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Geldtransfer
nach Luxemburg – Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen
FG
Niedersachsen
Az.: 14 V
194/04
Beschluss
vom 31.03.2005
I.
Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die miteinander verheirateten Antragsteller (AntrSt.) wurden bis einschließlich
1994 vom Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1994 hatten die AntrSt.
jeweils in der Anlage KSO keine Einnahmen aus Kapitalvermögen deklariert bzw.
(für 1992) angegeben, dass diese die Freibeträge nicht überschreiten würden. In
einer Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1994 teilte der Antragsgegner den
AntrSt. mit, dass bei gleich bleibenden Einkommensverhältnissen ab dem
Veranlagungszeitraum 1995 auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung
verzichtet werde. Daraufhin gaben die AntrSt. ab 1995 keine Steuererklärungen
mehr ab.
In 2001 wurde im Zuge der Auswertung von bei Banken sichergestelltem
Kontrollmaterial bekannt, dass von den Konten der AntrSt. (u.a. bei der A. Bank
in den Streitjahren erhebliche Geldbeträge abgehoben und zeitnah auf Konten der
A. Bank Luxemburg bzw. der D. Bank Luxemburg transferiert worden waren. Außerdem
stellte die Steuerfahndung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen fest,
dass in den Streitjahren von den Konten der AntrSt. diverse Geldbeträge
abgehoben und zeitnah hierfür Tafelpapiere angeschafft worden waren, die sodann
bei der C. Bank Luxemburg eingeliefert wurden. Wegen der genauen Beträge wird
auf die vom Antragsgegner übersandten Anlagen verwiesen. Die Steuerfahndung
gelangte zu der Erkenntnis, dass die Transaktionen anhand der bei den Banken
vorgefundenen Grundbücher, Einlieferungslisten, Stücknummern und Referenznummern
den AntrSt. zuzurechnen seien und leitete gegen die AntrSt. am 30.01.2001 ein
Ermittlungsverfahren (u.a.) wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung
1994 bis 1999 ein.
Die Feststellungen der Steuerfahndung führten zu geänderten
Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1991 bis 1994 bzw. erstmaligen
Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 1999. Hierbei legte der
Antragsgegner die Angaben der Banken über die Kontenstände jeweils zum 01.01.
und die jährlichen Kapitalerträge für die Streitjahre zu Grunde. Ferner erfasste
er bezüglich der nach Luxemburg transferierten festverzinslichen Wertpapiere
neben den Salden die ab Erwerb bis zur Fälligkeit angefallenen Erträge unter
Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen. Hierbei ergab sich zum 01.01.1994
der höchste Kapitalstand (1.101.274,41 DM). Ausgehend von diesem Kapitalstand
rechnete der Antragsgegner auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Zinsen für festverzinsliche Wertpapiere die Erträge und die
Kapitalstände für den Gesamtzeitraum 1991-1999 hoch, wobei er die Wiederanlage
der erzielten Erträge unterstellte. Insoweit nahm er Hinzuschätzungen in einer
Größenordnung zwischen 11.755,40 DM (1993) bzw. 477.638,67 DM (1991) vor. Wegen
der Ermittlung des Kapitalvermögens und der Erträge im Einzelnen wird auf die
Anlage I verwiesen. Außerdem setzte der Antragsgegner für die Streitjahre
1995-1999 - ausgehend von den erklärten Einkünften der AntrSt. für die Vorjahre
- sonstige Einkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Insoweit
wird auf die Steuerbescheide verwiesen.
Hiergegen erhoben die AntrSt. Einspruch und beantragten zugleich die Aussetzung
der Vollziehung der festgesetzten Steuer. Zur Begründung trugen sie vor, dass
auf den Namen der Antragstellerin bei der D. Bank Luxemburg weder ein Konto noch
ein Depot geführt worden sei, sodass sie folglich auch keine Zinserträge erzielt
haben könne. Insoweit bezogen sie sich auf eine entsprechende Bescheinigung der
D. Bank Luxemburg vom 31.05.2001, auf die verwiesen wird. Eine Begründung des
Einspruchs des Antragstellers sollte nach einem vorgeschlagenen jedoch nie
wahrgenommenen Erörterungstermin erfolgen. Der Antragsgegner wies den Einspruch
und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Hinsichtlich der
Einkommensteuer 1999 kam es zu einer Verböserung, auf die der Antragsgegner die
AntrSt. zuvor hingewiesen hatte.
Hiergegen haben die AntrSt. Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen .......
anhängig ist. Zugleich haben sie bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide gestellt, den sie wie
folgt begründen: Der vom Antragsgegner behauptete Geldtransfer habe nicht
stattgefunden. Hierfür spreche das bei den Akten befindliche Negativtestat der
D. Bank Luxemburg, aus dem sich ergebe, dass auf den Namen der Antragstellerin
dort weder ein Konto noch ein Depot geführt worden sei. Nach gesicherten
empirischen Befunden aus den sog. Bankenfahndungen würden diese selbst dann kein
wahrheitswidriges Negativtestat ausstellen, wenn bei ihnen Gelder nur "geparkt"
worden seien. Die insoweit vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen seien als
Beweismittel untauglich, weil es sich hier lediglich um pauschales
Kontrollmaterial aus der flächendeckenden Durchsuchung bei Pipeline-Konten von
inländischen Kreditinstituten zu ihren Luxemburgischen Partnern handele. Dieses
Material sei unter Vorlage der entsprechenden Überweisungsträger im Original
nicht verwertbar.
Auch sei der Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung,
dass gerade die AntrSt. (und keine anderen Personen) wirtschaftliche Eigentümer
der in Rede stehenden ausländischen Konten respektive zur D. Bank Luxemburg
seien. Nach der Rechtsprechung des BFH sei es unzulässig, die Inhaberschaft
einer Einkunftsquelle zu schätzen. Denn der Inhaber der Einkunftsquelle müsse
aufgrund eindeutiger Feststellungen zu verifizieren sein, selbst wenn ein
Verstoß gegen erweiterte Mitwirkungspflichten - wie bspw. nach § 90 Abs. 2 AO -
bestehe (BFH-Urteil vom 26.02.2003 - I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221). Darüber
hinaus habe der Antragsgegner noch nicht einmal ansatzweise darlegen können,
woher die AntrSt. bei ihren bescheidenen Einkunftsquellen angeblich über ein
derart erhebliches Geldvermögen hätten verfügen können.
Hilfsweise beanstanden die AntrSt. die Höhe der vom Antragsgegner geschätzten
Einkünfte aus Kapitalvermögen. Insoweit habe der Antragsgegner nicht den
Nachweis erbracht, dass nicht nur der bestehende Vermögensstamm, sondern auch
die daraus resultierenden Erträge mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von den AntrSt. dem Grunde und der Höhe nach erzielt worden
seien. Insbesondere habe der Antragsgegner den Grundsatz "in dubio pro reo" im
Hinblick auf eine angeblich erreichte Mindestverzinsung der angeblich
transferierten Kapitalbeträge nicht beachtet. Schließlich bestehe auch die
Möglichkeit, dass etwaig transferierte Gelder möglicherweise nicht in
renditeträchtige Kapitalanlagen, sondern in verlustträchtige Aktien angelegt
worden seien.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung komme nicht in Betracht, da eine
Identität der Kontoinhaberschaft der AntrSt. eindeutig nicht nachgewiesen sei.
Wegen des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung geltenden Grundsatzes des
Vorliegens von präsenten Beweismitteln rügen die AntrSt. in toto die Verität der
Angaben und bestehen auf der Vorlage der Originalunterlagen. Weil diese auch in
den Strafakten nicht vorhanden seien, sei bspw. die Möglichkeit einer
Namensverwechslung nicht auszuschließen. So sei der Name "...." in Deutschland
nicht einmalig. Des weiteren tauche vereinzelt der Vorname "....." auf. Auch das
vom Antragsgegner behauptete Timing sei fragwürdig. Soweit der Antragsgegner
behaupte, dass am 23.12.1992 die AntrSt. um 14.58 Uhr 80.000 DM abgehoben und
angeblich auf ein Konto der A. Bank Luxemburg erst um 15.28 Uhr eingezahlt
hätten, sei auf Grund des erheblichen zeitlichen Unterschiedes zu fragen, ob es
sich hierbei noch um dieselbe Transaktion handeln könne. Erfahrungsgemäß hätten
die Banken diesbezügliche "verschleierte" Umbuchungen in der Regel zeitgleich
vorgenommen.
Die AntrSt. beantragen,
die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991-1999 vom
30.05.2003 jeweils i. d. F. der Einspruchsentscheidungen vom 11.02.2003 und vom
29.12.2003 ohne Sicherheitsleistung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Im Streitfall sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, gem. § 162 Abs. 2 AO das
Kapitalvermögen und die Höhe der Kapitalerträge zu schätzen, da die AntrSt. in
keiner Weise an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hätten. Die
Beweislastregel, wonach die Finanzbehörde im Fall eines Sachaufklärungsdefizits
den Nachteil der Nichtfeststellbarkeit steuerbegründender und steuererhöhender
Umstände trage, greife dann nicht ein, wenn die Beweislastregel mit dem Prinzip
der Sphärenverantwortung kollidiere. Liege nämlich die Ursache für die
Unaufklärbarkeit des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Einflussbereich
des Steuerpflichtigen, reduziere sich in entsprechendem Maße die
Ermittlungspflicht der Behörde. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die
finanzgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behörde in diesen Fällen von der
Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des
sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen könne (FG Düsseldorf, Beschl. vom
10.01.2000 10 V 3361/99 A (E,V); BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl II
1989, 462).
Es könne darüber hinaus zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Gelder von
den Konten der AntrSt. nach Luxemburg transferiert worden seien. Als Anlage ...
befinde sich etwa der Beleg über die Einzahlung von 73.878,43 DM am 06.03.1995
durch den AntrSt. mit Verwendungszweck seines Luxemburger Kontos Nr. .... bei
der C. Bank Luxemburg. Damit sei hinreichend belegt, dass die AntrSt.
kapitalmäßige Auslandsbeziehungen unterhalten hätten. Die Kreissparkasse S. habe
zudem eine Namensverwechslung ausgeschlossen und bestätigt, dass die AntrSt.
noch weitere Konten bei ihr unterhalten hätten (Anlage ...). Beispielsweise
würden das Konto Nr. .....und das Konto Nr. ...... am Tag der Eröffnung
(01.06.1984) 60.000 DM sowie 80.000 DM als Ersteinlage ausweisen. Damit sei
erwiesen, dass die AntrSt. - anders als von ihnen dargestellt - keinesfalls
unvermögend gewesen seien.
Auch sei der Wahrheitsgehalt der vorliegenden Belege bestätigt. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass diese Belege Ausfluss eines sog. Großverfahrens seien, bei
dem eine Vielzahl von Schriftstücken und (im Original nicht mehr vorhandene)
microverfilmte Belege gesichtet und für Beweiszwecke fotokopiert bzw.
reproduziert worden seien. Bankunterlagen und Auskünfte von Banken seien
Beweismittel im Sinne von § 92 AO. Auch der Inhalt einer Fotokopie sei letztlich
eine Auskunft im Sinne dieser Vorschrift. Werde die von der Bank verlangte
Auskunft durch Vorlage einer Urkunde im Sinne des § 97 AO erteilt, so stehe es
im pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde, darüber zu entscheiden, ob für
Beweiszwecke unbedingt die Originalurkunde benötigt werde oder ob ihr Inhalt
ausreiche. Der Finanzbehörde könne vor diesem Hintergrund deshalb kein
Ermessensfehlgebrauch angelastet werden; eine Aufbewahrung sämtlicher Belege und
Microfiches auf unbestimmte Zeit wäre unverhältnismäßig gewesen. Insoweit
verweist der Antragsgegner auf die dienstlichen Äußerungen der
Steuerfahndungsbeamten K. und W. vom 19.04.2004 (Anlage...). Im Übrigen nimmt
der Antragsgegner Bezug auf die diversen von der Steuerfahndung festgestellten
Geld- und Wertpapiertransaktionen auf Konten bei Luxemburger Banken. Insoweit
wird auf Blatt ...FG-Akte ..... verwiesen.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3
Satz 1 2. Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen
Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige,
gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe
zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl.
Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1984, III B 40/83, BStBl
II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996, I B 61/96, BStBl II 1997, 466).
2. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Bei summarischer Prüfung
sprechen gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide i. d. F. der Einspruchsbescheide.
a) Zwar geht der Senat auf Grund der vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen
getroffenen Feststellungen bei summarischer Überprüfung davon aus, dass die
AntrSt. in den Streitjahren ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht bzw. zu
niedrig deklariert und damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt haben. Die in diesem Zusammenhang von
der Steuerfahndung bei den Kreditinstituten vorgefundenen Unterlagen sind
entgegen der Ansicht der AntrSt. taugliche Beweismittel, die diese Annahme
rechtfertigen. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des
Prozessbevollmächtigten, der nur die entsprechenden Original-Bankunterlagen als
geeignete Beweismittel ansieht. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass
auch bloß microverfilmte Unterlagen jedenfalls dann geeignete Beweismittel i.S.d.
§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 92 Satz 2 Nr. 3, 97 AO darstellen, wenn die
Dokumentation von Geschäftsvorfällen und die Aufbewahrung derartiger Belege -
wie hier im Bankgewerbe - branchenüblich ist.
Für die Annahme, dass die AntrSt. insoweit mit Hinterziehungsabsicht gehandelt
haben (sodass die erweiterte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt),
sprechen die zahlreichen Transaktionen von inländischen Konten der AntrSt. auf
deren Konten bei Luxemburger Filialen der Banken, die mit Hilfe der
entsprechenden Kennnummern den AntrSt. zugeordnet werden konnten. Auch lassen
die Vorgehensweise und der zeitliche Zusammenhang (Inkrafttreten des
Zinsabschlaggesetzes vom 09.11.1992) den Schluss zu, dass die AntrSt. ihr
Kapitalvermögen nach Luxemburg transferiert haben, um es der inländischen
Besteuerung zu entziehen. Hierfür sprechen nicht zuletzt die gegen Zahlung einer
Geldbuße eingestellten Steuerstrafverfahren gegenüber den AntrSt.
b) Der Senat ist jedoch anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Akten nicht in
der Lage, die Richtigkeit der vom Antragsgegner in den Änderungsbescheiden
festgesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen zu überprüfen. Soweit der
Antragsgegner vorträgt, die Anlage I enthalte (auf der Basis von entsprechenden
Auskünften der einzelnen Bankinstitute) eine Zusammenstellung des
Kapitalvermögens und der Kapitalerträge der AntrSt. für die Streitjahre, fehlt
es an den entsprechenden Bestätigungen der Banken, die eine Überprüfung der vom
Antragsgegner zu Grunde gelegten Zahlen ermöglicht hätte. Demgemäß liefern die
vom Antragsgegner in der Anlage I zusammengestellten Daten zur Zeit keine
hinreichende Gewähr für deren Richtigkeit. So ist z.B. der Zusammenstellung
nicht zu entnehmen, wie sich das bei der Kreissparkasse B. angesammelte
Kapitalvermögen und die Erträge in den Streitjahren entwickelt haben. Die dort
aufgeführten Zahlen sind anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Akten nicht
nachvollziehbar. Gleiches gilt etwa für die Herkunft der am 01.01.93 bei der C.
Bank Luxemburg angelegten Wertpapiere über zweimal je 70.000 DM und die hieraus
erzielten Erträge bzw. Negativerträge (z.B. 3.801,39 DM in 1991).
c) Darüber hinaus kann der Senat nicht mit der (auch im summarischen Verfahren
erforderlichen) Gewissheit nachvollziehen, wie der Antragsgegner die jeweiligen
Erträge und Kapitalstände für den streitbefangenen Zeitraum ermittelt hat. Der
Vortrag des Antragsgegners, dies sei - ausgehend vom höchsten Kapitalstand zum
01.01.1994 - auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen
Zinsen für festverzinsliche Wertpapiere erfolgt, kann jedenfalls nach Aktenlage
nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass es an einer entsprechenden
Rechtfertigung dafür fehlt, den an einem bestimmten Stichtag festgestellten
Kapitalhöchststand willkürlich als Basis für eine Hochrechnung der in den
Streitjahren insgesamt erzielten Erträge heranzuziehen, kann der Senat die
einzelnen Rechenschritte, mit denen der Antragsgegner die Zahlen für seine
Hochrechnung ermittelt hat, mangels einer geeigneten Berechnungsgrundlage nicht
überprüfen. Da es sich hier um steuerbegründende Tatsachen handelt, trifft den
Antragsgegner insoweit die Feststellungslast. Hinsichtlich des Prozessstoffs
findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf
die sog. präsenten Beweismittel statt (BFH-Urteil vom 04.05.1997 I R 162-163/76,
BStBl II 1977, 765). Es wäre Sache des Antragsgegners gewesen, die im Verfahren
angewandte Berechnungsmethode dem Gericht gegenüber offen zu legen.
d) Gleiches gilt für die vom Antragsgegner vorgenommenen Hinzuschätzungen. Zwar
war der Antragsgegner angesichts der beharrlichen Verweigerung der AntrSt.,
ihren sich aus §§ 90 Abs. 1 und Abs. 2 AO ergebenden Pflichten zur Aufklärung
des Sachverhalts nachzukommen, gem. § 162 Abs. 2 AO zu einer (Hinzu-)Schätzung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen befugt. Die vom Antragsgegner in den
Streitjahren 1991, 1993, 1995-1999 hinzugeschätzten Beträge sind jedoch der Höhe
nach für das Gericht nicht nachvollziehbar. Hierbei lässt der Senat
dahingestellt, ob die Annahme des Antragsgegners gerechtfertigt ist, die AntrSt.
hätten die erzielten Erträge jeweils in die gleiche Kapitalanlage wieder
angelegt. Denn es fehlt auch insoweit an der Plausibilität der
Schätzungsbeträge. Auch hier kann das Gericht weder die einzelnen Rechenschritte
noch die Berechnungsgrundlagen des Antragsgegners überprüfen.
e) Schließlich hat der Senat auch insoweit gewichtige Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen, als der Antragsgegner die festgestellten
Kapitaleinkünfte den AntrSt. aus Vereinfachungsgründen jeweils hälftig
zugerechnet hat. Für eine derartige Vorgehensweise fehlt es an einer
entsprechenden Rechtsgrundlage. Der bloße Hinweis darauf, dass die AntrSt.
zusammenveranlagt werden, ist angesichts der Regelung in § 26b EStG, wonach die
Einkünfte eines jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln sind, nicht zutreffend.
Angesichts der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung im Hinblick darauf, dass
jeder der beiden AntrSt. jeweils Inhaber von verschiedenen Konten war und
hiervon Gelder nach Luxemburg transferiert worden sind, hätte es entsprechender
Feststellungen bedurft, die eine jeweilige Zurechnung der Einkunftsquelle
gegenüber jedem der AntrSt. dem Grunde und der Höhe nach ermöglicht hätte.
Hierfür besteht angesichts des von den AntrSt. beantragten und vom Antragsgegner
zwischenzeitlich auch erteilten Aufteilungsbescheids besonderer Anlass. Den sog.
Negativtestaten der D. Bank Luxemburg vom 31.05.2001 und vom 12.11.2003 misst
der Senat in diesem Zusammenhang nur geringfügige Bedeutung bei.
3. Die aufgeführten Bedenken begründen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Steuerbescheide. Im Hinblick auf die festgestellten Mängel
methodischer und rechnerischer Art hält der Senat im vorliegenden Verfahren eine
Teilaussetzung der strittigen Steuerbeträge nicht für gerechtfertigt. Insoweit
muss die endgültige Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen dem
Hauptverfahren vorbehalten bleiben.
4. Die hiernach gebotene Aussetzung der Vollziehung kann hingegen nur gegen
Sicherheitsleistung erfolgen.
a) Von einer derartigen Sicherheitsleistung kann die Aussetzung nach § 69 Abs. 2
Satz 3 FGO abhängig gemacht werden. Durch die Anordnung von Sicherheiten sollen
Steuerausfälle vermieden werden, die bei einem für den Steuerpflichtigen
ungünstigen Verfahrensausgang zu befürchten sind (BFH-Beschluss vom 31.01.1997
VII B 14/87, BFH/NV 1992, 688). Eine derartige Befürchtung kann insbesondere aus
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen erwachsen. Das
öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt jedoch,
wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen
günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 13.12.1999 III B
15/99, BFH/NV 2000, 827). Schließlich hat die Anordnung von
Sicherheitsleistungen zu unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen
zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, die ihm abverlangte
Sicherheitsleistung zu erbringen (BFH-Beschluss vom 13.08.1991 VIII B 14/87,
BFH/NV 1992, 688).
Ob eine diesen Ansprüchen gerecht werdende Sicherheitsleistung festzusetzen ist,
liegt im Ermessen des Gerichts. Sie ist aufgrund summarischer Prüfung zu
treffen.
b) Im Streitfall ist nach Auffassung des Senats eine Gefährdung des
Steueranspruchs aus den Einkommensteuerbescheiden 1991-1999 bei einem
ungünstigen Ausgang des Hauptverfahrens zu befürchten. Hierauf deuten die nach
Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von den AntrSt.
getroffenen Verfügungen über wesentliche Vermögensgegenstände hin (vgl. insoweit
die Feststellungen des Antragsgegners über die Veräußerung von den AntrSt.
gehörenden Grundvermögens, Vorheftung zur ESt-Akte Bd. I).
c) Im Streitfall besteht nach summarischer Prüfung auch nicht die Gewissheit
oder große Wahrscheinlichkeit eines für die AntrSt. günstigen Prozessausgangs im
Hauptverfahren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die angefochtenen
Steuerbescheide - wofür bereits die Tatsache spricht, dass sie in ihrer
Vollziehung ausgesetzt sind - in ihrem rechtlichen Bestand ungewiss sind, so ist
doch nicht erkennbar, dass sie mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit
eine erhebliche Änderung erfahren. Im Rahmen der vorzunehmenden
Ermessenserwägungen hatte der Senat hierbei auch zu berücksichtigen, dass die
von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen die Annahme rechtfertigen,
dass die AntrSt. über einen langen Zeitraum und mit erheblicher Energie große
Geldbeträge bewusst und gewollt der Besteuerung entzogen haben und dass sie
trotz wiederholter Aufforderungen durch den Antragsgegner keine Anstrengungen
zur Aufklärung des streitbefangenen Sachverhalts unternommen haben, obwohl ihnen
dies möglich gewesen wäre. Dabei wertet das Gericht die bloße (und durch die
Vorlage eines sog. Negativtestats einer Bank nicht bewiesene) Einlassung, die
AntrSt. sei im fraglichen Zeitraum nicht Konto- oder Depotinhaberin gewesen,
nicht als Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung i.S.d. § 90 Abs. 2 AO. Schon aus
diesem Grund ist im Streitfall eine Hinzuschätzung in erheblichem Umfang bei den
Einnahmen aus Kapitalvermögen gerechtfertigt und angemessen.
d) Schließlich hat sich der Senat auch nicht davon überzeugen können, dass es
den AntrSt. im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, die geforderte
Sicherheit zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des BFH rechtfertigt dieser
Umstand nur dann ein Absehen von der Sicherheitsleistung, wenn zuverlässig
feststeht, dass der Steuerpflichtige dazu nicht in der Lage ist (BFH-Beschluss
vom 28.5.1998 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403). Im Streitfall liegen keine objektiv
nachprüfbaren Umstände vor, auf die sich diese Zuverlässigkeit stützen ließe.
Insbesondere haben die AntrSt. keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme
rechtfertigen würden, die Erbringung der geforderten Sicherheit sei ihnen
unmöglich.
5. Die übrigen vom Antragsgegner den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten
Besteuerungsgrundlagen begegnen bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen
Bedenken. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den
Bescheiden der Jahre 1995-1999 die zuletzt erklärten sonstigen Einkünfte und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Vorjahre als Basis herangezogen und
hierauf einen geringfügigen Steigerungssatz angewandt hat. Gleiches gilt für die
in Ansatz gebrachten Vorsorgeleistungen und die Berücksichtigung der dauernden
Last an ... bis zum Streitjahr 1997. Hiergegen haben die AntrSt. im Übrigen auch
keine Einwände erhoben.
6. Die auszusetzenden Beträge berechnen sich wie folgt:
...
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dass die AntrSt. mit
ihrem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, unterlegen
sind, wirkt sich kostenmäßig nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 26.5.1988 V B 26/86,
BFH/NV 1989, 403 und vom 22.7.1980 VII B 43/79, BStBl II 1980, 658).
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