Geschäftsraummietvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
67/06
Urteil vom
06.08.2008
Leitsätze:
a) Die
Anfechtung eines Mietvertrages über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung
ist auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrages neben
der Kündigung zulässig.
Sie wirkt gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
zurück.
b) Der in Höhe der ortsüblichen Miete bestehende Anspruch auf Wertersatz gemäß §
818 Abs. 2 BGB unterliegt bei nichtigem Mietvertrag wie ein Mietzinsanspruch der
Umsatzsteuer (Fortführung Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 XII ZR 142/95 NZM
1998, 192).
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Abwicklung eines inzwischen beendeten, von der
Beklagten nachträglich wegen arglistiger Täuschung angefochtenen Mietvertrages
über Wohn- und Geschäftsräume.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Miete und
rückständiger Nebenkosten. Sie hatte zunächst von der Beklagten und den früheren
weiteren Beklagten zu 2 und 3 Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verlangt.
Insoweit war der Rechtsstreit von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht am 28. August 2002 übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Die Klägerin schloss am 30. Juli 1997 mit der Beklagten für die Zeit vom 1.
August 1997 bis zum 31. Juli 2002 einen Mietvertrag über "Büroräume im
Souterrain, Hochparterre und 2. Obergeschoss" (§ 1 Ziff. 1 des Mietvertrages) in
einer von ihr 1996/1997 sanierten Altbauvilla. Beide Parteien konnten den
Mietvertrag durch einmalige Option um fünf Jahre verlängern (§ 2 Ziff. 2 des
Mietvertrages). Laut § 1 Ziff. 2 des Mietvertrages wurden die Mieträume in
vollständig renoviertem und für den vertragsgemäßen Gebrauch nutzbaren Zustand
übergeben.
Der monatliche Staffelmietzins wurde zunächst mit 8.200 DM sowie 60 DM für den
Kfz-Stellplatz jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Die monatliche
Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlung sollte 1.341 DM betragen (§ 4 Ziff. 3 des
Mietvertrages).
Die Beklagte vermietete mit Zustimmung der Klägerin die Räume im Souterrain und
im Hochparterre als Büroräume zum Betrieb einer Anwaltskanzlei an die früheren
Beklagten zu 2 und zu 3. Das zweite Obergeschoss vermietete sie an die frühere
Beklagte zu 3 als Wohnraum.
Die Beklagte zahlte wegen verschiedener behaupteter Mängel seit November 1997
zeitweise lediglich eine geminderte Miete und gekürzte Nebenkostenvorauszahlung.
Die Klägerin veranlasste verschiedene Mängelbeseitigungsmaßnahmen.
Wegen der Zahlungsrückstände erklärte die Klägerin am 8. Februar 2000 und in der
Folgezeit wiederholt die fristlose Kündigung des Mietvertrages.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass
sie die Wohnräume im zweiten Obergeschoss zum 31. Dezember 2001 geräumt an die
Klägerin herausgeben werde und übte vorsorglich das vertraglich vereinbarte
Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre aus. Mit
weiterem Schreiben vom 24. Juli 2002 erklärte sie der Klägerin, sie werde im
Hinblick darauf, dass der Mietvertrag am 31. Juli 2002 vertragsgemäß ende, das
Mietobjekt an diesem Tag geräumt an die Klägerin herausgeben.
Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zuletzt auf Zahlung von 76.599,27 EUR
gerichteten Klage in Höhe von 48.696,49 EUR stattgegeben und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Es hat der Beklagten und den früheren Beklagten zu 2 und zu
3 gemäß § 91 a ZPO die Kosten der Räumungsklage auferlegt. Gegen dieses Urteil
haben die Klägerin, die Beklagte und die früheren Beklagten zu 2 und zu 3
Berufung eingelegt. In zweiter Instanz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.
August 2004 die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt
und Hilfswiderklage auf Rückzahlung der geleisteten Kaution zuzüglich Zinsen in
Höhe von insgesamt 15.320,69 EUR sowie Stufenwiderklage auf Abrechnung der
Mietkaution von 12.761,85 EUR nebst angefallenen Zinsen und Zahlung des sich
danach ergebenden Betrages an die Beklagte erhoben.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und
die Klägerin auf die Hilfswiderklage verurteilt, an die Beklagte 12.761,85 EUR
zu zahlen. Im Übrigen hat es die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und
deren Stufenwiderklage als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufungen der
Klägerin und der früheren Beklagten zu 2 und zu 3 hat das Berufungsgericht
zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung und ihre Verurteilung zur
Zahlung richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat dahin auslegt,
dass die Klägerin das Berufungsurteil nur angreift, soweit es sie beschwert.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob die
Anfechtung eines Mietvertrages nach Überlassung der Mietsache neben der
Kündigung - gegebenenfalls mit Rückwirkung - zulässig ist, ferner ob ein
steuerbares Geschäft im Hinblick auf den Nutzungsersatzanspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung anzunehmen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Zahlungsanspruch
gegen die Beklagte wegen der Nutzung der Mieträume. Mietvertragliche Ansprüche
bestünden schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Mietvertrag wirksam wegen
arglistiger Täuschung angefochten habe.
Die Klägerin habe die Beklagte arglistig über die Gebrauchstauglichkeit der
Souterrainräume als vollwertige Büroräume getäuscht. Aufgrund des eindeutigen
Wortlauts des schriftlichen Mietvertrages und der Anhörung der Parteien stehe
zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Parteien übereinstimmend
eine Vermietung des Souterrains zur Nutzung als vollwertige Büroräume gewollt
hätten und Hinweise auf eine etwaige eingeschränkte Benutzbarkeit durch die
Klägerin auch nicht erteilt worden seien. Die Räume im Souterrain seien jedoch
öffentlich-rechtlich nur zur Nutzung als Nebenflächen, in denen ein dauernder
Aufenthalt von Menschen nicht gestattet sei, zugelassen und hätten deshalb -
ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzbarkeit - nicht als Büroräume genutzt werden
dürfen. Die Klägerin habe somit der Beklagten im Souterrain Räume vermietet, die
für den vertragsgemäß vorausgesetzten Zweck, nämlich zur Nutzung als vollwertige
Büroflächen, nicht geeignet gewesen seien. Hierüber sei die Beklagte getäuscht
worden. Denn sie habe die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit bei Abschluss des
Mietvertrages weder gekannt noch kennen müssen. Die Klägerin habe die Beklagte
auch arglistig getäuscht. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des
Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin die eingeschränkte Nutzbarkeit des
Souterrains gekannt und bewusst gegenüber der Beklagten verschwiegen habe. Dies
ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen K. -von K. und von B. , die
übereinstimmend bekundet hätten, die Klägerin sei schon in der Planungsphase der
Sanierungsarbeiten davon in Kenntnis gesetzt worden, dass insbesondere im
Hinblick auf den Fußbodenaufbau die Souterrainräume nicht als vollwertige
Büroräume hergestellt werden könnten. Dementsprechend sei mit dem Bauantrag in
Abstimmung mit der Klägerin auch nur eine Genehmigung zur Nutzung der Räume im
Souterrain als Nebenfläche beantragt worden. Diese Aussagen der Zeugen stünden
im Einklang mit den von der Klägerin gestellten Anträgen und Eingaben im
Baugenehmigungsverfahren, in denen die Räume im Souterrain stets als
Büronebenräume bezeichnet gewesen seien. Schließlich habe die Klägerin bei ihrer
Anhörung selbst eingeräumt, die Räume im Souterrain seien als Nebenflächen im
Bauantrag deklariert worden, um leichter eine Baugenehmigung zu erhalten. Sie
habe folglich billigend in Kauf genommen, dass die vertragsgemäß vorgesehene
Nutzung bauordnungsrechtlich nicht zulässig gewesen sei. Darin liege jedenfalls
eine bedingt vorsätzliche Täuschung der Beklagten durch das Verschweigen
entscheidungserheblicher Tatsachen für die Nutzung der Mieträume. Diese
Täuschung sei auch für den Abschluss des Mietvertrages kausal gewesen. Es habe
auf der Hand gelegen, dass die Beklagte den Mietvertrag nicht abgeschlossen
hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Räume im Untergeschoss nur als
Nebenflächen genutzt werden durften. Der Klägerin sei zudem klar gewesen, dass
bei fehlender Nutzbarkeit als vollwertige Büroräume insgesamt nur ein
niedrigerer Mietpreis zu erzielen gewesen sei.
Die Beklagte habe die Anfechtung auch binnen der Jahresfrist des § 124 BGB
erklärt. Sie habe von der mangelnden Nutzbarkeit der Räume im Souterrain als
Bürovollflächen erst am 24. März 2004 im Verhandlungstermin beim
Oberlandesgericht in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen ihren Architekten K.
-von K. Kenntnis erlangt. In diesem Termin habe der Zeuge K. -von K. erklärt,
eine Nutzung der Souterrainräume als Büroräume sei von vornherein nicht in
Betracht gekommen, weil hierfür umfangreiche Baumaßnahmen hätten durchgeführt
werden müssen, welche die Klägerin nicht habe vornehmen wollen. Eine frühere
Kenntnis der Beklagten könne nicht positiv festgestellt werden.
Der Anfechtung stehe auch nicht entgegen, dass der Mietvertrag tatsächlich
durchgeführt und zwischenzeitlich sogar längst beendet worden sei. Dies habe
nicht zur Folge, dass die Wirkung der Anfechtung entgegen § 142 Abs. 1 BGB keine
Nichtigkeit des Mietverhältnisses von Anfang an nach sich ziehe, sondern
ausnahmsweise nur eine Nichtigkeit mit Wirkung ab Zugang der
Anfechtungserklärung eintrete. Diese Rechtsfragen zur Anfechtbarkeit von
Mietverträgen seien in der Literatur seit längerer Zeit umstritten. Das
Berufungsgericht folge der Auffassung, wonach es beim Mietvertrag bei den
allgemeinen Wirkungen der Anfechtung, insbesondere der Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts von Anfang an, bleibe. Die Regeln über die Anfechtung im
Allgemeinen Teil des BGB hätten grundsätzlich für alle Verträge Geltung. Ein
hinreichender Grund für einen gänzlichen Ausschluss der Anfechtung oder eine
Abweichung von der gesetzlichen Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 BGB sei nicht
gegeben. Die in den Bereichen des Gesellschafts- und Arbeitsrechts angestellten
Überlegungen seien auf die Geschäftsraummiete nicht übertragbar. Die sich dort
aus sozialen Erwägungen ergebenden Einschränkungen könnten allenfalls im
Wohnungsmietrecht, nicht aber im Gewerbemietrecht herangezogen werden, weil
vergleichbare soziale Verbundenheiten wie im Arbeits- und Gesellschaftsrecht bei
der Gewerbemiete nicht vorlägen. Es handele sich dabei vielmehr um ein
schlichtes, auf Austausch angelegtes Dauerschuldverhältnis ohne die Begründung
irgendwie gearteter persönlicher Beziehungen. Die teilweise erwähnten
Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung in Vollzug gesetzter Mietverhältnisse
rechtfertigten nicht das Abweichen von gesetzlichen Vorschriften. Die
Rückabwicklung sei rechtlich und tatsächlich möglich und könne nach den Regeln
des Bereicherungsausgleichs durchgeführt werden.
Auch die Gewährleistungsregeln in §§ 536 ff. BGB ersetzten die Regeln über die
Anfechtung nicht. Eine Parallele zum Kaufrecht könne nicht zur Einschränkung der
Anfechtungsmöglichkeiten im Mietrecht herangezogen werden. Zum einen sei auch im
Kaufrecht eine derartige Einschränkung umstritten, zum andern sei die
Interessenlage dort eine andere als im Mietrecht.
Da das Mietverhältnis aufgrund der Anfechtung als von Anfang an nichtig
anzusehen sei, könne die Klägerin entsprechend ihrer Hilfsbegründung gegen die
Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Der
Klägerin stehe als Eigentümerin der Räume ein Anspruch auf Wertersatz aus §§ 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 , 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu. Zu ersetzen sei der objektive
Verkehrswert der Gebrauchsvorteile, welche die Beklagte erlangt habe. Dabei
seien die Wohn- und Büroräume sowie der Pkw-Stellplatz zu berücksichtigen. Zwar
könnten grundsätzlich auch verbrauchsabhängige Nebenkosten zu den erlangten
Vorteilen gehören. Hierzu habe die Klägerin allerdings unter dem Gesichtspunkt
der ungerechtfertigten Bereicherung nicht schlüssig vorgetragen. Hinsichtlich
der Jahre bis 2000 seien Nebenkostenabrechnungen erstellt worden und in eine
Gesamtabrechnung eingeflossen. Diese beinhalte zu erheblichen Teilen
verbrauchsunabhängige Bestandteile (z.B. 30 % Grundkosten für Heizung und
Warmwasser, Versicherungen, Grundsteuer), die nach Bereicherungsrecht nicht
verlangt werden könnten, weil es sich nicht um Gebrauchsvorteile oder gezogene
Nutzungen handele. Dem Vortrag der Klägerin könne nicht entnommen werden,
hinsichtlich welcher konkreten Nutzungsvorteile eine Bereicherung der Beklagten
noch vorliegen solle. Die vorgelegten Abrechnungen sprächen im Gegenteil eher
für eine Überzahlung durch die Beklagte. Von den Ansprüchen der Klägerin seien
die von der Beklagten im Laufe der Jahre auf das nichtige Mietverhältnis
erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen. Nach einer Saldierung der
gegenseitigen Ansprüche verbleibe kein Überschuss zu Gunsten der Klägerin. Damit
sei die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem Anspruch auf Rückzahlung der
geleisteten Kaution gegenstandslos.
Der Beklagten stehe gegen die Klägerin der mit der Hilfswiderklage erhobene
Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution aus Bereicherungsrecht zu.
Die Klägerin habe aufgrund des anfechtungsbedingten Wegfalls des Mietvertrages
keinen Anspruch auf die Kaution. Die gegenüber dem Rückzahlungsanspruch erklärte
Hilfsaufrechnung der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen wegen Ausübung der
Verlängerungsoption durch die Beklagte greife nicht durch. Ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch scheide schon deshalb aus, weil der Mietvertrag als
Grundlage für etwaige Ansprüche insgesamt nach der Anfechtung entfallen sei. Es
sei auch keine andere Rechtsgrundlage gegeben.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die
Klägerin die Beklagte arglistig darüber getäuscht hat, dass es sich bei den
Räumen im Souterrain - ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzbarkeit - um
Büronebenflächen gehandelt hat, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht
zugelassen waren und damit als vollwertige Büroräume nicht genutzt werden
durften.
Der dagegen gerichtete Einwand der Revision, das Berufungsgericht verstoße gegen
Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, wenn es aus der rechtlichen
Unzulässigkeit der Nutzung schließe, die Räume seien auch tatsächlich nicht als
Büroräume nutzbar gewesen, greift nicht. Zum einen hat das Berufungsgericht
diesen Schluss nicht gezogen. Zum anderen steht es der Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung nicht entgegen, dass die Räume von der Beklagten
tatsächlich als Büroräume genutzt worden sind. Für die Anfechtbarkeit der auf
Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserklärung ist vielmehr
entscheidend, ob die Klägerin durch positives Tun oder Unterlassen gegenüber der
Beklagten das Vorhandensein eines Umstandes vorgespiegelt hat, der für deren
Willensbildung, den Mietvertrag abzuschließen, von wesentlicher Bedeutung war.
Davon ist nach den getroffenen Feststellungen auszugehen. Die Klägerin hat es
unterlassen, die Beklagte über den Umstand in Kenntnis zu setzen, dass die
Souterrainräume aufgrund ihres baulichen Zustands für den dauernden Aufenthalt
von Menschen bauordnungsrechtlich nicht genehmigt und auch nicht
genehmigungsfähig waren, und damit nicht als vollwertige Büroräume genutzt
werden durften. Dieser Umstand war, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
hat, für die Entscheidung der Beklagten, den Mietvertrag abzuschließen, von
wesentlicher Bedeutung. Denn sie wollte die Souterrainräume zur Nutzung als
Büroräume mieten. Im Hinblick darauf, dass bei einer bauordnungswidrigen Nutzung
mit einer behördlichen Nutzungsuntersagung gerechnet werden musste, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Mietvertrag, wie geschehen,
abgeschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der insoweit fehlenden Genehmigung
gehabt hätte.
Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht
beanstandet aufgrund der Aussagen der Zeugen K. -von K. und von B. sowie des von
der Klägerin selbst unterzeichneten, am 2. Februar 1996 eingereichten Antrags
auf Baugenehmigung angenommen, dass die Klägerin bei Abschluss des
Mietvertrages, am 30. Juli 1997, die eingeschränkte Nutzbarkeit des Souterrains
gekannt und diese der Beklagten bewusst verschwiegen hat.
Die Klägerin hat somit die Beklagte durch arglistige Täuschung zum Abschluss des
Mietvertrages veranlasst. Die hierauf gestützte, von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 6. August 2004 erklärte, der Klägerin am 12. August 2004
zugestellte Anfechtung des Mietvertrages ist nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts auch binnen der Jahresfrist des § 124 Abs.
1 BGB erfolgt und damit wirksam.
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Anfechtung nicht
deshalb ausgeschlossen ist, weil der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Anfechtung
tatsächlich durchgeführt und sogar beendet war.
Während nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Anfechtung
des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung vor Übergabe der Mietsache
uneingeschränkt zulässig ist und gemäß § 142 Abs. 1 BGB Nichtigkeitswirkung von
Anfang an entfaltet, besteht Uneinigkeit darüber, ob und gegebenenfalls mit
welcher Rechtsfolge eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger
Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB auch nach Übergabe der Mietsache möglich ist.
a) Teilweise wird vertreten, das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung werde, sobald der Mietvertrag durch Überlassung der Mietsache
vollzogen sei, durch das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
gemäß § 543 BGB verdrängt, soweit sich der Willensmangel auf verkehrswesentliche
Eigenschaften des Mietobjekts selbst beziehe (Roquette Das Mietrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuches vor §§ 537 bis 542 Rdn. 16, 20; Sternel Mietrecht 3.
Aufl. I Rdn. 245; Bub in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete
3. Aufl. Kap. II Rdn. 673; offen gelassen in Senatsurteil BGHZ 137, 255, 266).
Die Verdrängung der Anfechtungsmöglichkeit durch die Gewährleistungs- und
Kündigungsvorschriften benachteilige den Anfechtungsberechtigten nicht, weil
diese ihm einerseits wie bei der Anfechtung die Möglichkeit gäben, das
Vertragsverhältnis aufzulösen, andererseits die Rückabwicklung erleichterten.
Habe der Anfechtungsberechtigte die Vertragsleistung der Gegenseite in Anspruch
genommen, so verdiene er es nicht, besser gestellt zu werden als bei einer
fristlosen Kündigung (Sternel aaO).
b) Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann zwar eine
auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtete Willenserklärung auch nach
Überlassung der Mietsache wegen arglistiger Täuschung stets angefochten werden (RGZ
157, 173, 174; KG NZM 2002, 21; LG Mannheim ZMR 1990, 303;
Emmerich/Sonnenschein/Rolfs Miete 9. Aufl. § 542 BGB Rdn. 82; Soergel/Heintzmann
BGB 12. Aufl. vor § 542 Rdn. 2; Hübner/Griesbach/Schreiber in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann
Geschäftsraummiete Kap. 14 Rdn. 214; Kraemer in: Bub/Treier aaO Kap. III Rdn.
1326; MünchKomm/Häublein BGB 5. Aufl. vor § 536 Rdn. 24). Umstritten ist jedoch,
ob die nach Überlassung der Mietsache erfolgte Anfechtung den Mietvertrag gemäß
§ 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (ex tunc) oder nur mit Wirkung ab Zugang der
Anfechtungserklärung (ex nunc) vernichtet (offen gelassen in Senatsurteil BGHZ
137, 255, 266 und BGH Urteil vom 10. Juli 1968 - VIII ZR 180/66 - WM 1968, 1306,
1307).
aa) Die Ansicht, die die Anfechtung vollzogener Mietverträge wegen arglistiger
Täuschung entgegen § 142 Abs. 1 BGB nur mit Wirkung ab Zugang der
Anfechtungserklärung (ex nunc) zulässt, beruft sich zur Begründung zum einen
darauf, dass ein bereits vollzogenes Mietverhältnis nur unter Inkaufnahme großer
Schwierigkeiten abgewickelt werden könne und deshalb eine Beendigung ex nunc
sachgerechter sei (Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 9. Aufl. vor § 535 BGB Rdn.
7; Staudinger/Rolfs BGB [2006] § 542 Rdn. 179). Zum anderen stellt sie darauf
ab, dass eine einmal begonnene Dauerleistung nur beendet, nicht aber rückgängig
gemacht werden könne (vgl. Roquette aaO vor §§ 537 bis 542 Rdn. 17; LG
Nürnberg-Fürth MDR 1966, 1003, 1004). Schließlich verweist sie darauf, dass mit
Bezug der Mieträume ein sozialer Tatbestand geschaffen werde, der einen
Bestands- und Vertrauensschutz begründe (für die Wohnraummiete: Hille WuM 1984,
292, 293) und in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gesellschafts- und
Arbeitsrecht für die Zulassung einer Anfechtung mit Wirkung ex nunc spreche.
bb) Die Auffassung, die auch bei der Anfechtung in Vollzug gesetzter
Mietverträge wegen arglistiger Täuschung von der in § 142 Abs. 1 BGB geregelten
rückwirkenden Vernichtung des Rechtsgeschäfts ausgeht (RGZ 86, 334; 102, 225,
226; 157, 173, 174; KG MDR 1967, 404; KG NZM 2002, 21; Soergel/Heintzmann aaO
vor § 542 Rdn. 2; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. vor § 536 Rdn. 20; Schmid DWW
1985, 302; Fischer NZM 2005, 567, 571; Emmerich NZM 1998, 692, 694 f.) verweist
darauf, dass für Mietverträge kein Anlass bestehe, von der gesetzlichen
Bestimmung des § 142 Abs. 1 BGB durch Richterrecht abzuweichen. Es handele sich
bei Mietverträgen um "normale" schuldrechtliche Verträge, für die grundsätzlich
die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Geltung hätten. Es sei nicht
ersichtlich, was bei der Rückabwicklung eines fehlerhaften Mietvertrages nach
den bereicherungsrechtlichen Vorschriften erschwert sein solle.
Auch sei beim Mietvertrag eine dem Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag
vergleichbare Interessenlage, die eine Einschränkung der Anfechtungswirkung
rechtfertigen könne, nicht gegeben. Im Gegensatz zum Arbeits- oder
Gesellschaftsvertrag werfe die Rückabwicklung beim Mietvertrag auch keine
besonderen Schwierigkeiten auf, weil es sich um ein einfach strukturiertes
synallagmatisches Austauschverhältnis handele (Hille WuM 1984, 292; Emmerich NZM
1998, 692, 695; Fischer NZM 2005, 567, 570; Weimar MDR 1966, 1004). Soweit die
Rückwirkung damit abgelehnt werde, der Vollzug des Mietverhältnisses habe einen
sozialen Tatbestand geschaffen, der nur noch für die Zukunft beseitigt werden
könne, könne diese Überlegung im Bereich des Gesellschafts- und Arbeitsrechts
berechtigt sein. Jedenfalls für das Gebiet der Geschäftsraummiete lasse sich ein
die Rückabwicklung ausschließender sozialer Einschlag jedoch nicht erkennen (KG
NZM 2002, 21).
3. Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der
letzteren Ansicht an.
a) Das Recht zur Anfechtung der auf Abschluss des Mietvertrages gerichteten
Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung wird auch nach Vollzug des
Mietvertrages nicht durch die mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§
536 ff. BGB) und das Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB verdrängt,
weil die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einerseits und die
Gewährleistungs- sowie die Kündigungsvorschriften andererseits unterschiedliche
Sachverhalte regeln und unterschiedliche Schutzzwecke haben.
Während die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB die rechtsgeschäftliche
Entschließungsfreiheit schützt und deren Beeinträchtigung durch rückwirkende
Vernichtung der Erklärung beseitigt, ist Gegenstand der Gewährleistungsrechte
und der außerordentlichen Kündigung eine aktuelle Leistungsstörung, der durch
Minderung und Schadensersatz bzw. durch Beendigung des Vertrages Rechnung
getragen wird (vgl. Staudinger/Rolfs aaO § 542 BGB Rdn. 179). Diese
unterschiedlichen Schutzzwecke lassen es nicht zu, dass das Anfechtungsrecht
wegen arglistiger Täuschung nach Überlassung der Mietsache durch das Recht zur
außerordentlichen Kündigung verdrängt wird.
b) Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 142 Abs. 1 BGB ist nach
Ansicht des Senats bei der Geschäftsraummiete nicht gerechtfertigt.
aa) Die Schwierigkeiten, die sich bei der Rückabwicklung vollzogener
Dauerschuldverhältnisse aufgrund des Zeitablaufs und der Anzahl der
rückabzuwickelnden Leistungen ergeben, rechtfertigen keine Ausnahme von der
gesetzlichen Regelung. Die gleichen Schwierigkeiten bestehen bei Mietverträgen,
die gemäß § 105 BGB oder §§ 134, 138 BGB nichtig sind, ohne dass dort an einer
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsmöglichkeit gezweifelt wird (Hille WuM
1984, 292; Fischer NZM 2005, 567, 570).
bb) Besonderheiten, die bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und
Gesellschaftsverträgen dazu geführt haben, dass von der Rückwirkung abgegangen
wurde, liegen bei der Geschäftsraummiete nicht vor. Weder besteht - wie beim
Arbeitsverhältnis - eine besonders intensive Leistungsbeziehung mit starkem
Persönlichkeitsbezug und mit Eingliederung in eine soziale Organisation, noch
ist - wie beim Gesellschaftsverhältnis - ein erhöhtes Verkehrsschutzbedürfnis
für Gläubiger vorhanden, die durch eine rückwirkende Anfechtung ihr
Haftungssubjekt verlieren würden. Vielmehr handelt es sich bei dem Mietvertrag -
anders als beim Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag - um ein einfach
strukturiertes synallagmatisches Austauschverhältnis, bei dem die Rückabwicklung
keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft.
cc) Zur Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten wegen arglistiger Täuschung
kann für das Mietrecht auch keine Parallele zum Kaufrecht herangezogen werden.
Denn durch die Gewährleistungsvorschriften vor allem der §§ 434 ff. BGB beim
Kauf wird nur die Irrtumsanfechtung (§ 119 Abs. 2 BGB), nicht aber die
Anfechtung nach § 123 BGB ausgeschlossen. Dem Käufer stehen dieses
Anfechtungsrecht und Ansprüche aus Gewährleistung, sofern ihre jeweiligen
Voraussetzungen erfüllt sind, wahlweise zu (MünchKomm/Kramer BGB 5. Aufl. § 123
Rdn. 35).
dd) Entgegen der Ansicht der Revision spricht die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Ausschluss des Rücktritts vom Mietvertrag nach
Überlassung der Mietsache in Fällen, in denen eine Auflösung des Vertrages durch
fristlose Kündigung möglich ist (BGHZ 50, 312, 315), nicht dafür, dass auch die
Anfechtung von Mietverträgen nur für die Zukunft wirkt. Der Bundesgerichtshof
hat die Einschränkung der Rücktrittsmöglichkeit darauf gestützt, dass bei in
Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach § 346 ff.
BGB in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspreche und angesichts der
insbesondere bei längerer Vertragsdauer entstehenden erheblichen
Durchführungsschwierigkeiten zu Unzuträglichkeiten führe. Von einer solchen
Interessenlage kann bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht
ausgegangen werden. Die Partei, die aufgrund der arglistigen Täuschung zu einer
Willenserklärung veranlasst worden ist, die sie bei Kenntnis der Umstände nicht
abgegeben hätte, hat ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden
Vernichtung ihrer Willenserklärung. Diesem Interesse trägt § 142 Abs. 1 BGB
Rechnung. Demgegenüber regelt der auf Nichterfüllung gestützte Rücktritt, ebenso
wie die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche und die Kündigung aus wichtigem
Grund, die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen.
ee) Auch das Argument, die Rückgängigmachung der vollzogenen Vermieterleistung
sei mit der Ingebrauchnahme der Mietsache durch den Mieter nicht mehr möglich (Roquette
vor §§ 537 bis 542 Rdn. 17), trägt nicht. Das Bereicherungsrecht sieht für den
Fall, dass die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich
ist, gemäß § 818 Abs. 2 BGB vor, dass der Wert zu ersetzen ist.
ff) Schließlich lassen sich bei der Geschäftsraummiete in der Regel auch keine
sozialen Belange feststellen, die ggf. einen erhöhten Bestandsschutz in Vollzug
gesetzter Mietverträge und deshalb eine Einschränkung der Wirkung der Anfechtung
auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungserklärung erforderlich machen
könnten.
4. Die Anfechtung des Mietvertrages durch die Beklagte ist auch nicht nach Treu
und Glauben als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen. Eine solche
Einschränkung der Anfechtung greift ein, wenn die Rechtslage des Getäuschten
durch die arglistige Täuschung nicht oder nicht mehr beeinträchtigt ist
(Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2005] § 242 Rdn. 444 m.w.N.).
Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte hat zwar die Mieträume bis zu dem vertraglich vereinbarten Ablauf,
am 31. Juli 2002, als Büroräume genutzt, ohne dass die Nutzung durch ein
Einschreiten der Baubehörde beeinträchtigt gewesen wäre. Insoweit hat sich die
arglistige Täuschung der Klägerin zum Zeitpunkt der Anfechtung nicht mehr
nachteilig ausgewirkt. Die arglistige Täuschung der Klägerin wirkt aber dadurch
weiter zu Lasten der Beklagten, weil diese für die Souterrainräume einen
Mietpreis vereinbart hat, der auf der fehlerhaften Annahme beruhte, es handele
sich um vollwertige Büroräume, die als solche öffentlich-rechtlich genehmigt
seien. Tatsächlich waren die Räume jedoch nur als Büronebenräume, in denen ein
dauernder Aufenthalt von Menschen nicht gestattet war, genehmigt und
genehmigungsfähig. Das Fehlen einer Genehmigung zur Nutzung als Büroraum stellt
- unabhängig von der tatsächlichen Nutzbarkeit der Räume - einen wertbildenden
Faktor dar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte, hätte sie von
der fehlenden Genehmigung Kenntnis gehabt, für die Räume im Souterrain
jedenfalls nicht den im Mietvertrag festgelegten, sondern einen geringeren für
Nebenräume angemessenen Mietzins vereinbart hätte.
Soweit die Revision darauf verweist, das Berufungsgericht habe festgestellt, die
Parteien hätten im Hinblick auf die Lage der Räumlichkeiten im Souterrain und
die eingeschränkten Lichtverhältnisse bereits einen geringeren Mietzins
vereinbart, lässt sie außer Acht, dass nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts die Parteien den Mietpreis ausgehend von einer vollwertigen
Büronutzung vereinbart haben. Dass die Beklagte keinen niedrigeren Mietzins
vereinbart hat, ist Folge der arglistigen Täuschung der Klägerin. Der daraus
entstandene Nachteil war zum Zeitpunkt der Anfechtung nicht entfallen. Bei einer
Einschränkung der Wirkung der Anfechtung auf eine solche ex nunc würde er der
Klägerin zugute kommen, die die Mehreinnahmen, die sie aufgrund der arglistigen
Täuschung bis zu diesem Zeitpunkt erzielt hat, behalten dürfte (vgl. Erman/Jendrek
aaO vor § 536 Rdn. 20).
5. Die Beklagte hat auch auf das Recht zur Anfechtung nicht dadurch verzichtet,
dass sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 die vertraglich vorgesehene
Verlängerungsoption ausgeübt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch keine
Kenntnis von dem Anfechtungsgrund. Erst am 24. März 2004 hat sie nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts Kenntnis von der arglistigen Täuschung der
Klägerin erlangt.
6. Infolge der wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist der
Mietvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) hat
das Berufungsgericht zutreffend nach den Grundsätzen der Saldotheorie
vorgenommen, indem es durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang
hervorgerufenen Vor- und Nachteile ermittelt hat, ob sich für die Klägerin ein
Überschuss (Saldo) ergibt (BGH Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97 -
NJW 1999, 1181). Eine Einschränkung der Saldotheorie zum Schutz des arglistig
Getäuschten ist hier, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, nicht geboten.
Denn die Klägerin verlangt als Täuschende Bereicherungsausgleich, so dass
Gegenansprüche der getäuschten Beklagten ohne weiteres als Abzugspositionen in
die Saldierung einzubeziehen sind.
a) Herauszugeben ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das durch die Leistung
der Klägerin Erlangte. Das ist hier die von der Klägerin gewährte
Gebrauchsüberlassung der Räume. Da die Herausgabe der Gebrauchsüberlassung wegen
ihrer Beschaffenheit nicht möglich ist, hat die Beklagte als gutgläubige
Bereicherungsschuldnerin nach § 818 Abs. 2 BGB deren Wert zu ersetzen. Dessen
Höhe richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem
objektiven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten, somit hier nach der Miete,
die auf dem örtlichen Markt für vergleichbare Objekte erzielt wird (Senatsurteil
vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 - NZM 1998, 192, 194; BGHZ 132, 198, 207;
168, 220, 239).
Neben diesem Anspruch auf Ersatz des objektiven Mietwerts für die
Gebrauchsüberlassung ist ein Anspruch auf Herausgabe eines durch die
Untervermietung evtl. erzielten Gewinns nicht gegeben. Mit der
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Mietvertrages im
Wege der Leistungskondition sollen die gegenseitigen, von den Parteien aufgrund
des unwirksamen Mietvertrages vorgenommenen Vermögensverschiebungen
rückabgewickelt werden. Die Gewinne der Beklagten aus der Untervermietung
beruhen jedoch nicht auf einer rückabzuwickelnden Leistung der Klägerin, sondern
auf der eigenen vermögensmäßigen Disposition der Beklagten. Ihr stand es frei,
den Bereicherungsgegenstand - die Gebrauchsüberlassung - selbst, gar nicht oder
durch Untervermietung zu nutzen. Mit der Erstattung des objektiven Mietwerts für
die Gebrauchsüberlassung wird erschöpfender Ersatz für den Wert des erlangten
Gebrauchsvorteils geleistet (vgl. für bereicherungsrechtliche Ansprüche bei
Verletzung gewerblicher Schutzrechte: BGHZ 82, 299, 307 f.; 99, 244, 248 f.).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin auch nach Treu und Glauben
daran gehindert gewesen wäre, von der Beklagten einen etwaigen Gewinn aus der
Untervermietung herauszuverlangen, weil sie die Beklagte durch arglistige
Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst hat.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
verbrauchsunabhängige Nebenkosten grundsätzlich nicht nach Bereicherungsrecht
verlangt werden könnten, weil es sich dabei nicht um Gebrauchsvorteile handele.
Der nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzende Wert der erlangten Gebrauchsvorteile
bestimmt sich nach dem ortsüblichen Mietzins. Dieser beinhaltet in dem Umfang,
in dem verbrauchsunabhängige Nebenkosten ortsüblich als Teil des Mietzinses mit
vereinbart werden, auch diese Nebenkosten. Da bei der Geschäftsraummiete der
vereinbarte Mietzins abweichend von der gesetzlichen Bestimmung in § 535 Abs. 1
Satz 2 und 3 BGB in der Regel die Grundmiete und verbrauchsunabhängige
Nebenkosten enthält, spricht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch im
örtlichen Bereich der hier im Streit befindlichen Räume üblicherweise bestimmte
verbrauchsunabhängige Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind. Ob und in welchem
Umfang dies hier der Fall ist, wird erforderlichenfalls durch
Sachverständigengutachten festzustellen sein.
c) Ferner sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im Rahmen des
Bereicherungsanspruchs der Klägerin die verbrauchsabhängigen Nebenkosten nur zu
berücksichtigen, wenn der Vermieter sie konkret darlegt.
Für die Jahre bis 2000, in denen die Klägerin Nebenkostenabrechnungen erteilt
hat, ergeben sich die verbrauchsabhängigen Kosten hinreichend substantiiert aus
den Abrechnungen, wenn die dort enthaltenen verbrauchsunabhängigen Kosten
ortsüblich sind. Für die Jahre 2001 und 2002, für die die Klägerin keine
Nebenkostenabrechnungen erstellt hat, hat das Berufungsgericht in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verbrauchsabhängige Nebenkosten
nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat konkrete Ansprüche insoweit nicht geltend
gemacht. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, sich aus Anlagen mögliche
verbrauchsabhängige Kosten herauszusuchen.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei dem Bereicherungsanspruch der Klägerin
die auf den Wertersatz entfallende Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt ein steuerbarer Umsatz vor, wenn ein
Unternehmer im Inland eine Lieferung oder sonstige Leistungen im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Ob es sich bei dem Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB um
nicht steuerbaren Schadenersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung
handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung des Wertersatzes mit einer Leistung des
Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht und damit ein Leistungsaustausch
stattgefunden hat. Davon ist bei einem Wertersatzanspruch, der gemäß § 818 Abs.
2 BGB bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Mietvertrages
entsteht, auszugehen. Denn er tritt im Rahmen der Abwicklung eines gegenseitigen
Leistungsverhältnisses an die Stelle der vereinbarten Vergütung und ist deshalb
umsatzsteuerpflichtig (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 -
NZM 1998, 192, 194 f.; BGHZ 175, 118).
7. Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte
einen Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsbetrages aus ungerechtfertigter
Bereicherung hat. Die Klägerin hat aufgrund des anfechtungsbedingten Wegfalls
des Mietvertrages keinen Anspruch auf die Kaution.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die gegenüber dem Anspruch auf
Rückzahlung der Kaution erklärte Hilfsaufrechnung der Klägerin mit
Schadensersatzansprüchen wegen Ausübung der Verlängerungsoption durch die
Beklagte für unbegründet gehalten. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch
scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus, nachdem der
Mietvertrag aufgrund der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht gegeben.
8. Da es noch tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe auch verbrauchsunabhängige Kosten zur ortsüblichen Miete für
vergleichbaren Gewerberaum gehören, ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung
reif und deshalb an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.