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Hinweispflicht
des Gericht
BGH
Az: II ZR
10/05
Beschluss vom
18.09.2006
Leitsätze:
a) Gemäß §
139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen
Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung
darauf einzurichten.
b) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der
mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur
Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten
Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne
weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung
dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche
Verfahren übergehen oder gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO einen
Schriftsatznachlass gewähren.
c) Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und
erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die
betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat
erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung verpflichtet.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006 gemäß § 544
Abs. 4, Abs. 7 ZPO beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004
wird zurückgewiesen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich eines
8.875.515,77 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrages dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt und auf die Berufung der Beklagten den Rechtsstreit
hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1 (4.705.622,70 EUR nebst Zinsen) an das
Landgericht zurückverwiesen hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 78.172.075,00 EUR (Klägerin: 8.875.515,77 EUR, Beklagte:
69.296.559,23 EUR).
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der
Senat die Revision zulassen darf. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, da das
Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)
dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO), dass
es deren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unter Verstoß
gegen § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen und damit entscheidungserheblichen
Vortrag im Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur Kenntnis genommen hat.
1. Das Berufungsgericht war zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
verpflichtet, weil es den von ihm zutreffend nach § 139 Abs. 2 ZPO für
erforderlich gehaltenen, nach dem gesamten Prozessverlauf für die Parteien
überraschenden Hinweis zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung
erteilt hat; da sich die Beklagte hierdurch überfahren sah, hätte das
Berufungsgericht von sich aus den Rechtsstreit vertagen, zumindest aber auf den
entsprechenden Antrag der Beklagten die mündliche Verhandlung wiedereröffnen
müssen, nachdem diese die Gelegenheit hatte, die Relevanz des Hinweises zu
prüfen und ihren Vortrag darauf einzurichten.
a) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß §
139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche
Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat,
grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die
Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon
für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die
danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139
Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei
genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung
nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht
erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen
werden (Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 f.).
Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, ins
schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht
erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Partei - gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m.
§ 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme
in einem Schriftsatz nachbringen kann (Senat aaO). Unterlässt das Gericht die
derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus dem nicht
nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich
offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären
können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündliche
Verhandlung verpflichtet.
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verletzt und deshalb unter Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Beklagten in deren nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur Kenntnis genommen, in dem die
Beklagte näher dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die Klägerin entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts nicht berechtigt war, die
Gesellschaftsverträge fristlos zu kündigen.
Angesichts des Prozessverlaufs war das Berufungsgericht hier gemäß § 139 Abs. 4
ZPO verpflichtet, den Hinweis, dass seiner Ansicht nach die Frage
entscheidungserheblich war, ob die Gesellschaftsverträge zwischen den Parteien
durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 12. Dezember 2000 oder
erst durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. Dezember 2000
beendet worden sind, bereits frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu
erteilen. Beide Parteien haben schon in der ersten Instanz im Rahmen der
Vielzahl der zwischen ihnen streitigen Fragen und des dadurch bedingten
umfänglichen Prozessstoffes der Wirksamkeit der jeweiligen Kündigung nur
untergeordnete Bedeutung beigemessen. Nachdem das Landgericht angesichts des
tatsächlichen Verhaltens der Parteien ab Mitte Dezember 2000 die Frage, welche
der Kündigungen berechtigt war, ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich
gehalten hatte, waren die Parteien in ihrer Bewertung dieser Frage noch bestärkt
worden, was dazu geführt hat, dass dieser Punkt in der wiederum äußerst
umfänglichen schriftsätzlichen Auseinandersetzung in der Berufungsinstanz bei
beiden Parteien überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat. Dem Berufungsgericht
musste sich angesichts dieser konkreten Prozesssituation aufdrängen, dass sein
vom landgerichtlichen Urteil abweichender Rechtsstandpunkt zur
Entscheidungserheblichkeit der Kündigungen für die Parteien überraschend war.
Dem hätte es durch einen frühzeitigen Hinweis Rechnung tragen müssen, um den
Parteien Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen des Hinweises auf die
Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen und sodann ergänzend vorzutragen.
Unterließ es in dieser Situation den an sich gebotenen frühzeitigen Hinweis vor
der mündlichen Verhandlung und erteilte ihn statt dessen erst in der mündlichen
Verhandlung, konnte es bei dem umfangreichen Prozessstoff nicht erwarten, dass
die Parteien die rechtlichen Konsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang
überblicken und entsprechend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte
reagieren konnten. Im Hinblick hierauf drängte es sich für das Berufungsgericht
auf, dieser Prozesssituation dadurch Rechnung zu tragen, dass es die mündliche
Verhandlung vertagte. Es stellte einen Verstoß gegen Art. 103 GG dar, wenn es in
dieser Situation die mündliche Verhandlung schloss, den Antrag der Beklagten auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ablehnte und damit den in dem nicht
nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten gehaltenen ergänzenden Vortrag zur
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Klägerin nicht mehr zur Kenntnis
nahm.
2. a) In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht
nach gegebenenfalls noch ergänztem Vortrag der Parteien die Frage erneut zu
prüfen haben, ob die Klägerin am 12. Dezember 2000 die Gesellschaftsverträge
fristlos kündigen durfte. Sollte es abermals zu der Überzeugung gelangen, dass
der Klägerin wegen Verzuges der Beklagten mit der erforderlichen Mitteilung zur
Auflagenhöhe und zu den Verteilungsplänen ein Kündigungsgrund zur Seite stand,
hat das Berufungsgericht in die bisher versäumte Gesamtabwägung einzutreten, die
alle beiderseitigen Verhaltensweisen einbeziehen muss (s. zuletzt Sen.Urt. v.
21. November 2005 - II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 ff. m.w.Nachw.). Dabei ist nicht
nur das Vorgehen der Klägerin bis zum 31. Juli 2000 ergänzend heranzuziehen,
nach den bisherigen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich auch
die Klägerin im Vorfeld ihrer Kündigung vom 12. Dezember 2000 in gravierender
Weise gesellschaftswidrig verhalten hat. Sie hat es nämlich unter Verstoß gegen
§ 1 Abs. 5 lit. e) ATB- und GS-Vertrag unterlassen, der Beklagten einen Monat im
Voraus die Änderungen in ihren Gesellschaftsverhältnissen mitzuteilen und ihr
damit die Möglichkeit zu eröffnen, wegen vollständigen Wechsels der
Gesellschafter der Klägerin die Verträge ohne Abfindungsverpflichtung zu
kündigen. Stattdessen hat sie zugewartet und den Verkauf ihrer Geschäftsanteile
an die jetzige Gesellschafterin erst am Tag nach Ausspruch ihrer eigenen
fristlosen Kündigung durch eine Pressemitteilung verlautbart.
b) Für das weitere Verfahren weist der Senat ferner darauf hin, dass ein etwa
wegen berechtigter Kündigung der Klägerin zustehendes Abfindungsguthaben - wie
das Landgericht und das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der Beklagten
zutreffend angenommen haben - nach der Ertragswertmethode zu berechnen sein
wird. Von seinem dem Erlass des Grundurteils zugrunde liegenden Rechtsstandpunkt
aus hat das Berufungsgericht deswegen mit Recht angenommen, dass eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Klägerin eine Abfindung in
irgendeiner Höhe zusteht.
3. Wegen der Abhängigkeit des Erfolgs des noch im Streit befindlichen
Widerklageantrags zu 1 der Beklagten von dem Schicksal des Grundurteils war auch
die kassatorische Entscheidung zur Widerklage, die das Berufungsgericht von
seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend getroffen hat, aufzuheben. Führt die
wiedereröffnete Berufungsverhandlung zur Feststellung der Unbegründetheit der
Klage, kann das Berufungsgericht über die zwischen den Parteien nach Grund und
Höhe unstreitige Widerklageforderung selbst entscheiden und das unzulässige
Teilurteil des Landgerichts durch eine eigene Sachentscheidung ersetzen.
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