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Vermeintliche Gesamtschuldnerhaftung bei einer Erbschaft


Gesamtschuldnerausgleich

Landgericht Coburg

Az.: 11 O 152/00

Urteil vom 15.08.2000


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2000 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Kläger haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger 2/3 zu tragen.

1/3 hat die Beklagte selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Gesamtschuldnerausgleichs auf Zahlung in Anspruch.

Die Kläger hatten mit notariellem Vertrag vom XX ihr Wohnanwesen YY auf ihren Sohn übertragen.

Dieser hatte zur Renovierung des mit seiner Ehefrau bewohnten Hauses am XX.XX.XX einen Darlehensvertrag über XX DM bei der Raiffeisenbank BB abgeschlossen, für den beide Eheleute gesamtschuldnerisch hafteten. Zur Absicherung wurde eine Grundschuld am oben genannten Anwesen des Herrn CC bestellt. Mit dem Darlehen wurde das Hausanwesen renoviert.

Bei einem Flugzeugabsturz kamen die Eheleute im Jahr 1999 ums Leben. Da die Ehe kinderlos war wurde Herr A von den Klägern und von der Beklagten und deren Ehemann beerbt.

Die Kläger behaupten, sie hätten das Darlehen gegenüber der Raiffeisenbank betilgt, um Vollstreckung in das (unstreitig) in ihr Eigentum zurückgefallene Grundstück zu verhindern.

Nachdem die Parteien in die gesamtschuldnerische Haftung ihrer Kinder eingetreten seien, sei die Beklagte verpflichtet, die Hälfte der Darlehensverbindlichkeit i.H.v. XX DM an sie, die Kläger, zu zahlen. Eine Wertsteigerung des Hauses sei durch die Arbeiten nicht eingetreten und könne nicht abgezogen werden.

Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, an sie DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die Vorfälligkeitsrückzahlung der Kläger entfalte keine Auswirkung zu ihren Lasten, da sie nicht zugestimmt habe. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch bestehe nicht. Die Beklagte erklärt die hilfsweise Aufrechnung mit behaupteten eigenen Darlehensrückforderungsansprüchen gegenüber den Klägern als Rechtsnachfolger ihres Sohnes A. Im übrigen verteidigt die Beklagte sich mit Rechtsausführungen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Eine am 4.8.2000 bei Gericht von der Beklagten anhängig gemachte Widerklage, die den Klägern nicht zugestellt worden ist, hat die Beklagte zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kläger können von der Beklagten nicht die Zahlung von XX DM verlangen.

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger das Darlehen zurückgeführt haben oder nicht. Wenn sie es nicht zurückgeführt haben, dann stünde ihnen ohnehin kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Aber auch selbst wenn das Darlehen, wie behauptet, zurückgeführt worden ist, können die Kläger aus Rechtsgründen nicht Zahlung von der Beklagten verlangen. Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der angeblich geleisteten Tilgung stehen den Klägern nicht zu. Vielmehr haben die Kläger für die Rückzahlung des Darlehens allein aufzukommen. Die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Haftung zu gleichen Teilen stellt nämlich eine bloße Hilfsregel für den Fall dar, dass jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Im vorliegenden Fall ist die alleinige Nutzung des Hauses bei den Klägern als Eigentümern verblieben. Die Beklagte hat keinerlei Rechte an dem Anwesen. Die Position der Parteien ist deshalb absolut gleichzustellen mit der von Ehegatten nach der Trennung, wenn das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Anwesen nur noch von ihm genutzt wird. Hierfür ist in der Rechtsprechung (OLG Köln NJW RR 1992, S. 1286) anerkannt, dass die Darlehensrückzahlung im Innenverhältnis allein durch den Ehegatten zu erfolgen hat, der das in seinem Eigentum stehende Haus auch alleine nutzt. Es entspricht dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses, im Innenverhältnis grundsätzlich eine alleinige Verpflichtung zur Schuldentilgung desjenigen Ehegatten anzunehmen, für dessen Haus das Darlehen gemeinschaftlich aufgenommen worden ist. Für die Zeit nach der Trennung muss der Eigentümer des Hauses die Lasten tragen; denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGH-NJW 193, 1845).

Nachdem vorliegend die Beklagte keinerlei Nutzungsmöglichkeit an dem Haus hat und lediglich zur Schuldentilgung an der im Vermögen und Eigentum der Kläger stehende Immobilie beitragen soll, besteht auch hier in völlig vergleichbarer Lage keinerlei Grund mehr, den Klägern weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO.


 

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