Gemeinschaftsflächen im Mietshaus – Ablage von Gegenständen durch Dritte
BGH
Az: V ZR 46/06
Urteil vom
10.11.2006
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
15. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker nach Dr. H. H. . Zum Nachlass gehören mit
Miethäusern bebaute Grundstücke in T. und M. . Die Beklagte gibt das
Branchenbuch "D. M. " heraus, in dem kostenfreie und kostenpflichtige Einträge
Gewerbetreibender und die Telefonnummern von Behörden, Stadtpläne und
Straßenverzeichnisse enthalten sind. Das DIN A 4 große Buch ist etwa 3,5 cm dick
und kann daher in der Regel nicht in Hausbriefkästen eingeworfen werden. Die
Beklagte vertreibt die jährlich erscheinende Neuauflage dadurch, dass sie die
Bücher im Eingangsbereich der Häuser ablegen lässt, von wo aus die Bewohner der
Häuser sie mitnehmen können. Nicht abgeholte Bücher lässt die Beklagte alsbald
wieder einsammeln.
Mit Schreiben seiner Hausverwaltung vom 5. Dezember 2003 und 27. Januar 2004
verbot der Erblasser der Beklagten erfolglos die Ablage des Branchenbuches in
seinen Häusern.
Mit der Klage hat er verlangt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
die Bücher vor oder in Hauseingängen, Fluren, Treppenhäusern und Stufen seiner
Häuser abzulegen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Erblasser ist
während des Berufungsverfahrens verstorben. Der Kläger setzt den Rechtsstreit
als Testamentsvollstrecker fort. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich die
Beklagte in strafbewehrter Form verpflichtet, es zu unterlassen, die Bücher auf
Treppenstufen, Treppenpodesten, dem unmittelbaren Zutrittsbereich zu Stufen und
Podesten und vor den Hauseingangstüren der zum Nachlass gehörenden Häuser
abzulegen. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend
für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die verbleibende Klage abgewiesen. Mit
der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit das Verfahren noch
anhängig ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der
Kläger habe die von der Beklagten praktizierte Ablage der Bücher zu dulden. Eine
Gefahr gehe hiervon nicht aus. Soweit der Kläger trotzdem Unterlassung verlange,
scheitere der Anspruch daran, dass die Mieter zum Mitgebrauch der
Gemeinschaftsflächen der Häuser berechtigt seien und von der oder den jeweiligen
Ablagestellen die Bücher mitnehmen könnten. Ihr Interesse, die Bücher zu
erhalten, übersteige das Unterlassungsinteresse des Klägers. Soweit einzelne
Exemplare der Bücher von den Mietern nicht mitgenommen würden, gewährleiste die
Verteilungspraxis der Beklagten, dass diese kurzfristig entfernt würden.
Das hält der Nachprüfung stand.
II.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die praktizierte Verteilung der
Bücher in dem noch streitigen Umfang zu unterlassen, besteht nicht.
1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger noch verfolgten Antrag dahin
ausgelegt, dass er die Verteilung der Bücher in den zum Nachlass gehörenden
Häusern generell verbieten will. Diese von dem Senat in vollem Umfang
nachprüfbare Auslegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auslegung führt
dazu, dass die Klage abzuweisen ist, weil kein konkretes Verhalten der Beklagten
als minus aus dem zur Entscheidung gestellten Unterlassungsverlangen abgespalten
werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998, I ZR 74/96, NJW 1999, 2193; v.
14. Dezember 1998, I ZR 141/96, WM 1999, 691, 693) und der von dem Kläger
allgemein geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
2. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks zwar
grundsätzlich verlangen, dass ein Dritter es unterlässt, auf dem Grundstück
etwas abzulegen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Eigentümer
zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB. So verhält es sich nicht nur,
wenn dem Dritten ein Recht zusteht, das den Anspruch des Eigentümers
ausschließt, sondern in entsprechender Anwendung von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB
auch dann, wenn einem anderen ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zusteht
und der Dritte mit dessen Einverständnis handelt (Senat, Urt. v. 17. September
1958, V ZR 63/58, NJW 1958, 2061, 2062; BGHZ 110, 313, 315; MünchKomm-BGB/Medicus,
4. Aufl., § 1004 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004, Rdn. 200;
Medicus, SchlHAnz 1963, 269, 270). Das Einverständnis muss weder ausdrücklich
erklärt sein noch muss es sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Zum
Ausschluss des Anspruchs des Eigentümers reicht es vielmehr aus, dass das
Einverständnis des gegenüber dem Eigentümer Berechtigten mit dem Handeln des
Dritten allgemein gegeben ist. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch.
Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt
sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur
Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses (Bub/Treier/Krämer, Handbuch
der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Teil III 3 Rdn. 1171;
Schmidt/Harsch, Kompaktkommentar Mietrecht, § 535 BGB Rdn. 75 f;
Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB Rdn. 26, 287;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8.
Aufl., Rdn. 179). Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die
übliche Benutzung (vgl. LG Berlin WuM 1987, 212, spielende Kinder im Hof) und
deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise
verbundenen Umstände (vgl. AG München NJW-RR 1986, 1144 f, Belieferung mit einer
Tageszeitung). Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen
Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe
des Hausflurs das Abstellen zulässt (AG Hanau, WuM 1989, 360 f; LG Bielefeld WuM
1993, 37; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdn. 288). Dasselbe gilt für die
Besucher und Lieferanten des Mieters. Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner
Wohnung oder der von ihm gemieteten Geschäftsräume hindert den Vermieter, unter
Berufung auf sein Eigentum den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hauses
zu verbieten (vgl. LG Münster MDR 1961, 234 f), selbst wenn der Besuch von dem
Mieter nicht erwartet wird. Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter zur
Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch
entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter
sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell
adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange
von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung, und keine Gefährdungen
ausgehen. So verhält es sich mit den von der Beklagten verteilten
Branchenbüchern, soweit die Parteien noch über deren Verteilung streiten. Die
Verteilung der Bücher ist von der Beklagten nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts so organisiert, dass von den Mietern nicht mitgenommene
Exemplare innerhalb kurzer Frist von der Beklagten wieder eingesammelt und
zurückgenommen werden. Damit aber überschreitet sie nicht das Maß desjenigen,
was der Kläger aufgrund der Vermietung der Wohnungen und Geschäftsräume in den
zu dem Nachlass gehörenden Häusern hinzunehmen hat. Das ist auch im Hinblick auf
die von der Revision hervorgehobene Gefahr einer Nachahmung nicht anders zu
beurteilen. Es fehlt nämlich an konkreten Anhaltspunkten für eine solche Gefahr.
Die Revision zeigt selbst nicht auf, dass es in der Vergangenheit trotz der
langjährigen Verteilungspraxis der Beklagten zu Unzuträglichkeiten gekommen
wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.