Gerichtsstand
einer Limited
Oberlandesgericht Celle
Az: 4 AR 78/06
Beschluss vom
20.10.2006
06-2103245-08-N Amtsgericht Hagen
06-0767332-04-N Amtsgericht Uelzen
In dem Verfahren hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 20.
Oktober 2006 beschlossen:
Das Amtsgericht Uelzen ist zunächst zuständig.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht Uelzen war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als jedenfalls nach dem
gegenwärtigen Verfahrenstand zuständiges Gericht zu bestimmen, nachdem sich
dieses Gericht und das Amtsgericht Hagen zuvor für örtlich unzuständig erklärt
hatten und das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch im Mahnverfahren
Anwendung findet.
Das Amtsgericht Uelzen hat mit Beschluss vom 1. September 2006 auf Antrag der
Antragstellerin die Sache an das Amtsgericht Hagen abgegeben, und zwar offenbar
- wie das Zitat der §§ 689 Abs. 2, 703 d ZPO erkennen lässt - in der Annahme,
dass die Antragsgegnerin ihren allgemeinen inländischen Gerichtsstand in B.
habe. Diese Annahme des Amtsgerichts Uelzen ist auf der Grundlage der
derzeitigen Erkenntnisse nicht tragfähig und die „Abgabe", die i. Ü. nicht die
Wirkung eines Verweisungsbeschlusses i. S. v. § 281 ZPO hat, für das Amtsgericht
Hagen nicht bindend.
Denn die Antragsgegnerin ist, wie ihr Geschäftsbriefbogen Bl. 16 d. A. zeigt,
mit Hauptsitz in England gegründet und dort auch registriert. Eine nach
englischem Recht gegründete Limited hat aber nur dann einen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Dabei kann nicht
unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder
vollständig im Inland ihre Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Vielmehr ist nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt (BayObLG NJW-RR
2006, Seite 206; auch bereits Senat im Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 4 AR
67/06) im Einzelfall und unabhängig auch davon, dass die Antragstellerin als
Zweigniederlassung in B. im Handelsregister eingetragen sein mag, zu prüfen, ob
tatsächlich an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der Zweigniederlassung
in B. sich auch die Hauptniederlassung der Antragsgegnerin befindet. Ggf. wird
das Amtsgericht Uelzen die Antragstellerin aufzufordern haben, hierzu
ergänzenden Vortrag zu halten. Dass die deutsche Zweigniederlassungen der
Antragsgegnerin in B. im soeben beschriebenen Sinne als Hauptniederlassung
angesehen werden kann, ergibt sich jedenfalls aus den bisherigen Erkenntnissen
nicht.
Gelangt das Amtsgericht Uelzen hiernach zu dem Ergebnis, dass die
Antragsgegnerin i. S. v. § 703 d Abs. 1 ZPO keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, wird es erst dann nach § 703 d Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen eines
etwaigen besonderen Gerichtsstands insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen haben. Insoweit bestehen allerdings
entgegen der vom Amtsgericht Hagen vertretenen Auffassung Zweifel gegenüber der
Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, weil § 38 ZPO nur eingreift, soweit
nicht Artikel 23 EuGVVO entgegensteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 703
d Rn. 2). An eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit
sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit ist fraglich, ob der
Hinweis im Angebotsschreiben der Antragstellerin, ihre AGB unter dem angegebenen
Kürzel im Internet zu beachten, für eine Einbeziehung ausreicht. Denn
grundsätzlich reicht nicht einmal ein bloßes Aushändigen von AGB oder auch ein
bloßer Abdruck auf der Rückseite (vgl. dazu Zöller/Geimer, a. a. O. Anhang I zu
Art. 23 EuGVVO Rn. 22 ff). Ginge man andererseits von einer wirksamen
Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Amtsgericht Hagen aus, wäre das Amtsgericht
Uelzen schon aus diesem Grunde zuständig, wenn die Antragsgegnerin keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland i. S. v. § 703 d Abs. 1 ZPO hat.
So oder so wird das Amtsgericht Uelzen also noch unter dem oben aufgezeigten
Gesichtspunkt, wo die Antragsgegnerin ihren Hauptsitz i. S. der Rechtsprechung
auch des Bayerischen OLG hat, ggf. nach Erteilung weiterer Auflagen an die
Antragstellerin nachzugehen haben. Kommt das Amtsgericht Uelzen danach zu dem
Ergebnis, dass die Antragsgegnerin ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung trotz der Gründung in England in Wahrheit in B. hat, mag das
Amtsgericht Uelzen eine erneute Abgabe an das Amtsgericht Hagen anregen.
Anderenfalls wird es zu prüfen haben, ob der Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheids unter dem Gesichtspunkt fehlender internationaler Zuständigkeit
zurückzuweisen ist.