Geständnis im
Strafverfahren – Würdigung im Zivilverfahren
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 6 U 536/06
Urteil vom
18.01.2007
Der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember
2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubter Handlung auf Schadensersatz
in Anspruch.
Der Beklagte war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der F... GmbH (im
Folgenden GmbH). Auf seinen Antrag vom 28. Oktober 1997 eröffnete das
Amtsgericht Bitburg am 29. Dezember 1997 das Konkursverfahren über das Vermögen
der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Konkursverfahren wurde
am 11. Februar 2000 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Die Klägerin zahlte an die Mitarbeiterin der GmbH Konkursausfallgeld in Höhe von
395.095,27 DM (= 196.896,05 EUR), das sie mit der Klage ersetzt verlangt.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 31. Juli 2003 - Az.:
2150 Js (Wi) 56396/97 - 4 Ls - wegen Insolvenzverschleppung und Betruges in 8
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt
worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Kläger hat vorgetragen, die GmbH sei seit Januar 1996 zahlungsunfähig
gewesen. Die Löhne der Arbeitnehmer seien verspätet gezahlt worden. Seit Anfang
1997 seien die von den Banken eingeräumten Kreditrahmen überschritten worden.
Die GmbH habe sich Liquidität verschafft durch Scheckreiterei und ersparte
Umsatzsteuervorauszahlungen infolge falscher Umsatzsteuervoranmeldungen. Der
Beklagte habe ferner Bilanzfälschungen begangen, indem Liefertantenrechnungen
nicht gebucht worden seien. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich auch aus einer
Vielzahl von gegen die GmbH ausgebrachten Pfändungen. Zudem stehe aufgrund des
Geständnisses des Beklagten im Strafverfahren fest, dass Zahlungsunfähigkeit
bereits seit Januar 1996 bestanden habe. Durch die Konkursverschleppung habe der
Beklagte sie, die Klägerin, in sittenwidriger Weise geschädigt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 196.896,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2005 zu zahlen,
festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtung auf einer unerlaubten Handlung
beruht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht,
Zahlungsunfähigkeit habe erst am 28. Oktober 1997 bestanden, als seine Hausbank
den eingeräumten Kreditrahmen gekündigt habe. Die Verurteilung wegen
Insolvenzverschleppung sei zu Unrecht erfolgt. Das von seinem Verteidiger in der
Hauptverhandlung verlesene Geständnis sei nach Absprache mit den
Verfahrensbeteiligten und allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass es
andernfalls zu einer höheren Bestrafung und einem langen Prozess mit einer
großen Öffentlichkeitswirksamkeit gekommen wäre. Die Vorwürfe der Klägerin über
verspätete Lohnzahlungen, Scheckreitereien, Bilanzfälschungen und falsche
Umsatzsteuervoranmeldungen seien unzutreffend. Gewährte Bankkredite seien
abgesichert gewesen. Bei den Pfändungen seien deren Geringfügigkeit sowie der
Umstand zu berücksichtigen, dass zahlreiche Doppelpfändungen vorlägen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es
stehe schon eine Zahlungseinstellung ab Januar 1996 nicht fest, jedenfalls fehle
es bei dem Beklagten an den subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen
sittenwidrigen Schädigung, da er in dem Bemühen gehandelt habe, Arbeitsplätze
aufrechtzuerhalten.
Gegen das Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit
der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie
196.896,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 5. Februar 2005 zu zahlen,
festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtung auf einer unerlaubten Handlung
beruht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Strafakten 2150 Js 56396/97 Wi - 4 Ls - AG Trier waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die
Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen
rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1989
(BGH NJW 1989, 3277 ff.) kann die verzögerte Konkursantragstellung des
Geschäftsführers einer konkursreifen Gesellschaft, der die Schädigung von
Gläubigern billigend in Kauf nimmt, den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung
nach § 826 BGB erfüllen. Der Klägerin kann daher grundsätzlich gegen den
Beklagten als Geschäftsführer der GmbH ein Schadensersatzanspruch wegen
Konkursverschleppung nach § 826 BGB zustehen, wenn dieser bei der hier allein in
Betracht kommenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH seiner Konkursantragspflicht
nicht nachgekommen ist.
Nach dem für den Streitfall einschlägigen früheren Recht setzte der Konkursgrund
der Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO) voraus, dass der Schuldner dauernd
unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen (RGJW
1994, 841; BGHZ 118, 171, 174; ZIP 1991, 39, 40; 1014; BGHSt 31, 32; BGH NJW
2005, 3062). Bei der Frage, ob der Schuldner unvermögend war, seine
Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen, sind die verfügbaren Mittel
zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis zu setzen. Es
ist zu ermitteln, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme ist
(Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 102 Rdnr. 2 a). Im Schrifttum wurde
Zahlungsunfähigkeit nach § 102 KO angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen
Forderungen ungedeckt waren (vgl. Nachweise bei Kuhn/Uhlenbruck, aaO). Als
dauerhaft wurde der Mangel an Geldmitteln dann bezeichnet, wenn die zur
Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel nicht nur
vorübergehend ausblieben. In Literatur und Rechtsprechung wurden
unterschiedliche Zeitspannen von 1 Woche bis 3 Monaten zugrunde gelegt, bei
deren Überschreiten der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit gerechtfertigt sei
(Obermüller, DB 1973, 269 mehr als 10 Tage; Papke, DB 1969, 736 -6 Wochen; Veit,
ZIP 1982, 276 -2 Monate; Schlüchter, MDR 1978, 268 - 3 Monate; RGZ 132, 282 - 10
Tage).
Auf die Merkmale der "Dauer" und der "Wesentlichkeit" hat der Gesetzgeber der
Insolvenzordnung bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit in § 17 Abs. 2
Satz 1 InsO zwischenzeitlich verzichtet.
2. Im Streitfall hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit
der GmbH bis zur Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung durch den Beklagten
am 28. Oktober 1997 nicht ausreichend dargetan. Soweit den vorgetragenen
Beweisanzeichen ein Beweiswert überhaupt beigemessen werden kann, reichen sie
weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit aus, um annehmen zu können,
die GmbH sei bereits im Januar 1996 oder zu einem späteren, für den
Schadenseintritt der Klägerin noch relevanten Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen.
a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst auf die Wirkungen des
Geständnisses des Beklagten im Strafverfahren.
Ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis entfaltet nicht die Wirkungen
der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung
nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu
berücksichtigen (BGH NJW-RR 2004, 1001 m.z.w.N.). In diesem Rahmen kann das
Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen
Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die
beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat. Der
Zivilrichter hat seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden und ist daher
an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Das enthebt
ihn jedoch nicht der Pflicht, sich jedenfalls mit den im Strafurteil getroffenen
Feststellungen gründlich auseinanderzusetzen, soweit diese für die eigene
Beweiswürdigung relevant sind (BGHR, EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; OLG
Koblenz AnwBl. 1990, 215, KG Beck RS 2006, 2259 und 2260).
Die Feststellungen in dem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil lauten wie
folgt (vgl. Bl. 782 ff., 784, 787 der Strafakten):
"Die Firma F... GmbH war .... seit Januar 1996 zahlungsunfähig. Spätestens ab
diesem Zeitpunkt war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei Fälligkeit im Wesentlichen zu begleichen.
Obgleich die Firma F... GmbH spätestens seit Januar 1996 zahlungsunfähig war,
beantragte der Angeklagte als Alleingeschäftsführer nicht ohne schuldhaftes
Zögern, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der von ihm erkannten
Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Firmenvermögen.
....
Der in vollem Umfange geständige Angeklagte hat sich somit wie tenoriert
schuldig gemacht."
Diese Feststellungen sind nicht ausreichend, um den Senat von dem dargestellten
Sachverhalt zu überzeugen. Sie erschöpfen sich in der Wiedergabe der
Tatbestandsmerkmale des Straftatbestands der Insolvenzverschleppung und
beinhalten keine Einzelheiten, die zur Grundlage einer Überzeugungsbildung
gemacht werden könnten.
Unabhängig von der Unergiebigkeit der Feststellungen des Strafurteils bleibt
allerdings der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich im
Strafverfahren geständig eingelassen hat. Das Geständnis reicht allerdings
ebenfalls nicht aus, um den Senat von einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu
überzeugen oder als Beweisanzeichen hierfür herangezogen werden zu können.
Der Beklagte hat sich dahin eingelassen, sein im Strafverfahren abgelegtes
Geständnis sei lediglich ein taktisches Geständnis gewesen, um eine höhere
Freiheitsstrafe zu vermeiden und den ansonsten länger andauernden und mit einer
großen Öffentlichkeitswirksamkeit verbundenen Prozess abzukürzen. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung
ergänzt, dass er eine Schuld nie habe eingestehen wollen, weil die GmbH nicht
zahlungsunfähig gewesen sei. Allein aufgrund des Drängens seiner damaligen
Verteidiger und des Gerichts habe er sich schließlich auf den Deal eingelassen.
Gegen seine Überzeugung habe er allerdings selbst kein Geständnis in der
Hauptverhandlung ablegen können; dies habe sein Verteidiger für ihn getan.
Der Senat hält die Einlassung des Beklagten für nachvollziehbar und glaubhaft,
weil sie durch den Verlauf des Strafverfahrens bestätigt wird. Der Beklagte hat
über seine Verteidiger mit Schreiben vom 22. November 2001 (Bl. 552 ff. der
Strafakten) eine umfassende Einlassung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
abgegeben. Dabei hat er detailliert die geschäftlichen Beziehungen der GmbH zu
den Banken dargelegt und erläutert, wie die bei der GmbH Mitte 1997 auftretenden
Liquiditätsengpässe über private Darlehenzuführungen ausgeglichen worden seien.
Insgesamt hat er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. In der
Anklageschrift vom 9. Juli 2002 (Bl. 736 ff. der Strafakten) ist als
Beweismittel folgerichtig auch keine geständige Einlassung des Angeschuldigten
angeführt, sondern lediglich dessen Einlassung (Bl. 741 der Strafakten). Die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 31. Juli 2003 dauerte ausweislich
des Protokolls lediglich 35 Minuten (Bl. 776 ff. der Strafakten). Zu der
Vernehmung des Angeklagten lautet das Protokoll wie folgt:
"Der Angeklagte legte über seinen Verteidiger ein umfassendes Geständnis ab."
Anschließend wurde der in der Anklage unter III. erhobene Vorwurf der
Steuerverkürzung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Angesichts des
zuvor abgelegten "umfassenden Geständnisses" ergibt diese Einstellung nur vor
dem Hintergrund Sinn, dass vorterminlich Absprachen zwischen den
Verfahrensbeteiligten über Verfahrenseinstellungen und das auszuwerfende
Strafmaß erfolgt sind, wie es der Beklagte geschildert hat.
Bei dieser durch die Strafakten dokumentierten Sachlage folgt der Senat der
Einlassung des Beklagten und kommt seinem "Geständnis" im Strafverfahren keine
entscheidende Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit zu.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass ein
strafrechtliches Geständnis im Bereich der Insolvenzstraftaten nicht nur
maßgebliche Indizwirkung habe, sondern zum Vorliegen eines Anscheinsbeweises
führe. Zur Begründung dieser Auffassung führt die Klägerin aus, es sei
höchstrichterlich anerkannt, dass auch Rechtsbegriffe wie etwa die Frage des
Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses
sein könnten. Eine § 288 ZPO vergleichbare Wirkung des Geständnisses folge auch
daraus, dass die Legaldefinitionen der §§ 17 ff. InsO für die Auslegung der
Insolvenzstraftaten der §§ 283 ff. StGB bindend seien. Vor dem Hintergrund der
strengen Akzessorietät des Strafrechts und des Zivilrechts setze das
strafrechtliche Geständnis also eine zivilrechtliche Parallelwertung des Täters
voraus. Da der Gesetzgeber der persönlichen Wertung des Geschäftsführers eine
hohe Priorität bei der Entscheidung über das Vorliegen der
Insolvenzantragsgründe eingeräumt habe und diese Priorität sowohl im
strafrechtlichen als auch im zivilrechtlichen Verfahren gelte, seien Gründe,
warum ein Angeklagter, der sich hinsichtlich des Vorwurfs einer
Konkursverschleppung geständig einlasse, im Zivilverfahren an dieses Geständnis
nicht gebunden sein solle, nicht ersichtlich.
Dem vermag der Senat bei den Gegebenheiten des Streitfalls nicht zu folgen.
Es kann unentschieden bleiben, ob ein strafrechtliches Geständnis in bestimmten
Fallgestaltungen zum Vorliegen eines Anscheinsbeweises führen kann. Diese
Auffassung wird auch von der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht
vertreten. Im Streitfall liegen jedoch die oben genannten Besonderheiten vor,
die es nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Vorliegen eines
Anscheinsbeweises auszugehen. Zu sehen ist, dass das Strafverfahren bereits
lange abgeschlossen war, bevor es zu dem vorliegenden Rechtsstreit kam. Der
Beklagte hat das Geständnis über seinen Verteidiger in einem isolierten und
nicht parallel mit dem Zivilverfahren laufenden Strafprozess abgelegt. Es ist
fern liegend anzunehmen, dass der Beklagte die Bedeutung eines Geständnisses im
Strafverfahren für einen zum Zeitpunkt des Geständnisses nicht erkennbaren
Zivilprozess bedacht oder auch nur erkannt hat. Unter den dargestellten
Umständen des Zustandekommens des Geständnisses kann auch nicht angenommen
werden, der Beklagte habe bei der Abgabe des strafrechtlichen Geständnisses
durch seinen Verteidiger eine zivilrechtliche Parallelwertung des Begriffs der
Zahlungsunfähigkeit vorgenommen.
Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des BGH vom 15. März 2004 (NJW-RR
2004, 1001 f.) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat in dieser Entscheidung
betont, dass ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die
Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO entfaltet, sondern lediglich im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen
Tatsachen zu berücksichtigen ist. In einem obiter dictum hat der BGH ferner
ausgeführt, dass in diesem Rahmen das Geständnis eine so große Beweiskraft
entfalten kann, dass es zur rechtlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht,
wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren
Beweismittel vorgebracht hat. Damit hat der BGH das potentielle Gewicht eines
Geständnisses umrissen, das es im Streitfall allerdings nicht hatte, jedoch
keine dahin lautende Regel aufgestellt oder einen Anscheinsbeweis oder eine
Beweislastumkehr angenommen.
b) Die Klägerin hat ein Unvermögen der GmbH, ihre Zahlungsverpflichtungen
dauernd zu erfüllen, auch nicht mit anderen Indizien hinreichend dargetan.
aa) Auf eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne eines dauerhaften Unvermögens kann
nicht mit der Begründung geschlossen werden, Löhne seien verspätet gezahlt
worden. Die verspätete Zahlung kann auch nur Ausdruck einer zeitlich begrenzten
Zahlungsstockung sein. Unabhängig davon reicht der Sachvortrag der Klägerin
nicht aus, um in eine Beweisaufnahme einzutreten. Die Klägerin hat die früheren
Mitarbeiter der GmbH, die Zeugen B... und H... zu der Behauptung benannt, der
Lohn sei nur schleppend und verzögert gezahlt worden. Der zuletzt konkretisierte
Sachvortrag der Klägerin lautet dahin, dass die Lohnzahlungen regelmäßig erst
2-3 Wochen oder auch mehr nach Fälligkeit erfolgt seien. Dem Zeugen B... sei
beispielsweise der Lohn für den Monat August 1996 erst am 23. September 1996 und
für den Monat September 1997 erst am 22. Oktober 1997 ausgezahlt worden. Der
Zeuge H... habe den Lohn für den Monat September erst am 20. Oktober 1997
erhalten. Entgegen dem Vortrag des Beklagten seien auch nicht regelmäßig
Lohnvorschusszahlungen geleistet worden. Nach einem Schreiben des
Konkursverwalters vom 25. Februar 1998 (Bl. 329 ff., 331 GA) seien
Vorschusszahlungen nur unregelmäßig und ausnahmsweise erfolgt. Demgegenüber hat
der Beklagte bereits in der Klageerwiderung (Bl. 70 ff., 76 GA) vorgetragen und
durch Vernehmung der Zeugin R... N... unter Beweis gestellt, dass der
Lohnabrechnungszeitraum für die gewerblichen Mitarbeiter der 16. des Vormonats
bis zum 15. des laufenden Monats gewesen und die Auszahlung zum Ende des Monats
erfolgt sei. Für die Angestellten seien die Löhne pro Kalendermonat abgerechnet
und innerhalb der ersten 2 Wochen des Folgemonats gezahlt worden. Zudem seien
monatliche Vorschusszahlungen in einer Größenordnung von 20.000 bis 25.000 DM in
Bar gegen Quittung erfolgt, die mit den Lohnzahlungsansprüchen für den laufenden
Monat verrechnet worden seien. Diesen Sachvortrag hat die Klägerin nicht
bestritten. Soweit sie sich auf die von dem Beklagten selbst vorgelegte
Auflistung der Lohnzahlungstermine für die Zeugen B... und H... beruft (Bl. 77
GA) und hieraus ableitet, der Beklagte habe nach seinem eigenen Vortrag die
bestehenden Zahlungsziele regelmäßig überschritten, vermag der Senat dem nicht
zu folgen. Die Einschätzung der Klägerin träfe nur dann zu, wenn der Lohn für
den Vormonat bis zum Ende des Vormonats hätte bezahlt werden müssen. Dies aber
ist nach dem unwidersprochen gebliebenen und damit zugestandenen Sachvortrag der
Beklagten nicht der Fall. Bei Anlegung dieser Grundsätze kann eine verspätete
Zahlung bei den Zeugen B... und H... nur in den von der Klägerin konkret
bezeichneten Fällen angenommen werden. Diese Fälle sind allerdings geringfügig
und können eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne eines dauerhaften Unvermögens nicht
begründen. Eine Vernehmung der Zeugen B... und H... zu der Behauptung der
Klägerin, Löhne seien nur schleppend und verzögert gezahlt worden, scheidet
deshalb aus und liefe mangels hinreichender Konkretisierung zudem auf einen
unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
bb) Eine Dauerhaftigkeit der Illiquidität kann auch nicht mit von der Klägerin
behaupteten, erheblichen und trotz Fälligkeit nicht zurückgezahlten
Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Bankinstituten begründet werden.
Der zunächst gehaltene Vortrag der Klägerin lautete dahin, die GmbH habe seit
Anfang 1997 die Kreditrahmen der Geld gebenden Banken überschritten. Nach der
Hinweisverfügung des Senats gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 8. September 2006
(Bl. 277 ff. GA), wonach der Vortrag der Klägerin pauschal und nicht hinreichend
substantiiert sei und deshalb eine Vernehmung der benannten Zeugen Ne... und
R... nicht in Betracht komme, hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das im
Strafverfahren eingeholte Gutachten des Wirtschaftsreferenten der
Staatsanwaltsschaft Koblenz (Bl. 220 ff., 226 der Strafakten) ausgeführt, dass
"festzustellen (ist), dass spätestens ab 7. Juli 1997 nicht unerhebliche
Bankverbindlichkeiten zur Rückzahlung fällig gestellt waren, die dauerhaft nicht
beglichen werden konnten (Deuba, Rückführung Überziehung rd. TDM 60 bis 7. Juli,
wegen Nichteinhaltung gekündigt am 4. August; KSK Rückführung Überziehung TDM
109 ab 22. Juli, erstmals angemahnt 18. August; Reiba Rückführung Überziehung
TDM 180-250 bis Ende September, erstmals angemahnt am 9. September)."
Die von der Klägerin zunächst behauptete Kreditrahmenüberschreitung seit Anfang
1997 ist damit nicht belegt.
Allerdings stützt der Vortrag die Annahme einer zumindest teilweise gegebenen
Illiquidität ab August 1997. Der Entschluss eines Kreditgebers, dem Kreditnehmer
ab sofort keinen Kredit mehr zu gewähren, hat die Zahlungsunfähigkeit zwar erst
dann zur Folge, wenn der Kreditgeber seinen Entschluss verlautbart hat und die
Schulden des Kreditnehmers ernsthaft einfordert (BGHZ 119, 171). Dies wäre nach
den Feststellungen des Gutachters des Wirtschaftsreferenten bei der
Staatsanwaltschaft ab dem 4. August 1997 hinsichtlich eines Betrages von 60.000
DM, ab dem 18. August 1997 hinsichtlich eines weiteren Betrages von 109.000 DM
und ab dem 9. September 1997 hinsichtlich eines Betrages von 180.000 DM bis
250.000 DM der Fall gewesen.
Diese Beträge lassen jedoch weder für sich betrachtet, noch in der Zusammenschau
mit den gegen die GmbH ausgebrachten Pfändungen (siehe nachfolgend II. 2. b) dd))
den Schluss zu, die GmbH sei nicht in der Lage gewesen, ihre
Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen (siehe auch nachfolgend II.
2. c)). Wie ausgeführt sind zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der
Wesentlichkeit die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen
Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis zu setzen und ist zu ermitteln, ob die
Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme ist. Die Zahlungsunfähigkeit
kann deshalb z. B. nicht durch eine Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und
der für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Verfügung stehenden Kredite bestimmt
werden, denn die Höhe der Verbindlichkeiten sagt nichts über die Liquidität des
Schuldners aus (BGH WM 1965, 16; Kuhn/ Uhlenbruck, aaO, § 102 Rdnr. 2 a).
Hinsichtlich der Frage der Liquidität hat der Wirtschaftsreferent der
Staatsanwaltschaft Koblenz aber ausgeführt, dass die festgestellten
Verbindlichkeiten, die als wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen für sich
genommen für eine Zahlungsunfähigkeit sprechen könnten, sich im Widerspruch zu
den festgestellten hohen Umsätzen allein auf den bei der D... Bank und der
C...bank geführten Konten (3,3 Millionen DM allein im September 1997) verhielten
(Bl. 227 der Strafakten). Sofern es sich hierbei um "echte Umsätze" im Sinne von
tatsächlich vorhandener Liquidität handele, sei trotz der genannten Indizien
eine Zahlungsunfähigkeit bis Oktober 1997 nicht gegeben. An Hand der
wirtschaftskriminalistischen Beweisanzeichen könne eine Zahlungsunfähigkeit
letztlich nicht nachgewiesen werden.
Mangels Darlegung von Tatsachen, die eine hiervon abweichende Auffassung
rechtfertigen, folgt der Senat den Ausführungen des Wirtschaftsreferenten.
Eine Zahlungsunfähigkeit kann damit nicht mit Bankverbindlichkeiten begründet
werden.
cc) Soweit die Klägerin als weiteres Beweisanzeichen für die Illiquidität der
Beklagten deren Kreditunwürdigkeit spätestens seit Mitte 1997 anführt,
rechtfertigt auch dies nicht den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit.
Die Kreditunwürdigkeit eines Schuldners kann zwar ein Indiz für dessen
Zahlungsunfähigkeit sein. Die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit muss
allerdings nicht zwingend und allein durch die Einräumung weiterer Kredite
erfolgen. Geeignet sind vielmehr alle Maßnahmen, die die Liquidität der
Gesellschaft wieder herstellen. Darunter fallen neben der Zuführung neuen
Eigenkapitals durch Kapitalerhöhung, Nachschüsse u.a. auch die Gewährung von
Gesellschafterdarlehen oder die Verbürgung der Gesellschaft für Fremdkredite
(Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 63 Rdnr. 21). Im Streitfall hat der
Beklagten behauptet, der GmbH Geldmittel darlehensweise überlassen zu haben. Die
Klägerin hat zur Begründung der Kreditunwürdigkeit der GmbH im
Erwiderungsschriftsatz auf die Hinweisverfügung vorgetragen, dass "(nicht nur)
der Beklagte selbst seine F... GmbH durch Finanzspritzen am Leben halten
musste". Damit ist zugestanden, dass der Beklagte der GmbH als deren
Gesellschafter Kapital zugeführt hat. Mangels durchschlagender gegenteiliger
Indizien ist deshalb auch davon auszugehen, dass bis zur Konkursantragsstellung
Zahlungsfähigkeit fortbestand.
dd) Eine dauerhafte Illiquidität lässt sich auch nicht mit den Pfändungen
begründen, die zwischen Januar 1995 und August 1997 in das Vermögen der GmbH
erfolgten. Zwar kann die Häufung von Klagen und die Zwangsvollstreckung größeren
Umfangs Anzeichen für eine Zahlungseinstellung sein. Allerdings gilt auch hier,
dass die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten
ins Verhältnis zu setzen sind und zu ermitteln ist, ob die Zahlung oder die
Nichtzahlung Regel oder Ausnahme ist.
Unzutreffend und nach den selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt ist zunächst
der Vortrag der Klägerin, die GmbH habe über Monate gepfändete Forderungen in
Höhe von über 400.000 DM nicht befriedigt. Aus der von der Klägerin vorgelegten
und aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte übernommenen Aufstellung
über "Zwangsvollstreckungen ab dem 1. Januar 1997" (Bl. 172 ff. GA = Bl. 234 ff.
der Strafakten) ergibt sich zwar eine Gesamtsumme ausgebrachter Pfändungen von
567.094,05 DM, wovon zuletzt 200.365,01 DM unbezahlt geblieben sind. Allerdings
hat die Klägerin bezogen auf einen relevanten Stichtag nicht vorgetragen, in
welcher Höhe Pfändungsbeträge offen standen. Erforderlich war aber eine
Schilderung des Ablaufs der Verbindlichkeiten, um den Senat in die Lage zu
versetzen, zu beurteilen, in welcher Höhe offene Verbindlichkeiten bestanden. Zu
sehen ist, dass es bis zur Hinweisverfügung unstreitig war, dass die GmbH
14-tägig zwischen 30.000 DM und 40.000 DM auf die Pfändungen zahlte. Dies aber
belegt, dass die GmbH offensichtlich über liquide Mittel verfügte. Zuzugeben ist
der Klägerin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Prüfung des
Merkmals der Wesentlichkeit nicht auf die jährlichen Umsatzerlöse als
entscheidende Bezugsgröße abgestellt werden kann. Gleichwohl bleibt der Senat
dabei, dass der von der Klägerin gehaltene Vortrag unsubstantiiert ist. Dies
gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass unstreitig Doppelpfändungen
erfolgten.
Ergänzend ist auch hier auf die Ausführungen des Wirtschaftsreferenten der
Staatsanwaltschaft Koblenz Bezug zu nehmen, wonach im Widerspruch zu den
Pfändungen die festgestellten hohen Umsätze allein auf den bei der D... Bank und
der C...bank geführten Konten stehen. Sofern es sich hierbei um "echte Umsätze"
im Sinne von tatsächlich vorhandener Liquidität handele, sei trotz der genannten
Indizien eine Zahlungsunfähigkeit bis Oktober 1997 nicht gegeben gewesen. Dem
schließt sich der Senat an.
ee) Der Klägerin hilft auch der Hinweis auf eine Liquiditätsbeschaffung mittels
Scheckreiterei nicht weiter. Auch hier ist ihr Vortrag letztlich unsubstantiiert
geblieben. Es ist für den Senat nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt
worden, durch welche Scheckeinreichungen bei welcher Bank, welche "liquide
Mittel" sich der Beklagte "verschafft haben sollte". Das angebotene
Beweismittel, Vernehmung des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
eingeschalteten Wirtschaftsreferenten B... als sachverständigen Zeugen, bleibt
unergiebig. Der Zeuge hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, es sei
zusammenfassend festzustellen, dass bewusst aufgebaute Scheckkreisläufe
vorlägen. Dabei seien, soweit dies nachvollziehbar sei, bei der R... (R...bank
B...) künstliche, d.h. tatsächlich nicht vorhandene "Überschüsse" aufgebaut und
den Kreislaufen entzogen worden seien. Der Zeuge hat jedoch im Weiteren erklärt,
dass ein Nachvollziehen der Scheckkreisläufe anhand der vorliegenden Unterlagen
nicht möglich sei.
Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, was der Zeuge abweichend hiervon im
Sinne der Klägerin bekunden soll. Die Vernehmung des Zeugen liefe auf eine
unzulässige "Verdachtsvernehmung" hinaus und scheidet deshalb aus.
ff) Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Klägerin auf angebliche
Bilanzfälschungen des Beklagten, weil dieser Lieferantenrechnungen nicht gebucht
habe. Auch insoweit fehlt es an jedwedem Tatsachenvortrag, der eine solche
Annahme rechtfertigen könnte. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise dargelegt,
welche Buchungen im Einzelnen unterlassen worden sein sollen. Auch die
Staatsanwaltschaft hat den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der
Bilanzfälschung nicht zum Anlass genommen, Anklage gegen den Beklagten zu
erheben. Unabhängig von diesen Erwägungen fehlt es bei dem Vorwurf der
Bilanzfälschung aber auch an einem Bezug zu der allein im Streit stehenden
Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Bilanzfälschungen können bei der Prüfung einer
Überschuldung von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung der Frage einer
Zahlungsunfähigkeit kann ihnen indizielle Bedeutung allenfalls vor dem
Hintergrund zukommen, dass sie der Verschleierung einer wirtschaftlich maroden
Situation der GmbH dienen sollen. Da im Streitfall jedoch Bilanzfälschungen
nicht festgestellt werden können, scheidet eine Berücksichtigung auch unter
diesem Gesichtspunkt aus. Allein auf einen Verdacht kann der Senat seine
Überzeugung auch hier nicht stützen.
gg) Zur Begründung einer Zahlungsunfähigkeit kann sich die Klägerin schließlich
nicht darauf berufen, die GmbH habe sich ab Februar 1997 Liquidität durch
unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen verschafft und dadurch zusätzlich den
Straftatbestand der Steuerverkürzung erfüllt. Auch dieser Vortrag ist mangels
hinreichender Substantiierung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Der
Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz Anklage wegen Steuerverkürzung
erhoben hat, wobei das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, ersetzt nicht den von der darlegungs- und
beweisbelastenden Klägerin zu haltenden konkreten Sachvortrag hierzu.
Nach alledem ist eine dauerhafte Illiquidität der GmbH nach den genannten
Grundsätzen nicht dargelegt. Soweit nach den vorgemachten Ausführungen Indizien
erkennbar sind, die zugunsten der Klägerin streiten, reichen diese nicht aus, um
eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen oder die die Klägerin treffende Darlegungs-
und Beweislast zum Nachteil des Beklagten auf diesen zu verlagern. Entgegen der
Auffassung der Klägerin muss der Senat das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit
nicht durch eine eigene Beweisaufnahme überprüfen, weil die Klägerin, gestützt
auf die Ausführungen der Wirtschaftsreferenten B..., wirtschaftskriminalistische
Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH angeführt habe. Richtig ist,
dass die Auswertung dieser Anzeichen einer gewissen Wertung bedarf und eine
Wertung gegebenenfalls erst möglich ist, wenn der Sachverhalt weiter aufgeklärt
ist. Indes ist es Sache der Klägerin, konkrete Anknüpfungstatsachen vorzutragen,
aufgrund derer eine Beweiserhebung überhaupt erst möglich ist. Dem ist sie nicht
nachgekommen.
c) Lässt sich demnach schon eine dauerhafte Illiquidität der GmbH nicht
feststellen, kann auch nicht angenommen werden, das Merkmal der Wesentlichkeit
sei erfüllt.
Die Klägerin meint, wenn man zu den Pfändungsaußenständen in Höhe von mehr als
400.000 DM den Betrag der fälligen, aber nicht zurückgezahlten
Bankverbindlichkeiten in Höhe von 419.000 DM addiere, beliefen sich die
Außenstände unter Heranziehung der Umsatzerlöse von 9.904.869,22 DM im Jahr 1996
auf rund 8,3 %. Die von dem BGH in der Entscheidung vom 24. Mai 2005 (NJW 2005,
3062) genannten 10 %-Grenze sei damit annähernd erreicht. Damit spreche der
Anschein für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Wie ausgeführt stellen die Umsatzerlöse schon nicht die entscheidende
Bezugsgröße dar. Abgesehen davon sind Pfändungsaußenstände stichtagsbezogen in
Höhe von 400.000 DM nicht festzustellen. Im Weiteren kann die BGH-Entscheidung,
die sich zu einem prozentualen Schwellenwert bei deren Erreichen eine
widerlegbare Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit nach der Insolvenzordnung
begründet wird, auf den Streitfall nicht ohne weiteres übertragen werden. Wie
ausgeführt war unter der Geltung der Konkursordnung die Frage, wann der
Schuldner unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu
erfüllen, ungeklärt und wurden Unterdeckungen von 10-25 % verlangt.
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, ein bestimmter
Schwellenwert sei im Streitfall erreicht, mit der Folge, dass der Anschein für
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spreche.
3. Da mithin das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für eine
sittenwidrige Schädigung schon nicht erfüllt ist, war auf die zwischen den
Parteien außerdem streitigen Fragen, ob der Beklagte den subjektiven Tatbestand
des § 826 BGB erfüllt hat, das Unterlassen, den Konkursantrag früher zu stellen,
für einen etwaigen Schaden der Klägerin überhaupt kausal war und etwaige
Ansprüche der Klägerin verjährt sind, nicht mehr einzugehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen. Dem Streitfall kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage, ob
bei Erreichen eines Schwellenwertes, der im Streitfall deutlich unter 10 %
liegt, bereits der Anschein für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spricht,
hat der Bundesgerichtshof für die Rechtslage nach der Insolvenzordnung bereits
in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2005 (NJW 2005, 3062) geklärt. Für die
Rechtslage nach der Konkursordnung bedarf es einer grundsätzlichen Klärung nicht
mehr.
Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der
Senat vermag nicht zu erkennen, dass er bei der Wertung des Geständnisses des
Beklagten im Strafverfahren für das vorliegende Zivilverfahren von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei einem
strafrechtlichen Geständnis abweicht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 198.896,05 EUR festgesetzt
(Zahlungsantrag: 196.896,05 EUR; Feststellungsantrag 2.000 EUR).