Geschwindigkeitsmessung mittels PPS und Reifenwechsel
Amtsgericht
Nordenham
Urteil vom
31.05.2007
Az: 5 OWi 441
Js 59850/06
Das Amtsgericht Nordenham –
Abteilung für Bußgeldsachen – hat in der Sitzung vom 31.05.2007 für Recht
erkannt:
Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 48 km/h ein Bußgeld
von 150 Euro festgesetzt.
Ferner wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft des
Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4
Monaten ab Rechtskraft des Urteils.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3 Ziffer 2c), 49 Absatz 1 Ziffer 3 StVO; 24,
25 StVG.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist von Beruf Zahnarzt mit geregeltem Einkommen. Das
Verkehrszentralregister weist folgende Eintragungen auf:
Am 19. Juli 2004 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Reutlingen gegen den
Betroffenen ein Bußgeld von 50 Euro, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit
innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten hatte. Die
Entscheidung ist seit dem 23.08.2004 rechtskräftig.
Am 13.10.2004 verhängte die Bußgeldbehörde des Märkischen Kreises in Iserlohn
gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 60 Euro, weil er am 27.09.2004 die
Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeuges missachtet hatte, so dass es zum
Unfall kam.
Am 31.10.2004 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Dortmund ein Bußgeld von
100 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, weil der Betroffene am 21. Juli
2004 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um
47 km/h überschritten hatte. Die Entscheidung ist seit dem 17. Januar 2005
rechtskräftig.
Am 11. Januar 2006 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Hagen gegen den
Betroffenen ein Bußgeld von 54 Euro, weil dieser die zulässige
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h
überschritten hatte. Die Entscheidung ist seit dem 02.02.2006 rechtskräftig.
II.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgendes fest:
Am 06. Juni 2006 befuhr der Betroffene um 13.32 Uhr im Landkreis Wesermarsch,
Stadland, die Bundesstraße 212 mit seinem Pkw Audi, .... Obwohl er wusste, dass
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt war, führte er sein
Fahrzeug vor der Anschlussstelle Rodenkirchen in Richtung Brake mit einer
Geschwindigkeit von 148 km/h, was er billigend in Kauf nahm.
III.
Der Betroffene hat zugestanden, das Fahrzeug geführt zu haben. Er sei auch
schneller als 100 km/h gefahren, allenfalls aber 126 km/h, möglicherweise auch
140 km/h, keinesfalls aber schneller.
Sofern diese Einlassung im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht,
ist sie hingegen durch die Beweisaufnahme widerlegt.
1. Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h
überschritten.
a) Der Zeuge L. hat überzeugend ausgesagt, er sei dem Betroffenen mit einem
Messfahrzeug hinterher gefahren, in dem das Geschwindigkeitsmessgerät „PPS"
Police Pilot System" installiert worden sei. Er sei dem Fahrzeug schon vom
Bremerhaven aus gefolgt und habe u.a. zwei Geschwindigkeitsmessungen
durchgeführt, die einen angezeigten Wert von 146 km/h statt der zugelassenen 120
km/h und von 133 km/h statt zulässiger 100 km/h ergeben hätten. Nachdem man nach
Durchfahrt des Wesertunnels auf die B 212 gestoßen sei, habe der Betroffene
aufgrund des Verkehrsaufkommens eine zeitlang langsamer fahren müssen, sein
Fahrzeug nach der Auffahrt auf die B 212 aber erheblich beschleunigt, wo eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte. Er habe deshalb das
Messgerät in Gang gesetzt und vor der Anschlussstelle Rodenkirchen eine
Messstrecke von 575 Metern in 13,12 Sekunden durchfahren, wobei er nach Augenmaß
darauf geachtet habe, dass sich der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem
Fahrzeug des vorausfahrenden Betroffenen nicht verringert habe. Er selbst sei
auf das Messgerät geschult worden, er habe nämlich einen zweiwöchigen Lehrgang
in Wenningsen absolviert. Das Fahrzeug sei auch geeicht gewesen. Dies gelte
auch, wenn das Fahrzeug jetzt ein anderes Kennzeichen als zum Zeitpunkt der
Eichung habe.
b) Der Sachverständige S. hat unter Auswertung dieser Informationen und des
angefertigten Videobandes überzeugend ausgeführt, auch nach seinen
Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Betroffene jedenfalls 148,00 km/h
gefahren sei.
aa) Der Umstand, dass das Fahrzeug nach Aussage des Zeugen L. von Winterreifen
auf Sommerreifen umgerüstet worden sei, habe sich nicht zu Lasten des
Betroffenen auswirken können. Allerdings sei tatsächlich nach den Bestimmungen
der physikalisch, technischen Bundesanstalt eine Neueichung erforderlich, wenn
ein polizeiliches Messfahrzeug von Winterreifen auf Sommerreifen umgerüstet
werden müsse. Ausweislich der von ihm eingeholten telefonischen Auskunft des Dr.
J. als Vorsitzenden der Bundesanstalt habe dies den Grund, dass bei Verwendung
von Sommerreifen statt von Winterreifen der Tachometer des polizeilichen
Messfahrzeuges voreile, also ein zu hohes Tempo aufzeige, wenn Reifen gleich
großer Dimensionen verwendet würden. Aufgrund des dickeren Profils von
Winterreifen gegenüber dem Profil von Sommerreifen könne in diesem Falle nicht
ausgeschlossen werden, dass ein Sommerreifen einen geringeren Umfang als der
Winterreifen habe, also bei gleicher Wegstrecke und gleichem Tempo mehr
Umdrehungen anzeige, als wenn mit Winterreifen gefahren werde, so dass
fälschlicherweise ein zu hohes Tempo angezeigt werde, wenn der Tachometer für
die Verwendung von Winterreifen geeicht gewesen sei. Dr. J. habe ihm aber
bestätigt, dass diese Gefahr ausgeschlossen sei, wenn die Sommerreifen im
Vergleich zu den Winterreifen einen größeren Umfang aufwiesen. Tatsächlich sei
es für diesen Fall an sich nicht nötig, eine Eichung durchzuführen. Eine solche
Ausnahme sei jedoch in die Eichbestimmungen nicht aufgenommen worden, um diese
nicht zu verwässern und klare und eindeutige Regelungen beizubehalten.
Der Sachverständige S. hat überzeugend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die
Verwendung von Sommerreifen der Größe 205/60 R 15 im Vergleich zu der Verwendung
von Winterreifen der Größe 185/65 R 15 dazu geführt habe, dass der Sommerreifen
nach seinen Berechnungen auf eine Messstrecke von 500 m zwei Umdrehungen weniger
als der kleinere Winterreifen gebraucht habe, mithin die Verwendung der
Sommerreifen dazu geführt habe, dass der Tachometer des Messfahrzeugs eine
geringere Geschwindigkeit als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit
angezeigt habe.
Damit steht fest, dass die unterlassene Eichung der Messeinrichtung keinerlei
Auswirkungen auf das Messergebnis zu Lasten des Betroffenen haben konnte.
bb) Das Gericht hat zu Gunsten des Betroffenen unterstellt, dass es während des
Messvorganges zu einer Annäherung des Polizeifahrzeuges an das Fahrzeug des
Betroffenen gekommen ist. Auch dies rechtfertigt hingegen keinen weiteren
Toleranzabzug als von insgesamt 5 Prozent. Der Sachverständige hat überzeugend
ausgeführt, dass auf der Grundlage der Feststellungen des von dem Betroffenen
eingeschalteten Sachverständigen davon ausgegangen werden müsse, dass das
Polizeifahrzeug auf der Messstrecke insgesamt 5 Prozent der Strecke aufgeholt
habe. Dies entspreche bei großzügiger Berechnung zugunsten des Betroffenen dem
Anteil der gemessenen Differenz von 2 mm zu 38 mm. Dann errechne sich – ohne
Sicherheitsabschlag - immer noch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 156,40
km/h.
c) Damit war eine durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit von 148,95 km/h,
abgerundet 148 km/h festzustellen.
2. Der Betroffene handelte auch vorsätzlich. Aufgrund des Aussage des Zeugen L.
steht fest, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits vor
dem Tatort zweimal erheblich überschritten hatte und sein Fahrzeug nach
Auffahren auf die B 212 erheblich beschleunigte. Es ist ausgeschlossen, dass
dies nur versehentlich erfolgte, zumal der Betroffene nach Aussage des Zeugen L.
nach dem Anhalten nach Vorhalt des Vorwurfs erklärte, er könne sich gar nicht an
die Tempogrenzen halten, weil sein Auto 340 PS habe.
IV.
Gemäß § 17 OWiG war es erforderlich, aber auch ausreichend, den Betroffenen mit
einem Bußgeld von 150 Euro zu belegen. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen,
dass er bereits einige Male gegen Geschwindigkeitsverstößen in Erscheinung
getreten ist und in diesem Falle die Geschwindigkeitsüberschreitung billigend in
Kauf genommen hat, also vorsätzlich gehandelt hat.
Angesichts dieser Umstände war es zur Einwirkung auf den Betroffenen zudem
unerlässlich, ihn mit einem Fahrverbot von einem Monat zu belegen, da er die Tat
unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Dass der Betroffene dadurch unzumutbar belastet sein könnte, ist nicht
ersichtlich.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 StPO, 46 Absatz 1 OWiG.