|














































| |
Geschwindigkeitsüberschreitung:
Herabsetzung Geldbuße
AG Niebüll
Az: 6 OWi 112 Js 13993/03 (60/03)
Urteil vom: 08.09.2003
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das
Amtsgericht Niebüll in seiner Sitzung vom 8.9.2003 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässig begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit § 24
StVG zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 30,00 Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
G r ü n d e:
Der Betroffene lenkte am 26.1.2003 gegen 2.01 Uhr in Klixbüll Hauptstraße / B199
den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xx im innerörtlichen Bereich. Durch
Nachfahren über eine Strecke über 1.000 m von Kilometerstein 39,6 bis
Kilometerstein 38,6 im innerörtlichen Bereich in einem Abstand von zuerst 60 m,
der sich sodann innerhalb der Meßstrecke bis auf 120 m vergrößerte, folgte ihm
der Zeuge M mit dem Polizeifahrzeug mit dem Kennzeichen XXX. Dieses Fahrzeug ist
nicht mit einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet. Der Betroffene
war dem Zeugen M, der das Polizeifahrzeug führte, aufgefallen, als jener aus
Richtung Niebüll kommend auf der B5 das Fahrzeug mit deutlich überzogener
Geschwindigkeit lenkte. Der Zeuge konnte zu diesem etwa 200 m nach Einfahrt auf
die B199 in der geschlossenen Ortschaft Klixbüll aufschließen, die Messung
begann etwa 300 m später. Zur Messzeit herrschte klare Sicht, kein Nebel, die
Straßenbeleuchtung war bereits ausgeschaltet, andere Fahrzeuge befanden sich zu
dieser Zeit nicht auf der B199 in der Meßstrecke. Der Zeuge konnte das „xx" –
Kennzeichen ablesen, an das er sich in der mündlichen Verhandlung noch
erinnerte. Bei Beginn der Meßstrecke befand sich das von dem Betroffenen
gelenkte Fahrzeug im sichtbaren Bereich des Abblendlichtes, als es sich – bei
gleichbleibender Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs – deutlich in Richtung
Osten von dem nachfolgenden Polizeifahrzeug bis auf 120 m entfernte, der Zeuge
verlor das von dem Betroffenen gelenkte Fahrzeug jedoch nicht aus dem Blick und
konnte es verfolgen. Der Betroffene konnte kurze Zeit später am Ortsausgang
gestellt werden.
Dem Betroffenen ist eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3
Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG vorzuwerfen. Er hat im
innerörtlichen Bereich die zulässige Geschwindigkeit nicht eingehalten. Die auf
dem nicht geeichten Tachometer des Polizeifahrzeugs festgestellte
Geschwindigkeit betrug 100 km/h, unter Berücksichtigung eines erforderlichen,
hier aber auch angemessenen Sicherheitsabschlags von 20 % (OLG Frankfurt, DAR
1997, 285; OLG Düsseldorf DAR 1997, 320), ist von einer eingehaltenen
Geschwindigkeit von 80 km/h auszugehen. Zulässig im innerörtlichen Bereich wäre
lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gewesen; dem Betroffenen ist
eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vorzuhalten. Der in der
Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde
liegt, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M, der das Gericht
folgt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Betroffenen
verkehrsrechtliche Vorbelastungen nicht mehr vorzuwerfen sind, und der Tatsache,
dass andere Verkehrsteilnehmer zur Nachtzeit nicht beeinträchtigt wurden, reicht
es aus, zur Ahnung der Verkehrsordnungswidrigkeit von den Regelsätzen des
Bußgeldkatalogs abzuweichen und tat- und schuldangemessen die Geldbuße auf 30,00
Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 105 OWi Gesetz 464, 465 StPO.
|