Geschäftsführerabberufung – Kündigung aus wichtigem Grund
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 14 U 46/01
Urteil vom
22.03.2002
In Sachen wegen Forderung hat das
Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche
Verhandlung vom 22. Februar 2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Offenburg vom 19.01.2001 - 5 O 64/98 KfH - wird als unbegründet
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die beklagte GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er
von Februar 1997 bis zum 09.04.1998 gewesen war, Ansprüche aus dem damaligen
Dienstverhältnis geltend.
Im Zusammenhang mit dem Abzug der kanadischen Streitkräfte war die Beklagte im
Jahr 1992 mit dem Ziel gegründet worden, zur Stärkung des mittelbadischen Raums
den ehemaligen Natoflugplatz L. zu einem zivilen Verkehrslandeplatz
umzustrukturieren. Gesellschafter waren unter anderem die Industrie- und
Handelskammer S., die Städte F., L. und O. sowie die Wirtschaftsregionen F. und
O.. Unternehmensgegenstand der Beklagten, deren Stammkapital durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 25.06.1996 auf 1 Mio. DM erhöht wurde, waren gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags vom 25.06.1996 (K 11) der Betrieb
eines zivilen Verkehrslandeplatzes in L. und die Gewährung von Nutzungsrechten
zur Unterbringung der Fluggeräte von Privatpersonen; gemäß § 2 Abs. 2 des
Vertrags war die Gesellschaft berechtigt, zur Förderung des
Unternehmensgegenstandes geeignete Geschäfte zu tätigen, insbesondere Sport- und
Kulturveranstaltungen auf dem Betriebsgelände durchzuführen.
Mit Anstellungsvertrag vom 28.01.1997 (K 2) wurde der Kläger von der Beklagten
für die Dauer von zunächst fünf Jahren, beginnend am 01.02.1997, als
Geschäftsführer eingestellt.
Nachdem der Kläger von Gesellschafterseite in Gesellschafterversammlungen und
Arbeitskreissitzungen immer wieder für die schwierige finanzielle Situation der
Beklagten verantwortlich gemacht worden war, wurde er durch Beschluss der
außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 09.04.1998 mit sofortiger
Wirkung als Geschäftsführer abberufen (Seiten 6/7 des Protokolls [I 525/527]).
Eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger als der Geschäftsführung
unmittelbar unterstellter Betriebsleiter weiterhin für die Beklagte tätig sein
sollte, scheiterte an der Forderung des Klägers nach einer Erklärung der
Beklagten, "dass sie ihm gegenüber keinerlei Ersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, geltend machen wird, und zwar auch soweit eventuelle
Ersatzansprüche derzeit noch nicht erkennbar sein sollten" (Seite 3 des Entwurfs
vom 14.04.1998 einer zwischen den Parteien zu treffenden Vereinbarung [K 21]).
Mit Anwaltsschreiben vom 15.04.1998 (K 3) erklärte der Kläger seinerseits
gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus
wichtigem Grund. Als wichtige Gründe nannte er dabei zum einen seine am
09.04.1998 erfolgte Abberufung als Geschäftsführer und zum anderen seitens
einzelner Gesellschafter gegen ihn erhobene, von ihm als unberechtigt und
verletzend empfundene Vorwürfe, die die kaufmännische Seite seiner Tätigkeit
betrafen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Geschäftsführung sei zu Unrecht
beanstandet worden. Er habe die Gesellschafter umfassend und rechtzeitig über
die finanzielle Situation unterrichtet und auch seine sonstigen
Geschäftsführerpflichten - insbesondere Planung und Organisation des
Postnachtflugs - ordnungsgemäß erfüllt. Die mangelnde Finanzausstattung und die
drohende Zahlungsunfähigkeit der Beklagten hätten ihn im März 1998 veranlasst
gehabt, das Rechtsanwaltsbüro Dr. J. mit der Vorbereitung eines
Vergleichsantrags zu beauftragen. Die Abberufung von seiner Funktion als
Geschäftsführer sei ungerechtfertigt gewesen und habe ihm deshalb einen
wichtigen Grund zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben. Deshalb sei die
Beklagte nicht nur verpflichtet, ihm die Geschäftsführer-Tantieme für das Jahr
1997 zu zahlen (Klageantrag Nr. 1) und die Anwaltskosten für die Vorbereitung
eines Vergleichsantrags (mit 26.081,21 DM im Klageantrag Nr. 2 enthalten) zu
tragen, sondern auch Schadensersatz zu leisten aufgrund des ihm durch seine
Kündigung entgangenen Geschäftsführergehalts unter Berücksichtigung der
"Urlaubsdifferenz" (mit insgesamt 6.668,70 DM für die 2. Aprilhälfte im
Klageantrag Nr. 2 enthalten; Klageantrag Nr. 3), für die entgangene
Altersversicherung (Klageantrag Nr. 4), für entgangene künftige Tantieme
(Klageantrag Nr. 5) und wegen der Kosten für die Erhaltung der Lizenz für den
Flugsicherungskontrolldienst (Klageantrag Nr. 6).
Nachdem der Kläger zunächst Ansprüche in Höhe von insgesamt 307.090,44 DM
geltend gemacht hatte, hat er - unter entsprechender teilweiser Klagerücknahme -
zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu bezahlen
1. DM 19.540,00 nebst 6,25 % Zinsen aus 13.719,96 DM;
2. DM 32.749,91 nebst 6,25 % Zinsen seit dem 01.05.1998;
3. DM 5.523,53 nebst 6,25 % Zinsen seit dem 31.05.1998 und ab Juni 1998 bis
einschließlich Januar 2002 am jeweiligen Monatsende jeweils 1.266,30 DM nebst 4
% Zinsen seit jeweiliger Fälligkeit sowie zusätzlich am 30.11.1998, am
30.11.1999, am 30.11.2000 und am 30.11.2001 jeweils weitere 8.226,80 DM nebst 4
% Zinsen seit diesen Tagen;
4. am 01.11.1998, 01.11.1999 und am 01.11.2000 jeweils DM 3.650,10 sowie am
01.11.2001 DM 912,53 nebst 4 % Zinsen seit diesen Tagen;
5. am 30.04.1999, am 30.04.2000, am 30.04.2001 und am 30.04.2002 jeweils DM
21.496,43 sowie am 30.04.2003 DM 1.791,37 nebst 4 % Zinsen seit diesen Tagen und
6. am 31.01.1999 und am 31.01.2001 jeweils DM 3.795,46 nebst 4 % Zinsen seit
diesen Tagen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Tantiemenzahlung für das Jahr
1997 lägen nicht vor. Erstattung der Anwaltskosten für den Entwurf eines
Vergleichsantrags könne der Kläger nicht verlangen. Im übrigen stünden dem
Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, weil er das Dienstverhältnis selbst
gekündigt habe und sie - die Beklagte - kein Auflösungsverschulden treffe. Sie
habe den Kläger zu Recht als Geschäftsführer abberufen, da er seinen Pflichten
nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe er die Gesellschafterversammlung
unzureichend von der finanziellen Entwicklung der Beklagten unterrichtet. Zudem
seien auch erhebliche Managementfehler aufgetreten. So habe er Investitionen in
Anlagevermögen und Personal getätigt, ohne für eine ausreichende Finanzierung
gesorgt zu haben.
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte gegen den Kläger Schadensersatzansprüche
mit der Begründung geltend gemacht, ihm seien im Zusammenhang mit einem Anfang
Juli 1997 auf dem Betriebsgelände durchgeführten Rock-Festival gravierende
Fehler unterlaufen. Nachdem die Widerklage zunächst durch Teil-Versäumnisurteil
vom 17.12.1999 (I 725/727) abgewiesen worden war und nach Einspruchseinlegung
hat die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils vom 17.12.1999 den Kläger zu
verurteilen, an die Beklagte DM 158.926,47 nebst 8 % Zinsen hieraus seit
12.04.1999 zu bezahlen.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W. S. (I
651/665), G, F, (I 675/683; I 853/873), Dr. N. E. (I 891/907) und E. N. (I
921/943). Mit Urteil vom 19.01.2001 hat das Landgericht die Widerklage
abgewiesen. - Einen Tantiemenanspruch des Klägers für 1997 hatte es bejaht und
die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Nettobetrag (13.719,26 DM) zu
bezahlen; hinsichtlich der auf die Tantieme entfallenden Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge (5.820,74 DM) hat es die Verpflichtung der Beklagten
zur Abführung an die zuständige Finanzbehörde bzw. den zuständigen
Sozialversicherungsträger festgestellt. Weiter hat es die Beklagte verurteilt,
vom Kläger bezahlte Anwaltskosten für den Entwurf eines Vergleichsantrags
(26.081,21 DM) zu erstatten. - Die weitergehende Klage hat das Landgericht
abgewiesen. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 628 Abs. 2 BGB hat
es mit der Begründung verneint, die organschaftliche Abberufung eines
Geschäftsführers durch die GmbH stelle für sich allein noch kein
vertragswidriges Verhalten dar; auch die sonstigen vom Kläger für die Begründung
seiner Kündigung herangezogenen Umstände begründeten kein Auflösungsverschulden
der Beklagten, denn die kaufmännischen Leistungen des Klägers und sein
Management als Geschäftsführer seien zu Recht kritisiert und beanstandet worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Während die Beklagte das landgerichtliche Urteil hinnimmt, verfolgt der Kläger
seine Anträge auf Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB (erstinstanzliche
Klageanträge Nr. 2 [soweit er das die zweite Aprilhälfte betreffende
Geschäftsführergehalt betrifft] und Nr. 3 bis Nr. 6) weiter, wobei er sie den
zwischenzeitlich eingetretenen Fälligkeiten entsprechend umformuliert. Er greift
die Auffassung des Landgerichts an, wonach weder seine Abberufung als
Geschäftsführer noch die sonstigen Vorkommnisse für den Kläger einen wichtigen
Grund zur Beendigung des Einstellungsverhältnisses darstellen. Dabei wiederholt
und vertieft er im wesentlichen seine diesbezüglichen erstinstanzlichen
Ausführungen. - Der Kläger meint, bei Verneinung eines Schadensersatzanspruch
gem. § 628 Abs. 2 BGB wegen Fehlens eines wichtigen Grundes für die von ihm
ausgesprochene fristlose Kündigung müsse auch die Kündigung als unwirksam
angesehen werden. Für diesen Fall stützt er den geltend gemachten Anspruch auf §
611 BGB.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger zu bezahlen:
a) weitere 6.668,70 DM nebst 6,25 % Zinsen hieraus seit dem 01.05.1998;
b) weitere 5.523,53 DM nebst 6,25 % Zinsen hieraus seit 31.05.1998;
c) weitere 43.054,20 DM nebst
aa) 4 % Zinsen aus 1.266,30 DM seit dem 30.06.1998 sowie jeweils 4 % Zinsen aus
den an den auf den Juni 1998 bis Mai 2000 folgenden Monatsenden jeweils weiter
fälligen 1.266,30 DM seit jeweiligem Fälligkeitstag zu bezahlen, nebst
zusätzlicher
bb) Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus weiteren 1.266,30 DM seit
dem 30.06.2000 sowie jeweils Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz den
an den auf den Juni 2000 bis zum Juni 2000 folgenden Monatsenden jeweils weiter
fälligen 1.266,30 DM seit jeweiligem Fälligkeitstag
sowie
ab April 2001 bis einschließlich Januar 2002 am jeweiligen Monatsende jeweils
weitere 1.266,30 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab
jeweiliger Fälligkeit;
d) weitere 24.680,40 DM nebst
aa) 4 % Zinsen aus 8.226,80 DM seit dem 30.11.1998,
bb) 4 % Zinsen aus weiteren 8.226,80 DM seit dem 30.11.1999,
cc) Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus weiteren 8.226,80 DM seit
dem 30.11.2000 und am 30.11.2001 weitere 8.266,80 DM nebst Zinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszinssatz, ab diesem Tage;
e) weitere 10.150,30 DM nebst
aa) 4 % Zinsen aus 3.650,10 DM seit dem 01.11.1998
bb) 4 % Zinsen aus weiteren 3.650,10 DM seit dem 01.11.1999
cc) Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus weiteren 3.650,10 DM seit
dem 01.11.2000 und am 01.11.2001: 912,53 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz ab diesem Tage;
f) weitere 42.992,86 DM nebst
aa) 4 % Zinsen aus 21.496,43 DM seit dem 30.04.1999,
bb) 4 % Zinsen aus weiteren 21.496,43 DM seit dem 30.04.2000, sowie am
30.04.2001 weitere 21.496,43 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz ab diesem Tage und am 30.04.2002 weitere 1.791,37 DM nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab diesem Tage und
g) weitere 7.590,92 DM nebst
aa) 4 % Zinsen aus 3.795,46 DM seit dem 31.01.1999, und
bb) Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus weiteren 3.795,46 DM seit
dem 31.01.2001.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dabei vertritt sie die Auffassung,
Schadensersatzansprüche scheiterten bereits an den §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 615
Satz 2 BGB. Denn ein Schaden wäre ihm dann nicht entstanden, wenn er - was ihm
zumutbar gewesen wäre - das Angebot der Beklagten angenommen hätte, zu den
gleichen Bedingungen wie bisher als Betriebsleiter bei ihr weiterzuarbeiten. -
Ansprüche aus §§ 611, 615 BGB seien schon deshalb ausgeschlossen, weil der
Kläger sie im bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht geltend gemacht habe.
Vorsorglich akzeptiert die Beklagte die vom Kläger ausgesprochene fristlose
Kündigung. - Im übrigen wiederholt die Beklagte im wesentlichen ihren früheren
Vortrag.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen
gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die richterlichen
Niederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das
Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines - zur Begründung der Klageforderung allein in Betracht
kommenden - Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB nicht vorliegen.
1. Allerdings ist das am 28.01.1997 zwischen den Parteien begründete
Dienstverhältnis durch die seitens des Klägers mit Anwaltsschreiben vom
15.04.1998 (K 3) auf eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses
gerichtete und als "fristlose Kündigung" bezeichnete Erklärung beendet worden,
so dass vom Kläger in der Berufungsinstanz ins Spiel gebrachte
Vergütungsansprüche (§ 611 Abs. 1 BGB) von vornherein ausscheiden.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits allein seine Abberufung als
Geschäftsführer dem Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung unzumutbar machte und ihn zur Kündigung gemäß § 626 Abs.
1 BGB berechtigte (so offenbar - freilich apodiktisch und ohne Begründung -
Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Auflage 2000, Rdn. 34 zu § 38 und Rowedder/Koppensteiner,
GmbHG, 3. Auflage 1996, Rdn. 42 zu § 38, letztere mit unzutreffendem Hinweis auf
Fleck, Das Dienstverhältnis der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer in der
Rechtsprechung des BGH, WM 1981, Sonderbeilage Nr. 3, S. 3 ff., 10;
einschränkend Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage 2000, Anh. § 6 Rdn. 58
["regelmäßig"] und Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, Rdn.
115 a zu § 35 ["in der Regel"]; vgl. ferner für den Fall einer den
Geschäftsführer weitgehend "entmachtenden" Satzungsänderung OLG Frankfurt,
NJW-RR 1993, S. 1259 ff., 1260; a.A. OLG Frankfurt, BB 1981, S. 265; Schwerdtner,
in: Münch. Kommentar, BGB, 3. Auflage 1997, Rdn. 23 zu § 628). Ebenso kann
dahingestellt bleiben, ob das im Kündigungsschreiben seines Anwalts vom
15.04.1998 als weiterer Kündigungsgrund genannte Verhalten einzelner
Gesellschafter den Kläger zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem
Grund berechtigt hat. Wäre nämlich dem Kläger die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses in Hinblick auf die ihm von der Beklagten angebotene
Weiterbeschäftigung als Betriebsleiter zumutbar gewesen, so wäre zwar die von
ihm ausgesprochene fristlose Kündigung mangels Kündigungsgrundes unwirksam
gewesen; jedoch wäre dann das Dienstverhältnis durch stillschweigende Annahme
der dann in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umzudeutenden Kündigungserklärung
durch die Beklagte - anders kann deren Verhalten angesichts der gesamten
Umstände nicht verstanden werden - beendet worden.
2. Indessen fehlt es in bezug auf beide vom Kläger angeführte Kündigungsgründe
an einem sog. Auflösungsverschulden der Beklagten als weiterer Voraussetzung für
einen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB auch dann, wenn man den
Kläger angesichts seiner organschaftlichen Ablösung als Geschäftsführer als zur
fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt ansehen wollte.
a) Seine organschaftliche Abberufung als Geschäftsführer stellt für den Kläger
auch dann, wenn man ihn deshalb als zur fristlosen Kündigung des
Dienstverhältnisses berechtigt ansehen wollte, kein vertragswidriges Verhalten
der Beklagten dar und zwar - von den Fällen des Rechtsmißbrauchs abgesehen -
unabhängig davon, ob der Kläger Anlass für seine Abberufung gegeben hatte oder
nicht. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats ohne weiteres daraus, daß
gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG Geschäftsführer dann, wenn - wie hier - im
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 38 Abs. 2 GmbHG),
jederzeit und ohne Vorliegen von Gründen (Zöllner, a.a.O., Rdn. 2 zu § 38)
abberufen werden können. Daran ändert weder der Umstand etwas, daß die Ablösung
aus der Organstellung - wie sich aus der in § 38 Abs. 1 GmbHG enthaltenen
Formulierung "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen"
ergibt - das der Bestellung zum Geschäftsführer zugrundeliegende
Rechtsverhältnis nicht notwendigerweise beendet (vgl. Zöllner, a.a.O., Rdn. 1 zu
§ 38), noch daß der hier in Rede stehende Dienstvertrag vom 28.01.1997 gemäß
dessen § 8 Nr. 1 Satz 2 "auf die Dauer von fünf Jahren fest geschlossen" war.
Angesichts des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung ist nämlich davon
auszugehen, daß die internen Rechte und Pflichten von Vertragsparteien mit deren
gesetzlichen Befugnissen und Beschränkungen im Außenverhältnis harmonieren. Auf
den Dienstvertrag eines Geschäftsführers bezogen bedeutet dies, daß die nicht in
Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag stehende Abberufung des Geschäftsführers -
wiederum abgesehen von den Fällen des Rechtsmißbrauchs - auch nicht
vertragswidrig ist, es sei denn, der Dienstvertrag enthielte eine Verpflichtung
der Gesellschaft, die Geschäftsführerstellung etwa nur aus wichtigem Grund zu
beenden (dazu, dass eine derartige Verpflichtung - anders als eine Beschränkung
der Abberufbarkeit - wirksam erfolgen kann, vgl. Zöllner, a.a.O., Rdn. 11 zu §
38 m.w.N.). Eine derartige Verpflichtung der beklagten GmbH - deren Verletzung
dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gewähren würde (Zöllner, a.a.O.,
Rdn. 11 zu § 38) - ist dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag vom
28.01.1997 indessen nicht zu entnehmen. Insbesondere ist der Bestimmung nach § 8
Nr. 1 Satz 2, wonach der Vertrag "auf Dauer von fünf Jahren fest geschlossen
ist", keine uneingeschränkte Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, den
Kläger für diese Zeit als Geschäftsführer zu beschäftigen.
Davon, daß die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer als
rechtsmißbräuchlich zu bewerten wäre, kann nicht die Rede sein. Daß das
Vertrauen der Gesellschafter der Beklagten in den Kläger verlorengegangen war,
wird insbesondere angesichts der - vom Kläger gleichfalls zur Begründung der von
ihm ausgesprochenen Kündigung herangezogenen - zahlreichen Beanstandungen seiner
Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter deutlich. Daß diese Vorwürfe
jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen waren - Voraussetzung für eine
Rechtsmißbräuchlichkeit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer -, ergibt
sich aus den Ausführungen unten zu b).
b) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können auch die von einzelnen
Gesellschaftern gegen den Kläger erhobenen und von diesem als unberechtigt und
verletzend empfundenen Vorwürfe kein zur Schadensersatzpflicht nach § 628 Abs. 2
BGB führendes Auflösungsverschulden begründen. Aufgrund der vom Landgericht
durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung auch des
Senats fest, daß die Geschäftsführung des Klägers Anlaß zu Kritik gegeben hatte.
Auf die das Ergebnis der Beweisaufnahme sorgfältig würdigenden Ausführungen
unter Abschnitt I 3 b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen
sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird Bezug genommen. Ob die
geäußerte Kritik in allen Einzelheiten berechtigt war, ist für die Frage des
Auflösungsverschuldens unerheblich. Die vom Dienstverpflichteten erbrachten
Tätigkeiten betreffende kritische Äußerungen des Dienstherrn sind grundsätzlich
zulässig. Ein Recht zur Beendigung des Dienstverhältnisses - und damit einen
Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB - können sie dem
Dienstverpflichteten allenfalls dann geben, wenn sie ohne jede Grundlage oder
maßlos überzogen sind oder aber die Grenze zur groben Beleidigung (hierzu
Staudinger/Preis, BGB, 13. Bearb. 1995, Rdn. 241 zu § 626 m.w.N.) überschreiten.
Eine derartige Situation lag hier aber nicht vor.
Der Berufungsvortrag gibt dem Senat keinen Anlaß, die vom Landgericht
durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Der Kläger hat zwar in der
Berufungsbegründung ausgeführt, das Landgericht habe näher bezeichnete und vom
Kläger als wichtige Kündigungsgründe angesehene erstinstanzlich vorgetragene
Tatsachen außer acht gelassen. Indessen hat das Landgericht den komplexen
diesbezüglichen Vortrag des Klägers auf seine rechtliche Relevanz geprüft,
soweit erforderlich Beweis erhoben und das Ergebnis der Beweisaufnahme
sorgfältig gewürdigt. Dagegen bringt die Berufungsbegründung keine hinreichend
substantiierten Rügen vor.
II.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als
unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.).