Geschwindigkeitsüberschreitung (vorsätzliche) –
Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder
Oberlandesgericht Thüringen
Az: 1 Ss
130/07
Beschluss vom
29.10.2007
Vorinstanz: AG Suhl, Az.: 330 Js 23668/06 – 5 OWi
In dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde gegen
das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 13.02.2007 der Senat für Bußgeldsachen des
Thüringer Oberlandesgerichts am 29. Oktober 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 02.08.2006 wurde
gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften am 06.05.2006 um 19 km/h (16:16 Uhr), um 14
km/h (16:11 Uhr) und um 13 km/h (16:13 Uhr) ein Bußgeld i.H.v. 50,00 €
festgesetzt.
Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Suhl
Termin zur Hauptverhandlung an, wobei es den Betroffenen darauf hinwies, dass
von 3 tateinheitlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 19, 16 und 15 km/h
auszugehen sei und auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung in
Betracht komme.
Mit Urteil vom 13.02.2007 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen
vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in 3 tateinheitlich begangenen
Fällen von 16, 15 und 19 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 €.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Am 06.05.2006 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Mercedes Benz, amtl.
Kennzeichen, die Bundesautobahn 71 in Richtung Schweinfurt. Hierbei passierte er
auch die sog. Thüringer Tunnelkette, einschließlich der zwischenliegenden
Freistücke.
In der Tunnelkette, einschließlich der Freistücken, ist die zulässige
Höchstgeschwindigkeit einheitlich auf 80 km/h festgesetzt. Diese
Geschwindigkeitsbeschränkung wird innerhalb der Tunnelkette, einschließlich der
Freistücken, an nachfolgenden Autobahnabschnitten (jeweils Kilometerangabe)
durch entsprechende Verkehrszeichen dem jeweiligen Kraftfahrzeugführer deutlich
gemacht:
111,9; 112,1; 112,7; 113,2; 113,6; 114,5; 114,7; 115,4; 116,0; 116,6; 117,3;
117,9; 118,5; 119,1; 119,7; 120,3; 121,0; 121,7; 122,3; 122,8; 123,1; 123,3;
123,7; 124,1; 124,5; 125,1.
Die Verkehrszeichen befinden sich für jede Fahrspur über bzw. neben den
Fahrbahnen.
Darüber hinaus wird vor dem Eingang in die Tunnelkette bereits in Höhe des
Tunnels Alte Burg, nachfolgend dann auch in Höhe der Anschlussstelle Oberhof
durch ein entsprechendes Schild darauf hingewiesen, dass in den nachfolgenden
Autobahnabschnitten Radarkontrollen stattfinden.
In Kenntnis dieser Gesamtumstände entschloss sich der Betroffene, entgegen der
festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, deutlich schneller zu fahren.
In Höhe der Messstelle km 117,2 wurde er mit oben genannten Pkw um 16:11:48 Uhr
in der Spur 2 fahrend mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h, um 16:13:41 Uhr in
Höhe der Messstelle km 120,3 in der Spur 1 fahrend mit einer Geschwindigkeit von
96 km/h und nach dem Verlassen des Rennsteigtunnels und des Durchfahrens des
Hochwaldtunnels dann im Freistück in Höhe der Messstelle des km 125,2 um
16:16:37 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h festgestellt.
Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden durch die an den zuvor genannten
Messstellen jeweiligen fest installierten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten
TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Sensoren fest im Straßenbelag installiert,
festgestellt. Alle drei Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen waren zum
Tatzeitpunkt durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen geeicht.
Unter Berücksichtigung der Eichfehlergrenzen, welche ± 1 % bei gemessenen
Geschwindigkeiten bis 100 km/h und ± 3 % des richtigen Wertes bei gemessenen
Geschwindigkeiten von über 100 km/h (betragen), betrug die
Geschwindigkeitsüberschreitung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten um 16:11:48 Uhr
96 km/h, um 16:13:41 Uhr 95 km/h und um 16:16:37 Uhr 99 km/h.
Die von dem Betroffenen tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit wurde so gewählt,
dass er bei einer einmaligen Feststellung mit einer Festsetzung einer Geldbuße
unter der im VZR eintragungsfähigen Grenze von 40,00 € rechnete."
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil richtet sich der Betroffene
mit seinem am 20.02.2007 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde,
der nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 15.03.2007 mit am
05.04.2007 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers vom 04.04.2007 begründet
wurde.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zunächst im Rahmen einer
Verfahrensrüge die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht
und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Weiterhin wird die
allgemeine Sachrüge erhoben und insoweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des Rechts hinsichtlich einer vorsätzlichen
Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringfügigen Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit beantragt.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom
31.08.2007 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu
verwerfen.
II.
Mit Beschluss vom 19.10.2007 wurde die Rechtsbeschwerde mit folgender Begründung
zugelassen:
„Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des
Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Frage, ob
Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich (20 km/h (5 km/h) unter
bestimmten Unständen auch vorsätzlich begangen werden können (hier: im Bereich
der Thüringer Tunnelkette auf der A 71), ist zum einen entscheidungserheblich
und zum anderen klärungsbedürftig. Die Frage, inwieweit vorsätzliches Verhalten
bei konkreten gleichbleibenden äußeren Umständen in Betracht kommt, ist auch
abstraktionsfähig."
III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die mit dem Rechtsmittel gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung
eines Beweisantrages liegt nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im
Beschluss des Senats vom 12.10.2007 verwiesen.
2.
Mit dem Vortrag zur Verfahrensrüge weist der Betroffene – ohne dies allerdings
ausdrücklich darzulegen – auf ein mögliches Verfahrenshindernis hin: anhängiges
Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Arnstadt wegen derselben Tat:
Ein Verfahrenshindernis liegt insoweit aber nicht vor. Wie der Senat im
Freibeweisverfahren festgestellt hat, wurde das beim Amtsgericht Arnstadt
anhängige Verfahren 630 Js 202952/06 3 OWi wegen eines am 05.06.2006 um 16:11
Uhr auf der A 71 bei km 111,5 – 112, 0 begangenen Geschwindigkeitsverstoßes
eingestellt.
3.
Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen den Schuldspruch in
objektiver und subjektiver Hinsicht. Sie weisen das angewandte Messverfahren
aus, teilen den Messwert mit und lassen erkennen, welchen Toleranzwert der
Tatrichter als Ausgleich für etwaige Messungenauigkeiten abgezogen hat. Die
Fahreigenschaft des insoweit nicht bestreitenden Angeklagten wird
rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden.
Der Betroffene hat sich zu seinem Fahrverhalten nicht eingelassen, sondern
lediglich eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
in Abrede gestellt.
Das Amtsgericht hat hingegen die Überzeugung gewonnen, dass der Betroffene
bewusst eine Geschwindigkeit von 95 km/h bis knapp unter 100 km/h gefahren ist
und hat dies aus folgenden Umständen geschlussfolgert:
vielfach wiederholte Hinweise auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80
km/h mehrfacher Hinweis auf Radarkontrollen fast gleichbleibende Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Fahren auf der Überholspur und Überholen
bei km 117,2.
Im Ergebnis tragen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts
die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung, zumindest in Form eines bedingten
Vorsatzes.
Die zu beurteilenden Verkehrsverstöße wurden im Bereich der Thüringer
Tunnelkette auf der A 71 begangen, die der Betroffene in Richtung Schweinfurt
passierte.
Wie sich aus dem Urteil in vorliegender Sache ergibt und dem Senat auch aus
weiteren Verfahren bekannt ist, beginnt die Thüringer Tunnelkette in
Fahrtrichtung des Betroffenen mit dem Tunnel Alte Burg bei km 112,3 (Länge des
Tunnels 874 m), es folgt ein ca. 1,5 km langes Freistück, auf dem 2 Talbrücken
überquert werden. Im Anschluss liegt ab km 114,9 der Tunnel Rennsteig (Länge des
Tunnels 7 916 m), dem sich ein ca. 600 m langes Freistück anschließt. Sodann
wird der Hochwaldtunnel mit einer Länge von 1 058 m durchfahren, der bei km
124,5 endet. Nach einem weiteren Freistück von ca. 1 km folgt der vorliegend
nicht relevante Tunnel Berg Bock (Länge 2 740 m). Im gesamten Bereich der
Thüringer Tunnelkette ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h
begrenzt.
Diese besonderen Bedingungen sind bei der Beurteilung der Schuldform des
Betroffenen, wie auch vom Amtsgericht gewertet, maßgeblich.
Vorsätzliches Handeln lässt sich vorliegend nicht aus dem Grad der
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ableiten, der regelmäßig ein
Indiz für die Einstufung als fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ist
(Senatsbeschlüsse vom 11.09.2007, 1 Ss 183/07 und vom 03.11.2003, 1 Ss 207/03).
Die relative Geschwindigkeitsüberschreitung ist vorliegend mit 18,75 bis 23,75 %
nicht erheblich und ist allein keinesfalls geeignet, den Schluss auf eine
vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu tragen.
Trotzdem ist zumindest bedingt vorsätzliches Handeln gegeben.
Das Amtsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Betroffenen die
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst gewesen ist.
Im Bereich der Thüringer Tunnelkette wird wiederholt auf die geltende
Geschwindigkeitsbeschränkung hingewiesen. Dies geschah für den Betroffenen ab km
111,9 (vor Tunnel Alte Burg) bis zur ersten Messstelle durch 10, bis zur zweiten
Messstelle bei km 120,3 durch weitere 6 und bis zur dritten Messstelle bei km
125,2 durch weitere 10 Anordnungen durch jeweils mindestens zwei
Vorschriftszeichen, mit denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h
angezeigt wurde. Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebung
gesicherten Erkenntnisse geben mag, kann davon ausgegangen werden, dass
ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller
Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241, 250). Bei einer solchen Vielzahl
von Hinweisen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist der Schluss darauf,
dass der Betroffene die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst
wahrgenommen hat, keinesfalls zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass – was jedem
Kraftfahrer bekannt ist – in Tunneln regelmäßig Geschwindigkeitsbeschränkungen
gelten und solche sich hier auch auf den kurzen Freistücken aufdrängten. Der
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in DAR 1996, 298 lag
ersichtlich kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.
Die Kenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung begründet allerdings allein
noch keinen Vorsatz (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1993, 202, 203; OLG Hamm NZV 1998,
124). Vielmehr setzt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns in einem
solchen Fall zusätzlich voraus, dass der Betroffene die Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in Kauf genommen hat.
Auch dies wird von den Feststellungen des Amtsgerichts getragen. Der Betroffene
hat in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang 3 Geschwindigkeitsverstöße
begangen. Aus den Zeit- und Kilometerangaben folgt, dass der Betroffene den
Abschnitt von km 117,2 bis km 125,2 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von
99,65 km/h befahren hat (von km 117,2 bis km 120,3 98,76 km/h; von km 120,3 bis
km 125,2 100,22 km/h). Bei dieser – objektiv gefahrenen –
Durchschnittsgeschwindigkeit ist es nahezu ausgeschlossen, dass der Betroffene
nur bei Überholvorgängen während der Geschwindigkeitsmessungen zu schnell
gefahren ist. Der Schluss des Amtsgerichts bei dieser Fahrweise des Betroffenen
auf eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich bis ca. 20 km/h über
der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ist zwar nicht zwingend, aber keinesfalls
rechtsfehlerhaft. Bei der Vielzahl der Vorschriftszeichen kann angenommen
werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines
Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert.
Zumindest ist bei dieser Sachlage aber davon auszugehen, dass der Betroffene
eine Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst in Kauf genommen hat. Das
Bewusstsein des konkreten Umfangs der zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzt
vorsätzliches Verhalten dabei nicht voraus (Senatsbeschluss vom 03.11.2003, 1 Ss
207/03).
Zutreffend ist das Amtsgericht unter Berücksichtigung der vorsätzlichen
Tatbegehung sowie des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der
Gesetzesverstöße bei einheitlicher Verkehrsregelung von einem tateinheitlichen
Handeln ausgegangen.
Ob bei mehrfachen Geschwindigkeitsverstößen im Bereich der Thüringer Tunnelkette
auch in anderen Fällen vorsätzliches Handeln angenommen werden kann, muss im
Einzelfall geprüft werden. Jedenfalls bei Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit an dreiaufeinanderfolgenden Messstellen wird ein
vorsätzlicher Verkehrsverstoß nahe liegen.
4.
Die Festsetzung der Geldbuße von 80,00 € – die Regelgeldbuße nach Nrn. 11.3.2
und 11.3.3 des Bußgeldkataloges für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen
beträgt im Bereich von 11 – 15 km/h 20 € und im Bereich von 16 – 20 km/h 30,00 €
– ist unter Berücksichtigung der vorsätzlichen und tateinheitlichen
Begehungsweise nicht zu beanstanden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.