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Gerichtsstand einer Limited

Oberlandesgericht Celle

Az: 4 AR 78/06

Beschluss vom 20.10.2006

06-2103245-08-N Amtsgericht Hagen
06-0767332-04-N Amtsgericht Uelzen


In dem Verfahren hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 20. Oktober 2006 beschlossen:

Das Amtsgericht Uelzen ist zunächst zuständig.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

G r ü n d e :
Das Amtsgericht Uelzen war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als jedenfalls nach dem gegenwärtigen Verfahrenstand zuständiges Gericht zu bestimmen, nachdem sich dieses Gericht und das Amtsgericht Hagen zuvor für örtlich unzuständig erklärt hatten und das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch im Mahnverfahren Anwendung findet.

Das Amtsgericht Uelzen hat mit Beschluss vom 1. September 2006 auf Antrag der Antragstellerin die Sache an das Amtsgericht Hagen abgegeben, und zwar offenbar – wie das Zitat der §§ 689 Abs. 2, 703 d ZPO erkennen lässt – in der Annahme, dass die Antragsgegnerin ihren allgemeinen inländischen Gerichtsstand in B. habe. Diese Annahme des Amtsgerichts Uelzen ist auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse nicht tragfähig und die „Abgabe“, die i. Ü. nicht die Wirkung eines Verweisungsbeschlusses i. S. v. § 281 ZPO hat, für das Amtsgericht Hagen nicht bindend.

Denn die Antragsgegnerin ist, wie ihr Geschäftsbriefbogen Bl. 16 d. A. zeigt, mit Hauptsitz in England gegründet und dort auch registriert. Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat aber nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Dabei kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland ihre Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Vielmehr ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt (BayObLG NJW-RR 2006, Seite 206; auch bereits Senat im Beschluss vom 9. Oktober 2006 – 4 AR 67/06) im Einzelfall und unabhängig auch davon, dass die Antragstellerin als Zweigniederlassung in B. im Handelsregister eingetragen sein mag, zu prüfen, ob tatsächlich an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der Zweigniederlassung in B. sich auch die Hauptniederlassung der Antragsgegnerin befindet. Ggf. wird das Amtsgericht Uelzen die Antragstellerin aufzufordern haben, hierzu ergänzenden Vortrag zu halten. Dass die deutsche Zweigniederlassungen der Antragsgegnerin in B. im soeben beschriebenen Sinne als Hauptniederlassung angesehen werden kann, ergibt sich jedenfalls aus den bisherigen Erkenntnissen nicht.

Gelangt das Amtsgericht Uelzen hiernach zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin i. S. v. § 703 d Abs. 1 ZPO keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird es erst dann nach § 703 d Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen eines etwaigen besonderen Gerichtsstands insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen haben. Insoweit bestehen allerdings entgegen der vom Amtsgericht Hagen vertretenen Auffassung Zweifel gegenüber der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, weil § 38 ZPO nur eingreift, soweit nicht Artikel 23 EuGVVO entgegensteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 703 d Rn. 2). An eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit ist fraglich, ob der Hinweis im Angebotsschreiben der Antragstellerin, ihre AGB unter dem angegebenen Kürzel im Internet zu beachten, für eine Einbeziehung ausreicht. Denn grundsätzlich reicht nicht einmal ein bloßes Aushändigen von AGB oder auch ein bloßer Abdruck auf der Rückseite (vgl. dazu Zöller/Geimer, a. a. O. Anhang I zu Art. 23 EuGVVO Rn. 22 ff). Ginge man andererseits von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Amtsgericht Hagen aus, wäre das Amtsgericht Uelzen schon aus diesem Grunde zuständig, wenn die Antragsgegnerin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland i. S. v. § 703 d Abs. 1 ZPO hat.

So oder so wird das Amtsgericht Uelzen also noch unter dem oben aufgezeigten Gesichtspunkt, wo die Antragsgegnerin ihren Hauptsitz i. S. der Rechtsprechung auch des Bayerischen OLG hat, ggf. nach Erteilung weiterer Auflagen an die Antragstellerin nachzugehen haben. Kommt das Amtsgericht Uelzen danach zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung trotz der Gründung in England in Wahrheit in B. hat, mag das Amtsgericht Uelzen eine erneute Abgabe an das Amtsgericht Hagen anregen. Anderenfalls wird es zu prüfen haben, ob der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids unter dem Gesichtspunkt fehlender internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen ist.

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