Geschäftsführerabberufung – Zerwürfnis Mitgeschäftsführer
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
27/08
Beschluss vom
12.01.2009
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts
zurückverwiesen.
Streitwert: 164.000,00 EUR
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt gemäß §§ 544
Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
Das Berufungsgericht hat, indem es in Abänderung des klageabweisenden
Landgerichtsurteils die Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 18. Juli 2006 beschlossenen Abberufung des Klägers und der
gleichzeitigen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses festgestellt hat, den
Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in
entscheidungserheblicher Weise verletzt.
I.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner der Klage stattgebenden Entscheidung im
Kern nur mit einem Teil des Beklagtenvortrags, nämlich der Frage befasst, ob die
unstreitig gegebene tief greifende Zerrüttung des Verhältnisses der
Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Kläger maßgeblich verursacht worden ist.
Zwar war das Berufungsgericht insoweit grundsätzlich nicht an einer - von dem
Landgericht abweichenden - tatrichterlichen Würdigung des festgestellten
Sachverhalts gehindert. Jedoch durfte es sich bei seiner die Unwirksamkeit von
Abberufung und Kündigung feststellenden Entscheidung nicht darauf beschränken,
ein vom Kläger (mit-)verursachtes, unheilbares Zerwürfnis zwischen den beiden
Geschäftsführern zu verneinen; es war vielmehr gehalten, wenn es anders als das
Landgericht in diesem Sachverhaltskomplex allein keinen wichtigen Grund finden
konnte, sich mit den von der Beklagten darüber hinaus dem Kläger vorgeworfenen
weiteren "wichtigen Gründen" für dessen Abberufung von seinem Geschäftsführeramt
und die gleichzeitige außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages in
verfahrensrechtlich einwandfreier Weise auseinandersetzen.
II.
Das hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 GG) versäumt, weil es entscheidungserheblichen, unter Beweis
gestellten Vortrag der Beklagten im Hinblick auf derartige Pflichtverletzungen
des Klägers als für den kaufmännischen Bereich verantwortlicher Geschäftsführer
nicht oder allenfalls vordergründig in den Blick genommen und gewürdigt hat.
1.
So hat die Beklagte u.a. bereits in der Klageerwiderung und nochmals in der
Berufungserwiderung dezidiert und unter Beweisantritt behauptet, der Kläger habe
als verantwortlicher Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich
pflichtwidrig die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 nicht beim Finanzamt
eingereicht, auch sei der Jahresabschluss 2003 nicht vollständig erstellt
worden; ferner sei seit Gründung der Gesellschaft im Jahre 2000 niemals ein
Jahresabschluss beim Registergericht eingereicht worden.
a)
Bereits dieses Vorbringen ist entscheidungserheblich, weil nach der
Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Buchführungspflichten, insbesondere
die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse beim Finanzamt, eine schwerwiegende
Pflichtverletzung des hierfür verantwortlichen Geschäftsführers darstellt (vgl.
Sen. Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, GmbHR 1985, 256).
b)
Das Berufungsgericht war seiner Verpflichtung, diesem eine Abberufung und
Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund rechtfertigenden Vorbringen der
Beklagten nachzugehen, nicht etwa dadurch enthoben, dass es gemeint hat, eine
einseitige Zuweisung von Verantwortung zu Lasten des Klägers lasse sich wegen
"unerlässlicher Mitwirkung beider Gesellschafter" nicht ohne weiteres
feststellen. Mit dieser lapidaren und vordergründigen Erwägung verkennt das
Berufungsgericht offensichtlich den Kern des Vorwurfs der Beklagten, die in
diesem Zusammenhang auf die insoweit unstreitige interne Ressortzuständigkeit
des Klägers verweist.
Unstreitig war der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - auf satzungsrechtlicher
Grundlage im Wege der internen Geschäftsverteilung bei der Beklagten für den
kaufmännischen Bereich und damit sowohl für die Aufstellung des
Jahresabschlusses im Sinne der Zusammenfassung der Zahlen der Buchführung zum
Ende des Geschäftsjahres nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung (vgl. §
41 GmbHG, §§ 242, 264 HGB) als auch für die Einreichung der Jahresabschlüsse
beim Registergericht und beim Finanzamt verantwortlich, während die
Mitgeschäftsführerin L. , von Beruf Krankenschwester, für den technischen
Bereich der Altenpflege im Rahmen des Gesellschaftszwecks zuständig war. Diese
Aufgabenverteilung bei der Geschäftsführung und damit die interne
Verantwortlichkeit des Klägers für die ihm vorgeworfenen Pflichtenverstöße ist
unabhängig davon, dass letztlich die abschließende Entscheidung über die
Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eine
Gesamtgeschäftsführungsmaßnahme darstellt; denn dass etwa die
Mitgeschäftsführerin L. ihren Mitwirkungspflichten bei der abschließenden
Gesamtentscheidung über die Aufstellung der intern vom Kläger "abschlussfertig"
vorzubereitenden Jahresabschlüsse oder gar bei den - den Gesellschaftern
obliegenden -Bilanzfeststellungen (§ 46 Nr. 1 GmbHG) nicht nachgekommen wäre,
behauptet nicht einmal der Kläger.
2.
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass nach B. Nr. 1 d der Verlängerung des
Pachtvertrages die Abrechnung des Umsatzpachtanteils jährlich nach Vorlage des
Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der handelsrechtlichen Frist
vorgenommen werden sollte. Aufgrund der - dem Kläger anzulastenden -
unterlassenen Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der
handelsrechtlichen Frist und verbunden damit der fehlenden Pachtzinszahlung sei
es letztlich zur Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter gekommen;
nach dem vorgelegten Schreiben des Zwangsverwalters vom 26. Mai 2006 seien
Jahresabschlüsse regelmäßig verspätet vorgelegt worden.
Auch diese Vorwürfe betreffen die dem Kläger nach der internen
Geschäftsverteilung obliegende kaufmännische Geschäftsführung und stellen -
sofern sie sich als zutreffend erweisen sollten - eine schwerwiegende
Pflichtverletzung dar, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht in
die gebotene Gesamtwürdigung bei der Frage des Vorliegens eines wichtigen
Grundes zur Abberufung bzw. Kündigung des Klägers als Geschäftsführer einbezogen
hat.
III.
Das Berufungsgericht wird in der neuen Berufungsverhandlung hierzu die
erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
Insoweit weist der Senat noch auf Folgendes hin:
1.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung können auch die bisherigen
Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der unheilbaren Zerrüttung des
Verhältnisses zwischen den beiden Geschäftsführern, insbesondere hinsichtlich
der Frage einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Klägers im Verhältnis zu
seiner Mitgeschäftsführerin im Zusammenhang mit der Reaktion auf die vom
Verpächter ausgesprochene Kündigung, in einem anderen Licht erscheinen. Es liegt
auf der Hand, dass die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses durch den
Zwangsverwalter die Grundlagen der Gesellschaft berührte und deshalb - zumal
wegen der hierfür ohnehin nach der Satzung geltenden Grundsätze der
Gesamtvertretung - eine vorherige ausreichende Information und Beteiligung der
Mitgeschäftsführerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen gegenüber dem
Verpächter geboten war; eine diesbezügliche Pflicht zur Beteiligung der
Mitgeschäftsführerin kann der Kläger, der im Übrigen - wie ausgeführt - diese
Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen haben soll, nicht mit dem Hinweis
ausräumen, er sei intern grundsätzlich für den kaufmännischen Bereich allein
zuständig.
In diesem Zusammenhang ist für die Gesamtwürdigung auch die zwischen den
Parteien streitige Frage bedeutsam, wer die geplante Besprechung zwischen den
Geschäftsführern am 23. Juni 2006 in der Kanzlei des Klägers abgesagt hat.
Sollte die Absage vom Kläger ausgegangen sein - wie die Beklagte behauptet -, so
könnte sich gerade darin zeigen, dass der Kläger sein Schreiben vom 23. Juni
2006 an den Zwangsverwalter bewusst ohne Abstimmung mit der Mitgeschäftsführerin
verfassen wollte. Das kann ein Indiz für seine fehlende Kooperationsbereitschaft
und Dialogfähigkeit bei der Gesamtleitung der Beklagten sein, die - neben den
weiteren seitens des Klägers gegenüber der Mitgeschäftsführerin erhobenen, nach
Behauptung der Beklagten unberechtigten Vorwürfen - zur Zerrüttung des
Verhältnisses zu der Mitgeschäftsführerin beigetragen haben.
2.
Im Übrigen reicht nach der Rechtsprechung des Senats zur Abberufung eines
Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit
einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer
untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht
mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann
abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes -
Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Sen. Urt. v. 24. Februar 1992
- II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.). Soweit die Vorinstanzen darauf
abgestellt haben, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis
"entscheidend" oder "maßgeblich" beigetragen haben müsse, so ist das nur
insoweit zutreffend, als damit die "Wesentlichkeit" dieses wichtigen Grundes
charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass etwa der
Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers
überwiegt. Denn - anders als dies teilweise vertreten wird (vgl. Zöllner/Noack
in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 38 Rdn. 13 m.Nachw.) - hat das etwa beiden
Geschäftsführern infolge ihres jeweiligen Verhaltens anzulastende tief greifende
unheilbare Zerwürfnis nicht zur Folge, dass bei einer Zweipersonengesellschaft
nur einer der Geschäftsführer ausscheiden muss, während der andere bleiben darf;
vielmehr liegt es in der Konsequenz der ständigen Senatsrechtsprechung, dass -
je nach Beschlusslage - jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den
anderen als Geschäftsführer abberuft bzw. ihm kündigt, weil wechselseitig
wesentliche Ursachen für das Zerwürfnis gesetzt worden sind.