Krankenversicherung (gesetzliche) - Versicherungspflicht
Sozialgericht
Dresden
Az: S 25 KR
313/07
Urteil vom
31.01.2008
I. Es wird unter Aufhebung des
Bescheides vom 15.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2007
festgestellt, dass der Kläger ab 01.01.2007 weiterhin in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab dem 01.01.2007 der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
Der Kläger ist bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Zunächst bezog er bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Bruttogehalt in Höhe von
1.427,00 EUR zzgl. Provision. Spätestens ab Juni 2007 betrug sein Bruttogehalt
1.562,00 EUR zzgl. Provision. Auf die von dem Kläger vorgelegten
Gehaltsabrechnungen wird Bezug genommen (Bl. 41ff der Gerichtsakte). Zum
01.01.2007 meldete er das Gewerbe "H. E. - Dienstleister Büro" an. Die Gewinn-
und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.09.2007, auf die Bezug
genommen wird (vgl. Bl. 39f der Gerichtsakte) weist einen Unsatz in Höhe von
11.304, 00 EUR und einen Gewinn in Höhe von 2.255,65 aus. Seit dem 01.01.2007
ist Frau A. , seine Ehefrau, als Büroangestellte mit einer Regelarbeitszeit von
30 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Gehalt in Höhe von 650,00 EUR bei
der Firma des Klägers beschäftigt. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 07.02.2007
stellte die Beklagte fest, dass Frau A. ab dem 01.01.2007 als abhängig
Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und
Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Mit Bescheid vom 15.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner
selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt
und damit selbständig sei. Der Beigeladenen teilte sie mit, dass für den Kläger
nur noch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen seien.
Mit seinem unter dem 22.02.2007 eingelegten Widerspruch machte der Kläger
geltend, dass er bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt sei und damit der
Versicherungspflicht unterliege. Die selbständige Tätigkeit werde nur in einem
Arbeitsumfang von ca. 10 Stunden monatlich ausgeübt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Da der Kläger in seiner Firma einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig
beschäftige, gelte er als hauptberuflich Selbständiger im Sinne von § 5 Abs. 5
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit der Folge, dass ab dem 01.01.2007
keine Krankenversicherungspflicht in seiner abhängigen Beschäftigung bei der
Beigeladenen bestehe. Für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit
genüge es, dass eine der Voraussetzungen (selbständige Tätigkeit als Mittelpunkt
des Erwerbslebens oder Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers mehr als
geringfügig) erfüllt sei.
Am 22.06.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei von einer hauptberuflichen
selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V nur auszugehen, wenn sie
von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrige
Erwerbstätigkeit deutlich übersteige. Dass sei bei ihm nicht der Fall. Die
Einkünfte und die wöchentliche Arbeitszeit der abhängigen Beschäftigung bei der
Beigeladenen überstiegen die der selbständigen Tätigkeit bei weitem.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.05.2007 festzustellen, dass er ab dem 01.01.2007
weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zunächst auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Das BSG
habe in seinem Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R - die von dem Kläger
zitierte Rechtsprechung dahin gehend konkretisiert, dass eine hauptberufliche
selbständige Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn regelmäßig Arbeitnehmer
beschäftigt werden, deren Arbeitsentgelt bei Zusammenrechnung der
Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
überschreiten. Die Ansicht der Beklagten entspreche auch der Ansicht der
Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der
Bundesagentur für Arbeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die
vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Entgegen den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist der der Kläger
gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch ab dem 01.01.2007 als abhängig Beschäftigter in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Versicherungspflicht nicht gem. § 5
Abs. 5 SGB V ausgeschlossen. Nach der vorgenannten Vorschrift ist nach § 5 Abs.
1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich
selbständig erwerbstätig ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist
dann von einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn
sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrige
Erwerbstätigkeit zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der
Erwerbstätigkeit darstellt (BSG, Urteil vom 29.09.1997 -10 RK 2/97-, SozR 3-5420
§ 3 Nr. 3; Urteil vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96 -, SozR 3-5420 § 3 Nr. 2
jeweils m.w.N). Wenn es gilt, die abhängige Beschäftigung gegen die selbständige
Erwerbstätigkeit abzuwägen, ist nur darauf abzustellen, ob die selbständige
Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang
her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, wird die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich
ausgeübt. Bei der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung ist das
Gehalt aus der abhängigen Beschäftigung der Gewinn – und nicht der Umsatz -
(vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96 -, SozR 3-5420 § 3 Nr. 2,
Rn. 25f). aus der selbständigen Tätigkeit gegenüberzustellen.
Vorliegend überwiegt das Bruttogehalt aus der abhängigen Beschäftigung in Höhe
von 1.427,00 EUR zzgl. Provision bzw. spätestens ab Juni 1.562,00 EUR zzgl.
Provision deutlich den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Aus der
vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Gewinn- und
Verlustrechnung ergibt sich nämlich lediglich ein durchschnittlicher monatlicher
Gewinn in Höhe von 250,63 EUR. Da der Kläger in seiner abhängigen Beschäftigung
eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hat, für seine selbständige Tätigkeit
jedoch unstreitig nicht mehr als zehn Stunden monatlich aufwendet, übersteigt
auch der Zeitaufwand der abhängigen Beschäftigung deutlich den der selbständigen
Tätigkeit, so dass vorliegend nicht von einer hauptberuflich selbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinn von § 5 Abs. 5 SGB V auszugehen ist.
Insoweit die Beklagte davon ausgeht, dass eine hauptberuflich selbständige
Erwerbstätigkeit auch dann vorliegt, wenn regelmäßig ein Arbeitnehmer
beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs.
1 SGB IV überschreitet, so ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Ansatz in
keiner Weise in dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 SGB V wiederfindet. Bei den von der
Beklagten angeführten Vorschriften des § 2 Satz 1 Nr. und 9 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) handelt es sich um Vorschriften, die die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung regeln. Diese sind
nicht ohne weiteres auf die Regelungen über die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar. Dies gilt um so mehr, als dass die
Vorschriften des § 2 Satz 1 Nr. 1 und 9 SGB VI einen anderen Regelungszweck
verfolgen als die Vorschrift des § 5 Abs. 5 SGB V: Während § 5 Abs. 5 SGB V bei
Vorliegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit die
Versicherungspflicht aus der abhängigen Beschäftigung ausschließt, schließen § 2
Satz 1 Nr. 1 und 9 SGB VI allein die Versicherungspflicht in der selbständigen
Beschäftigung aus. Wird daneben noch eine abhängige Beschäftigung ausgeübt,
bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der
abhängigen Beschäftigung gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehen.
Die von der von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG (Urteil vom
23.11.2005, - B 12 RA 5/03 -) beschäftigt sich mit der Frage, ob in Anwendung
der Vorschriften des § 2 Satz 1 Nr. 1 und 9 SGB VI mehrere geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden müssen. Sie kann nicht zur
Auslegung von § 5 Abs. 5 SGB V herangezogen werden, zumal § 5 Abs. 5 SGB V keine
den Vorschriften des § 2 Satz 1 Nr. 1 und 9 SGB VI entsprechende Regelung kennt.
Das BSG hat hingegen in mehreren - oben zitierten - Entscheidungen ausgeführt,
wann von einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5
Abs. 5 SGB V auszugehen ist. Dass die Hauptberuflichkeit fingiert wird, wenn der
Selbständige einen Arbeitnehmer abhängig beschäftigt, findet sich in keiner der
Entscheidungen. Das BSG hat lediglich den mit der Leitungsfunktion über die
abhängig Beschäftigten notwendig verbundenen Zeitaufwand dem Unternehmer ebenso
zugerechnet wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm eingesetzten
Arbeitskräfte (Urteil vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96 -, SozR 3-5420 § 3 Nr.
2, Rn 18; Urteil vom 29.09.1997 -10 RK 2/97-, SozR 3-5420 § 3 Nr. 3, Rn. 26).
Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
die Nebenberuflichkeit nicht in jedem Falle ausschließt, sondern nur im Rahmen
der Bewertung des Zeitaufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung zu
berücksichtigen ist. Dabei erhöht sich dieser Wert gerade nicht unter
Berücksichtigung des Zeitaufwands von fremdem Personal (vgl. hierzu BSG, Urteil
vom 29.09.1997 -10 RK 2/97-, SozR 3-5420 § 3 Nr. 3, Rn. 25). Die Verfügung über
fremde Zeitkontingente berechtigt nicht zu dem Schluss, jene Zeit sei - im
Rahmen der nach § 5 Abs. 5 SGB V erforderlichen Abwägung - auch vom Unternehmer
selbst erbracht worden. Für diese Zurechnung fehlt jeglicher Rechtsgrund. Sie
ist selbst - und gerade - dann nicht berechtigt, wenn man davon ausgeht, ohne
fremdes Personal hätte der Kläger die Arbeit selbst erbringen müssen. Die
Kriterien, auf die bei der Abwägung nach § 5 Abs 5 SGB V abzustellen ist,
beziehen sich von vorneherein allein auf die Person des Versicherten: Er muss
sowohl das Arbeitsentgelt als auch das Arbeitseinkommen selbst erwirtschaften
als auch die zu vergleichende Arbeitszeit selbst aufwenden (BSG, a.a.O.).
Folglich ist die Tatsache, dass der Kläger eine Arbeitnehmerin abhängig
beschäftigt, allein im Rahmen der Feststellung des zeitlichen Aufwandes und des
Betriebsergebnisses zu berücksichtigen. Wie oben bereits festgestellt, überwiegt
vorliegend auch unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverhältnisses sowohl
der Zeitaufwand der abhängigen Beschäftigung als auch ihre wirtschaftliche
Bedeutung deutlich die der selbständigen Tätigkeit. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 193 SGG.