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Geldrente: Berechnung einer Geldrente –
fiktives Nettoeinkommen
BGH
Az: VI ZR 342/02
Urteil vom 27.01.2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2002 im Umfang der Zulassung und im
Kostenpunkt aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten tragen die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aus
einem Wert von 27.115, 66 €. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem
Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet, für den die
Beklagten voll haften. Die Beklagte zu 2 zahlt der Klägerin zusätzlich zu deren
Witwenrente einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 DM. Mit der Klage
macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages von 2.354,70
DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die Vergangenheit ergebenden
Rückstände geltend.
Das Berufungsgericht hat die weiter geltend gemachten Ansprüche zum Teil
zugesprochen und die Beklagten u.a. als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853, 60 DM hinaus beginnend ab
dem 1. September 2001 monatlich weitere 407, 95 € zu zahlen. Im übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat ihre
Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen. Auf
die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision insoweit
zugelassen, als die Beklagten verurteilt worden sind, über den 8. Dezember 2008
hinaus an die Klägerin monatlich weitere 407, 95 € zu zahlen. Mit der Revision
verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der Zulassung
weiter.
Entscheidungsgründe:
Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer weiteren
monatlichen Rente über den Zeitpunkt hinaus wendet, zu welchem der Getötete das
65. Lebensjahr vollendet hätte, ist ihre Revision begründet.
1. Nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten bei
Vorliegen der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Voraussetzungen
insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen
Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Dies
zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen
zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei
Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Er muß daher
gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle
voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und
der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch
am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der Festsetzung der
Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im
Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl.
Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907 und vom 4.
November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77 m.w.N.).
Im Hinblick darauf beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht
die Schadensersatzrente ohne zeitliche Befristung auf der Grundlage des zuletzt
erzielten Nettoeinkommens des Getöteten zugesprochen hat. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats ist in Anwendung der oben genannten Grundsätze eine
Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des
Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei
ist derzeit grundsätzlich bei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich
mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand
abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94 - VersR 1995,
1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448; vom 28.
November 2000 - VI ZR 386/99 - VersR 2001, 730, 731 und vom 5. November 2002 -
VI ZR 256/01 - GesR 2003, 84 f.). In gleicher Weise ist bei dem Anspruch auf
Entrichtung einer Geldrente wegen der Tötung eines Dritten zu berücksichtigen,
daß sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden
des Getöteten aus dem Erwerbsleben verändert und der Schadensersatzrente ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten
zugrundegelegt werden kann. Da der getötete Ehemann der Klägerin am 8. Dezember
1943 geboren ist, hätte das Berufungsgericht demnach mit Ablauf des Monats
Dezember 2008 für die Höhe der Geldrente nicht mehr auf dessen fiktives
Nettoeinkommen abstellen dürfen.
2. Die Revision macht überdies mit Erfolg geltend, daß das Berufungsgericht die
Geldrente nicht auf die Zeit begrenzt hat, in der der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Diese
mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Lebenserwartung
der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene
angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheitsverhältnisse zu
berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW
1972, 1515, 1516 f.). Beim Fehlen individueller Anhaltspunkte kann auf die vom
statistischen Bundesamt herausgegebene zeitnächste "Sterbetafel" oder anderes
möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenes statistisches Material abgestellt
werden (vgl. OLG Hamm MDR 1998, 1414 f.). Der geschätzte Zeitpunkt der
mutmaßlichen Lebenserwartung und die dementsprechende zeitliche Begrenzung der
Leistungsverpflichtung der Beklagten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl.
RGZ 128, 218; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986,
463, 465).
3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforderlichen
Feststellungen zur Veränderung der Unterhaltspflicht beim voraussichtlichen
Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben und zu dessen mutmaßlicher
Lebenserwartung zu treffen.
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