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Geschwindigkeitsüberschreitung – Bestätigung durch den Fahrer und Messtoleranzen
OLG Koblenz
Az.: 1 Ss
289/03
Beschluss vom
09.12.2003
In der Bußgeldsache wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Rechtsbeschwerde
des Betroffenen) hat der 1. Strafsenat - Bußgeldsenat - des Oberlandesgerichts
Koblenz am 9. Dezember 2003 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Montabaur vom 21. Mai 2003 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Von der Aufhebung ausgenommen bleiben die getroffenen Feststellungen zum Tatort
sowie zur Tatzeit und objektiven Tathandlung des Betroffenen einschließlich
seiner Fahrgeschwindigkeit; diese bleiben aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h
eine Geldbuße von 100 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene mit einem PKW die
Bundesautobahn 3 in Fahrtrichtung Frankfurt/Main im Bereich der Gemarkung M..
Wegen einer Baustelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch
Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h begrenzt. Neben der Baustellenbeschilderung
waren jeweils beidseitig die Verkehrszeichen 274 aufgestellt und zwar kurz vor
Kilometer 75,64 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h, bei
Kilometer 76,040 sowie bei Kilometer 76,3240 mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h und ein weiteres, die
Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzendes Verkehrszeichen bei Kilometer
76,600. Bei Kilometer 77 bewegte der Betroffene das Fahrzeug mit einer
Geschwindigkeit von 122 km/h.
Weiter geht das Urteil davon aus, dass dem Betroffenen die
Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt war und er bewusst mit überhöhter
Geschwindigkeit gefahren ist.
Zur Einlassung des Betroffenen wird mitgeteilt, dass er die festgestellte
Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat. Vorsätzliches Handeln hat die
Bußgeldrichterin aus dem Vorbeifahren an den unübersehbaren, wiederholt
aufgestellten Verkehrszeichen 274 (Geschwindigkeitstrichter) und dem Durchfahren
des Baustellenbereichs geschlossen. Die örtlichen Verhältnisse einschließlich
der Beschilderungssituation zur Tatzeit hat die Richterin ihrem Urteil als
gerichtsbekannt zugrunde gelegt.
II.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er beantragt, das
angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und rügt die Verletzung sowohl
formellen als auch materiellen Rechts. Verfahrensfehler sieht er in der
Verletzung der §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO, weil weder die als
gerichtsbekannt verwerteten Tatsachen in die Hauptverhandlung eingeführt, noch
der Eichschein für das Geschwindigkeitsmessgerät und die
Ordnungswidrigkeitsanzeige in der Hauptverhandlung verlesen worden seien.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil schon auf die Sachrüge des
Betroffenen hin aufzuheben, da es an einem Darstellungsmangel hinsichtlich der
gefahrenen Geschwindigkeit leide. In Übereinstimmung mit dem Betroffenen in der
Begründung seiner Sachrüge ist sie der Auffassung, es hätte die angewandte
Messmethode und der vom Messergebnis in Abzug gebrachte Toleranzwert mitgeteilt
werden müssen.
III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, in zulässigerweise eingelegte
Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) ist begründet.
1.
Erfolg hat bereits die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene die unterbliebene
Einführung der als gerichtsbekannt verwerteten Tatsachen in die Hauptverhandlung
beanstandet. Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung
einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) -
in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht
darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig
seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH NStZ 1995, 246). Ansonsten wird dem
Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten, sich gegen diese
Tatsachenfeststellung wirksam zu verteidigen (vgl. BGHR StPO § 261
Gerichtskundigkeit 1). Vorliegend ergibt sich aus der eingeholten dienstlichen
Äußerung der Bußgeldrichterin vom 17. November 2003, dass eine Einführung der in
Rede stehenden Tatsachen in die Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat. Sie
sind dort nicht erörtert worden. Darin liegt ein Verstoß gegen §§ 46 Abs. 1, 71
Abs. 1 OWiG, 261 StPO und den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGHR a.a.O.), der zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils zwingt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 1 StPO).
2.
Aufzuheben sind zugleich die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen,
jedoch nur soweit, als sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden (§§ 79
Abs. 3 OWiG, 353 Abs. 2 StPO). Das sind vorliegend die zu den objektiven
Tatortverhältnissen einschließlich der Beschilderung des Streckenabschnitts mit
Verkehrszeichen getroffenen, aber auch die darauf aufbauenden Feststellungen zur
subjektiven Tatseite. Die Urteilsdarstellungen zum Tatort, zur Tatzeit und
Tathandlung des Betroffenen einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit bleiben
von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt und können daher bestehen bleiben.
Sie werden auch nicht von einem anderen Rechtsverstoß formeller oder materieller
Art betroffen.
a) Die zweite Verfahrensrüge des Betroffenen vermag einen Rechtsfehler nicht
aufzuzeigen. Sie ist schon mangels ausreichender Begründung unzulässig. Die den
behaupteten Mangel begründenden Tatsachen werden entgegen §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344
Abs. 2 S. 2 StPO nicht vollständig vorgetragen.
Die Rüge, es seien im Urteil Urkunden - hier Eichschein und
Ordnungswidrigkeitsanzeige - verwertet worden, ohne dass diese zuvor gemäß §§ 46
Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 249 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden
seien, ist nur dann Erfolg versprechend, wenn ein entsprechender Nachweis ohne
Rekonstruktion der Beweisaufnahme geführt werden kann (BGHSt 29, 18, 21). Dem
hat der Beschwerdeführer in seiner Begründung Rechnung zu tragen. Vorliegend
fehlt in der Verfahrensrüge jeglicher Hinweis darauf, dass die bezeichneten
Urkunden tatsächlich als Beweismittel Eingang in das angefochtene Urteil
gefunden haben. Aus den - unabhängig vom Begründungsvorbringen auf die weiter
erhobene Sachrüge zur Kenntnis zu nehmenden - Urteilsgründen ergibt sich dafür
kein Anhaltspunkt. Die Urkunden werden dort nicht erwähnt. Was den Eichschein
anbelangt, bemängelt der Betroffene mit der Sachrüge im Übrigen selbst die im
Urteil fehlende Mitteilung der angewandten Geschwindigkeitsmessmethode. Wird
danach schon dem Messvorgang als solchem im Urteil keine tragende Bedeutung
beigemessen, kann für den das Messgerät betreffenden Eichschein nichts anderes
gelten.
Des weiteren ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Betroffene die
festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat, mithin in diesem
Umfang geständig gewesen ist. Daraus lässt sich folgern, dass die
Bußgeldrichterin ihre über die objektiven Tatortverhältnisse hinaus gehenden
Feststellungen - möglicherweise nach Vorhalt des Inhalts der
Ordnungswidrigkeitsanzeige - auf die Einlassung des Betroffenen und nicht
unmittelbar auf den Inhalt der Urkunde gegründet hat. Es wäre Aufgabe des
Betroffenen gewesen, seine gegenteilige Behauptung durch substantiierten
Tatsachenvortrag zu belegen. Dem ist er nicht nachgekommen. Das insoweit
unvollständige Vorbringen führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge.
b) Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der materiellen Rechtslage führt
zu keinem auf die aufrechterhaltenden Urteilsfeststellungen sich auswirkenden
Rechtsfehler. Der vom Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft zur
Fahrgeschwindigkeit übereinstimmend angeführte Darstellungsmangel liegt nicht
vor. Nähere Angaben zum Vorgang der Geschwindigkeitsermittlung waren nicht
erforderlich. Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die
Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil grundsätzlich das
angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH
NJW 1993, 3081, 3083/3084). Dieser Darstellung bedarf es jedoch nicht, wenn der
Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene
Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein (BGH a.a.O., 3084).
Das ist vorliegend geschehen. Denn nach seiner im Urteil wiedergegebenen
Einlassung hat der Betroffene "die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung
eingeräumt". Es obliegt einzig der freien Beweiswürdigung des Tatrichters zu
beurteilen, ob er von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt ist und eine
Verurteilung darauf stützen kann. Gesteht der Betroffene die gemessene
Geschwindigkeit ein, so besteht grundsätzlich kein Anlass, die Zulässigkeit
seiner Angaben in Zweifel zu ziehen. Denn unabhängig vom Messvorgang konnte er
durch einen Blick auf den Tachometer des Fahrzeugs vor oder nach der Messung
seine Fahrgeschwindigkeit unschwer selbst ermittelt oder aufgrund von
Erfahrenswerten - Motorgeräusche, sonstige Fahrgeräusche, Schnelligkeit, mit der
sich die Umgebung verändert - geschätzt haben (BGH a.a.O., m.w.N.). Die
Überprüfung der eigenen Fahrgeschwindigkeit durch den Führer eines
Kraftfahrzeugs ist ein derart selbstverständlicher Vorgang, dass es dann, wenn
der betroffene Kraftfahrer das Ergebnis einer durchgeführten Messung bestätigt,
im Urteil regelmäßig keiner näheren Ausführungen zur Eignung seiner
Erkenntnisquelle und Zuverlässigkeit seines Wissens bedarf. Zweifel an der
Tragfähigkeit einer geständigen Einlassung ergeben sich dann, wenn der
Betroffene ein bloßes "Zweckgeständnis" ablegt, etwa dergestalt, dass er ohne
Erinnerung an den konkreten Vorgang das Messergebnis nicht bezweifeln will, weil
sein Verteidigungsvorbringen eine andere Zielrichtung hat (vgl. BGH a.a.O.). Ein
Geständnis in diesem Sinn kann vorliegend aber ausgeschlossen werden, da im
Urteil die Einlassung des Betroffenen klar und eindeutig als Einräumen der
Geschwindigkeitsüberschreitung beschrieben wird. Eine darauf aufbauende
Überzeugungsbildung zur gefahrenen Geschwindigkeit lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.
Trotz vollständiger Aufhebung des Urteils können daher die getroffenen
Feststellungen im beschriebenen Umfang aufrechterhalten bleiben. Zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an dieselbe Abteilung des
Amtsgerichts zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
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