Geschwindigkeitsüberschreitung – JVC/Piller-System
Amtsgericht
Wunsiedel
Az: 5 OWi 261
Js 14877/05
Beschluss vom
17.07.2008
In der Bußgeldsache gegen pp. wegen
Ordnungswidrigkeit erläßt das Amtsgericht -Abteilung für Bußgeldsachen Wunsiedel
ohne mündliche Verhandlung am 17. Juli 2008 folgenden
BESCHLUß:
Der Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen wird als unzulässig kostenpflichtig
verworfen.
G r ü n d e :
Mit Urteil des Amtsgerichtes Hof vom 04.04.2006 wurde der Betroffene wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaft um 76 km/h zu einer Geldbuße von 400,00 EUR verurteilt.
Darüber hinaus wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet. Dieses
Urteil ist rechtskräftig seit 14.02.2007. Eine gegen das Urteil eingelegte
Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 13.
Februar 2007 als unbegründet verworfen.
Die Feststellungen des Amtsgerichtes beruhen auf einer durch die
Verkehrspolizeiinspektion Hof am Tattag mit einer Videomessanlage Datengenerator
(Stoppuhr) JVC Piller Gerätenummer 12276187 durchführten Messung.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2007, bei Gericht eingegangen am 13.08.2007,
beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger die Wiederaufnahme des
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Amtsgerichtes Hof.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes wurden die Förmlichkeiten mit
Schriftsatz vom 12.09.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tage, ergänzt. Es
wurde beantragt, das Urteil des Amtsgerichtes Hof, Aktenzeichen 12 OWi 261 Js
14877/05, vom 04.04.2006 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom
13.02.2007 aufzuheben und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 150,00 EUR zu
verurteilten, sowie ein Fahrverbot von 1 Monat anzuordnen.
Der Antrag wurde formgerecht gemäß § 366 Abs. 2 StPO für den beschwerten
Betroffenen gestellt.
Der Verteidiger trug neue Tatsachen vor. Er wies darauf hin, dass es sich bei
der Zeitanzeige des Abstandsmessgerätes entgegen den Feststellungen des
Amtsgerichtes Hof und des Oberlandesgerichtes Bamberg gar nicht um eine Uhr
handele, sondern dass die Zeitbemessung durch das Zählen der Bilder der
Videokamera erfolge. Insoweit war festzustellen, dass das Amtsgericht Hof den
Datengenerator als (Stoppuhr) bezeichnete. Das Oberlandesgericht Bamberg ging
von einer "elektronischen Videouhr, die mit Hilfe ihres Videosystems
Zeitinformationen als geeichte Messgrößen in eine laufende Bildsequenz
einblendet und gemeinsam mit der aktuellen Verkehrssituation aufzeichnet" aus.
Ferner trug der Verteidiger vor, dass die Kamera nicht nur eine einzige erhöhte
Laufgeschwindigkeit aufweise, sondern verschiedene Laufgeschwindigkeiten.
Soweit der Verteidiger darüber hinaus vortrug, dass die Berechnung eines
Sachverständigen zeigt, dass die vom Gericht ermittelten Zeiten unrichtig seien,
handelt es sich insoweit um keine neue Tatsache. Das Gericht hat die von ihm
zugrundegelegten Zeiten im Urteil des Amtsgerichtes Hof vom 04.04.2006
detailliert dargelegt.
Wie weit diese richtig oder "unrichtig" sind, stellt keine neue Tatsache dar.
Ergänzend hat der Verteidiger ausgeführt, dass die Genauigkeit der
eingeblendeten Zeit aufgrund des Messsystems nicht vom Charaktergenerator
abhänge, sondern von der Genauigkeit der verwendeten Videokamera, welche jedoch
keiner Zulassung oder Eichung unterliege.
Diese Tatsachen sind zwar neu, letztendlich für die getroffene Entscheidung im
Rahmen einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung jedoch nicht erheblich.
Unterstellt, die in dem Antrag behaupteten Tatsachen sind richtig, würde dies
nicht zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes führen.
Die Messung wurde mittels des damals von der VPI Hof benutzten Zeichengenerators
JVC/Piller, Gerätetyp CG-P 50 E/TG-3, Gerätenummer 12276187 durchgeführt,
welches laut Messprotokoll zur Abstandsmessung mit Videoanlage vom 25.06.2005
bis 31.12.2005 geeicht gewesen sein soll.
Die vom Verteidiger vorgebrachten neuen Tatsachen führen dazu, dass die
durchgeführte Messung nicht als standardisiertes Messverfahren zu bewerten wäre.
Es führt jedoch andererseits nicht dazu, dass diese Messung gar nicht verwertet
werden könnte oder zumindest automatisch ein höherer Toleranzabzug bei den
festgestellten Werten vorzunehmen ist. Auch spricht weder das amtsgerichtliche
Urteil von einem standardisierten Messverfahren. Es spricht lediglich von einer
"Standardmessung". Das Urteil des Amtsgerichtes hat sich darüber hinaus in bei
einem standardisierten Messverfahren nicht zwingend erforderlichen
Ausführlichkeit mit dem Messverfahren auseinandergesetzt.
Auch das Oberlandesgericht spricht in seinem Beschluss vom 13.02.2007 nicht von
einem standardisierten Messverfahren und setzt sich mit Einwendungen des
Betroffenen gegen die durchgeführte Messung auseinander.
Kann, wie bei der vorliegenden Messung, bei Zugrundelegung der Richtigkeit der
behaupteten neuen Tatsachen nicht von einem standardisierten Messverfahren
ausgegangen werden, dürfte sich das Tatgericht bei den Darstellungen der
Beweisgründe lediglich nicht auf bloße Mitteilung des Messverfahrens und die
gegebenenfalls nach Abzug der Messtoleranzen ermittelten Messung, namentlich die
ermittelten Zeit-, und Abstandwerte beschränken. Vielmehr bedürfte es nunmehr
lediglich konkreterer Feststellungen. Insoweit hat das Oberlandesgericht Bamberg
mittlerweile klargestellt, dass für den hier interessanten Tatzeitraum vor dem
05.07.2007, nämlich den 25.06.2005 auf die in einer Übersicht zusammengestellten
Ergebnisse der retrospektiven Überprüfungen der aus der Übersicht im Einzelnen
nach Polizeidienststelle und Geräte-Identifikationsnummer ersichtlichen
Charaktergeneratoren des Types CG-P 50 E durch das Eichamt München-Traunstein,
vom 03., 06. und 10.09.2007 zurückgegriffen werden kann . Die entsprechende
Überprüfung wurde vom Senat des Oberlandesgerichts Bamberg kritisch
nachvollzogen und führte bei den dort aufgeführten 27 nach der jeweiligen
Identifikationsnummer bezeichneten und vor dem 05. 07. 2007 im Einsatz
befindlichen Charaktergeneratoren die in der Eichordnung vorgeschriebenen
Eichfehlergrenzen von 0,05 % der gemessenen Zeit vermehrt um 0,01 s bei bei
weitem eingehalten wurden. Der bei vorliegender Messung verwendete
Charaktergenerator Nr. 12276187 wies nach der entsprechenden Aufstellung eine
Messabweichung in Sekunden von o,o2 Sekunden auf. Er war im Zeitpunkt der
Überprüfung der VPI Coburg zugeordnet.
Somit war festzustellen, dass die im Urteil des Amtsgerichtes Hof zugrunde
liegende Messung mittels eines in der entsprechenden Aufstellung vorhandenen
Charaktergenerators durchgeführt wurde. Bei diesem kann im Rahmen eines neuen
Verfahrens davon ausgegangen werden, dass er zur Überzeugung des Gerichtes die
in der Eichordnung vorgeschriebenen Eichfehlergrenzen bei weitem einhält. Bei
Zugrundelegung dieses Sachverhaltes würde eine neue Entscheidung nicht dazu
führen, dass die Messung grundsätzlich nicht verwendet werden kann. Es würde
allerdings auch nicht dazu führen, dass ein eventuell erhöhter Toleranzabzug
vorzunehmen wäre. Entsprechende Fehlergrenzen wurden durch den ausführlich durch
das Amtsgericht Hof beschriebenen vorgenommenen Toleranzabzug bereits
ausreichend berücksichtigt. Somit ist bei Zugrundelegung einer hypothetischen
Schlüssigkeitsprüfung keine abweichende Entscheidung zu erwarten. Das
Wiederaufnahmeverfahren war als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung resultiert auf § 473 Abs. 6 StPO.