Geschäftsgebührenanrechnung - Altverfahren
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 8 W 339/09
Beschluss vom
11.08.2009
Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, Az.: 5 O 137/08
In Sachen wegen Werklohn; hier:
Kostenfestsetzung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom
8. Mai 2009, Az. 5 O 137/08, abgeändert:
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 31. Oktober
2008 sind von der Klägerin an die Beklagte an Kosten zu erstatten:
weitere 419,90 €,
damit insgesamt 1.682,20 €,
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
BGB seit 26. November 2008.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt die Klägerin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 419,90 €
Gründe:
1.
Die Parteien streiten über die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr,
die unstreitig auf Seiten der Beklagten angefallen ist, auf die gerichtliche
Verfahrensgebühr, die die Rechtspflegerin in dem angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2009 um die anteilige Geschäftsgebühr in
Höhe von 419,90 € auf diesen Betrag reduziert hat. Die Beklagte hatte
widerklagend gegenüber der Klägerin u. a. vorgerichtlich angefallene
Anwaltskosten von 997,37 € geltend gemacht. Insoweit wurde jedoch die Widerklage
abgewiesen, sodass dieser Betrag nicht tituliert ist.
Gegen die am 14. Mai 2009 zugestellte Entscheidung der Rechtspflegerin hat die
Beklagte wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und
damit wegen des Betrages von 419,90 € sofortige Beschwerde eingelegt unter
Hinweis auf die Neuregelung in § 15a RVG.
Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und die Rechtspflegerin hat
ohne Abhilfe die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache begründet.
Am 4. August 2009 wurde die Neuregelung des § 15a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des
Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen
Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) verkündet. Sie ist gem. Art. 10 Satz
2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und lautet:
"§ 15a RVG Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetzes die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr
vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um
den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch
auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn
ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen
ihn geltend gemacht werden." (BT-Drs. 16/12717; BGBl. I S. 2449)
In § 15a Abs. 1 RVG wird das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber
geregelt. Es wird klargestellt, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst
unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen. Der Anwalt kann
grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen.
Allerdings bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass im Umfang der Anrechnung die
andere Gebühr erlischt. Der Anwalt kann nicht beide Gebühren verlangen, sondern
insgesamt nur den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag.
Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG betrifft die Kostenerstattung. Ein
erstattungspflichtiger Dritter kann sich auf die Anrechnung nur dann berufen,
wenn er die anzurechnende Gebühr bereits selbst gezahlt hat oder wenn diese
gegen ihn tituliert worden ist. Dann darf sie im Umfang der Anrechnung nicht
nochmals im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert werden (NJW-Spezial 2009,
349).
In der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. August 2009
heißt es, dass mit dem neuen § 15a RVG der Gesetzgeber die Probleme beseitige,
die in der Praxis auf Grund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur
Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten
seien. Das Vergütungsrecht habe danach die vorgerichtliche Streiterledigung
durch Rechtsanwälte behindert. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht gewesen und
habe den Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz
widersprochen. Mit der Gesetzes"änderung" sei das Problem gelöst und der Begriff
der Anrechnung durch den Gesetzgeber „geklärt" worden (Erläuterungen der
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries). Durch das neue Gesetz werde die
Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als
auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen
Kostenfestsetzungsverfahren, ausdrücklich geregelt. Insbesondere sei
klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich
nicht auswirke. In der Kostenfestsetzung müsse eine Verfahrensgebühr auch dann
in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden sei, die
auf sie angerechnet werde. Sichergestellt werde jedoch, dass ein Dritter nicht
über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden
könne, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen könne.
Nachdem in § 15a RVG keine Gesetzesänderung gesehen werden muss, sondern eine
vom Gesetzgeber gewollte "Klarstellung" für die Anrechnung von Gebühren, um die
durch die BGH-Rechtsprechung entstandenen vielfältigen Probleme in Bezug auf die
Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu
beheben, begegnet es keinen Bedenken, die seit 5. August 2009 in Kraft getretene
Vorschrift des § 15a RVG auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" wie
den vorliegenden anzuwenden (ebenso: Hansens, AnwBl. 2009, 535; Schons, AGS
2009, 216, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung, wonach § 15a RVG lediglich
eine Klarstellungsfunktion bzgl. der bisherigen Anrechnungsregeln beizumessen
sei; vgl. auch Kallenbach, AnwBl. 2009, 442).
Soweit das Hessische Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2009, Az. 13 Ta
302/09, sich auf den Standpunkt stellt, dass "Altfälle" von § 15a RVG wegen der
Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG nicht erfasst werden, steht dieser
Rechtsauffassung entgegen, dass es sich bei der Gesetzesnovelle gerade nicht um
eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG handelt, sondern um eine
Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2
BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV).
Danach kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im
Rahmen der Kostenfestsetzung nicht in Betracht.
Die Klägerin als Dritte im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG hat den Anspruch auf eine
der beiden Gebühren nicht erfüllt und es besteht wegen eines dieser Ansprüche
gegen sie kein Vollstreckungstitel - vielmehr wurde die Widerklage insoweit
abgewiesen.
Was unter demselben Verfahren im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG zu verstehen ist,
kann der Vorschrift nicht eindeutig entnommen werden. Sofern im
Hauptsacheverfahren vor dem Richter und in dem sich auf Grund der dort
getroffenen Kostengrundentscheidung anschließenden reinen Höheverfahren der
Kostenfestsetzung vor dem Rechtspfleger überhaupt dasselbe Verfahren gesehen
werden sollte, kann jedenfalls nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15a Abs.
2 RVG die Berücksichtigung der Anrechnung nur auf die Fälle der erfolgreichen
Geltendmachung einer der beiden Gebühren beschränkt werden (Hansens, a. a. O.).
Danach ist vorliegend die Berufung der Klägerin auf die Anrechnung in keinem
Fall erfolgreich und die Verfahrensgebühr muss ungeschmälert festgesetzt und
damit tituliert werden.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge von
Nr. 1812 GKG-KV und § 91 ZPO der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss
entsprechend abzuändern.
3.
Gegen diesen Beschluss war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs.
3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da über die Anwendung des § 15a
RVG auf "Altfälle" bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde, die
Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2009, Az. 13 Ta
302/09, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.