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Adelstitel – Umschreibung nach Geschlechtsumwandlung?

BayObLG

Az.: 1Z BR 98/02

Beschluß vom 02.10.2002

Vorinstanzen: LG München – Az.: I 16 T 9145/02; AG München 721 UR III 365/01


Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 wurde 1948 als Kind männlichen Geschlechts der Eheleute Freiherr von … und seiner Ehefrau Freifrau von … geboren und mit dem Vornamen Josef im Geburtenbuch des Standesamts eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 26.6.2001, rechtskräftig seit 9.8.2001, wurden die Vornamen der Beteiligten zu 1 nach § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) in „Anna Eva“ geändert. Die Änderung der Vornamen wurde im Geburtseintrag des Standesamts am 21.8.2001 als Randvermerk beigeschrieben. Das Standesamt erteilte daraufhin der Beteiligten zu 1 eine Geburtsurkunde mit dem Namen „Anna Eva Freiherr von … „. Mit am 5.12.2001 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben wandte sich die Beteiligte zu 1 gegen die Ausstellung der Geburtsurkunde mit dem Namenszusatz „Freiherr“ und beantragte, den Standesbeamten anzuweisen, eine Geburtsurkunde mit dem Namensbestandteil „Freifrau“ auszustellen.

Das Standesamt erteilte der Beteiligten zu 1 am 7.12.2001 eine Geburtsurkunde mit dem Namen „Anna Eva Freifrau von … „. Das Landratsamt – Standesamtsaufsicht – (Beteiligter zu 2) hält diese Urkunde bezüglich des Namensbestandteils „Freifrau“ für unrichtig und wies das Standesamt am 20.12.2001 an, die Urkunde vom 7.12.2001 einzuziehen und eine Geburtsurkunde mit der Namensbezeichnung „Anna Eva Freiherr von… “ auszustellen. Das Standesamt hat daraufhin die Beteiligte zu 1 aufgefordert, die Geburtsurkunde vom 7.12.2001 zurückzugeben.

Mit Beschluss vom 12.4.2002 hat das Amtsgericht den Standesbeamten beim Standesamt angewiesen, der Beteiligten zu 1 eine Geburtsurkunde mit dem Familiennamen „Freifrau von … “ auszustellen. Gegen diese ihm am 22.4.2002 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 am 30.4.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 19.6.2002 zurückgewiesen hat. Gegen die ihm am 1.7.2002 zugestellte Entscheidung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 2 am 15.7.2002 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung der vorinstanziellen Beschlüsse und ein Absehen von einer Anweisung an den Standesbeamten anstrebt.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig; es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, § 21, § 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht habe den Standesbeamten zu Recht angewiesen, der Beteiligten zu 1 eine Geburtsurkunde mit dem Familiennamen „Freifrau von… “ auszustellen. Zwar hänge die Form des Namensbestandteils „Freiherr bzw. Freifrau“ grundsätzlich vom Geschlecht des jeweiligen Trägers ab. Dessen ungeachtet könne im vorliegenden Fall eine Angleichung des Namensbestandteils an den aufgrund § 1 TSG geänderten Vornamen der Beteiligten zu 1 erfolgen. Im Interesse des mit den Regelungen des TSG bezweckten Schutzes der Intimsphäre sei nach bloßer Vornamensänderung nach § 1 TSG geboten, die betroffene Person ihrem neuen Rollenverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben. Die Möglichkeit der Vornamensänderung nach § 1 TSG habe den Sinn, dem Betroffenen auch ohne eine die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernde Operation die Möglichkeit zu verschaffen, schon frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten. Die Beibehaltung des Namensbestandteils „Freiherr“ nach Änderung der Vornamen würde ein Auftreten der Beteiligten zu 1 in der Öffentlichkeit unter dem neuen Geschlechtsverständnis unmöglich machen. Aus dem Widerspruch zwischen den weiblichen Vornamen und der männlichen Form des Namensbestandteils „Freiherr“ sei sofort und für jedermann ersichtlich, dass eine Vornamensumwandlung nach § 1 TSG stattgefunden habe. § 1 TSG sei als gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand im Sinne von § 10 Abs. 1 TSG anzusehen mit der Folge, dass nach Rechtskraft der Vornamensänderung eine Angleichung des Namensbestandteils stattfinden könne. Auch wenn die Adelsbezeichnung Bestandteil des Familiennamens sei, führe die Abänderung der männlichen Vornamen auf weibliche dazu, dass die Beteiligte zu 1 die Adelsbezeichnung in der entsprechend geänderten Form tragen könne.

Die in dieser Form auszustellende Geburtsurkunde entspreche dem Grundsatz, dass die Geburtsurkunde nur nach Maßgabe der Eintragungen im Geburtenbuch zu erteilen sei. Dieses könne gemäß § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PStG insoweit berichtigt werden. Da der Namensbestandteil „Freifrau“ dem neuen Vornamen zu folgen habe, sei unerheblich, dass aus der Geburtsurkunde das unverändert männliche Geschlecht der Beteiligten zu 1 hervorgehe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Das Amtsgericht hat den Standesbeamten zu Recht angewiesen, der Beteiligten zu 1 eine Geburtsurkunde auszustellen, die den Familiennamen „Freifrau von …“ enthält.

a) Das Landgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit des Verfahrens erster Instanz ausgegangen. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Anweisung des Standesbeamten, eine Geburtsurkunde mit dem Familiennamen „Freifrau von …“ auszustellen, war nach § 45 Abs. 1 2StG statthaft, weil der Standesbeamte einen entsprechenden Antrag dadurch konkludent abgelehnt hat, dass er trotz der nach Namensänderung gemäß § 1 TSG geführten weiblichen Vornamen eine Geburtsurkunde mit dem Familiennamen „Freiherr von …“ ausgestellt hat.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1 ist nicht dadurch entfallen, dass der Standesbeamte am 7.12.2001 eine Geburtsurkunde mit dem von ihr gewünschten Familiennamen „Freifrau von …“ ausgestellt hat. In dem für das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 12.4.2002 hat nämlich der Beteiligte zu 2 als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten die am 7.12.2001 erteilte Urkunde als unrichtig beurteilt, die Einziehung dieser Urkunde und die Erteilung einer Geburtsurkunde angeordnet, die als Familiennamen der Beteiligten zu 1 „Freiherr von …“ enthält. Diese Verwaltungsanordnung hat Außenwirkung erzielt, nachdem die Beteiligte zu 1 vom Standesamt aufgefordert worden ist, die Geburtsurkunde vom 7.12.2001 zurückzugeben.

b) Da ehemalige Adelsbezeichnungen mit der Aufhebung des Adels und seiner Vorrechte nach dem als einfaches Bundesrecht weitergeltenden Art. 109 Abs. 3 Nr. 2 WeimRV zu bloßen Namensbestandteilen geworden sind, gehören sie auch zum Geburtsnamen (vgl. § 57 Abs. 3 DA; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. 9 12 Rn. 6; Staudinger/ Hübner BGB [2000] § 1355 Rn. 35). Obwohl grundsätzlich der Familienname und daher auch ehemalige Adelsbezeichnungen als Bestandteile des Familiennamens unveränderlich sind (vgl. RGZ 109, 243/253), entspricht es herrschender Meinung, dass frühere Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abzuwandeln sind (RGZ 113, 107/112 f.; BayObLG StAZ 1956, 12/13 m. w. N.; KG StAZ 1964, 132; Hepting/Gaaz § 2 Rn. 14; Staudinger/Hübner § 1355 Rn. 35; MünchKomm/Wacke § 1355 Rn. 12). Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen, dass nach der Vornamensänderung der Beteiligten zu 1 gemäß § 1 TSG eine Anpassung der Adelsbezeichnung „Freiherr“ in „Freifrau“ als unselbständiger Bestandteil des Familiennamens „von…“ eingetreten ist, obwohl die Beteiligte zu 1 nach wie vor dem männlichen Geschlecht angehört.

Zwar hängt grundsätzlich die Form des Namensbestandteils „Freiherr bzw. Freifrau“ vom Geschlecht des jeweiligen Namensträgers ab; dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung für Personen, auf die das TSG anwendbar ist. Gemäß § 10 Abs. 1 TSG richten sich – soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die vom Geschlecht eines Menschen abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung an, nach der der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Eine hiervon abweichende anderweitige gesetzliche Bestimmung enthält die nach § 1 TSG eröffnete Möglichkeit der Vornamensänderung vor der eigentlichen Geschlechtsänderung aufgrund geschlechtsangleichender Operation. Die Vorwirkung der Vornamensänderung stellt einen Fall der ausdrücklich vorbehaltenen anderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Grundsatzes nach § 10 Abs. 1 TSG dar, der die Rechtswirkungen der Geschlechtsumwandlung von der Durchführung des Verfahrens nach §§ 8 f. TSG abhängig macht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorstufe der Vornamensänderung gemäß § 1 TSG der transsexuellen Person erlauben, schon frühzeitig – ihrer psychischen Befindlichkeit entsprechend – in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (BT-Drucks. 8/2947 unter Nr. 2.5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StAZ 1997, 270/271) unterfällt die rechtlich anerkannte Vorwirkung des § 1 TSG in vollem Umfang dem grundrechtlichen Schutz der Intimsphäre nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsrolle sei nach allgemeinem Verständnis die Anredeform („Herr… /Frau… von zentraler Bedeutung. Deshalb erfordere die Achtung vor der in § 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung, eine Person nach Änderung ihres Namens ihrem neuen Rollenverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben. Nur dieses Verhalten werde der geschilderten gesetzgeberischen Absicht des § 1 TSG gerecht; nur diese Auslegung des § 1 TSG erscheine mit der Wertentscheidung des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.

Diese Grundsätze gelten auch hier und führen zu einem aus TSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Rechtsanspruch der Beteiligten zu 1 auf Anpassung der geschlechtsspezifischen Adelsbezeichnung als Bestandteil ihres Familiennamens.

c) Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind in die Geburtsurkunde die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht aufzunehmen. Maßgeblich hierfür sind die Eintragungen im Geburtenbuch (§ 61a Nr. 3 PStG). Der die Beteiligte zu 1 betreffende Geburtenbucheintrag vom 21.4.1948 enthält keinen Familiennamen des Kindes. § 21 Abs. 1 PStG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sah bezüglich des Namens lediglich die Eintragung des Vornamens des Kindes und der Vor- und Familiennamen der Eltern vor; erst seit dem 1.7.1970 – bei Kindern, deren Namensführung sich nicht nach deutschem Recht richtet – und seit dem 1.7.1976 in allen Fällen wird im Geburtseintrag der Familienname des Kindes vermerkt (Art. I Nr. 7 des 3. PStÄndG vom 17.7.1970 [BGBl I S. 1099]; Art. 9 Nr. 6 EheRG vom 14.6.1976 [BGBl I S. 1421]). Aus den früheren Geburtseinträgen ergibt sich der Familienname des Kindes grundsätzlich erst aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa eingetragener Randvermerke (vgl. Hepting-Gaaz PStG § 62 Rn. 14). Die Vorinstanzen haben aus dem Geburtenbucheintrag vom 21.4.1948 und dem Randvermerk vom 21.8.2001 zutreffend abgeleitet, dass der vom Familiennamen des Vaters (§ 1616 BGB a.F.) abgeleitete Name der ehelich geborenen Beteiligten zu 1 „Josef Freiherr von …“ nach der Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG nunmehr lautet „Anna Eva Freifrau von …“. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass die Beteiligte zu 1 als Person weiblichen Geschlechts auf die Welt gekommen wäre und die Vornamen „Anna Eva“ bekommen hätte.

Die weibliche Form des Adelszusatzes ist für den Inhalt der Geburtsurkunde maßgeblich (§ 61a Nr. 3, § 65 Abs. 2 PStG). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt im vorliegenden Fall vor Ausstellung der Geburtsurkunde keine Berichtigung – schon gar nicht nach § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PStG – in Betracht, weil sich die weibliche Form der Namensführung aus dem Gesamtzusammenhang der Geburtseinträge erschließt. Ob bei Geburtseinträgen nach dem 1.7.1970 (Kinder mit Namensführung nach ausländischem Recht) bzw. nach dem 1.7.1976 bei einer Vornamensänderung gemäß § 1 TSG vor Ausstellung der Geburtsurkunde eine entsprechende Berichtigung der Adelsbezeichnung im Familiennamen gemäß § 47 PStG erfolgen muss oder diese als Frage des herkömmlichen Sprachgebrauchs (vgl. RGZ 113, 112; BayObLG StAZ 1956, 12) ohne weiteres anzupassen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

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Die Vorwirkungen des § 61 TSG beschränken sich auf die namensrechtlichen Folgen. Solange die Beteiligte zu 1 nicht das Verfahren nach § 8 f. TSG durchgeführt hat, ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStG die sich aus dem Geburtenbucheintrag ergebende Zugehörigkeit der Beteiligten zu 1 zum männlichen Geschlecht in die Geburtsurkunde aufzunehmen.

3. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass; sie folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 12 m. w. N.). Die Entscheidung über den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

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