Geschwindigkeitsüberschreitung – Verkehrschild übersehen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 1 Ss OWi
8/07
Beschluss vom
19.04.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen vom 15.11.2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom
15.11.2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.
04. 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2
Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt und
außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat das Amtsgericht
folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:
"Am 14. Februar 2006 befuhr der Betroffene um 10.41 Uhr mit dem PKW mit dem
amtlichen Kennzeichen XXXXXX innerhalb der geschlossenen Ortschaft
Freudenberg-Bühl die L 908 in Fahrtrichtung Oberholzklau. Nachdem die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 30 km/h begrenzt worden war, betrug
seine Geschwindigkeit in Höhe des Hauses der Nr. 164 mindestens 62 km/h. Diese
Geschwindigkeit wurde durch eine Messung mit dem Radargerät der Firma Robot des
Typs MU VR 6F-2 festgestellt, indem eine Geschwindigkeit von 65 km/h gemessen
und ein Toleranzabzug von 3 km/h berücksichtigt wurde. Das Messgerät war zuletzt
am 17. Oktober 2005 geeicht worden, wobei die ordnungsgemäße Funktion des Geräts
festgestellt und die Gültigkeit der Eichung bis zum 31. Dezember 2006
bescheinigt worden war. Das Messgerät war von dem in Geschwindigkeitsmessungen
mit diesem Gerät erfahrenen POK B. entsprechend der Bedienungsanleitung des
Herstellers mit einem Winkel von 22 Grad am Vorfallstag aufgestellt worden. Um
7.58 Uhr führte er die Anfangstest durch, die keinen Fehler ergaben. Im
aufmerksamen Messbetrieb konnten Störungen im Einsatzablauf nicht festgestellt
werden, wobei von insgesamt 856 gemessenen Fahrzeugen 113 zu schnell waren. Der
Schlusstest um 12.24 Uhr ergab ebenfalls keine Fehler. Die für die Fahrtrichtung
des Betroffenen geltende Beschilderung hatte der Messbeamte vor dem Beginn der
Messung überprüft. Der Betroffene hatte die die zulässige Höchstgeschwindigkeit
begrenzenden Verkehrsschilder mangels ausreichender Konzentration auf den
Straßenverkehr nicht wahrgenommen und ging davon aus, dass 50 km/h schnell
gefahren werden dürfe."
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt
und sich dahin eingelassen, dass er am Tattage auf dem Wege zu einem Kunden sehr
in Gedanken gewesen sei, da ihn ein schwieriges Gespräch erwartet habe. Aus
diesem Grund habe er die, die Geschwindigkeit begrenzenden, Schilder nicht
gesehen.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen das Regelfahrverbot und die
Regelgeldbuße festgesetzt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt
hat, rügt der Betroffene die Verletzung des sachlichen Rechts und wendet sich
insbesondere gegen die Festsetzung des Fahrverbots. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde, die der Betroffene in zulässiger Weise auf die
Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat, hat - zumindest vorläufig
- teilweise Erfolg.
1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen
grundsätzlich die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. den §§ 3 Abs. 3, 41, 49 StVO, 24 StVG.
Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch
wirksam.
2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt hingegen, worauf die
Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, einen Rechtsfehler erkennen, der zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führt.
Die vom Amtsgericht hierzu bislang getroffenen Feststellungen sind nämlich
lückenhaft und rechtfertigen (noch) nicht die Anordnung des verhängten
Fahrverbots. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nicht ausreichend
entnehmen, ob dem Betroffenen zu Recht eine auch subjektiv grobe Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zur Last
gelegt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. "Augenblicksversagen"
(Beschluss vom 11. September 1997, 4 StR 557/96, NJW 1997, 3252) kommt die
Verhängung des Regelfahrverbots dann nicht in Betracht, wenn der
Kraftfahrzeugführer zwar eine objektiv grobe Pflichtverletzung begangen hat,
diese ihm aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Subjektiv nicht vorwerfbar kann
ein Verkehrsverstoß nach der Rechtsprechung u. a. dann sein, wenn er auf einem
"Augenblicksversagen" beruht, also auch von einem sorgfältigen und
pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Vorliegend kann
nach den vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vom
Rechtsbeschwerdegericht nicht hinlänglich genug beurteilt werden, ob die
Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen auf einem solchen
Augenblicksversagen beruht, oder ob dem Betroffenen der Vorwurf einer auch
subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht werden
kann. Der Betroffene hat nicht in Abrede gestellt, erheblich schneller als 30
km/h gefahren zu sein. Er will aber nicht bemerkt haben, dass es sich um einen
geschwindigkeitsbeschränkten Bereich gehandelt habe, da er das "Tempo 30 Schild"
übersehen habe, weil er in Gedanken an den bevorstehenden Geschäftstermin
gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob dem
Betroffenen diese Einlassung zu widerlegen ist und wenn nicht, ob dem
Betroffenen möglicherweise gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung
zu machen ist, oder seine Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf
einer grob pflichtwidrigen Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksam
zurückzuführen ist (BGH, a.a.O.). Das Amtsgericht führt dazu jedoch lediglich
aus, dass die Höchstgeschwindigkeit durch das Zeichen 274 auf 30 km/h begrenzt
gewesen sei und die Geschwindigkeit des Betroffenen in Höhe des Hauses Nr. 164
mindestens 62 km/h betragen habe. Weitere Feststellungen zur Einrichtung der
Tempo 30 Zone enthält das angefochtene Urteil nicht. Es fehlen insbesondere
Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls aus welchen weiteren konkreten
Hinweisen der Betroffene entnehmen konnte, dass er sich in einer
verkehrsberuhigten Zone befand, ob etwa eine beidseitige, mehrfache
Beschilderung vorhanden war und ob und gegebenenfalls welche baulichen Maßnahmen
auf die Beschränkung zusätzlich hinwiesen. Auch ist es nicht ausgeschlossen,
dass durch ein auf die Straßenoberfläche aufgemaltes Zeichen 274 auf die
Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen worden ist. Zudem kann auch die Art der
Bebauung für den Betroffenen den Schluss nahegelegt haben, sich innerorts in
einer Tempo 30 Zone zu befinden bzw. in diese hineingefahren zu sein. Das
Amtsgericht wird zudem Feststellungen dazu treffen müssen, ob dem Betroffenen
die Fahrstrecke bekannt war oder ob er diese möglicherweise zum ersten Mal
befahren hat.
Die zusätzlichen Feststellungen sind unabhängig davon zu treffen, dass der
Betroffene schon die auch ohne die Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts
einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, da das Ausmaß dieser
Überschreitung mit 12 km/h nicht derart groß ist, um allein schon daraus und
ohne weiteres eine die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende
Pflichtwidrigkeit herleiten zu können (vgl. zu allem Vorstehenden: Beschluss des
2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 24.03.2000, 2 SsOWi 267/00).
3. Sollte das Amtsgericht bei der erneuten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis
kommen, dass der Betroffene nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv grob
pflichtwidrig gehandelt hat, erscheint die Anordnung des Regelfahrverbots
zumindest nicht rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines
Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und deshalb die
Verhängung eines Fahrverbots nicht erfordert, unterliegt in erster Linie der
Würdigung des Tatrichters und ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel "bis
zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen (Beschluss des 2. Senats für
Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 29.01.1998, 2 Ss Owi 1527/97).
Die Tatrichterin hat sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fahrverbots
für den Betroffenen auseinandergesetzt und insofern festgestellt, dass eine
Existenzbedrohung durch die Vollstreckung des Fahrverbots nicht zu befürchten
ist. Im Übrigen weist das Gericht zu Recht darauf hin, dass Härten durch die
Regelung des § 25 a Abs. 2 a StVG, die dem Betroffenen zu Gute kommt,
abgeschwächt werden.