Geldbußenerstattung durch Arbeitgeber – Vereinbarung sittenwidrig
Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR
465/00
Urteil vom
25.01.2001
Leitsätze:
1. Zusagen
des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der
Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind
sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam.
2. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt,
daß es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt
sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum
Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in
Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt
werden.
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 25. Januar 2001 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
5. April 2000 - 10 (16) Sa 1012/99 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Erstattung einer gegen ihn wegen Lenkzeitüberschreitung
verhängten Geldbuße durch die Beklagte.
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, einer Firma für Transporte und
Kurierdienste, als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher
Lenkzeitüberschreitungen in der Zeit vom 11. bis 13. November 1996 und vom 2.
bis 4. Dezember 1996 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des
Amtsgerichts vom 13. Februar 1998 zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von
3.600,00 DM verurteilt. Daraufhin kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit
der Beklagten zum 15. Mai 1998.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 verlangte der Kläger von der Beklagten die
Erstattung des gegen ihn verhängten Bußgeldes. Er hat die Auffassung vertreten,
daß die Beklagte vertraglich zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet sei. Im
Betrieb der Beklagten sei es mehrfach zu erheblichen Lenkzeitüberschreitungen
gekommen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit ihren sämtlichen Arbeitnehmern
immer wieder zugesichert, daß sie entsprechende Bußgeldbeträge erstatte.
Hierdurch hätten die Fahrer veranlaßt werden sollen, mehr Fahrzeiten
zurückzulegen, als gesetzlich erlaubt sei. Der Anspruch ergebe sich auch als
unerlaubte Handlung aus § 826 BGB. Die Beklagte habe den Kläger in vorsätzlich
sittenwidriger Weise geschädigt. Sie habe nicht nur den Kläger, sondern alle
Fahrer dazu angehalten, physisch kaum noch tragbare Fahrzeiten zurückzulegen.
Die Anlieferungstermine seien mit den jeweiligen Vertragspartnern so kurz
hintereinander geschaltet, daß es den Fahrern nicht möglich gewesen wäre, diese
Termine einzuhalten, wenn sie nur die gesetzlich zulässigen zehn Stunden am Tag
gefahren wären.
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung, beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.600,00 DM zu zahlen;
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Zahlungsanspruch in Form
einer Geldbuße in Höhe von 3.600,00 DM in der Sache 1 OWi 39 Js 1709/97 (385/97)
AG Meschede der vollstreckenden Staatsanwaltschaft Arnsberg zur Geschäftsnummer
39 VRs 128/98 (Kassenzeichen: 758893112) im Innenverhältnis zu dem Kläger als
Arbeitgeberin zu befriedigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch des Klägers sei nicht
gegeben. Grundsätzlich müsse ein Täter die ihm auferlegte öffentlich-rechtliche
Strafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen tragen. Die Beklagte habe zu
keinem Zeitpunkt eine Zusage gegeben, gegen ihre Arbeitnehmer verhängte
Bußgelder zu erstatten. Im übrigen sei ein etwaiger vertraglicher
Erstattungsanspruch ohnehin tariflich verfallen. Der Kläger könne einen
Erstattungsanspruch auch nicht auf § 826 BGB stützen. Die Beklagte habe ihre
Fahrer niemals gezwungen, Lenkzeitüberschreitungen vorzunehmen. Auf die
Einhaltung der Lenkzeiten müsse jeder Fahrer selbst achten.
Des weiteren hat die Beklagte im Wege der Widerklage Rückzahlungen von dem
Kläger ua. wegen angefallener Führerscheinkosten verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des
Klägers zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Mit
der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Anspruch auf Ersatz der gegen ihn verhängten Geldbuße. Damit fehlt
es an einer Grundlage sowohl für den Zahlungsantrag als auch für den hilfsweise
gestellten Feststellungsantrag.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt
begründet:
Der Kläger habe eine vertragliche Zusage der Beklagten, daß sie das gegen den
Kläger verhängte Bußgeld erstatten werde, nicht substantiiert dargelegt. Ein
etwaiger vertraglicher Erstattungsanspruch sei im übrigen nach § 22 Abs. 3 des
Bundes-Manteltarifvertrags für den Güterfernverkehr vom Kläger verspätet geltend
gemacht worden und daher verfallen. Die Voraussetzungen eines nicht verfallenen
Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826
BGB habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. So habe der Kläger nicht
dargelegt, daß die Beklagte ihn zu den konkreten Lenkzeitüberschreitungen am 11.
bis 13. November 1996 und am 2. bis 4. Dezember 1996 in sittenwidriger Weise
bestimmt und dabei bewußt in Kauf genommen habe, daß der Kläger mit einer
Geldbuße belegt werden könnte.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Prüfung stand.
1. Ein vertraglicher Erstattungsanspruch besteht nicht, weil etwaige Zusagen des
Arbeitgebers über die Erstattung von Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer
gegen Lenkzeiten sittenwidrig und daher unwirksam sind (§ 138 BGB).
a) Die Verpflichtung eines Fahrers von Güterfahrzeugen zur Einhaltung bestimmter
Lenk- und Ruhezeiten ergibt sich aus den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 (Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985, ABl. EG Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S 1). Gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Fahrpersonal
von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) vom 30. März
1971 (BGBl. I S 277) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S 640) iVm. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) vom 22. August 1969
(BGBl. I S 1307, 1791) haben die Fahrer selbst die in der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 geregelten Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten
einzuhalten. Zwar hat gemäß § 2 Nr. 1 FPersG iVm. § 6 Abs. 5 FPersV auch der
Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die Lenkzeiten,
Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten eingehalten werden. Dies ändert aber
nichts daran, daß der Fahrer des Fahrzeugs selbst für die Einhaltung der
Lenkzeiten persönlich einzustehen hat, zumal der Kraftfahrzeugführer unabhängig
von den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten die Pflicht hat, das Fahrzeug nur
zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen (vgl. § 6 Abs. 9
FPersV). Überschreitet der Fahrer die zulässigen täglichen Lenkzeiten oder
verkürzt er die vorgeschriebenen täglichen Ruhezeiten, so werden diese Verstöße
gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG iVm. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet.
b) Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muß grundsätzlich die
gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen
und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen
Vermögen aufbringen. Die Erstattung einer vom Täter schon bezahlten Geldstrafe
oder Geldbuße ist indessen nicht verboten. Selbst derjenige, der dem Täter im
voraus die zur Zahlung der Strafe oder Geldbuße erforderlichen Geldmittel zur
Verfügung stellt, macht sich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, nicht
strafbar (BGH 7. November 1990 - 2 StR 439/90 - BGHSt 37, 226). Auch ein
Anspruch des Täters auf Erstattung des Bußgelds ist nicht ausgeschlossen, soweit
sich ein solcher Anspruch aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts
ergibt (vgl. BGH 14. November 1996 - IX ZR 215/95 - NJW 1997, 518, 519).
c) Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte
Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, sind regelmäßig als Verstoß gegen die
guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf-
und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des
Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen
(vgl. Holly/Friedhofen NZA 1992, 145, 148 ff., 153; LAG Hamm 30. Juli 1990 - 19
(14) Sa 1824/89 - NJW 1991, 861). Auch wenn die Strafrechtsordnung darauf
verzichtet, die Übernahme Dritten auferlegter Geldstrafen oder Geldbußen unter
Strafe zu stellen, bedeutet dies nicht, daß die Zivilrechtsordnung bereit ist,
dieses Verhalten zu billigen, indem sie derartige Absprachen für rechtswirksam
erklärt. Ein Arbeitgeber, der im eigenen wirtschaftlichen Interesse seine
Arbeitnehmer zur Vernachlässigung von Verkehrsvorschriften verleitet, indem er
von vornherein die Übernahme etwaiger Geldstrafen und Geldbußen zusagt, handelt
unverantwortlich nicht nur gegenüber seinen Arbeitnehmern, deren Gesundheit er
gefährdet, sondern auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherheit. Deshalb
kann es die Rechtsordnung nicht hinnehmen, wenn ein Transportunternehmer
gegenüber seinen Kraftfahrern die Übernahme von Geldbußen wegen
Lenkzeitüberschreitung vertraglich zusagt und damit in Kauf nimmt, daß es zum
Verstoß des Arbeitnehmers gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, so daß die
übermüdeten Fahrer sich selbst und die übrigen Teilnehmer am allgemeinen
Straßenverkehr gefährden.
d) Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Erstattung der Geldbuße scheitert
damit bereits an der Unwirksamkeit einer etwaigen Zusage der Beklagten. Im
übrigen weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, daß der Kläger den
Erstattungsanspruch, soweit er nicht auf unerlaubter Handlung beruht, gem. § 22
Abs. 3 und 5 MTV Güterfernverkehr verspätet geltend gemacht hat, so daß der
Anspruch ohnehin tariflich verfallen wäre.
2. Der Kläger kann die Erstattung der Geldbuße auch nicht unter dem
Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gem. § 826 BGB verlangen.
a) Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt,
daß es zum Verstoß des Arbeitnehmers gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt,
handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum
Schadensersatz verpflichtet. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne
dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Anordnungen des Arbeitgebers sich
konkret auf die zum Schaden führende Lenkzeitüberschreitung bezog und der
Arbeitgeber diesen Schaden im Sinne des bedingten Vorsatzes mindestens billigend
in Kauf nahm. Dabei genügt es, wenn der Arbeitgeber die Lenkzeitüberschreitung
zwar nicht direkt vorgeschrieben, jedoch bewußt eine Fahrt mit bestimmten
vorgeschriebenen Terminen angeordnet hat, die zwangsläufig zu unzulässigen
Lenkzeitüberschreitungen führen mußte.
b) Im Streitfall entfällt ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB, weil
der Kläger keine konkrete Anordnung der Beklagten dargelegt hat, die
zwangsläufig zu den unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen bei den Fahrten vom
11. bis 13. November 1996 und vom 2. bis 4. Dezember 1996 führen mußte. Das
Vorbringen des Klägers erschöpft sich insoweit in allgemeinen Anweisungen und
Zusicherungen, ohne daß konkret vorgetragen worden wäre, wann der Kläger von der
Beklagten für die fraglichen Fahraufträge im November und Dezember 1996 welche
Terminvorgaben und Arbeitsanweisungen erhalten habe. Es ist daher nicht
auszuschließen, daß der Kläger die fraglichen Fahraufträge auch ohne
Lenkzeitüberschreitungen hätte erfüllen können.
c) Insoweit greifen auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht
durch. Beweisangebote des Klägers, die sich nicht auf konkrete Anordnungen der
Beklagten bezogen, die zwangsläufig zu den unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen
im November und Dezember 1996 führen mußten, durfte das Berufungsgericht als
nicht entscheidungserheblich zurückweisen. Die Rüge der Verletzung des § 139 ZPO
ist unzulässig. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung nicht angegeben,
welche Fragen das Gericht hätte im einzelnen stellen müssen und was er darauf
erwidert hätte (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 30. November 1962 - 3 AZR
86/59 - BAGE 13, 340, 344).
d) Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB schon dem Grunde
nach nicht vorliegt, kann offen bleiben, ob der in der Geldbuße liegende
Vermögensnachteil überhaupt als Schaden nach § 826 BGB von der Beklagten zu
ersetzen wäre. Als Fahrer war der Kläger persönlich für die Einhaltung der
vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten verantwortlich und mußte etwaige Geldbußen
wegen entsprechender Verstöße grundsätzlich persönlich aus dem eigenen Vermögen
tragen. Entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers entlasten den
Arbeitnehmer grundsätzlich nicht und führen daher auch nicht zu einem Anspruch
gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße. Nur in
Ausnahmefällen kann auch die Geldbuße zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden
Schaden gehören. Eine solche Ausnahme läge vor, wenn es dem Arbeitnehmer trotz
seiner rechtlichen Verpflichtung als LKW-Fahrer im Einzelfall nicht zumutbar
gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Auch
insoweit hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nichts vorgetragen, was
einen Anspruch auf Erstattung der Geldbuße rechtfertigen könnte.
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision
zu tragen.