Gesellschaftsorgane – Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZB
30/98
Beschluss vom
25.05.1999
1.
Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. September 1998 - 18 Ta 9/98 - wird
zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.
3.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.880,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit
dem Kläger wirksam gekündigt hat. Der Kläger ist Minderheitsgesellschafter der
Beklagten. Seit dem 1. April 1997 war er als Mitgeschäftsführer für sie tätig.
Dem lagen ein Gesellschafterbeschluß vom 7. März 1997 und ein Anstellungsvertrag
vom selben Tage zugrunde. Die Frist für dessen Kündigung wurde auf drei Monate
zum Quartalsende festgesetzt. Der Kläger wurde ins Handelsregister eingetragen.
Am 9. Dezember 1997 beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten, den
Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen und das
Anstellungsverhältnis zu kündigen. Die Beklagte erklärte die Kündigung mit
Schreiben vom selben Tage zum 31. März 1998.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger wegen
verspäteter Krankmeldung und unentschuldigten Fehlens eine fristlose Kündigung
aus.
Gegen beide Kündigungen erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht. Er hat
unter anderem beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigungen nicht aufgelöst worden ist.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Zulässigkeit des
Rechtswegs. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei Arbeitnehmer der Beklagten
gewesen. Diese habe die Firma M GmbH in einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der
Vornahme ihrer laufenden Geschäfte beauftragt. Er - der Kläger - sei an
Weisungen des Geschäftsführers der M GmbH gebunden gewesen. Der Kläger hat die
Ansicht vertreten, damit sei "die gesetzliche Vermutung" des § 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG widerlegt.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe seine Tätigkeit für sie frei
gestalten können. Er habe keinerlei Weisungen des Geschäftsführers der M GmbH
unterlegen. Er sei deshalb nicht ihr Arbeitnehmer gewesen.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als
unzulässig angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Die
sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner weiteren
sofortigen Beschwerde hält der Kläger an der Zulässigkeit des von ihm
beschrittenen Rechtswegs fest.
II.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht den
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint.
1.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen "Arbeitnehmern und Arbeitgebern"
aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist,
bestimmt § 5 ArbGG. In Betrieben einer juristischen Person gelten gemäß § 5 Abs.
1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer solche Personen, die kraft Gesetzes,
Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des
Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind.
2.
Bei Vertretern juristischer Personen ist zu unterscheiden zwischen der
Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis. Die
Bestellung und die Abberufung als Vertretungsorgan sind ausschließlich
körperschaftliche Rechtsakte. Durch sie werden gesetzliche und satzungsmäßige
Kompetenzen übertragen oder wieder entzogen. Dagegen ist die Anstellung zum
Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan ein schuldrechtlicher gegenseitiger
Vertrag (Senatsurteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 181/97 - zur
Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.; Boemke, ZfA 1998, 209, 210). Durch den
Anstellungsvertrag wird materiell-rechtlich in der Regel ein freies
Dienstverhältnis und nur ausnahmsweise im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis
begründet.
Der betreffende rechtliche Charakter des Anstellungsvertrags hängt nicht davon
ab, ob es zur vorgesehenen Bestellung als Vertretungsorgan kommt und ob die
Organstellung bereits geendet hat. Auch nach einer Abberufung wird das
Anstellungsverhältnis nicht notwendig zum Arbeitsverhältnis (Senatsbeschluß vom
25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979, m.w.N. = EzA § 2
ArbGG 1979 Nr. 37). Ebensowenig ist mit der Abberufung als Vertretungsorgan
notwendig die - fristlose oder fristgemäße - Kündigung des Anstellungsvertrages
verbunden. Diese muß eigens erklärt werden und liegt nicht schon in der
Erklärung der Abberufung. Bis zu einer wirksamen Kündigung oder dem Abschluß
eines Aufhebungsvertrags besteht das Anstellungsverhältnis fort.
3.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen
Person sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig.
a)
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Organstellung, etwa für eine
Klage eines Mitglieds des Vertretungsorgans gegen seine Abberufung, folgt dies
schon daraus, daß es sich nicht um eine Streitigkeit "aus einem
Arbeitsverhältnis" bzw. über das Bestehen oder Nichtbestehen "eines
Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG handelt.
Betroffen ist ausschließlich der gesellschaftsrechtliche Teil der
Rechtsbeziehung.
b)
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis sind die
Arbeitsgerichte deshalb nicht zuständig, weil Mitglieder des Vertretungsorgans
gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelten. Die Fiktion der
Vorschrift betrifft gerade das der Organstellung zugrunde liegende
Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob dieses sich
materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis
darstellt (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1996 - 5 AZB 27/95 - AP Nr. 27 zu § 5
ArbGG 1979; BAGE 55, 137, 144; 49, 81, 88). Auch wenn das Anstellungsverhältnis
zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan (ausnahmsweise) wegen starker
interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb
dem materiellen Arbeitsrecht unterliegt, sind zur Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §
13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG haben sie ggf.
Arbeitsrecht anzuwenden.
An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert sich folglich nichts dadurch,
daß zwischen den Beteiligten streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis
materiell-rechtlich zu qualifizieren ist. Hat die juristische Person den
Organvertreter abberufen und den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der
Kündigungsfrist für ein freies Dienstverhältnis gekündigt und erhebt der
Organvertreter gegen die Kündigung Klage mit der Begründung, er sei in
Wirklichkeit Arbeitnehmer, so greift dennoch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG ein. Die bloße Rechtsansicht des Organvertreters, er sei nach Maßgabe des
zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses Arbeitnehmer, reicht hier nicht aus,
um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
greift sogar dann ein, wenn objektiv feststeht, daß das Anstellungsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis ist. Die Vorschrift greift darum erst recht ein, wenn
darüber Ungewißheit besteht und möglicherweise ohnehin ein freies
Dienstverhältnis vorliegt.
In seinen Beschlüssen vom 10. und 18. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 - und - 5 AZB
25/96 - (AP Nr. 4, 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung = EzA § 2 ArbGG
1979 Nr. 36, 25) hat der Senat noch dahinstehen lassen, ob die Grundsätze für
die Rechtswegbestimmung in sog. sic-non-Fällen auch auf Organvertreter anwendbar
sind. Nach den vorstehenden Erörterungen ist die Frage zu verneinen (Senatsbeschluß
vom 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse
bestimmt). Es handelt sich bei § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch nicht etwa - anders
als offenbar die Parteien annehmen - um eine gesetzliche Vermutung, die unter
Umständen widerlegt werden könnte. Die Vorschrift stellt eine gesetzliche
Fiktion dar. Deren Rechtsfolgen gelten unbeschadet der Wirklichkeit und
ausnahmslos.
c)
Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem
Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der
Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere
Rechtsbeziehung betrifft. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vertreter
Rechte aus einem schon vor Abschluß des Anstellungsvertrags begründeten und
angeblich weiter bestehenden Arbeitsverhältnis herleitet oder wenn er Rechte mit
der Begründung geltend macht, nach Abberufung habe sich das nicht gekündigte und
fortgesetzte Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt. Hier
greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht. Für einen solchen
Rechtsstreit können deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen zur
Rechtswegbestimmung - etwa im sic-non-Fall - die Arbeitsgerichte zuständig sein
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. und 18. Dezember 1996, aaO).
4.
Im Streitfall hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden, daß der
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist. Der Kläger
wehrt sich vor allem gegen die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses. Die
erste Kündigung sprach die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Beschlusses
ihrer Gesellschafter am 9. Dezember 1997 zum 31. März 1998 aus. Auf derselben
Versammlung hatten die Gesellschafter zuvor die sofortige Abberufung des Klägers
als Geschäftsführer beschlossen. Wird der Anstellungsvertrag des Organvertreters
in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Abberufung gekündigt, so wirkt
für den Kündigungsschutzprozeß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Ob das
Anstellungsverhältnis in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis war oder ob es sich
anschließend in ein solches umgewandelt hat, ist auf die Anwendbarkeit dieser
Vorschrift ohne Einfluß. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der
ausgesprochenen Kündigung und für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Die Abberufung des
Klägers als Geschäftsführer und die Kündigung seines Anstellungsvertrages hat
die Beklagte zeitgleich beschlossen. Der Kläger war auf der
Gesellschafterversammlung anwesend und erfuhr von beiden Beschlüssen ebenfalls
zeitgleich. Auch wenn die Kündigung des Anstellungsvertrages nach dessen § 2 zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurfte und auch wenn dem Kläger die
schriftliche Kündigung erst kurze Zeit nach seiner Abberufung zugegangen sein
sollte, besteht zwischen beiden Rechtshandlungen ein unmittelbarer zeitlicher
Zusammenhang. Zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 9.
Dezember 1997 sind deshalb die Arbeitsgerichte nicht zuständig.
Gleiches gilt für die fristlose Kündigung vom 26. Januar 1998. Zwar war der
Kläger bei ihrem Ausspruch schon einige Zeit nicht mehr Geschäftsführer der
Beklagten. Die Kündigung erfolgte jedoch innerhalb der bis zum 31. März 1998
laufenden Frist für die ordentliche Kündigung vom 9. Dezember 1997. Damit
betrifft auch sie noch das der Organstellung des Klägers zugrunde liegende
Anstellungsverhältnis. Der um ihre Wirksamkeit geführte Rechtsstreit wird
deshalb von der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mit erfaßt.
Das trifft gleichermaßen für die übrigen Klageansprüche zu. Sowohl der
Weiterbeschäftigungsantrag als auch die Anträge auf Erteilung eines
Zwischenzeugnisses, auf Rücknahme einer Abmahnung und auf Abgeltung von 20
Urlaubstagen betreffen ausschließlich mögliche Ansprüche des Klägers aus seinem
der Organstellung zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis. Auch für sie gilt
deshalb die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.880,00 DM festgesetzt.