Geschwindigkeitsmessung und Piezorichtlinie
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
28/08
Beschluss vom
04.02.2008
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 2. Oktober 2007 hat der
3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 02. 2008 durch den
Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen
fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 Zeichen 274, 49
StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und
gegen den Betroffenen ein Fahrverbot unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist"
verhängt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr mit dem PKW Opel, amtliches Kennzeichen: XXXXXXX, am
14.10.2006 gegen 18:46 Uhr in Extertal-Nalhof die L 758 in Fahrtrichtung
Rinteln. In Höhe der Einmündung K 55 - Meierberg - ist die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 außerhalb geschlossener
Ortschaften auf 50 km/h begrenzt.
Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Nach
Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h betrug die beim Fahrzeug des Betroffenen
gemessene Geschwindigkeit 97 km/h. Dies ergibt eine vorwerfbare
Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.
Die Geschwindkeitsmessung erfolgte mit dem bis zum 31.12.2007 geeichten
stationären Sensorgeschwindigkeitsmessgerät Traffiphot-S Gerätenummer
593-033/60023.
Es handelt sich bei der von dem betroffenen befahrenen Straße um eine recht gut
ausgebaute Straße auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst durch
Verkehrszeichen 274 unter anderem 613 Meter und 406 Meter vor der Messstelle auf
70 km/h begrenzt wird. Sodann wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit 202 Meter
vor der Messstelle durch beidseitig der Fahrbahn aufgestellte Beschilderung
(Zeichen 274) auf 50 km/h reduziert. 52 Meter vor der Messstelle wird diese
Beschilderung dan noch einmal entsprechend beidseitig wiederholt, wobei
rechtsseitig gleichzeitig noch weitere Gefahrenzeichen aufgestellt sind.
Der Betroffene hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und verhindern
können und müssen."
Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde
erhoben und diese begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts,
insbesondere seien die Feststellungen zu der nach Maßgabe der Piezorichtlinie
B.2.1 erforderlichen halbjährigen Prüfung und deren Protokollierung fehlerhaft.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gem. §§ 79
Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die
Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen festgestellt.
a) Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Einsatz von standardisierten
Messverfahren, wie dem vorliegenden, hat der Senat bereits früher Folgendes
entschieden (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 3 Ss OWi 582/05):
"Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche
Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er
von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl.
BGH, NStZ 1985, 184). Aus der Verfahrensvorschrift des § 267 StPO, die den
Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht
verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil wiederzugeben. Doch ist eine
entsprechende Erörterung und Würdigung dann notwendig, wenn das
Rechtsbeschwerdegericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das
materielle Recht richtig angewendet worden ist und ob die Denk- und allgemeinen
Erfahrungssätze beachtet worden sind (vgl. BGH, MDR 1974, 502; OLG Düsseldorf
OLGSt 1983, StPO, § 261 Nr. 1). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte
Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei
sein. Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die
Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens
einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen
Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen
zulassen, ausdrücklich erörtert werden (Grundlegend hierzu Göhler § 71 Rn 43 mwN).
Bei Einsatz eichfähiger Messgeräte muss dem Urteil auch zu entnehmen sein, dass
eine gültige Eichung vorlag und die Bedienvorschriften beachtet wurden (OLG
Frankfurt ZfS 2001, 233, Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2004, 267, OLG
Düsseldorf VRS 85, 222)."
b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das
Amtsgericht hat ausgeführt, dass eine Eichung des näher bezeichneten
Geschwindigkeitsmessgerätes bis zum 31.12.2007, also auch zum Tatzeitpunkt,
geeicht war. Es hat in der Beweiswürdigung weiter ausgeführt, dass die in der
Fahrbahn verlegten Geschwindigkeitssensoren am 27.04.2006 eichamtlich geprüft
wurden und insoweit eine eichamtliche Bescheinigung vorliegt. Dass diesbezüglich
die Gültigkeit der Eichbescheinigung nicht mitgeteilt wird, ist unschädlich, da
sich aus § 12 EichO i.V.m. Anhang A Nr. 18.4. ergibt, dass die Gültigkeitsdauer
der Eichung ein Jahr beträgt (beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in
dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde).
Es kann hier dahinstehen, ob eine Messung, die unter Verstoß gegen die
halbjährliche Wartungspflicht nach B.2. der Piezorichtlinie der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, zustande gekommen ist, unverwertbar ist
(wie die Rechtsbeschwerde meint). Angesichts des fehlenden Rechtsnormcharakters
dürften im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG erhebliche Zweifel bestehen, ob solche
Messungen mit Geräten, die im übrigen den Eichnormen entsprechen, im
gerichtlichen Verfahren wirklich unverwertbar sind. Der Senat hat in dem oben
genannten Beschluss entschieden, dass dies sogar bei einem Verstoß gegen
Eichvorschriften nicht zwingend der Fall ist.
Hier hat das Amtsgericht indes rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine solche
halbjährliche Wartung zuletzt zusammen mit der eichamtlichen Prüfung der
Sensoren am 27.04.2006 stattgefunden hat. An diese Feststellungen ist das
Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, dass
sich dies weder aus der (vom Amtsgericht zur Begründung herangezogenen)
eichamtlichen Bescheinigung noch aus der Rechnung der Firma Robot ergebe, sind
urteilsfremd und daher unbeachtlich. Eine entsprechende Verfahrensrüge wurde
ausdrücklich gar nicht, konkludent (da die Rechtsbeschwerde noch nicht einmal
den genauen Inhalt dieser Urkunden mitteilt) jedenfalls nicht in einer den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden Form
erhoben.
Die Feststellung des Amtsgerichts, dass eine nach B.2. der Piezorichtlinie
erforderliche halbjährliche Wartung stattgefunden hat, reicht jedenfalls aus.
Zusätzlicher Feststellungen zum Protokoll über die Wartungsarbeiten bedarf es -
ohne konkreten Anlass - nicht. Will der Betroffene geltend machen, dass die
Sensoren trotz gültiger Eichung und Einhaltung der Wartungsintervalle nicht
ordnungsgemäß funktionierten, so muss er dies im Rahmen der Hauptverhandlung
ggf. durch entsprechende Beweisanträge tun und sodann ggf. deren fehlerhafte
Bescheidung im Rahmen der Rechtsbeschwerde mittels einer Verfahrensrüge
beanstanden. Sollte in der Rechtsbeschwerde konkludent eine Aufklärungsrüge
(Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) erhoben sein, so wäre diese bereits nicht
entsprechend § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erhoben, da schon
nicht ausgeführt wird, aufgrund welcher Umstände sich das Amtsgericht zur
näheren Überprüfung der halbjährlichen Wartung anhand des Wartungsprotokolls
hätte gedrängt sehen müssen.
2.
Der Senat weist darauf hin, dass der im Urteil enthaltene Verweis auf das
"Datenfeld des Lichtbildes" kein ordnungsgemäßer Verweis gem. § 46 OWiG i.V.m. §
267 Abs. 1 S. 3 StPO darstellt, da das Datenfeld keine Abbildung ist (vgl.
Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 - BeckRS 2008, 00063). Auf dem
Fehler beruht das Urteil aber nicht, da alle relevanten Angaben im Urteil an
anderer Stelle enthalten sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.