Mietverhältnis
– fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung - Voraussetzungen
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
182/06
Urteil vom
18.04.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
13. Februar 2004 wegen der Abweisung der Klage auf Zahlung von Miete in Höhe von
2.332,76 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen hat und als es die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2004 mit der
Maßgabe zurückgewiesen hat, dass der Kläger auf die Widerklage verurteilt wird,
an die Beklagte 460 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 12. Januar 2002 vermietete der Kläger der Beklagten eine
etwa 30 qm große Wohnung in einem Anbau seines Hauses. Der Mietvertrag war mit
der Begründung auf den 31. Dezember 2003 befristet, dass das bestehende Gebäude
abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden solle. Die Nettomiete betrug
230 EUR monatlich. Die Beklagte leistete eine Mietsicherheit von 460 EUR.
Mit Schreiben vom 16. September 2002 kündigte die Beklagte den Mietvertrag zum
1. Januar 2003. Der Kläger widersprach der Kündigung unter Hinweis auf die
vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31. Dezember 2003. Im November
2002 stellte die Beklagte, die in diesem Monat die Wohnung mit Zustimmung des
Klägers gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten bewohnte,
Schimmelpilzbefall an der Tapete hinter ihrem Schrank und hinter dem Bett fest.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 erklärte sie die außerordentliche Kündigung
des Mietverhältnisses. Als Grund für die Kündigung gab sie im
Kündigungsschreiben unter Hinweis auf den Schimmelpilzbefall an, dass sie unter
Neurodermitis und Asthma leide und in den letzten Monaten laufend Hautausschlag
und öfters Asthmaanfälle gehabt habe. Einige Tage später zog die Beklagte aus
der Wohnung aus und zahlte keine Miete mehr.
Der Kläger hat von der Beklagten - soweit für die Revision noch von Interesse -
die Zahlung der Miete für die zwölf Monate von Januar bis Dezember 2003 in Höhe
von insgesamt 2.760 EUR nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat von dem Kläger
im Wege der Widerklage die Rückzahlung der Mietsicherheit in Höhe von 470 EUR
einschließlich 10 EUR aufgelaufener und zuzüglich weiterer Zinsen beansprucht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage
verurteilt, an die Beklagte 670 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen
eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Kläger auf die Widerklage verurteilt wird, an die
Beklagte 460 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Wegen des Mietzinsanspruchs in Höhe von
zuletzt 2.332,76 EUR und der Widerklage hat das Berufungsgericht die Revision
zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von 2.332,76 EUR nebst Zinsen und die Abweisung der
Widerklage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei das Mietverhältnis nicht durch die
mit Schreiben vom 16. September 2002 erklärte ordentliche Kündigung der
Beklagten beendet worden. Der Beklagten habe kein ordentliches Kündigungsrecht
zugestanden, da das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2003 befristet gewesen
sei. Die Befristung des Mietverhältnisses sei wirksam gewesen. Die Angabe im
Mietvertrag, dass das bestehende Gebäude abgerissen und durch einen Neubau
ersetzt werden solle, genüge den Anforderungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BGB.
Der Mietvertrag sei aber durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 6.
Dezember 2002 beendet worden. Diese Kündigung sei nach § 543 Abs. 1 Satz 1, §
569 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt
gewesen. Den Lichtbildern sei zu entnehmen, dass die Wohnung in
gesundheitsgefährdender Weise mit Schimmel befallen gewesen sei. Das
Kündigungsrecht sei auch nicht ausgeschlossen. Die Beklagte habe den
gesundheitsgefährdenden Zustand nicht zu vertreten. Zwar ergebe sich aus dem
Sachverständigengutachten, dass die Schimmelbildung nicht durch Baumängel
verursacht worden sei, sondern durch das geringe Raumvolumen der Wohnung
zusammen mit dem Lüftungsverhalten der Beklagten. Doch sei das vom Gutachter
ermittelte Lüftungsverhalten, bei dem sich eine Schimmelbildung hätte vermeiden
lassen, der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Denn danach hätte die Wohnung bei
alleiniger Nutzung durch die Beklagte bei Abwesenheit während des Tages vier Mal
und bei Anwesenheit während des Tages sechs Mal gelüftet werden müssen; bei
Nutzung durch zwei Personen, wie im letzten Monat vor dem Auszug, wäre es
erforderlich gewesen, die Wohnung bei Abwesenheit während des Tages fünf Mal und
bei Anwesenheit während des Tages zwölf Mal zu lüften. Dies könne von der
Beklagten nicht verlangt werden, da sie dann ihren Lebensrhythmus in hohem Maße
den Lüftungserfordernissen der Wohnung hätte unterordnen müssen. Der Wirksamkeit
der Kündigung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger keine
Abhilfefrist gesetzt habe. Eine Abhilfefrist sei ebenso wenig erforderlich wie
eine vorherige Anzeige. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der beanstandete
Zustand leicht behoben werden könne, was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben
sei.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann
nicht angenommen werden, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 6.
Dezember 2002 den Mietvertrag beendet hat. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts ist auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen
erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 569 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst
zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine
angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat. Den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass im Streitfall
die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Fristsetzung oder Abmahnung
gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist.
a) Nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden § 544 BGB aF konnte der Mieter im
Falle einer erheblichen Gesundheitsgefährdung allerdings grundsätzlich sofort
kündigen, also ohne dem Vermieter zuvor den Mangel angezeigt oder eine
Abhilfefrist gesetzt zu haben; eine Ausnahme war nur für den Fall anerkannt,
dass der Vermieter den beanstandeten Zustand leicht beheben konnte und dem
Mieter ein kurzzeitiges Zuwarten zuzumuten war (OLG Naumburg WuM 2003, 144; OLG
Düsseldorf WuM 2002, 267; jeweils m.w.N.).
Aus dem Wortlaut des mit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1.
September 2001 geltenden - und auf den am 12. Januar 2002 geschlossenen
Mietvertrag anwendbaren - § 569 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die
außerordentliche fristlose Kündigung wegen einer erheblichen
Gesundheitsgefährdung einen besonders geregelten Fall der außerordentlichen
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB darstellt. Nach
der Gesetzessystematik gilt für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen
einer erheblichen Gesundheitsgefährdung deshalb ebenso wie für jede andere
außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, dass die Kündigung
gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, wenn
der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht,
und dass eine Fristsetzung oder Abmahnung nur unter den Voraussetzungen des §
543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich ist. Da der Vermieter durch den Mietvertrag
verpflichtet wird, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB),
verletzt der Vermieter, der einen die Gesundheit gefährdenden Zustand der
Mieträume nicht beseitigt, regelmäßig eine Pflicht aus dem Mietvertrag. Auch die
Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach
grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.
Mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut und die klare Systematik des Gesetzes
kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber, der mit der Neuregelung des § 569
BGB keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht beabsichtigte (BT-Drs.
14/4553, S. 64), die Vorstellung hatte, es bedürfe bei einer Kündigung wegen
Gesundheitsgefährdung auch nach der Neuregelung keiner Fristsetzung oder
Abmahnung; denn diese Überlegung hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.
Auch der Zweck der Regelung, dem Mieter bei einer Gesundheitsgefährdung die
Kündigung zu erleichtern, wird durch das grundsätzliche Erfordernis einer
Fristsetzung oder Abmahnung nicht in Frage gestellt; in den Fällen der
Gesundheitsgefährdung wird eine Fristsetzung oder Abmahnung zudem oftmals nach §
543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich sein (LG Stendal ZMR 2005, 624; BeckOK-BGB/Wöstmann,
Stand Juni 2006, § 569 Rdnr. 25; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 569 Rdnr. 9;
jurisPK-BGB/Mössner, Stand November 2006, § 569 Rdnr. 28; MünchKommBGB/Schilling,
4. Aufl., § 569 Rdnr. 12; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 569 Rdnr. 9;
Schmid/Gahn, Mietrecht, § 569 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9.
Aufl., § 569 Rdnr. 13; a.A. AnwaltKomm-BGB/Hinz, § 569 Rdnr. 17;
AnwaltKomm-Wohnraummietrecht/Lammel, 3. Aufl., § 569 Rdnr. 19; Blank/Börstinghaus,
Miete, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 6; Herrlein in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2.
Aufl., § 569 Rdnr. 12; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht,
4. Aufl., § 569 Rdnr. 8; Schmid/Wetekamp, Miete und Mietprozess, 3. Aufl., Kap.
14 Rdnr. 454; Staudinger/Emmerich, BGB [2006], § 569 Rdnr. 14; Schumacher, WuM
2004, 311, 312 f.).
b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine
Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 543
Abs. 3 Satz 2 BGB ausnahmsweise eine sofortige Kündigung zulässig ist und für
die der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt (Schmidt-Futterer/Blank, aaO,
§ 543 Rdnr. 44), erfüllt sind. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach
§ 543 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht, wenn - was im Falle einer Kündigung wegen
Gesundheitsgefährdung alleine in Betracht kommt - eine Fristsetzung oder
Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
BGB) oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat,
der beanstandete Zustand im vorliegenden Fall nicht leicht hätte behoben werden
können. Selbst wenn diese Annahme zuträfe, würde dies nicht bedeuten, dass der
Schimmelpilzbefall überhaupt nicht hätte beseitigt werden können und das Setzen
einer angemessen Abhilfefrist deshalb offensichtlich keinen Erfolg versprochen
hätte. Davon abgesehen findet diese nicht weiter begründete Annahme des
Berufungsgerichts, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Grundlage im
Prozessstoff und widerspricht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des
Klägers, dass der Schimmelbefall in nur fünf Arbeitsstunden fachgerecht zu
beseitigen gewesen sei.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fristsetzung mangels
Erfolgsaussicht entbehrlich war, weil sich ein erneuter Schimmelbefall, wie die
Revisionserwiderung einwendet, mit zumutbaren Mitteln nicht hätte vermeiden
lassen. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass sich eine
Schimmelpilzbildung nur bei einem bestimmten - vom Berufungsgericht als
unzumutbar angesehenen - Lüftungsverhalten der Beklagten hätte vermeiden lassen.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass sich nach einer Beseitigung des
Schimmelpilzbefalls zwangsläufig wieder Schimmelpilz gebildet hätte, wenn die
Beklagte in einer ihr zumutbaren Weise - also seltener als vom Sachverständigen
für erforderlich gehalten - gelüftet hätte. Denn es ist nicht auszuschließen,
dass der Kläger einem erneuten Schimmelpilzbefall durch geeignete Maßnahmen (wie
etwa dem Anstrich der Tapete mit pilzhemmender Farbe oder dem Einbau einer
Belüftung) wirksam hätte vorbeugen können.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Mietverhältnis sei durch die mit
Schreiben vom 16. September 2002 erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten
spätestens zum 31. Dezember 2002 beendet worden, hat keinen Erfolg.
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten kein
ordentliches Kündigungsrecht zustand, weil das Mietverhältnis bis zum 31.
Dezember 2003 befristet war. Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit
eingegangen ist, endet nach § 542 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern
es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
verlängert wird. Daraus folgt, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes
Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden kann (Schmidt-Futterer/Blank,
aaO, § 575 Rdnr. 2 f.; a.A. Häublein, ZMR 2004, 1 und MünchKommBGB/Häublein, aaO,
§ 575 Rdnr. 4 ff.: eine ordentliche Kündigung durch den Mieter ist zulässig).
bb) Die Befristung des Mietverhältnisses war entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung auch wirksam. Ein Mietverhältnis kann nach § 575 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 Alt. 1 BGB auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter
nach Ablauf der Mietzeit die Räume in zulässiger Weise beseitigen will, und er
dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
(1) Die Angabe im Mietvertrag, dass das bestehende Gebäude abgerissen und durch
einen Neubau ersetzt werden solle, genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, den Anforderungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB an
die Mitteilung des Befristungsgrundes. Will der Vermieter ein Mietverhältnis nur
auf bestimmte Zeit eingehen, weil er das Gebäude, in dem sich die vermieteten
Räume befinden, abreißen und an dessen Stelle einen Neubau errichten möchte,
setzt die Wirksamkeit der Befristung nicht voraus, dass er im Mietvertrag das
genau bezeichnete Abrissdatum und die genau geplante Baumaßnahme auf der
Grundlage einer konkreten und genehmigungsfähigen Bauplanung angibt.
Die Mitteilung des Befristungsgrundes soll es dem Mieter ermöglichen, die
Berechtigung der Befristung zu überprüfen (vgl. BT-Drs. 14/4553 S. 70). Deshalb
muss der Vermieter bei einer Befristung des Mietverhältnisses wegen einer
wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung der Räume die geplanten Maßnahmen
so genau angeben, dass der Mieter beurteilen kann, ob diese Maßnahmen durch eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden und damit eine
Befristung nach § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB rechtfertigen. Bei einem
Abriss des Gebäudes, in dem sich die vermieteten Räume befinden, bedarf es
demgegenüber keiner näheren Angaben, da eine Beseitigung der Räume - anders als
eine bloße Veränderung oder Instandsetzung - zwangsläufig den Auszug des Mieters
bedingt, ohne dass es auf Einzelheiten der Baumaßnahme ankommt (AG Freiburg, WuM
1992, 193; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 575 Rdnr. 25).
(2) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger die Räume nach Ablauf
der Mietzeit gar nicht beseitigen wollte, sondern, wie die Revisionserwiderung
mutmaßt, den Befristungsgrund nur vorgeschoben hat, um den gesetzlichen
Kündigungsschutz zu umgehen und die jeweiligen Mieter aus der Wohnung zu
bekommen.
Eine Befristung des Mietverhältnisses nach § 575 BGB ist allerdings nur
zulässig, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages die ernsthafte
Absicht hat, das Mietobjekt einer der in § 575 BGB bezeichneten Verwendungen
zuzuführen (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 575 Rdnr. 5). An der Ernsthaftigkeit der
Absicht des Klägers bestehen aber nicht deshalb Zweifel, weil er schon mit dem
Vormieter der Beklagten eine Befristung des Mietvertrags bis Ende 2001 wegen des
geplanten Abrisses des Gebäudes vereinbart hatte. Der Kläger hat durch Vorlage
einer Architektenhonorar-Schlussrechnung vom 14. Oktober 2002, mit der für die
Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung für einen Neubau auf dem
Grundstück, auf dem sich das Gebäude mit der an die Beklagten vermietete Wohnung
befindet, 42.636,22 DM in Rechnung gestellt werden, hinreichend belegt, dass er
die ernsthafte Absicht hatte, das Gebäude abzureißen und einen Neubau zu
errichten.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es nicht darauf an, ob und
aus welchen Gründen der Kläger seine Abriss- und Neubaupläne später
zurückgestellt oder aufgegeben hat. Entfällt der Grund für die Befristung nach
Abschluss des Mietvertrages, führt dies nicht etwa zur Unwirksamkeit der
Befristung, sondern lediglich dazu, dass der Mieter nach § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB
eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen kann.
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Klage für den Fall,
dass die Beklagte den Mietvertrag nicht wirksam gekündigt haben sollte, auch
nicht deshalb als überwiegend unbegründet angesehen werden, weil der Kläger
dadurch gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen
hätte, dass er die Wohnung nicht bereits vor dem nominellen Vertragsende
weitervermietet hat.
Da der Kläger keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch
geltend macht, ist die das Schadensersatzrecht betreffende Bestimmung des § 254
Abs. 2 BGB schon aus diesem Grund nicht anwendbar; im Übrigen ist die
Risikoverteilung bei Nichtnutzung der Mietsache durch § 537 BGB abschließend
geregelt, so dass neben dieser Vorschrift § 254 BGB nicht eingreifen und der
Mieter gegenüber dem Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Miete grundsätzlich
nicht einwenden kann, der Vermieter hätte die Mietsache anderweitig vermieten
können (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85, WM 1987, 288,
unter 2 b bb; Senatsurteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, WM 1980,
1397, unter II 4 b; Müller/Walther/Spielbauer, Miet- und Pachtrecht, Stand 2003,
§ 537 Rdnr. 15; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 537 Rdnr. 7).
Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger einen von
der Beklagten gestellten, geeigneten und zumutbaren Nachmieter trotz eines
berechtigten Interesses der Beklagten an der vorzeitigen Beendigung des
Mietverhältnisses abgelehnt hätte und aus diesem Grunde seinen Anspruch auf
Zahlung der Miete verloren haben könnte (§ 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 22.
Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448, unter II 1 c; Senatsurteil vom
22. Januar 2003 - VIII ZR 244/02, NJW 2003, 1246, unter II A 1; BGHZ 155, 178,
189; OLG Hamm WuM 1995, 577; OLG Karlsruhe WuM 1981, 173; Schmidt-Futterer/Blank,
aaO, Nach § 542 Rdnr. 10 ff., 34).
III.
Das Berufungsurteil kann demnach, soweit es den Mietzinsanspruch des Klägers und
die auf Rückzahlung der Mietsicherheit gerichtete Widerklage der Beklagten
betrifft, keinen Bestand haben und ist daher insoweit aufzuheben. Der Senat kann
in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, da jedenfalls zu der Frage,
ob die Beklagte ausnahmsweise sofort kündigen konnte, weitere Feststellungen
erforderlich sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der
Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf
Folgendes hin:
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Wohnung in
gesundheitsgefährdender Weise mit Schimmel befallen gewesen sei, entbehrt
bislang einer tragfähigen Grundlage. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung
lediglich auf drei von der Beklagten zu den Akten gegebene Lichtbilder gestützt.
Auf diesen Fotografien ist nur zu erkennen, dass die Tapete an zwei Stellen in
einer Breite von etwa 1 bis 2 m und einer Höhe von etwa 30 bis 60 cm mit - das
ist unstreitig - Schimmelpilz befallen war. Das Berufungsgericht hat nicht
ausgeführt, weshalb dieser Schimmelpilzbefall gesundheitsgefährdend sein sollte.
Die Frage, ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährdet,
lässt sich nicht allgemein beantworten und kann in vielen Fällen nur durch ein
medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden (vgl. KG ZMR 2004, 513;
KG KGR Berlin 2004, 81; LG Berlin GE 2002, 532; LG Berlin ZMR 1999, 27; LG Mainz
DWW 1999, 295; LG Mannheim WuM 1988, 360; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, aaO, §
569 Rdnr. 4). Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, nicht
dargelegt, weshalb es im Streitfall für diese Beurteilung keiner medizinischen
Sachkenntnis bedarf, oder dass es selbst über die für eine solche Beurteilung
erforderliche medizinische Sachkunde verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000
- VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, unter II 2 a).
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das vom Gutachter ermittelte
Lüftungsverhalten, bei dem sich eine Schimmelbildung hätte vermeiden lassen (bei
alleiniger Nutzung durch die Beklagte bei Abwesenheit während des Tages
viermaliges und bei Anwesenheit während des Tages sechsmaliges Lüften der
Wohnung; bei Nutzung durch zwei Personen während des Tages fünfmaliges und bei
Anwesenheit während des Tages zwölfmaliges Lüften der Wohnung) sei der Beklagten
nicht zumutbar, schöpft den Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht aus und
trägt den Einwänden des Klägers gegen das Sachverständigengutachten nicht
ausreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der
Sachverständige in seinem Gutachten mit dem "Lüften der Wohnung" lediglich das
Kippen der Fenster für etwa drei bis acht Minuten gemeint hat. Das
Berufungsgericht hat zudem den Einwand des Klägers, die hohe Lüftungsfrequenz
ergebe sich nur daraus, dass der Gutachter seiner Berechnung eine zu hohe
Feuchtigkeitsabgabe eines Menschen mit leichter körperlicher Aktivität von 120
g/h zugrunde gelegt habe, zu Unrecht als unerheblich angesehen.
Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem vom Bundesumweltamt
herausgegebenen "Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelwachstum
in Innenräumen" bei einem Menschen mit leichter körperlicher Aktivität lediglich
eine Feuchteabgabe von 30-40 g/h anzunehmen ist. Er hat weiter vorgetragen, dass
die Wohnung bei einem demnach anzusetzenden Mittelwert von 35 g/h nach der im
übrigen zutreffenden Rechnung des Sachverständigen - bei Anwesenheit einer
Person während des Tages - lediglich alle 10,5 Stunden, also nur zwei Mal - und
nicht sechs Mal - am Tag, hätte gelüftet werden müssen. Das Berufungsgericht hat
hierzu ausgeführt, auch bei Berücksichtigung einer Feuchtigkeitsabgabe von 35
g/h ergebe sich eine Unzumutbarkeit des zur Schimmelvermeidung erforderlichen
Lüftungsverhaltens für den letzten Monat, in dem die Beklagte die Wohnung
zusammen mit ihrem Lebensgefährten genutzt habe; denn auch dann hätte die
Wohnung etwa alle 5,5 Stunden gelüftet werden müssen, was der Beklagten nicht
zumutbar gewesen sei. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des
Beurteilungsspielraums, der dem Tatrichter bei der Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs - wie hier des Begriffs der Zumutbarkeit - auf den konkreten
Sachverhalt vorbehalten ist, nicht haltbar. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts ist es bei lebensnaher Betrachtung durchaus zumutbar, eine
etwa 30 qm große Wohnung bei Anwesenheit von zwei Personen während des Tages
insgesamt vier Mal durch Kippen der Fenster für etwa drei bis acht Minuten zu
lüften. Das Berufungsgericht wird den Sachverständigen daher gegebenenfalls zu
dem Einwand des Klägers anhören müssen, auch wenn der Kläger die Anhörung des
Sachverständigen bislang nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BGH, Urteil vom
15. Juli 1998 - IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, unter 2 a).