Geschwindigkeitsüberschreitung - Augenblicksversagen
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss OWi
835/08
Beschluss vom
16.07.2008
Das AG hat den Betr. mit Ersturteil
vom 16.08.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h (Tatzeit:
07.04.2006) schuldig gesprochen. Bezüglich des Schuldspruchs ist das Urteil
rechtskräftig. Auf die Rechtsbeschwerde der StA hat das OLG mit Beschluss vom
29.11.2006 das Ersturteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache
insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Mit Zweiturteil vom 24.01.2007 hat das AG den Betr. zu einer Geldbuße von 100
Euro verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid vom 18.05.2006 angeordneten
Fahrverbot von einem Monat wegen Erfüllung eines Tatbestandes nach § 4 I 1 BKatV
hat es demgegenüber wiederum abgesehen. Auf die Rechtsbeschwerde der StA hat das
OLG am 28.08.2007 auch dieses Urteil aufgehoben und die Sache erneut an einen
anderen Bußgeldrichter des AG zurückverwiesen. Mit Urteil vom 14.04.2008 hat das
AG den Betr. zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und wiederum von der
Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Die hiergegen gerichtete neuerliche
Rechtsbeschwerde der StA blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Aufgrund der Feststellungen des AG kam gegen den Betr. gemäß §§ 24, 25 I 1
StVG, § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat neben einer
Geldbuße von 100 Euro die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von einem
Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der
Regel in Betracht. Dies hat das AG auch nicht verkannt und rechtsfehlerfrei
einen Ausnahmetatbestand zum Regelfall auf Grund eines Augenblicksversagen und
das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls verneint. Das AG hat aber von
der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots gleichwohl aus Gründen des
Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren seit dem Pflichtverstoß abgesehen und
hierzu u.a. ausgeführt:
„Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer
vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den
zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme
am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das
Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann
erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den
Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive
Zweck eines Fahrverbotes seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der
Pönalisierungscharakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt. Tatzeitpunkt war hier
der 07.04.2006. Die Hauptverhandlung fand am 14.04.2008 statt. Seit dem
Pflichtverstoß des Betr. sind somit mehr als 2 Jahre vergangen. Die Anordnung
eines Fahrverbotes ist als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über 2 Jahre
zurückliegenden Pflichtverstoß jedenfalls nicht mehr geeignet. Der Zeitablauf
von 2 Jahren führt hier dazu, dass das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot
seinen spezialpräventiven Zweck verliert. Es bedürfte dann schon ganz besonderer
Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor erforderlichen
erzieherischen Einwirkung auf den Betr. die Verhängung eines Fahrverbotes neben
der Regelgeldbuße unbedingt erforderlich ist. Solche besonderen Umstände sind
nach Dafürhalten des Gerichtes nicht ersichtlich, zumal aktuelle Auszug aus dem
VZR keine Eintragung enthält. Der Betr. hat sich weder vor dem Pflichtverstoß am
07.04.2006 noch danach eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr schuldig gemacht,
auch liegen die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb
des Einflussbereiches des Betr.. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist ein Absehen
vom Regelfahrverbot angezeigt."
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Ein Absehen vom Fahrverbot kann grundsätzlich berechtigt sein, wenn die Tat
lange zurückliegt und der Betr. sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht
verhalten hat. Denn das Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen Intention in
erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36/42). Das Fahrverbot
kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und
dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der
Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden
ist. Diese im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende
Ermessensabwägung ist bereits auf die Sachrüge hin zu überprüfen (BayObLG NZV
2004, 210; NZV 2004, 100; OLG Schleswig DAR 2000, 584; OLG Köln VRS 99, 212; OLG
Düsseldorf VRS 99, 214; OLG Brandenburg NZV 2005, 278/279), zumal sich bereits
im Hinblick auf die Tatzeit und den Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils die
maßgeblichen Anhaltspunkte aus den Urteilsgründen selbst ergeben (BGH NJW 2005,
518).
b) Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen
mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine
Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum für das
Tatgericht eröffnet. Dementsprechend finden sich in der obergerichtlichen
Rechtsprechung unterschiedliche Antworten darauf, ab wann von einem "erheblichen
Zeitraum" zwischen dem Verkehrsverstoß und seiner Ahndung ausgegangen werden
kann. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar,
den Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als
zwei Jahre zurückliegt (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.11.2007 – 2 Ss OWi 580/07;
BayObLG NStZ 2004, 210; NZV 2004, 100; BayObLG NStZ-RR 2004, 57; BayObLGSt 2002,
6/8 jeweils m.w.N.; OLG Naumburg ZfS 2003, 96; OLG Brandenburg NZV 2005, 278;
OLG Karlsruhe NJW 2007, 2936). Hieraus kann aber keinesfalls gefolgert werden,
dass bei einem mehr als zweijährigen Zeitablauf stets von der Verhängung eines
Fahrverbots abzusehen wäre. Der Zeitrahmen von zwei Jahren führt folglich nicht
automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot; er ist lediglich ein
Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen
erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe
liegt. Sie ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Es ist
zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist,
insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betr. liegen
oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210).
Dabei kann die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in der StPO
eingeräumten Rechte dem Betr. nicht als eine von ihm zu vertretende
Verfahrensverzögerung entgegen gehalten werden (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 25).
Andererseits finden Verfahrensverzögerungen, die ein Betr. auch durch zulässiges
Prozessverhalten verursacht hat, bei der Bemessung der Verfahrensverzögerung
keine Berücksichtigung (BVerfG NStZ-RR 2005, 346).
c) Diesen Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die
Entscheidung des AG in noch ausreichendem Umfang gerecht. Hier sind zwischen der
Tat und dem angegriffenen Urteil exakt 2 Jahre und 1 Woche vergangen. Der
Tatrichter hat sich hier aber nicht allein auf den Zeitablauf berufen, sondern
zutreffend zunächst durch Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem
Verkehrszentralregister festgestellt, dass es auf Seiten des Betr. weder vor
noch nach der verfahrensgegenständlichen Tat zu einem weiteren Fehlverhalten im
Straßenverkehr gekommen ist. Weiterhin hat der Tatrichter einbezogen, dass die
für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Verzögerungen außerhalb des
Einflussbereichs des Betr. liegen. Damit wurden hier vom AG rechtsfehlerfrei
gerade keine besonderen Umstände festgestellt, die den Schluss auf eine nach wie
vor aus Gründen der erzieherischen Einwirkung auf den Betr. notwendige
Verhängung eines Fahrverbotes neben der Regelgeldbuße erforderlich machen.
Soweit der Tatrichter auf Grund dieser vorgenannten und eingehend dargelegten
Gesamtumstände deshalb ein Absehen von einem Regelfahrverbot für angezeigt
erachtet, hält sich dieses Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und
lässt keine Rechtsfehler erkennen.