumenten des Landgerichts aus § 328
Abs. 1 BGB herzuleiten. Denn der auf den Namen der Klägerin lautenden
Kontoeröffnung durch den Beklagten war zumindest konkludent der Erklärungsgehalt
eines Vertrages zu Gunsten Dritter beizumessen.
aaa) Zwar zwingt die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen allein
betrachtet noch nicht zu dem Schluss, dass der nominelle Kontoinhaber auch
materiellrechtlicher Inhaber der Forderung werden soll (BGHZ 21, 148, 150; 28,
368, 369 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdnr. 9a). Entscheidend
ist hingegen, wer nach der Vereinbarung mit der Bank und dem das Konto
Eröffnenden Kontoinhaber sein soll. Allerdings kommt bei der Auslegung der
anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen dem Inhalt der
Kontoeröffnungsunterlagen zumindest der gesteigerte Indizwert zu, dass der ohne
jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden
soll, wenn die auf dem Konto gutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten
stammen (BGH, Urt. v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.1.2005 -
X ZR 264/02, NJW 2005, 980Urt. v. 25.4.2005 - II ZR 103/03 NJW 2005, 2222).
Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht beachtet.
bbb) Die Kontounterlagen bezeichnen die Klägerin als Inhaberin der
Festgeldanlage und enthalten keinen Hinweis, der eine abweichende
Rechtszuständigkeit für möglich erscheinen lässt. Mit zutreffenden Erwägungen
hat sich das Landgericht auf den Indizwert des Schreibens der D. vom 17.6.1998
gestützt, welches ausdrücklich an die Klägerin, nicht hingegen an den Beklagten
gerichtet war. Auch bestätigt das Schreiben des Beklagten vom 16.8.2004, dass
der Geldbetrag letztlich zur Finanzierung der Ausbildung der Klägerin bestimmt
war. Hingegen lässt sich dem Wortlaut des Schreibens entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Verfasser des
Schreibens die Vorstellung besaß, die verbindliche Zuwendung des Geldbetrags
erst im Jahr 2004 zu vollziehen. Letztlich muss die Auslegung dieses Schreibens
dem Umstand Rechnung tragen, dass das Schreiben auch den Zweck verfolgte, dem
vollen Zahlungsbegehren der Klägerin entgegenzutreten.
Hinzu kommt folgender Aspekt: Der Beklagte trägt vor, dass die zahlreichen
Anlagen auf den Namen der Klägerin vor allem dem Zweck dienten, steuerliche
Freibeträge auszuschöpfen. Dieses Ziel war rechtskonform nur zu erreichen, wenn
die Klägerin materiellrechtliche Inhaberin der Festgelder wurde. Selbst dann,
wenn - was sogleich erörtert werden soll - der Vermögensübertragung im
Verhältnis der Parteien (im so genannten Valutaverhältnis) keine
Schenkungsabrede oder gar kein Rechtsgrund zu Grunde gelegen haben sollte,
stellt sich die Frage des steuerlichen Umgehungsgeschäfts beziehungsweise der
Zurechnung des Guthabens gemäß § 39 AO (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2004 - XI ZR
220/03, NJW 2004, 2517). Wäre die Klägerin nur zum Schein als Kontoinhaberin
aufgetreten, so hätte die Inanspruchnahme des Freibetrags strafrechtliche
Relevanz. Ein solches Gebaren kann dem Beklagten nach dem Grundsatz der
rechtskonformen Auslegung nicht unterstellt werden. Demnach verdient bei
mehreren möglichen Auslegungen diejenige den Vorrang, bei der das Rechtsgeschäft
wirksam ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.3.1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817).
Dies impliziert die Forderung, dass bei der Auslegung eines rechtsgeschäftlichen
Handelns den handelnden Personen kein unbilliges, unredliches oder gar
strafbares Verhalten unterstellt werden darf.
Demgegenüber besitzt der Umstand, dass die Festgeldanlage naturgemäß nur eine
befristete Laufzeit besaß, kein entscheidendes Gewicht: Die Auffassung, dass die
Rechtsinhaberschaft hinsichtlich der Guthabensforderung mit Ablauf der Laufzeit
in Wegfall gerät, wird selbst von der Berufung nicht vertreten. Auch ein
Erfahrungssatz, dass derjenige, der einen andern mit einer befristeten
Festgeldanlage beschenkt, davon ausgeht, dass das Geschenk mit Ablauf der
Laufzeit an den Schenker zurückfällt, ist nicht nachgewiesen.
b) Weiterhin lässt die Befugnis des Klägers, gegenüber der D. über das Konto zu
verfügen, den Mangel der fehlenden Berechtigung im Sinne des § 816 Abs. 1 BGB
nicht entfallen. Der Beklagte kann seine Berechtigung nicht bereits daraus
herleiten, dass er im Außenverhältnis zur Überweisungsbank die Rechtsbefugnis
besaß, über das Konto zu verfügen. Vielmehr muss die Verfügungsbefugnis von der
Rechtsinhaberin selber abgeleitet werden (so BGH, Urt. v. 4.2.1999 - III ZR
56/98, ZIP 1999, 435; Urt. v. 22.9.2003 - II ZR 74/01, NJW 2004, 365;
Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 816 Rdnr. 10). Im Innenverhältnis zur Klägerin
könnte mithin allenfalls die sorgerechtliche Rechtsstellung des Beklagten aus
dem Bereicherungsanspruch herausführen. Letztlich verhilft auch dieser Aspekt
der Berufung nicht zum Erfolg:
aa) Die aus der Wahrnehmung der Vermögenssorge abgeleitete Rechtsstellung der
Eltern gegenüber der Bank korrespondiert nicht notwendigerweise mit der
Rechtsstellung gegenüber dem minderjährigen Kind: So finden insbesondere die
Rechtsvorschriften des § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB im
Außenverhältnis der Eltern zu einer Überweisungsbank keine Anwendung, da der
Überweisungsvertrag mit der Bank, nicht hingegen mit dem Kontoinhaber
abgeschlossen wird (BGH, Urt. v. 15.6.2004 - XI ZR 220/03, NJW 2004, 2517; Urt.
v. 27.3.1958 - II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553; Beschl. v. 25.2.1982 - III ZR
188/81, WM 1982, 549). Auch muss der Vertretene das Handeln eines die
Vertretungsmacht übersteigenden gesetzlichen Vertreters gegen sich gelten
lassen, solange der Missbrauch der Vertretungsmacht nicht evident ist (BGH, NJW
2004, 2517; vgl. BGHZ 127, 239, 241). Dies impliziert zugleich, dass sich im
Innenverhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht jede im Außenverhältnis
wirksame Verfügung als materiellrechtlich berechtigte Wahrnehmung des
Sorgerechts darstellt. Diese Einschränkung greift vorliegend Platz: Legt man die
materiellrechtliche Berechtigung der Klägerin an der Festgeldanlage zugrunde, so
konnte in der gegebenen Sachlage des vorliegend zu beurteilenden Falles die
Rücküberweisung des Geldes nur dann eine berechtigte Maßnahme des
Sorgeberechtigten sein, wenn der Rechtsgrund für das Behaltenbedürfen des Geldes
von vornherein fehlte. Denn in diesem Fall wäre die Klägerin ihrerseits gem. §
812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückübertragung des Geldes verpflichtet gewesen. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor:
bb) Es kann unentschieden bleiben, ob der Beweis für eine Schenkungsabrede
positiv erbracht worden ist. In jedem Fall ist es dem Beklagten nicht gelungen,
die ernsthafte Möglichkeit einer Schenkungsabrede zweifelsfrei zu widerlegen. So
hat die Drittwiderbeklagte durchaus glaubhaft, letztlich vom Beklagten auch
unwidersprochen, ausgesagt, es sei nach einem gemeinsamen Urlaub im Jahr 1993 zu
einer Absprache mit dem Beklagten gekommen, dass für die Klägerin ein Vermögen
geschaffen werden solle; Gelder aus Provisionszahlungen, die nicht für den
täglichen Bedarfs benötigt worden seien, hätten zurückgelegt werden sollen.
Hierbei sei von einem Betrag zwischen 200.000 und 250.000 DM die Rede gewesen.
Es liegt also nicht fern, dass der Beklagte bei der Anlage des Geldes auf den
Namen der Klägerin gerade diesen Zweck verfolgte. Dafür spricht der vom
Landgericht aufgezeigte Umstand, dass die Festgeldanlage über geraume Zeit
mehrfach auf den Namen der Klägerin erneuert wurde.
Auch kommt es nicht darauf an, ob und bei welcher Gelegenheit der Beklagte der
Klägerin ein Angebot auf Abschluss einer Schenkungsabrede unterbreitete.
Vielmehr konnte die schuldrechtliche Abrede über die Unentgeltlichkeit der
Zuwendung dadurch zu Stande gekommen sein, dass nur der Beklagte zum Zeitpunkt
der Zuwendung die Schenkungsabsicht besaß. Denn der Beklagte war als
gesetzlicher Vertreter der Klägerin bei der schenkweisen Zuwendung eines
Vermögensgegenstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und durfte im
Wege eines so genannten Insichgeschäfts gewissermaßen einseitig kontrahieren
(vgl. Palandt/Diederichsen, aaO., § 1795 Rdnr. 11). Der Formmangel wurde durch
den Vollzug der Schenkung geheilt (§ 516 Abs. 2 BGB).
cc) Da der Beklagte die Beweislast für die Voraussetzungen einer berechtigten
sorgerechtlichen Interessenwahrnehmung hat, trägt er den Nachteil aus der
Nichterweislichkeit der Rechtsgrundabrede.
Zwar trägt der Bereicherungsgläubiger im Grundsatz die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass der Verfügende Nichtberechtigter war (Palandt/Sprau, §
816 Rdnr. 26; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, § 816 Rdnr. 1;
Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 816 Rdnr. 34). Diese Regelung der
Darlegungs- und Beweislastverteilung ist jedoch zu modifizieren, wenn sich der
Anspruchsgegner gegenüber dem materiell Berechtigten auf eine gesetzliche
Verfügungsbefugnis beruft:
Nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast trägt jede
Prozesspartei die Darlegungs- und Beweislast für all diejenigen Umstände, aus
denen sie eine ihr günstige Rechtsfolge herleitet (Rosenberg/Schwab/Gottwald,
ZPO, 16. Aufl., § 114 Rdnr. 10). Demnach hat die Klägerin mit dem Nachweis ihrer
eigenen materiellen Berechtigung zunächst alles Notwendige getan, um ihren
Anspruch zu begründen. Es ist nunmehr Sache des Beklagten, Umstände darzulegen
und zu beweisen, die über seine mangelnde materielle Berechtigung hinweghelfen.
Nach diesem Verständnis sind die Aspekte, die die Rechtmäßigkeit des Handelns
aus sorgerechtlicher Sicht begründen, Umstände, aus denen der Beklagte die ihm
günstige Rechtsfolge seiner gegenüber Klägerin wirkenden Berechtigung herleitet.
Nur dieses Ergebnis erscheint interessengerecht: Die Darlegungs- und Beweislast
kann aus Sicht des Beklagten nicht günstiger sein, als sie in der umgekehrten
Prozesssituation gegenüber der die Auszahlung des noch vorhandenen
Festgeldbetrages verweigernden Klägerin wäre. Auch dort müsste der Beklagte die
Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes tragen. Bliebe im
umgekehrten Prozess zweifelhaft, ob das Geld schenkweise übereignet wurde, so
wäre einer auf Herausgabe gerichteten Bereicherungsklage der Erfolg zu versagen.
Dem Beklagten dürfen aus seinem eigenmächtigen Eingriff in die fremde
Rechtszuständigkeit auch im vorliegenden Rechtsstreit in Gestalt einer
günstigeren Verteilung von Darlegungs- und Beweislast keine prozessualen
Vorteile erwachsen.
dd) Letztlich kann die Frage nach der richtigen Darlegungs- und Beweislast offen
bleiben: Denn der Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Berechtigung zur
Vermögenssorge berufen, weil - Abweichendes wird nicht vorgetragen - die
elterliche Sorge beiden Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinsam zustand.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Drittwiderbeklagte mit dem Vorgehen des
Beklagten einverstanden war.
c) Mit seiner Zahlungsanweisung und der korrespondierenden Annahme des
überwiesenen Betrages hat der Beklagte über die Guthabensforderung i.S. des §
816 Abs. 1 BGB wirksam verfügt. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich,
dass sich die D. mit der Ausführung der Überweisung rechtskonform verhielt.
Folglich ist die der Klägerin zustehende Forderung auf Auszahlung des
Festgeldguthabens mit der Auszahlung auf das vom Beklagten benannte Konto
erloschen.
2. Schließlich steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs in der Rechtsfigur des
dolo-petit-Einwandes der Klageforderung nicht entgegen. Demnach handelt
derjenige rechtsmissbräuchlich, der eine Leistung einfordert, die er alsbald
wieder zurückzugewähren hätte (statt aller Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rdnr.
52). Hierbei kommt eine Verpflichtung der Klägerin zur Rückgewähr des Erlangten
dann in Betracht, wenn die Übertragung des Guthabens durch den Beklagten auf die
Klägerin ohne rechtlichen Grund erfolgt wäre. Stünde der Festgeldbetrag noch zur
Verfügung, so wäre die Klägerin verpflichtet, das Guthaben gemäß § 812 Abs. 1 S.
1 BGB auf den Beklagten zurück zu übertragen. Allerdings kann der Beklagte den
ihm obliegenden Beweis für das Fehlen eines rechtlichen Grundes nicht führen
(siehe dazu oben Ziff. 1 b bb)).
3. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs steht im Berufungsrechtszug nicht
mehr im Streit, nachdem die Berufung des Beklagten die zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts zur fehlenden Anrechnung der bestrittenen Zahlung der
Drittwiderbeklagten nicht angegriffen hat. Der Klägerin steht darüber hinaus aus
§§ 249, 286 BGB ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren jedenfalls in der geltend gemachten Höhe zu. Die
Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten (§§ 286, 288, 291 BGB).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
besitzt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2
ZPO).