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Geschwindigkeitsüberschreitung: Beweiskraft
eines Geständnisses und Messmethode
OLG
Schleswig-Holstein
Az.: 1 Ss OWi
12/03
Beschluss vom
26.02.2003
In der Bußgeldsache hat auf die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Ahrensburg vom
4. November 2002 der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig am 26. Februar 2003 nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Ahrensburg hat den in der Hauptverhandlung anwesenden und
verteidigten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h zu einer Geldbuße von 200.- DM, entsprechend
100.- € verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von einem Monat untersagt,
im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
Zur Sache hat das Amtsgericht festgestellt:
"Der Betroffene war am 16.5.2001 Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen
BOR-WP 16. Er befuhr damit die Bundesautobahn 1 in Richtung Lübeck. Um 13.22 Uhr
betrug seine Geschwindigkeit bei km 140,500 in Höhe Barsbüttel 127 km/h. An
dieser Stelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf
80 km/h beschränkt.
Das steht fest, denn der Betroffene hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung voll
umfänglich eingeräumt. ..."
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die Aufhebung des Urteils.
Er macht mit der ausgeführten Sachrüge geltend, das Urteil enthalte
unzulässigerweise keine Feststellungen über die verwendete Messmethode. Allein
auf das Geständnis des Betroffenen sei die Verurteilung nicht zu stützen.
Darüber hinaus wendet er sich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes und macht
dazu Ausführungen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist
der Rechtsbeschwerde des Betroffenen beigetreten.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig. In der Sache bleibt sie
jedoch ohne Erfolg. Die auf die Sachrüge hin erfolgende umfassende Prüfung der
Urteilsgründe hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgedeckt.
1. Die Ausführungen der Urteilsgründe, der Betroffene habe den Vorwurf in der
Hauptverhandlung "vollumfänglich eingeräumt", genügt den Anforderungen noch, die
an die Darlegung der Überzeugungsbildung in einem Urteil in Bußgeldverfahren zu
stellen sind.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedarf es im Falle eines
uneingeschränkten, glaubhaften Geständnisses des Betroffenen keiner Angaben zur
Methode des verwendeten Messverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat insoweit
ausgeführt (BGHSt 39, 291 ff.), es stelle für sich allein genommen keinen
sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein
uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die
Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten
Geschwindigkeit stützt (BGH a.a.O., Leitsatz). Gesteht der Betroffene
uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens
- gefahren zu sein, so bedarf es nicht einmal der Angabe des Messverfahrens und
der Toleranzwerte (BGH a.a.O., Seite 303; Hervorhebungen durch den Senat ).
b) Der Amtsrichter konnte seine Überzeugung hier auf ein derartiges Geständnis
stützen. Der in der Hauptverhandlung verteidigte Betroffene hat den Vorwurf
ausweislich der Urteilsgründe "vollumfänglich" eingeräumt ; dem Zusammenhang der
Urteilsgründe ist zu entnehmen, das der Amtsrichter dies als Geständnis und die
Angaben des Betroffenen als glaubhaft angesehen hat.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der
Einlassung des Betroffenen aufkommen ließen, ergeben sich weder aus den
Urteilsgründen noch aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerde.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft war das
Amtsgericht hier auch von Rechts wegen nicht gehalten, weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu machen. Nach § 261 StPO entscheidet der
Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und
Erfahrungssätze entgegen stehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der
Verhandlung geschöpften Überzeugung. Der Tatrichter ist weder verpflichtet, in
den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände
ausdrücklich anzuführen, noch hat er stets darzulegen, auf welchem Weg und
aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat
(BGH a.a.O., S. 295, 296). In welchem Umfang Ausführungen im Urteil geboten
sind, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der
Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes und des
Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGH a.a.O., S. 297 m.
w. N.).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung
kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung.
Es ist schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren
des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet.
Unter anderem ist daraus zu folgern, dass an die Urteilsgründe keine übertrieben
hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH a.a.O., S. 299, 300 m. w. N.).
Der Betroffene ist durch den Inhalt des Bußgeldbescheides über den gegen ihn
erhobenen Vorwurf und die Beweismittel hinreichend informiert. Haben weder der
Betroffene noch ein anderer Verfahrensbeteiligter Anlass gesehen, das
Messergebnis zu bezweifeln, und richtet sich die Rechtsbeschwerde - wie hier in
erster Linie - nicht gegen die betreffenden Feststellungen, sondern gegen die
verhängte Sanktion, so würden die Beanstandungen des Rechtsbeschwerdegerichts -
mit entsprechender Kostenfolge für den Betroffenen - zu einer erneuten
Verhandlung führen, ohne dass dies mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage
verbunden wäre (vgl. BGH a.a.O., S. 300). Vergleichbar wäre dann der Fall, dass
der Amtsrichter ein Sachverständigengutachten zur Frage der
Geschwindigkeitsmessung einholt, von einer Einführung des Ergebnisses in die
Hauptverhandlung aber absieht, weil der Betroffene im Ermittlungsverfahren
angegeben hat, die Messmethode nicht angreifen zu wollen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestand kein Anlass für das erkennende
Gericht, an der Zuverlässigkeit der Messmethode oder der Richtigkeit des
Geständnisses zu zweifeln. Bei der Frage, in welchem Umfang das Zugestandene zu
berücksichtigen ist, gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
(BGH a.a.O., S. 303). Der Tatrichter darf die Verurteilung auf eine Einlassung
des Betroffenen stützen, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Vor der
Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Konsequenz eines Geständnisses muss
er sich aber Klarheit darüber verschaffen, wie die Äußerung des Betroffenen im
Zusammenhang mit dem übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten
Rechtsverstoß zu verstehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es sinnvoll
gewesen, wenn das Urteil Ausführungen dazu enthielte, was unter "vollumfänglich"
zu verstehen ist und warum der Richter dem Geständnis folgen wollte, etwa, weil
Ausführungen des Betroffenen im Ergebnis mit Sachbeweismitteln übereinstimmten
oder der Betroffene möglicherweise aus nachvollziehbarem Anlass konkrete
Erinnerungen an den Vorfall hatte. Erforderlich in dem Sinne, dass eine
unterbliebene Darstellung das Urteil fehlerhaft erscheinen lässt und zur
Aufhebung zwingt, war dies jedoch angesichts des vollkommen übersichtlichen
Sachverhaltes nicht.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Betroffene den ihm aus dem
Bußgeldbescheid bekannten Vorwurf in Kenntnis des ihm bereits dort angedrohten
Fahrverbotes einräumen wollte. Wenn er in Kenntnis dieser nachteiligen und
schwerwiegenden Folgen den Vorwurf - und sei es ohne Angabe näherer Einzelheiten
- einräumen will, kann er dies tun, wenn er konkrete Erinnerungen an die
Tatsituation hat und daran bestimmte Überlegungen knüpft. Jedoch auch dann, wenn
der Betroffene an den konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerungen hat,
aufgrund seines regelmäßigen Fahrverhaltens oder der anders gelagerten
Zielrichtung seines Verteidigungsvorbringens die Zuverlässigkeit der Geräte und
das Ergebnis der Messung nicht bezweifeln will, handelt es sich um ein
Geständnis, das der Tatrichter zugrunde legen kann (vgl. BGH a.a.O., S. 304,
305). Da der dem Amtsgericht zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt, wie er
sich aus den Urteilsgründen entnehmen lässt, einfachster Art war und keinen
Anlass bot, an der Richtigkeit des Geständnisses des Betroffenen zu zweifeln -
entsprechende Anhaltspunkte teilt auch die Rechtsbeschwerde nicht mit - , war
der Amtsrichter zu weiteren Ausführungen nicht veranlasst.
2. Auch die Verhängung der Regelgeldbuße und des Regelfahrverbotes begegnet
keinen Bedenken. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der
Betroffene nicht nur grob, sondern auch beharrlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz
2 und § 2 Abs. 2 BKatVO in der zur Tatzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §
25 Abs. 1 StVG verstoßen hat. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen
des Betroffenen sind ausreichend; entbehrlich war die Angabe des genauen
Nettoeinkommens des Betroffenen, da es sich um eine Regelgeldbuße von 100 €
handelte. In nicht zu beanstandender Weise hat sich das Amtsgericht schließlich
mit der Frage auseinander gesetzt, ob ausnahmsweise das Absehen von einem
Fahrverbot gerechtfertigt sei. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der beruflichen
Existenz des Betroffenen vermag der Senat den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Mit dem Fahrverbot verbundene Unannehmlichkeiten beruflicher und persönlicher
Art muss der Betroffene als notwendige Konsequenz seines Handelns hinnehmen,
soweit darin nicht eine außerordentliche Härte zu sehen ist oder eine Vielzahl
für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ein Absehen von
dem Fahrverbot gebieten (st.Rspr. des Senats, vgl. auch die Nachweise bei
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. A., Rz. 15b zu § 25 StVG ). Dazu geben die
Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch ebenfalls keinen Anlass.
Schließlich begegnet es keinen Bedenken, die Denkzettelfunktion eines
Fahrverbotes für erforderlich zu halten, wenn die Rückfallgeschwindigkeit nur
wenige Tage mehr als einen Monate beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.
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