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Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr – Hauptverhandlung

Hauptverhandlung Ablauf

Allgemein

Das Gericht beraumt in der Regel einen Hauptverhandlungstermin an, um über den im Vorverfahren erfolgten Einspruch zu entscheiden (Zum Vorverfahren vgl. Bußgeldverfahren).

Es kann gemäß § 72 OWiG aber auch schriftlich ohne Verhandlung durch Beschluß entscheiden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Betroffene diesem Verfahren nicht widerspricht. Bei diesem schriftlichen Verfahren darf das Gericht keine höhere Buße aussprechen, als im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Es kann mit seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.


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Hauptverhandlung

Hauptverhandlung Ablauf
Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr – Hauptverhandlung ablauf (Symbolfoto: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Wenn der Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhalts wesentlichen Zeugen laden. Wenn Fragen wichtig sind, die nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet werden können, wird ein solcher eingeschaltet. Dies kann der Fall sein, wenn es z. B. um die Klärung eines durch die Polizei durchgeführten technischen Meßverfahrens geht (Geschwindigkeits- oder Abstandsmeßverfahren!) oder wenn schwierige Fragen einer Unfallrekonstruktion zu klären sind.

Es wäre ratsam, wenn Sie hier eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrechtschutz hätten, da Sie die Kosten für Zeugen und Sachverständigen eventuell tragen müssen, (vgl Urteil) falls Sie den Prozeß verlieren.

Persönliches Erscheinen

Seit 01.03.1998 ist der Betroffene grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Selbst wenn er durch einen Verteidiger vertreten wird! Zwar kann das Gericht ihn auf seinen Antrag hin wieder von dieser Pflicht entbinden, wenn er sich schon zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er in der Verhandlung nichts zur Sache aussagen will. Der Richter muß dies allerdings nur tun, wenn er die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht für erforderlich hält. Ohne den Betroffenen wird die Verhandlung nur durchgeführt, wenn er von der Erscheinungspflicht entbunden war. Ansonsten wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen, auch wenn ein Verteidiger anwesend ist. Dies ist auch so, wenn der Betroffene sehr weit vom Gerichtsort entfernt wohnt.

In der Hauptverhandlung wird zunächst der Inhalt des Bußgeldbescheids dem Betroffenen noch einmal vorgehalten. Das Gericht fragt, ob er sich äußern will und klärt ihn darüber auf, daß er das Recht hat, keinerlei Angaben zur Sache und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Die Personalien sind jedoch immer anzugeben.

Wenn der Betroffene bereit ist, zu dem vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, hört das Gericht seine Darstellung an. Anschließend werden die Zeugen oder geladene Sachverständige gehört. Unter Umständen verliest das Gericht auch schriftliche Protokolle, Erklärungen oder Urkunden; die Verlesung und Verwertung bedarf jedoch gem. § 77a OWiG der Zustimmung des Betroffenen.

Der Richter kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn er den Sachverhalt für geklärt hält und das Beweismittel, zum Beispiel ein Zeuge, so spät benannt wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Verhandlung führen würde. Dies gilt seit 01.03.1998 für alle Verfahren, nicht nur bei leichteren Verkehrsverstößen.

Entscheidung des Gerichts

Nach Beendigung der Beweisaufnahme wird das Gericht ein Urfeil verkünden. Zuvor hat der Betroffene Gelegenheit zum sogenannten letzten Wort. Wenn zusätzliche Aufklärungen nötig sind, kann ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt werden.

Urteil

Ist das Gericht der Auffassung, daß dem Betroffenen der im Bußgeldbescheid zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, so verkündet es einen Freispruch. Die zunächst ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (auch Kosten des Verteidigers) sind dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen.

Ist das Gericht der Meinung, daß sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies im Bußgeldbescheid festgehalten ist, dann erfolgt eine Verurteilung. Nach pflichtgemäßem Ermessen wird das Gericht die zu verhängende Geldbuße unter Berücksichtigung des im Verwarnungs- beziehungsweise Bußgeldkatalog enthaltenen Regelsatzes bestimmen, wobei es auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den Vorwurf, der den Täter trifft, zu bewerfen hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können unter Umständen gemäß § 17 OWiG ebenfalls in Betracht kommen, wenn es sich nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelt. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, daß der Vorwurf, der den Täter trifft, schwerwiegender ist als zunächst angenommen oder liegen andere zusätzlich belastende Umstände vor, dann kann das Gericht im Gegensatz zu dem schriftlichen Beschlußverfahren zum Nachteil des Betroffenen von der früheren Entscheidung im Bußgeldbescheid abweichen. Natürlich kann es auch zugunsten des Betroffenen die Entscheidung abändern.

Der Richter muß sein Urteil  nicht schriftlich begründen, wenn der Betroffene darauf verzichtet, wenn keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Verhandlung entbunden worden ist, ein Verteidiger anwesend war und im Urteil lediglich eine Buße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden ist.

Einstellung

Das Gericht muß nicht in jedem Fall, wenn die Schuld des Betroffenen in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, eine Verurteilung aussprechen. Es kann das Verfahren auch gemäß § 47 OWiG einstellen, selbst wenn zuvor die Voraussetzungen für eine Einstellung von der Bußgeldbehörde nicht als gegeben erachtet wurden. Eine derartige Einstellung durch das Gericht kann in Betracht kommen, wenn z. B. der Verkehrsverstoß keine Bedeutung hat, wenn eine Gefährdung oder Behinderung ausgeschlossen war oder wenn eine Vorschrift erst kurze Zeit in Kraft ist und der Verkehrsteilnehmer sie noch nicht kannte. Wenn die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, nicht teilnimmt, muß diese nicht zustimmen.

Von der Zahlung einer Geldbuße darf die Einstellung des Verfahrens nicht abhängig gemacht werden.

Ein Rechtsanspruch auf Verfahrenseinstellung besteht nicht, sie ist also nicht erzwingbar – sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Wird das Verfahren eingestellt, dann werden die Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen. Meistens muß der Betroffene dann seine notwendigen Auslagen (z. B. Fahrtkosten zum Gericht, eigene Anwaltskosten) selbst tragen. Eine Einstellung wird nicht in Flensburg vermerkt, es gibt keine Punkte. Gegen die Einstellung des Verfahrens kann man sich nicht wehren.

Rechtsmittel gegen die richterliche Entscheidung/ Rechtsbeschwerde

Eine Berufung, also eine nochmalige Überprüfung aller Tatsachen, gibt es im Bußgeldverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren nicht. Gegen ein richterliches Urteil oder gegen einen schriftlichen Beschluß, durch den verurteilt wird, ist nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, und zwar auch nur dann, wenn eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro verhängt oder wenn eine Nebenfolge (z. B. Fahrverbot) angeordnet wurde oder wenn ein schriftlicher Beschluß nach § 72 OWiG trotz rechtzeitigen Widerspruchs des Betroffenen ergangen ist – von einigen anderen unwesentlichen Fällen abgesehen. Mit der Rechtsbeschwerde können nur Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße gerügt werden, die das Gericht begangen hat.

Ansonsten ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie gemäß § 80 OWiG auf einen entsprechenden Antrag hin ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine derartige Zulassung ist außerordentlich selten. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt gemäß § 79 OWiG eine Woche. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils, bei Abwesenheit des Betroffenen mit der Zustellung der richterlichen Entscheidung. Das gleiche gilt für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde muß auf jeden Fall begründet werden, für die Formulierung der Beschwerdeanträge und deren Begründung gibt es eine Frist von einem Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsgründe noch nicht zugestellt sind, dann läuft die Frist erst ab Zustellung. Die Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründungen können nur durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger schriftlich erfolgen. Der Betroffene selbst kann diese allerdings auch zu Protokoll bei der Gerichtsgeschäftsstelle geben.

Was passiert, wenn eine Rechtsmittelfrist versäumt wird?

Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder ein Verhandlungstermin versäumt, so gibt es gemäß §§ 52 und 46 OWiG die Möglichkeit, die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Sie kommt insbesondere in Betracht bei der Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid oder der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sowie bei der Versäumung des Hauptverhandlungstermins.

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind:

  • unverschuldetes Versäumnis (z. B. nicht voraussehbare Erkrankung, Urlaubsabwesenheit; wenn bei Urlaubsantritt schon Kenntnis über die Einleitung des Verfahrens besteht)
  • Glaubhaftmachen der Tatsachen, die zur Verhinderung der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung führten (z. B. eidesstattliche Erklärung eines Zeugen, ärztliches Attest)
  • ein entsprechender Antrag (dieser muß Angaben enthalten über die versäumte Frist und über die Gründe, die zur nicht rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung führten sowie über den Zeitpunkt des Wegfalls dieses Hindernisses).

Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, das zur Versäumung der Frist führte. Zuständig für eine Entscheidung ist bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid die Bußgeldbehörde, ansonsten das Amtsgericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre.

Wichtig: Gleichzeitig ist auch das zunächst versäumte Rechtsmittel nachzuholen, also z.B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuerheben.

Verjährung

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gem. § 26 Abs. 3 StVO eine Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Monaten. Diese Dreimonatsfrist gilt allerdings nur, solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes. Es ist allerdings zu beachten, daß es gemäß § 33 OWiG zahlreiche Handlungen gibt, die die Verjährung unterbrechen (z. B. erste Vernehmung des Betroffenen, Versendung des Anhörungsbogens, Beauftragung eines Sachverständigen, Unterzeichnung beziehungsweise Zustellung des Bußgeldbescheides). Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmißbrauch und Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach einem Jahr – gegen die 0,5-Promille-Regelung nach sechs Monaten.

Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von neuem.

Siehe auch Verwarung und Bußgeldverfahren.

 

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