Geschäftsgebühr – Anrechnung auf Prozesskostenhilfe
Kammergericht
Berlin
Az: 1 W 496/08
Beschluss vom
13.01.2009
In dem Kostenstreit hat der 1.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. August 2008 - 82 AR 98/08 - in der
Sitzung vom 13. Januar 2009 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 28. April 2008 gegen den Beschluss der
Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 17. April 2008 - 10 OH 1/06 - wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Das zugelassene Beschwerde der Beteiligten (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2
RVG) hat Erfolg. Die Erinnerung des Antragstellers vom 28. April 2008 gegen den
in Abhilfe auf die Erinnerung der Beteiligten vom 03. August 2007 ergangenen
Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 17. April 2008 (§§ 56 Abs. 2
S. 1, 33 Abs. 4 S. 1, 1. Halbsatz RVG) ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin
hat die dem Antragsteller zustehende Vergütung zutreffend neu festgesetzt,
nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er durch Verrechnung mit einem
Guthaben des Mandanten eine auf die Prozesskostenhilfe-Vergütung anzurechnende
Leistung erhalten hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers ist seine
Vergütung nicht um den - von ihm bereits erstatteten - Betrag von 35,61 EUR zu
mindern, sondern um insgesamt 84,45 EUR, so dass noch 48,84 EUR offen sind.
1. Mit dem Schreiben an die Mandantschaft vom 02. Januar 2007 hat der
Antragsteller deren Guthaben in dieser Höhe mit seiner Honorarforderung aus der
Kostenberechnung vom 22. Dezember 2006 verrechnet, die sich aus seiner
außergerichtlichen Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von 8.500,00 EUR ergab
und u.a. eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV umfasste.
2. Auf seinen Antrag vom 22. Dezember 2006 ist als Vergütung des Antragstellers
nach §§ 45, 49 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV nach einem
Gegenstandswert von 6.000,00 EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer, Nr. 7002,
7008 VV, festgesetzt und ausgezahlt worden.
3. Der Antragsteller und die Beteiligte gehen insoweit übereinstimmend davon
aus, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht auf die
Prozesskostenhilfe-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG, sondern auf die Regelvergütung
nach §§ 13, 50 RVG vorzunehmen ist und daher nur insoweit zum Zuge kommt, als
der anzurechnende Betrag die Differenz zwischen Prozesskostenhilfe- und
Regelvergütung übersteigt. Dem folgt der Senat:
Die - teilweise - Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr soll
verhindern, dass der Rechtsanwalt für deckungsgleichen Aufwand außerhalb des
gerichtlichen Verfahrens, der wegen der Gleichheit des Gegenstandes auch dem
allgemeinen Aufwand der Prozessvertretung (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV) zugute
kommt, doppelt honoriert wird. Die Anrechnung greift daher nur im Rahmen einer
Abrechnung, die der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten oder einem anderen
Kostenträger für beide Angelegenheiten vornimmt (Senat, Beschluss vom 04.11.2008
- 1 W 395/08 - sowie ER-Beschluss vom 31.03.2008 - 1 W 111/08 -, OLG Report
Berlin 08, 560). Das gleiche gilt für die Anrechnung der
Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 VV. Diese ist daher ohne
weiteres - zur Hälfte - auf die von der Justizkasse zu zahlende
Prozesskostenhilfe-Vergütung anzurechnen, während die Anrechnung einer
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auf die Regelvergütung für die Vertretung im
gerichtlichen Verfahren nicht zum Zuge kommt, solange der beigeordnete
Rechtsanwalt diese gegen den Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend
machen kann.
Das schließt es jedoch nicht aus, dass der Rechtsanwalt sich die auf die
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV erhaltene Leistung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2
RVG als Vorschusszahlung anrechnen lassen muss. Diese Anrechnung betrifft
zunächst die Regelvergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht
oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht, und führt nur
letztrangig mit dem verbleibenden Betrag zur Minderung der
Prozesskostenhilfe-Vergütung.
Die Anwendung des § 58 Abs. 2 (vgl. N. Schneider, AGS 08, 608, Anm. zu OLG
Braunschweig a.a.O. S. 606 ff.) rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass eine
auf die Geschäftsgebühr geleistete Zahlung des Mandanten oder eines Dritten
infolge der Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 zugleich als Vorschuss
auf die Gebühr nach Teil 3, VV 3100 zu werten ist und als solcher daher der
Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG unterliegt. Die Bedenken des Landgerichts gegen
eine Berücksichtigung dieser Anrechnung im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG
teilt der Senat nicht. Es handelt sich um Ausnahmefälle, die nicht zur
routinemäßigen Überprüfung der außergerichtlichen Tätigkeit des beigeordneten
Rechtsanwalts im Hinblick auf dort entstandene und etwa anrechnungspflichtige
Gebührenansprüche führen dürften. Denn nach § 58 Abs. 2 RVG sind nur erhaltene
Vorschüsse und Zahlungen anzurechnen, wovon bei einer bedürftigen Partei im
Falle der außergerichtlichen Mandatierung nicht auszugehen ist.
4. Die anzurechnende Gebühr Nr. 2300 VV ist nach einem Gegenstandswert von
8.500,00 EUR entstanden, die Anrechnung erfolgt aber zu einem Verfahrenswert von
6.000,00 EUR. Nach der Auffassung der Beteiligten ist der Anrechnung dieser Wert
zugrunde zu legen, während der Rechtsanwalt nur eine anteilige Anrechnung der
Geschäftsgebühr im Verhältnis der Streitwerte für zulässig hält, um die
Degression der Gebühren bei höherem Streitwert zur Geltung zu bringen. Der Senat
hält die erstgenannte Berechnung für richtig. Nach dem bis 30.12.2006 geltenden
Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 VV - der mit der Fassung der
Anrechnungsvorschrift im GKG KV 1210 übereinstimmte - kommt es auf den Wert an,
der in das nachfolgende Verfahren "übergegangen ist". Nach der ab 31. Dezember
2006 geltenden Fassung der Vorschrift durch das 2. JuMoG ist der Wert des
Gegenstandes gemeint, "der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist".
Damit wird deutlich, dass die Anrechnung nicht anteilig im Verhältnis der
Gegenstandswerte erfolgt, sondern nach dem vollen Wert des gleichen
Gegenstandes.
5. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht
statt, § 56 Abs. 2 RVG.