PKW-Kauf –
gestohlenes Fahrzeug
Kammergericht
Berlin
Az: 20 U
169/05
Urteil vom
22.03.2007
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 22. März 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1
ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung ihres Eigentums am
streitgegenständlichen PKW (einem Mietwagen der Beklagten) ist unbegründet, weil
sie bösgläubig im Sinne von § 932 BGB war und daher vom Nichtberechtigten das
Eigentum nicht gemäß § 929 S. 1 BGB Anfang Mai 2004 erwerben konnte, sodass die
Beklagte weiterhin Eigentümerin ist.
Zwar lässt sich aufgrund der Beweisaufnahme erster Instanz die Kenntnis der
Klägerin von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers nicht annehmen.
Auch auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie unter
Berücksichtigung der unstreitigen Tatsachen lässt sich jedoch nicht mehr
nachvollziehen, dass der Klägerin dies verborgen bleiben konnte. Die Beklagte
macht zu Recht geltend, dass das Landgericht eine Gesamtwürdigung der Umstände
unterlassen hat und diese jeweils nur einzeln als nicht genügend bewertet habe.
In der Konsequenz würde diese enge Auffassung bedeuten, dass keinerlei
Verdachtsmomente bei gut gemachten Fälschungen von Wagen- und Personalpapieren
geeignet wären, Bösgläubigkeit zu begründen, was diese als Anhaltspunkte für
eine Nachprüfungspflicht völlig entwerten würde und so nicht zutreffend ist.
Angesichts der Häufung der hier offenkundig vorliegenden Verdachtsmomente hätte
die Klägerin die Eigentümerstellung des Veräußerers auch bei Vorliegen äußerlich
ordnungsgemäßer Papiere (gestohlene Originale) aber sorgfältig prüfen müssen
(1.). Bei einer solchen Prüfung hätten ihr die Umstände, die es ausschlossen,
dass der Veräußerer Eigentümer war, nicht entgehen dürfen (2.), sodass sie nicht
in gutem Glauben war, weil ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist, dass der PKW nicht dem Veräußerer gehörte (§ 932 Abs. 2 BGB).
1. Es lagen hier zahlreiche Verdachtsmomente vor, deren Häufung nicht übersehen
werden konnte.
a) Mit dem Fehlen des Zweitschlüssels sowie der Radiocodekarte, die
typischerweise im Besitz des Eigentümers sind, lagen bereits ganz erhebliche
Indizien für Zweifel an der Eigentümerstellung vor. Die hierfür gegebene, wenig
plausible Erklärung des Veräußerers, der Zweitschlüssel befände sich bei seinem
Vater in Westdeutschland, der ihm den Wagen geschenkt habe, war ersichtlich
nicht nachprüfbar und legt den Verdacht nahe, dass lediglich vermieden werden
sollte, ihn zur Vorlage beim nächsten Termin vor Abwicklung des Kaufes
aufzufordern. Die Schenkung hat zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Monate
zurückgelegen, was das weitere Verbleiben von Codekarte und Zweitschlüssel beim
Vater nicht mehr erklärt. Wesentlicher ist aber, dass die Angabe bereits mit den
Eintragungen im Fahrzeugbrief offenkundig nicht übereinstimmte. Dort ist als
Erst- und Voreigentümer jemand eingetragen, der nicht den gleichen Nachnamen hat
und in Berlin wohnt.
b) Ferner fehlte - bei zugesicherter Scheckheftpflege im Kaufvertrag - das
Scheckheft, was bei einem zur Zeit der Kaufverhandlungen etwa ein Jahr und vier
Monate altem Fahrzeug ein weiteres, wenn auch geringes Verdachtsmoment
begründet.
c) Der ohnehin schon mit 13.000 € vergleichsweise günstig angebotene Golf IV 1.9
TDI ist schließlich nach den Kaufverhandlungen für 9.500 € gekauft worden. Ein
solch deutlicher und in dieser Höhe unüblicher Nachlass ist angesichts des
Umstandes, dass ein Golf als Gebrauchtwagen bekanntermaßen nicht zu den schwer
verkäuflichen Modellen zählt, bei allem Verhandlungsgeschick schon sehr
auffällig und lässt sich allein mit den gefundenen geringen Mängeln nicht
erklären. Auch hier war die Erklärung des Veräußerers für seine angebliche
Notlage, die sein ganz erhebliches Nachgeben sowie den Zeitdruck offensichtlich
noch plausibel machen sollte, nicht prüfbar und zur Zerstreuung des Verdachts
angesichts eines Vaters, der ihm ein solches Auto geschenkt haben soll,
letztlich nicht geeignet.
d) Eine Erklärung für die im Fahrzeugbrief vermerkte kurzfristige Stilllegung
des PKW fehlt angesichts des Schenkungsvorgangs ebenso.
2. Wäre hier die sich aufdrängende Prüfung sorgfältig erfolgt, dann wäre
festgestellt worden, dass der Veräußerer nicht Eigentümer des Fahrzeugs war.
a) Zu einer solchen Prüfung hätte gehört, dass die Angaben im Fahrzeugschein
vollständig und sorgfältig überprüft worden wären. Dann wäre festgestellt
worden, dass die TÜV-Plakette auf dem (gestohlenen) Kennzeichen deutlich abwich
(12/06 statt 1/06). Es genügte ersichtlich nicht, sich lediglich die
TÜV-Plakette anzusehen, ohne die Eintragung im Fahrzeugschein zu vergleichen.
Wäre die Prüfung sorgfältig erfolgt, dann wäre die Abweichung festgestellt
worden und hier hätte eine noch verständliche Ausrede des Veräußerers, die die
Klägerin noch hätte hinnehmen dürfen, nicht mehr erfolgen können.
b) Ferner hätte bei einer solchen Prüfung auffallen müssen, dass ein Jahreswagen
wohl kaum mit einer laut Kaufvertrag übergebenen - und nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme "kontrollierten" - TÜV- und AU-Bescheinigung hätte verkauft
werden können. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Neuwagen dergleichen nicht
nach einem Jahr, sondern erst nach drei Jahren benötigen (vgl. vgl. Nr.
2.1.2.1.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO). Die sich aufdrängende Nachprüfung und
gegebenenfalls erforderliche Auskunftseinholung zu dieser Frage hätte
zweifelsohne zu der Erkenntnis geführt, dass es sich hier um einen Mietwagen
handeln musste, weil solche nach 12 Monaten erstmals zur Hauptuntersuchung
vorgestellt werden müssen (vgl. Nr. 2.2 der Anlage VIII zu § 29 StVZO) und eine
Nutzung als Taxi angesichts der Wagenfarbe ausscheiden dürfte und auch nicht
angesprochen war. Die kurzfristige Stilllegung (3. bis 17. November 2003) führte
nicht zum Erfordernis einer erneuten Hauptuntersuchung (vgl. Nr. 2.7 der Anlage
VIII zu § 29 StVZO), was zum Einen hätte festgestellt werden können, zum Anderen
aber auch weder die Eintragung im Fahrzeugschein noch die TÜV-Plakette erklärt
hätte und daher keinen Zusammenhang haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. §
26 Nr. 8 EGZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.