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Ordnungswidrigkeiten Im Strassenverkehr - HauptverhandlungOrdnungswidrigkeiten im Strassenverkehr - Hauptverhandlung
Hauptverhandlung (vgl. Bußgeldverfahren)Rechtsmittel gegen Urteil/Rechtsbeschwerde Rechtsmittelfrist versäumt - Was nun? Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Das Gericht beraumt in der Regel einen Hauptverhandlungstermin an, um über den im Vorverfahren erfolgten Einspruch zu entscheiden (Zum Vorverfahren vgl. Bußgeldverfahren). Es kann gemäß § 72 OWiG aber auch schriftlich ohne
Verhandlung durch Beschluß entscheiden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß
der Betroffene diesem Verfahren nicht widerspricht. Bei diesem schriftlichen
Verfahren darf das Gericht keine höhere Buße aussprechen, als im Bußgeldbescheid
festgesetzt ist. Es kann mit seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.
Wenn der
Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für
die Aufklärung des Sachverhalts wesentlichen Zeugen laden. Wenn Fragen wichtig
sind, die nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet werden können,
wird ein solcher eingeschaltet. Dies kann der Fall sein, wenn es z. B. um die Klärung
eines durch die Polizei durchgeführten technischen Meßverfahrens geht
(Geschwindigkeits- oder Abstandsmeßverfahren!) oder wenn schwierige Fragen
einer Unfallrekonstruktion zu klären sind. Es wäre ratsam, wenn Sie hier eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrechtschutz hätten, da Sie die Kosten für Zeugen und Sachverständigen eventuell tragen müssen, (vgl Urteil) falls Sie den Prozeß verlieren. Seit 01.03.1998 ist der
Betroffene grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Selbst wenn er durch einen
Verteidiger
vertreten wird! Zwar kann das Gericht ihn auf seinen Antrag hin
wieder von dieser Pflicht entbinden, wenn er sich schon zur Sache geäußert
oder erklärt hat, daß er in der Verhandlung nichts zur Sache aussagen will.
Der Richter muß dies allerdings nur tun, wenn er die Anwesenheit des
Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht
für erforderlich hält. Ohne den Betroffenen wird die Verhandlung nur durchgeführt,
wenn er von der Erscheinungspflicht entbunden war. Ansonsten wird der Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid verworfen, auch wenn ein Verteidiger anwesend ist.
Dies ist auch so, wenn der Betroffene sehr weit vom Gerichtsort entfernt wohnt. In der Hauptverhandlung wird
zunächst der Inhalt des Bußgeldbescheids dem Betroffenen noch einmal
vorgehalten. Das Gericht fragt, ob er sich äußern will und klärt ihn darüber
auf, daß er das Recht hat, keinerlei Angaben zur Sache und zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Die Personalien sind jedoch immer
anzugeben. Wenn der Betroffene bereit ist,
zu dem vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, hört das Gericht seine
Darstellung an. Anschließend werden die Zeugen oder geladene
Sachverständige gehört. Unter Umständen verliest das Gericht auch
schriftliche Protokolle, Erklärungen oder Urkunden; die Verlesung und
Verwertung
bedarf jedoch gem. § 77a OWiG der Zustimmung des Betroffenen. Der Richter kann einen
Beweisantrag ablehnen, wenn er den Sachverhalt für geklärt hält und das
Beweismittel, zum Beispiel ein Zeuge, so spät benannt wird, daß die
Beweiserhebung zur Aussetzung der Verhandlung führen würde. Dies gilt seit
01.03.1998 für alle Verfahren, nicht nur bei leichteren Verkehrsverstößen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme wird das Gericht ein Urfeil verkünden. Zuvor hat der Betroffene Gelegenheit zum sogenannten letzten Wort. Wenn zusätzliche Aufklärungen nötig sind, kann ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt werden. Ist das Gericht der Auffassung,
daß dem Betroffenen der im Bußgeldbescheid zur Last gelegte Sachverhalt nicht
nachgewiesen werden kann, so verkündet es einen Freispruch. Die zunächst
ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich
der notwendigen Auslagen des Betroffenen (auch Kosten des Verteidigers) sind
dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen. Ist das Gericht der Meinung, daß
sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies im Bußgeldbescheid
festgehalten ist, dann erfolgt eine Verurteilung. Nach pflichtgemäßem Ermessen
wird das Gericht die zu verhängende Geldbuße unter Berücksichtigung des im
Verwarnungs- beziehungsweise Bußgeldkatalog enthaltenen Regelsatzes bestimmen,
wobei es auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den Vorwurf, der den Täter
trifft, zu bewerfen hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können unter Umständen
gemäß § 17 OWiG ebenfalls in Betracht kommen, wenn es sich nicht um geringfügige
Ordnungswidrigkeiten handelt. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, daß
der Vorwurf, der den Täter trifft, schwerwiegender ist als zunächst angenommen
oder liegen andere zusätzlich belastende Umstände vor, dann kann das Gericht
im Gegensatz zu dem schriftlichen Beschlußverfahren zum Nachteil des
Betroffenen von der früheren Entscheidung im Bußgeldbescheid abweichen. Natürlich
kann es auch zugunsten des Betroffenen die Entscheidung abändern. Der Richter muß sein Urteil nicht schriftlich begründen, wenn der Betroffene darauf verzichtet, wenn keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird oder wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Verhandlung entbunden worden ist, ein Verteidiger anwesend war und im Urteil lediglich eine Buße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden ist. Das Gericht muß nicht in jedem Fall, wenn die Schuld des Betroffenen in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, eine Verurteilung aussprechen. Es kann das Verfahren auch gemäß § 47 OWiG einstellen, selbst wenn zuvor die Voraussetzungen für eine Einstellung von der Bußgeldbehörde nicht als gegeben erachtet wurden. Eine derartige Einstellung durch das Gericht kann in Betracht kommen, wenn z. B. der Verkehrsverstoß keine Bedeutung hat, wenn eine Gefährdung oder Behinderung ausgeschlossen war oder wenn eine Vorschrift erst kurze Zeit in Kraft ist und der Verkehrsteilnehmer sie noch nicht kannte. Wenn die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, nicht teilnimmt, muß diese nicht zustimmen. Von
der Zahlung einer Geldbuße darf die Einstellung des Verfahrens nicht abhängig
gemacht werden. Ein Rechtsanspruch auf
Verfahrenseinstellung besteht nicht, sie ist also nicht erzwingbar - sie steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Wird das Verfahren eingestellt, dann werden
die Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen. Meistens muß der
Betroffene dann seine notwendigen Auslagen (z. B. Fahrtkosten zum Gericht,
eigene Anwaltskosten) selbst tragen. Eine Einstellung wird nicht in Flensburg
vermerkt, es gibt keine Punkte. Gegen die Einstellung des Verfahrens kann man
sich nicht wehren.
Rechtsmittel
gegen die richterliche Entscheidung/ Rechtsbeschwerde Eine Berufung, also eine
nochmalige Überprüfung aller Tatsachen, gibt es im Bußgeldverfahren im
Gegensatz zum Strafverfahren nicht. Gegen ein richterliches Urteil oder gegen
einen schriftlichen Beschluß, durch den verurteilt wird, ist nur das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, und zwar auch nur dann, wenn eine
Geldbuße von mehr als 250,00 Euro verhängt oder wenn eine Nebenfolge (z. B.
Fahrverbot) angeordnet wurde oder wenn ein schriftlicher Beschluß nach § 72
OWiG trotz rechtzeitigen Widerspruchs des Betroffenen ergangen ist - von einigen
anderen unwesentlichen Fällen abgesehen. Mit der Rechtsbeschwerde können nur
Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße gerügt werden, die das Gericht
begangen hat. Ansonsten ist die
Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie gemäß § 80 OWiG auf einen
entsprechenden Antrag hin ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine derartige
Zulassung ist außerordentlich selten.
Die Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde beträgt gemäß § 79 OWiG eine Woche. Die Frist beginnt mit
der Verkündung des Urteils, bei Abwesenheit des Betroffenen mit der Zustellung
der richterlichen Entscheidung. Das gleiche gilt für den Antrag auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde muß auf jeden Fall begründet werden, für die Formulierung der Beschwerdeanträge und deren Begründung gibt es eine Frist von einem Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsgründe noch nicht zugestellt sind, dann läuft die Frist erst ab Zustellung. Die Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründungen können nur durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger schriftlich erfolgen. Der Betroffene selbst kann diese allerdings auch zu Protokoll bei der Gerichtsgeschäftsstelle geben. Was
passiert, wenn eine Rechtsmittelfrist versäumt wird? Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder ein Verhandlungstermin versäumt, so gibt es gemäß §§ 52 und 46 OWiG die Möglichkeit, die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Sie kommt insbesondere in Betracht bei der Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid oder der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sowie bei der Versäumung des Hauptverhandlungstermins. Voraussetzungen
für die Wiedereinsetzung Voraussetzungen
für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind: •
unverschuldetes Versäumnis (z. B. nicht voraussehbare Erkrankung,
Urlaubsabwesenheit; wenn bei Urlaubsantritt schon Kenntnis über die
Einleitung des Verfahrens besteht) •
Glaubhaftmachen der Tatsachen, die zur Verhinderung der rechtzeitigen
Rechtsmitteleinlegung führten (z. B. eidesstattliche Erklärung eines Zeugen,
ärztliches Attest) •
ein entsprechender Antrag (dieser muß Angaben enthalten über die versäumte
Frist und über die Gründe, die zur nicht rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung führten
sowie über den Zeitpunkt des Wegfalls dieses Hindernisses). Der Antrag ist innerhalb einer
Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, das zur Versäumung der Frist führte.
Zuständig für eine Entscheidung ist bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen
den Bußgeldbescheid die Bußgeldbehörde, ansonsten das Amtsgericht, bei dem
die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Wichtig: Gleichzeitig ist auch das zunächst versäumte Rechtsmittel nachzuholen, also z.B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu
erheben.
Für
Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gem. § 26 Abs. 3 StVO eine Verjährungsfrist
von grundsätzlich drei Monaten. Diese Dreimonatsfrist gilt allerdings nur,
solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche
Klage erhoben ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist sechs
Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes.
Es ist allerdings zu beachten, daß es gemäß § 33 OWiG zahlreiche Handlungen
gibt, die die Verjährung unterbrechen (z. B. erste Vernehmung des Betroffenen,
Versendung des Anhörungsbogens, Beauftragung eines Sachverständigen,
Unterzeichnung beziehungsweise Zustellung des Bußgeldbescheides).
Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmißbrauch und Ordnungswidrigkeiten gegen die
0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach einem Jahr - gegen die
0,5-Promille-Regelung nach sechs Monaten. Nach jeder
Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von neuem. Ordnungswidrigkeiten Im Strassenverkehr - HauptverhandlungOrdnungswidrigkeiten im Strassenverkehr - Hauptverhandlung |
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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